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Digitized by VjOOQ IC (Xuj^^o 4 öUb" HARVARQ^CQLlEGILlBHAn. HOV, 7, 1919 Mmol FUND EEDIGIERT VON UNIV. PROF. DR- v. WRETSCHKO. DRÜCK DER WäGNER'SCHEN UNIVERSITÄTS-BUOHDRÜCKEREI. y "ü. . Digitized by VjOOQ IC Freundesgruß. oeid uns gegrüßt auf Berg- und Talesgründen, Die Ihr ein gleich Bestreben emsig teilt: Für neues Recht auch neue Form zu finden, Und im Tirolerlande diesmal weilt! In raschem Wechsel muß das Alte schwinden, Indes die Zeit mit Riesenschritten eilt. Seid alle hier uns gastlich aufgenommen, Seid alle auf das Herzlichste willkommen! Ihr kämet her, am Dom des Rechts zu bauen. In uns'rer Heimat schönes Alpenland, Aus Österreichs, aus Deutschlands hehren Gauen Von Ost und West, von Nord und Süd gesandt. Laßt uns getrost in ferne Zukunft schauen: Im Wissen und im Forschen wahlverwandt — So laßt uns immerdar in regem Streben Gemeinsam uns'rer Arbeit Schätze heben. Digitized by VjOOQ IC Und wenn Ihr dann hinaus in weite Ferne An eig'nen Herd aufs Neu' zurückgekehrt, Denkt unser auch und uns'rer Heimat gerne^ Die Euch Erinnerung mach' lieb und wert! Und leuchten hell Euch dort des Schicksals Sterne,. Denkt dann auch Innsbrucks, das Euch heute ehrti Der ew'gen Berge, die da niemals wanken. Gleichwie des wahren Rechtes Grundgedanken! Dr. Adolf Weiß-Tessbach. Digitized by VjOOQ IC INHALTS-VERZfilGHNIS. Seite Adolf R. V. Weiß-Tessbach, Freundesgruß . . . , VII Hansv. Voltelini, Die ältesten Pfandieihbanken und Lombarden-Privilegien Tirols 1 Hermann Wopfner, Zur Geschichte des tiroliscben Verfachbuches 71 Alfred R. v. Wretschko, Die Geschichte der juri- stischen Fakultät an der Universität Inns- bruck 1671-1904 101 Die Rechts -Handschriften der Universitäts- Bibliothek in Innsbruck 17B Kaspar Schwarz, Die Hofpfalzgrafenwürde der juri- stischen Fakultät Innsbruck 215 D==^:^=^^^=a Digitized by VjOOQ IC Digitized by VjOOQ IC Die ältesten Pfandleihbanken und Lombardenprivilegien Tirols. Von Dr. Hans von Voltelini, 0. ö. Professor an der Universität in Innsbruck. Digitized by VjOOQ IC Digitized by VjOOQ IC JLfie ^) folgenden Zeilen bezwecken, die ersten Spuren eines Institutes in Tirol zu verfolgen, auf das durch Schulte und dann durch Herbert Meyer in den letzten Jahren wieder die Aufmerksamkeit gelenkt worden ist, die Leihbänke, ein Institut, das nicht nur als Zeugnis der aufkommenden Geldwirtschaft von Interesse ist, sondern auch durch seine Ordnungen ebenso wie die verwandten Judenprivilegien auf die Entwicklung des modernen Privatrechtes nicht ohne Einfluß geblieben ist. Noch der Artikel 93 des dritten Abschnittes des Ein- fiihrungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuche des deutschen Reiches bestimmt die fortdauernde Geltung der landesgesetzlichen Vorschriften über den Geschäfts- betrieb der gewerblichen Pfandleih er und Pfandleihan- stalten, insbesondere der Vorschriften, „nach welchen öffentlichen Pfandleihanstalten das Recht zusteht, die ihnen verpfändeten Sachen dem Berechtigten nur gegen Bezahlung des auf die Sache gewährten Darlehens her- auszugeben" 2). Zu diesen Sonderrechten der Pfandleih- *) Hier sei allen jenen der wärmste Dank abgestattet, die dem Verfasser bei seiner Arbeit hilfreich an die Hand ge- (rangen sind, insbesondere den hohen Direktionen und Herren Beamten des k. u. k. Haus-, Hof- und Staatsar cbives in Wien und des k. k. Statthaltereiarchives in Innsbruck, Herrn Pro- fessor Schönach ftir gütige Gestattung der Einsichtnahme in «eine Abschriften der Tiroler Kaitbücher des Staatsarchivea in Mönchen, Herrn Dr. Arthur Goldmann, Archivskonzipisten, für mannigfaltige Aufschlüsse. Von den Abkürzungen bedeutet Wien St. A. Wien, Staatsarchiv, Innsbruck St. A. Innsbruck, Statthal tereiarchi Y. 2) Vgl. Dernburg, das bürgerliche Recht des deutschen Reichs und Preußens 3, § 277. Ein Verzeichnis der Landes- fjregetze bei Stobbe, Deutsches Privatrecht» 211, 315 n. 2 u. 3. Für Österreich das Gesetz vom 23. März 1885 und die Voll- augsordnung von 1885 April 24. Digitized by VjOOQ IC _ 4 — anstalten zählt eine gewisse Einschränkung der Eigen- tumsklage bei den hinterlegten Pfändern und die Er- mächtigung, das Pfand nach Ablauf der Verfallszeit ohne gerichtliche Intervention zu veräußern. Fremden Ur- sprungs sind diese Bestimmungen, denn Fremde waren es, die zuerst das Pfandleihgeschäft in Deutschland ge- werbsmäßig betrieben haben. Ihrem Kerne nach lassen sie sich bis ins 13. und 14. Jahrhundert zurückver- folgen. Juden- und Lombardenptivilegien sind die Quellen, in denen sie zuerst begegnen. Gerade in Tirol war das Pfandleihgeschäft frühzeitig blühend und genau geregelt. Mehrere Lombardenprivilegien aus dem Beginne des 14. Jahrhunderts sind aus Tirol bereits veröflFentlicht, ohne jedoch in der Literatur die Beachtung zu finden, die ihnen wegen Alter und Inhalt zweifelsohne zukommt. Im Zusammenhange ist die Urgeschichte dieses Instituts in Tirol noch nicht verfolgt worden, obwohl wir ge- rade hier über seine Entwicklung besonders genau unter- richtet sind, und somit die Tiroler Zustände in hervorragen- dem Maße geeignet sind, über die Tätigkeit der Lombarden auf deutschem Boden und ihre Rechtsverhältnisse Auf- klärung zu gewähren. Mögen die folgenden Ausfüh- rungen als wenn auch geringer Beitrag zur mittelalter- lichen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte freundlich auf- genommen werden. I. Die Pfandleihanstalten tauchten zuerst in jener Zeit auf, in der sich der Übergang von der Natural- zur Geldwirtschaft in den Städten Deutschlands und im Haus- halte der deutschen Territorien langsam anzubahnen be* gann. Noch war das Bargeld selten genug, um auch dem Bemittelten nicht stets zur Hand zu sein. Die Einnahmen der großen Grundbesitzer flössen noch fast sämtlich in Naturalien, noch wurden die Edelmetalle, namentlich das Gold, auch im geprägten Zustande mehr als Schatz, denn als Geld betrachtet Nichts bezeichnender, als daß im Schatze des Herzogs Otto in Tirol neben ver- schiedenen Geräten und Schmucksachen aus Edelmetall Digitized by VjOOQ IC — 5 — auch siebenuiidsiebzig Goldgulden verwahrt werden ^). Und doch war man in den Städten von dem Tausch- verkehr schon abgekommen, war der Tausch allgemein durch den Kauf verdrängt worden^). Die so häufigen Zahlungsversprechungen aus Bozen deuten gerade auf die Schwierigkeiten hin, die sich bei dem Kaufgeschäft infolge des Mangels an Bargeld ergaben und die zur Stundung des Kaufpreises führten 3). Dort wird ge- wöhnlich das gesamte Vermögen für das Schuldver- sprechen verhaftet, was nur dann Sicherheit bot, wenn der Schuldner dem Verkäufer als vermögend bekannt war*). So lag die Nötigung sich Geld zu verschaffen hundertfach vor. Die alte formale Verpflichtung durch wadia verschwand mit dem 13. Jahrhundert, sie ging in eidliche und Treugelöbnisse über. Aber gerade diese Formen der Schuldverpflichtung boten tatsächlich nur geringe Sicherheit und sind verhältnismäßig selten^). Die Vergeiselung war unpraktisch geworden, sie fand sich kaum mehr im gewöhnlichen Leben. Nur in der Form des Einlagers war sie noch verbreitet^). Aber auch das Einlager war für kleinere Kreditgeschäfte kaum tauglich und bot ebenfalls keine genügende Sicherheit, wenn der Schuldner nun einmal zahlungsunfähig war. Bürgschaft war kaum immer zu erlangen; der Unbe- kannte fand keinen, der für ihn einstand. Der Renten- kauf kam nur bei größeren Darlehen in Betracht und stand allein jenen offen, welche über unbewegliches Ver- mögen verfügten. Er schuf eine dauernde Belastung, dem Fremden war er verschlossen, er war nicht ge- eignet, schnell und ohne Förmlichkeit die nötige Bar- geldsumme zu verschaffen. Dazu war das einfachste *) M. Mayr-Adlwang, Regesten zur tirolischen Kunstge- schichte, Ztschr. des Ferdinand. Ill, 42, Nr. 339. «) Für Tirol die überaus häufigen Kaufgeschäfte in den Notariatsimbreviaturen des 13. Jahrh. in Acta Tirolensia 2. 8) Acta Tirol. 2, Einl. 57 n. 2. 4) Fremde verpflichten sich daher nebenbei zum Einlager a. a. 0« Nr. 760 oder müssen Bürgen stellen Nr. 615. *) Acta Tirol. 2, Einl. 50, 99. «) Friedländer, das Einlager 5 f., Löning, Vertragsbruch im deutschen Recht 241 f., 424 f. Über Tirol Acta Tirol. 2, Einl. 99. Digitized by vJjOOQIC — 6 — und bequemste Mittel das Pfand, die Satzung, wenn größere Summen aufgebracht werden sollten, das Faust- pfand bei geringerem Bedarfe. Wie die Landesherren ihre Besitzungen und Grundherrschaften, ihre Gefälle, Gerichte, Regalien, Steuern, Güten verpfänden, um große Summen zu erlangen, so geben sie nicht minder Faust- pfänder bei geringerem Bedarfe, und so wie sie die Adeligen und die Bürger. Überall wo lebhafterer Verkehr sich erhob, machte sich das Bedürfnis nach Kredit naturgemäß mehr gel- tend, und nicht unbedeutenden Verkehrs erfreute sich Tirol schon seit langer Zeit, Allerdings Tirol war nie ein Industrieland; Bodenbebauung und Viehzucht waren von jeher seine Haupteinnabmsquellen, doch seine Boden- produkte waren seit alters von den Nachbarn begehrt Der reiche Bestand der Wälder lieferte Holz und Pech, die nach Italien gingen, wo sie wohl besonders in den Häfen Anwert gefunden haben mögen ^). Das deutsche Südtirol besaß in dem Bozner Wein einen nicht we- niger begehrten Handelsartikel. Sehr früh schon er- freute sich dieser Wein großer Beliebtheit in den an- grenzenden süddeutschen Gebieten. Bekanntlich be- mühten sich die bayerischen Stifter um die Wette, Weingärten in Südtirol zu erwerben. Eine hübsche Er- zählung der St. Galler Klosterchronik zeigt, wie der Ruf dieses Weines bereits die Grenzen Bayerns über- schritten hatte. Bischof Udalrich von Augsburg hatte den Brüdern ein Faß von diesem Weine zur Erquickung bei ihren Mahlzeiten geschenkt Beim pons altus, in dem der Herausgeber der Chronik Meyer von Knonau die Brücke über den Martinstobel vermutet, stürzten die Ochsen mitsamt ihrem Gefährte in die Tiefe. Aber man fand das Faß unversehrt und brachte dem Bischof „Bozanarium suum". Die Mönche schrieben es einem Wunder des Bischofs zu, daß ihnen das edle Naß er- ») 1209 Juli 21, Kink, Fontea rer. Austr. 11. Serie, 5, Nr. 79 Bischof Friedrich verleibt der Stadt Trient den au^- schließlichen Handel von Holz und Pech nebst der Hälfte dis Gewinnes daraus. Digitized by VjOOQ IC — 7 — halten blieb i). Nicht Dur bei den Teihiehmern der Römerzüge findet der Bozner Wein verständnisinnige Trinker, wie dies Vinzenz von Prag von den Böhmen meldet, die Kaiser Friedrich I. 1158 nach Italien be- gleiteten 2), schon im 12. Jahrhundert war der Wein ein beliebter Handelsartikel, der nach Bayern ging^). Zahl- reiche Weinkäufe begegnen dann in den beiden Im- breviaturen des Notars Jakob Has*) von 1237 und 1242. Die Käufer sind Leute aus dem Inntal von Innsbruck, Hötting, Rum, Fragenstein, aber auch aus Bayern von Murnau, Partenkirchen, Benediktbeuren, München, Schon- gau. Unter dem geraubten Weine, der 1270 Anlaß zu einer Fehde zwischen dem Abt von St. Gallen und Ru- dolf von Habsburg bildete, befindet sich neben Veltliner auch Bozner Wein^). Selbst die Dichter, wie Wolfram von Eschenbach, besangen den süßen Bozner Wein^). Neben dem Wein wird auch mit Tuch in Bozen ge- handelt. Graf Albrecht von Tirol trat allerdings dem Tuchexpoii; entgegen, indem er den Bauern den Ver- kauf von Loden und Leinwand in Bozen verbot^). In- deß überwog in dieser Branche der Import. Es war nur grobes Bauemtuch, das im Lande erzeugt wurde; feinere Sorten kamen von außen und wurden vielfach in Bozen gekauft^), wobei Bozner Kauf leute als Zwischen- händler tätig waren. Auch sonst war die Einfuhr be- •) MM. SS. 2, 108. Mitteil, zur vaterländ. Geschichte von St. Gallen, neue Folge 5 und 6, 218. 2) MM. SS. 17, 668. 5) Otto von Freising, Gesta Friderici MM. Schulausg. 2, c. 41 : Haec villa (Bauzanum) in termino Italiae Baioariaeque posita dulce vinum atque ad vehendum in exteras regiones naturale Noricis mittit. *) Acta Tirol. 2, Nr. 581, 582—585, 591, 615—617 u. s. w. *) Redlich, Rudolf von Hababurg 115 f. 6) Vgl. Zingerle, Berühmte Tiroler Weine, in Zeitschr. f&r deutsche Eultur(?e8chichte, neue Folge 2, 119 f. Lexer, Mittelhochdeutsches Wörterbuch 2, 211 unter passüner, ders. Chroniken der deutschen Städte 4, 361 f. 7) 1239 Juli 24, Hormayr, Beiträge zur Geschichte Tirols 1, II, 203. 8) Tuchkäufe Acta Tirol. 2, Nr. 599, 601—603, 623, 625, 659 u. 8. w. Digitized by VjOOQ IC — 8 — deutend. Das Land bezog Getreide, Vieh und öl aus Italien, bis ins 14. Jahrhundert auch Seesalz, vor allem aber Industrieprodukte, namentlich Metall- und Eisen- waren aus Brescia *). Noch ganz anderen Umfang nahm die Einfuhr im 1 4. Jahrhundert bei verfeinerten Lebenssitten an. Schon das sich unter den Söhnen Meinhards II. üppiger entfaltende Hofleben regte dazu an. Südfrüchte, feine Tücher, Geschmeide, ausländische Weine erscheinen in den Tiroler Raitbüchern. Bedeutender noch als Ein- und Ausfuhr gestaltete sich der Transithandel. Schon früh war der Brenner eine wichtige Verbindungsstrasse über die Alpen ge- wesen 2). Das Aufblühen der oberitalienischen Städte, vor allem die Entwicklung Venedigs zu einem Handels- emporium ersten Ranges nmßte dieser kürzesten Ver- l]|indungslinie Venedigs über die Alpen mit Südost- deutschland, mit Ulm, Augsburg und Nürnberg eine neue erhöhte Bedeutung verleihen. Neben der Straße durch das Etschtal und über den Brenner waren Seitenpfade nicht ohne Bedeutung, Scharnitz, Fern und Arlberg, Timmlerjoch und Jaufen, Malserhaide, Wormserjoch, Peutelstein und Ampezzo, Tonale, Campiglio und Val- sugana, Gardasee u. s. w. teils als Einbruchspforten, teils neben dem Brenner als Übergänge über die Zen- tralalpen. Die erste Folge des zunehmenden Transitverkehrs war die Bildung städtischer Siedelungen längs der Han- delswege. Schon die Fracht der Waren mußte die Ent- stehung solcher Siedelungen als • notwendig erscheinen lassen. Trient, die alte civitas, wuchs über den Mauer- ^) Urkunde von 1240 Juli 17 und Zeugenaussagen von 1242 Febr. 17. über die Maut in Trient, Wien St. A. Andere Einfuhrartikel sind Hülsenfrüchte, Zwiebel, Kastanien, Honig, Pfeffer, Fische, Mühl- und Schleifsteine, Töpfe, Glas, hölzerne Lanzen u. s. w. Urk. 1260 Juli 29., Wien 8t. A. 2) Vgl. im allgemeinen Jäger, Landständische Verfassung Tirols 1, 673 f. und Wanka von Rodlow, die Brennerstraße im Altertum und Mittelalter 57 f. und dazu die gehaltvollen Be- merkungen von Hammer, Mitteil, des Instituts für österr. Ge- schichtsforschung 23, 173 f. Digitized by VjOOQ IC — 9 — ring hinaus, eine Neustadt entstand^). Schon maßen sich die Bürger von Trient politische Rechte an, schon suchen sich die reich gewordenen Gotteshausleute in der Stadt den Banden der Unfreiheit zu entziehen, schon bauen sich die Bürger Türme und feste Häuser^). Riva am Gardasee entwickelt sich seit der Mitte des 12. Jahr- hunderts als städtisches Gemeinwesen^). Neumarkt, das burgum novum des alten Dorfes Enn (Egna), ist plan- mäßig im Jahre 1189 und nach einer Zerstörung durch Überschwemmung neuerdings 1222 angelegt worden*). Daß auch Bozen einer oder auch mehreren planmäßigen Gründungen seinen Ursprung als städtische Siedelung verdankt, dürfte sich schon aus dem Rechtsverhältnis des städtischen Grundbesitzes, Erbleihe zu Marktrecht, und aus der Existenz der villa Bauzani neben der Stadt ergeben, die noch heute als das Dorf schlechtweg jedem Besucher der schönen Eisackstadt in Erinnerung sein wird. Eine besondere Siedelung gründeten die Herren von Wangen auf eigenem Grunde, die räumlich mit der Stadt Bozen verwuchs. Die Bedeutung Bozens war durch seine Lage an der Abzweigung der Vintschgauer- von der Brennerstraße und an der Eisackbrücke ge- geben. Von hier mußten die Waren vor Erbauung des Kuntersweges über den Ritten gesäumt werden. Die Eisackbrücke besaß eigenes Vermögen, das ihrer Er- haltung diente. Der Graf von Tirol war Vogt der Brücke^), der Justiziar des Grafen tiieb die Bannbußen ein. Die Leistungen von Rohmaterial zur Brückener- haltung oblag nicht den Bürgern, sondern den officia, <) Oft erwähnt in Urkunden des ausgehenden 12. und 13. Jahrh. z. B. 1182 Okt. 31. Orig. Innsbruck St. A. ») Urk. Friedrichs I. von 1182 Febr. 9., Stumpf 4335 und Heinrich VI. von 1191 Jänner 20., Stumpf 4669 ; vgl. des Verf. Aufsatz, Archiv für österr. vjescnichte 92, 63 f. «) Kink, Fontes II '5, N. 4 und 51. ^) A. a. 0. N. 35 und 149. Beide Urkunden können als Musterbeispiele iür Städtegründung bezeichnet werden. ») Urk. 1239 Juli 24, Hormayr Beiträge 1, 2, 203. Die Vertreter der Brücke fahren Prozeß,. Zeitschr. d. Ferd. III 33, 158, der Brücke werden Vermächtnisse zugewendet, Acta Tirol. 2, N. 887. Digitized by VjOOQ IC — 10 — den Eigenleuten, denn offenbar ist die Brücke viel älter, als die städtische Siedelung gewesen^). Brixen er- scheint bereits im 11. Jahrhundert als Markt 2). Viel jünger ist Sterzing, das wohl erst Meinhard 11. seinen Ursprung verdankt^). Weiter nordwärts erscheint Ma- trei als forum*) bereits am Ausgange des 13. Jahr- hunderts. Innsbruck endlich am nördlichen Ende der Brennerstrasse ist bekanntlich eine Schöpfung der Grafen von Andechs, die um 1180 vom linken Innufer auf das rechte verlegt wurde ^). Außerhalb dieser begangensten Route entstand Meran, das bereits 1239 als forum erscheint^). Die Nähe des Schlosses Tirol, wo die Tiroler Grafen ihren Hofhalt hielten, die Abzweigung des vielbegangenen Saumweges über den Jaufen und des zu Beginn des 14. Jahrhunderts hergerichteten Pfades über das Timmler- joch gaben der Siedelung ihre Bedeutung, die schon 1237 einen viel besuchten Markt hatte^). Weniger be- deutend sind Glums®), das im 14. Jahrhundert Stadt ge- nannt wird, und Imst^) gewesen, dem Meinhard IL Marktrecht verlieh, wahrend die Erhebung von Prutz ») Urk. um 1239, a. a. 0. 206. «) Siegfried Rietscbel, Markt und Stadt 106 f., RedUch Zeitschr. des Ferdinand. III, 27, 27. 3) Jäger, Landständische Verfassung 1, 655. Schon Rönig Heinrich nennt in seiner Bestätigung von 1316 November 27. als Urheber der städtischen Privilegien neben seinem Bruder Otto seinen Vater Meinhard, Hormayr, Sämtliche Werke 2, Nr. 64. 4) Fischnaler, Wappenbuch der Städte und Märkte Tirols 111, Kogler, Das landesfürstliche Steuerwesen in Tirol, Archiv für österr. Gesch, 90, 189. Im 14. Jahrh. werden Stadtrichter erwähnt, Sinnacher, Beiträge zur Geschichte der bischöflichen Kirche Sähen und Brixen 5, 138, Tiroler Archivberichte von Ottenthai und Redlich 2, Nr. 1496. ß) Schwind und Dopsch, Ausgewählte Urkunden zur Ver- fassungsgesckichte Nr. 21, Hirn, Mitteil, des deutsch-österr. Alpenvereins 1896, 217 f., Siegfried Rietschel, 116 f. 6) Ladurner, Archiv für Geschichte und Altertumskunde von Tirol 1, 312. 7) Acta Tirol. 2, Nr. 651, 684, 685 u. s. w. . 8) Fischnaler, 83. 9) Hormayr, Beiträge 1, 2, 183. Digitized by VjOOQ IC — 11 — zum Markte offenbar mißglückte^). Im Unterinntal wird HaU 1303 Juli 3. zur Stadt erhoben«), Rattenberg er- scheint seit Beginn des 14. Jahrhunderts als Markt ^). Auf bischöflich Brixnerischem Gebiet entsteht in der zweitenHälfte des 13. Jahrhunderts Bruneck als Markt^), während das damals zu Kärnten gerechnete Lienz zu Ende desselben Jahrhunderts als Markt urkundlich be- zeichnet wird'^), als städtische Siedelung jedoch erheb- lich älter sein dürfte. Die Bewohner dieser Orte sind Eaufleute im mittel- alterlichen Sinne des Wortes, der den Handwerker mit umfaßt, gewesen. So wird den Bürgern, den concives et negociatores , von Neumarkt Zollfreiheit verliehen, wie sie die concives und negociatores von Trient und Bozen besitzen^); so ist von den negociatores von Inns- bruck die Rede^). Bozen erscheint als Handelsort schon um die Mitte des 13. Jahrhunderts, indem die Stadt- steuer nicht nur nach Gebäuden, sondern auch nach der Höhe des Vermögens umgelegt wird^). Im Jahre 1256 treten unter den Einwohnern von Bozen beson- ders die mercatores, qui emunt et vendunt in dicto burgo hervor^). Der Transithandel gab Anlaß zum Fracht- geschäft Schon 1188 besteht eine Gesellschaft von Schiffern in Mori, der das ausschließliche Recht zu- steht, die Etsch von Bozen oder Neuhaus abwärts mit Frachtschiffen zu befahren ^o). Die Schiffer verlegten ihren Sitz später nach Trient, wo sie eine eigene Zunft >) Durch Exkönig Heinrich 1329 Sept. 22. Cod. 391 f. 69—69«, Wien St. A.; Harmayr, Sämtliche Werke 2, Nr. 61. ^) Straganz, Hall in Tirol 1, 19. ») Fisphnaler 123. *) Fischnaler 70. *) Fischnaler 106. «) Kink, Fontes H 5 Nr. 35. ^) Sammler für die Geschichte Tirols 4, 257, Urkunde von 1187. «) Kogler, Archiv f. österr. Gesch. 90, 616. ö) A. a. 0. 686. >«) Hormayr, Geschichte Tirols 1, 2 Nr. 41. Bestätigt werden die Privilegien der Gesellschaft 1202 April 30. und 12 10, Febr. 2, Wien St A. Vgl. auch Acta Tirol. 2, Nr. 377, 392, 393, 397. Digitized by VjOOQ IC — 12 — mit besonderen Privilegien und Vorstehern bildeten^). Häufig werden die Säumer (mulaterii) in Urkunden ge- nannt, da die Straßen wohl zum Teil wenigstens Saum- pfade waren ''^). In den Orten, die Niederlagsrecht hatten, mußten die Waren umgeladen werden und durften nur von den Bürgern des Niederlagsortes weiter geschafft werden^). So besaß Innsbruck nach dem Stadt- recht des Herzogs Otto allein Niederlagsrecht zwischen Ziller und Melach^), und ähnliche Rechte hatten Hall, Imst, Sterzing. Sterzing verband damit noch das aus- schließliche Gastungsrecht ^) zwischen beiden Mitte wald. Während des Winters waren alle Säumer und Fuhr* leute verpflichtet, in der Stadt zu übernachten und die- selbe Pflicht oblag den Kaufleuten. Futter und Ge- treide durften ausschließlich die Bürger und nicht die Bauern der Umgebung an Kaufleute und Gäste ver- kaufen. Frühzeitig sehen wir daher das Wirtsgewerbe in den größeren Orten in voller Blüte. In den Imbrevia- turen finden sich Wirte zu Trient und Bozen ^). Noch viel mehr sind in den Tiroler Raitbüchem und anderen Quellen des ausgehenden 13. und 14. Jahrhunderts ge- ») Archiv f. östeir. Gesch. 92, 220 f. 2) Acta Tirol. 2, Nr. 166, 3?.7a, 582> 584 u. s. w. 1216 Sept. 26. gesteht ein Räuber, Matolin, daß er predavit mula- terios in strata und ihnen Waren und Geld weggenommen hat. Innsbruck St. A. >) Doch wurde Befreiung vom Niederlagsrecht gegeben, z. B. Exkönig Heinrich für Fritz Chremser für einen Wagen ¥on Matrei zum Paß Lueg und zurück nach Innsbruck, 1326 Jänner 25. Cod. 391 f. 18» Wien St. A. Markgraf Ludwig ver- leibt Ulrich dem Schreyber, Bürger von Innsbruck, einen freien Wagen, der an aller niderlege, ez sei ze Matray, an dem Lug, ze Sterzingen, ze Mauls, ze Mulbach oder sonst nach Treviso und zurück fahren soll, 1342 Juli 25., Cod. 398 f. 20, Wien St. A. *) Schwind und Dopsch, Nr. 37. s) Vgl. Jäger 1, 653; Fischnaler, Urkundenregesten aus dem Stadtarchiv zu Sterzing Nr. 7. Privileg K. Heinrichs von 1316 Novemb. 27, Cod. 389 f. 12—12», Wien St. A. Hormayr, Sämtliche Werke 2, Nr. 64. «) VgL Sachregister zu Acta Tirol. 2, unter hosterius und tabemarius. Digitized by VjOOQ IC — 13 — naniit. Aber auch andere Geschäftsleute begegnen ziem- lich zahlreich bereits in der ersten Hälfte des 13. Jahr- hunderts. Außer den Fleischern, Müllern, Bäckern, Bar- bieren, Badern y Ärzten und Wundärzten werden ge- nannt^) Schuster, Schneider, Kürschner (pelliparius) oder Gärber^), Schmiede (faber, ferrarius), Schwertfeger (pur- gator ensium), Kupferschmiede (romarius, calderarius^), Seiler, Böttcher (ligator), Radmacher, Schildmacher (scu- tarius), Sattler (sellarius), Weber (tessator), Huter*), Tischler^), Goldschmiede. Bereits in den dreißiger Jahren des 13. Jahrhunderts hat nach dem Ausweise der Im- breviaturen das jüngere Bozen an Gewerbfleiß Trient entschieden überflügelt Neben den Gewerbsleuten erscheinen nun eigent- liche Kaufleute (cramarii, negociatores, stazionerii). Schon in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts be- ginnen die Handelsverbindungen einzelner Trienter mit Venedig®). Auch die Bischöfe von Trient und Graf Al- brecht von Tirol stehen in Geschäftsverbindung mit venezianischen Kaufieuten. Im Jahre 1226 verhängt Venedig Repressalien gegen Trient wegen einer Gehl- schuld, die Bischof Gerard noch als Erzdiakon vor drei Jahren von dem Kaufmann Johannes Miglanus und von der Gemeinde Venedig aufgenommen hat^). Erst 1232 *) Wenn nicht besondere Angaben nach dem Sachregister zu Acta Tirol. 2. *) 1255 April 13. Trient. Acht genannte pelliparii ver- pflichten sich, nur ausgezogene Schafpelze an den Fleischbänken zu kaufen. Innsbruck, St. A. 8) Ottölinus 1246 Orig. Wien St. A. *) Johannes capellarius 1237 Febr. 16. J) 1228 Novemb. J4. Bischof Gerard von Trient belehnt den Werner, Sobn des Meisters Henricus Gaselarius und seinen Bruder Henricus mit ihrem Lehen. Dafür muß Werner dem Bischof dienen de arte sua de lignamine im bischöflichen Pa- läste und anderswo. «) 1224 Febr. 7 erhält Pasqualis de Capeleto Erlaubnis, aus Venedig acht Meiler (milliaria) öl nach Trient auszufahren, Liber plegiorum c. 3 Nr. 18 Venedig, Staattsarchiv. 1225 Juli 26. Joncelin, Aychebon und Otolin ebenso zum Ankauf von Getreide. Ebendort c. 47 Nr. 393. (Sammlung Durig). ') Ebendort c. 47, Nr. 401. 1228 Sept. 29. erhält derselbe Johannes Miglanus Pfändungsrecht gegen die Untertanen des Bistums Trient und ihr Vermögen, ebendort c. 94, Nr. 662i Digitized by VjOOQ IC — 14 — wurde die Schuld durch den Bischof, die Grafen von Tirol und Ulten und Adelber von Wangen beglichen, worauf der Arrest wieder aufgehoben wurde i). Die meisten der Trienter Familien, die im 12. und 13. Jahr- hundert eine gewisse Rolle spielen, die Capeletti, Ber- toldus und Mercadens^), Aychebon^), die Burserii, die Porta, die Rambaldi^) verdanken ihren Wohlstand dem Handel und dem Bergbau, der ebenfalls gegen Ende des 12. und im 13. Jahrhundert in Trient aufblühte. Und ebenso in Bozen Egeno Klein und viele andere. Die Bischöfe begünstigten den Handel, indem sie einzelnen das Recht erteilten, Handel im Bistum zu treiben und sich nach Belieben einen Wohnort zu wählen. So wer- den Kaufleute aus Mori begnadigt, die sich in Bozen niederließen^) und bald ihr Vermögen derart vergrößerten, daß einer aus ihrer Familie als der Reiche (Dives oder Riccus bezeichnet) wurde. ') Ebendort c. 47 Nr. 401. Repressalien gegen Trient wurden auch gegeben 1228 Dezemb. 7., weil der Bisehof von Trient sich weigerte, gegen einen Flüchtling Lanfrankin von Brescia, der den Schutz des Peregrin de la Porta gefunden hatte, auf Klage eines Vertreters der Almengarda, Gemahlin des CresceDtius Pancogoli vom Quatier san ApoUinare in Ve- nedig einzuschreiten. Ebendort c. 97 Nr 682. «) Ihre tabula (Wechslertisch) Acta Tirol. 2, Nr. 395. ») Cambiator 1229 Novemb. 26., Wien St. A. *) Friedrich Bursa von Castelnuovo wird der Vorwurf ge- macht, ein Schiff des Oderich de Hambaldo mit Waren weg- genommen zu haben, Kink, Fontes II 5, Nr. 168. ß) Sie waren ursprttnalich Eigenleute des Warimbert von Mori gewesen und hatten durch Belehnung mit placitum et districtus die Freiheit erlangt, 1216 Sept. 16. Innsbruck St. A. Bestätigt durch Bischof Friedrich 1217 April 26. und Juli 17, Wien St. A., durch Kaiser Friedrich II. 1232 Febr. Böhmer- Ficker 5, 1 Nr. 1939. Bischof Albert von Trient bestätigt ihre Freiheiten 1220 Febr. 6., Wien, St. A. und erlaubt ihnen: quod de cetero libere valeant et possint habitare et morari et uti et cum mercatis et sine mercatis in civitate et in Bolzano et in Rippa et aiibi ubicumque voluerint et eis placuerit in toto episcopatu et districtu ipsius domini electi et tam in burgis quam in TÜlis. Schon frühzeitig kamen sie in Konflikt mit den Bürgern von Bozen, weil sie kraft ihrer EMvilegien Steuer- freiheit beanspruchten, vgl. Kogler, Archiv für österr. Gesch. 90, 615 f. Später fähren sie den Namen Walch. Digitized by VjOOQ IC — 15 — Doch schon um diese Zeit erscheinen auswärtige Kaufleute, die mit den einheimischen wetteifern, ja sie an Geschäftssinn und Mittehi bald übertreffen. In dem Zollvertrage, weichen die Bischöfe von Trient und Brixen 1202 abschließen, wird auch die Zollverpflichtung der fremden Kaufleute geregelt. In Trient spielten die Ve- roneser eine gewisse Rolle. Sie verladen ein Schiff in Neumarkt ^) und treiben Handel mit Holz, Blei, Getreide und anderem. Den Veronesern, die mit Ol, Feigen und anderen Waren nach Trient kommen, wird Sicherheit gewährt 2). Kaufleute und Wechsler aus Verona sind 1237 in Bozen tätig: die Wechsler Belletus und Bove- tus, der sogar ein Haus in Bozen, also eine dauernde Niederlassung dortselbst besitzt^), ein Kaufmann Mus- ketus^), in Trient ein Bonaventura, vielleicht ein Sohn des genannten Musketus^), später in Bozen ein Kauf- mann Wilhelm von Verona^). Brescianer und Berga- masker bringen ihre Eisen- und Kupferwaren, Mühl- und Schleifsteine, die Vicentiner Vieh und Getreide nach Trient^. Nach Bozen kommen deutsche Kaufleute aus Augsburg^), Kempten^), München ^ö), Dachau ^^), Bene- diktbeuren^^)^ Weilheim ^*), Murnau^*), Schaffhausen ^^), 1) Urk. 1216 März 7. Innsbruck St. A. Aussagen über das Ripaticum in Trient, die zum Teil schwer verständlich sind. ») Acta Tirol. 2, Nr. 40. ») Acta Tirol. 2, Nr. 683, 639, 645 u. s. w. *) A. a. 0. Nr. 578, 579. ») A. a. 0. Nr. 156, 578. ^) Imbreviatur des Jakob Has 1242 März 30. 7) Zeugenaussagen von 1240 Juli 17. Wien St. A. Aus Vicenza stammt wohl auch Zenarius de sancto Urso cambiator 1213 Nov. 21. Hippoliti Monum. 12, J9 (Sammlung Durig) und 1218 Mai 26. Wien St. A. 8) Acta Tirol. 2, Nr. 586. ») A. a. 0. Nr. 875, 879. *o^ A. a. 0. Nr. 924. 4») A a. 0. Nr. 882. A. a. 0. Nr. 684, 685. A. a. O. Nr. 924. »*) A. a. 0. Nr. 924. »*) A. a. 0. Nr. 684, 685, 921 a, 925, 927. :? Digitized by VjOOQ IC — 16 — dann Leute aus Tarvis *) und Friaul, Gemona und Ven- zone 2). Und dieser Handelsweg schloss sich in der Hand kräftiger Fürsten auch politisch zu einem Ganzen zu- sammen. Graf Albrecht III. von Tirol und sein Enkel Meinhard IL haben das Land im Gebirge, die Graf- schaft Tirol im späteren, Sinne des Wortes ge- schaffen. Sie vereinigten, das Aussterben der An- dechser Herzoge und Eppaner Grafen benützend, den ganzen Talweg der Etsch von der Salumer Klause bis zur Malserheide, das Eisak imd Pustertal, das Inntal vom Unterengadin und der Finstermünz bis gegen Ratten- berg zu einem Herrschaftsgebiete. Ja als Vögte von Trient schon ohnehin in rechtlichen Beziehungen zu diesem Hochstifte, halten Meinhard und seine Nach- folger das Stiftgebiet Jahre lang besetzt und dehnen somit ihren Machtkreis bis zum Gardasee und den Veroneserklausen aus. Das Territorium, das sie ge- schaffen haben, kann mit mehr Recht als die Schweiz als ein Paßland bezeichnet werden*'). Zwei der wichtig- tigsten Paßstraßen, die Straße über den Brenner und über die Malserheide bilden das Herz des Landes, das allenthalben von Pässen, der Fiustermünz, dem Arlberg, Lueg bei Füssen, Scharniz, Tonale, Etschdurchbruch bei Peri, dem Garda- und Idrosee begrenzt wird und das in der Folge dort wo es die Alpendurchbrüche noch nicht erreicht hat, sie zu erreichen bemüht ist. was im Nord- osten bei Kufsteiq, in Osten bei ,der Lienzer Klause, im Südosten im Tal des Cismone und im Canal di Brenta gelingt^). 1) Oder Treviso? für ersteres spricht der deutsche Name des Mannes, Hainricus Vosterchnecht, a. a. 0. Nr. 668. 2) Imbreviatur des Jakob Has von 1342 Aug. 31. *) Um diese durch Schulte geprä^e Bezeichnung zu ge- brauchen. Gegen Schulte Redlich, Rudolf von Habsburg 586, Below, Historische Zeit sehr. 89, 217 f^ und Allgemeine Zeitung 1903 Nr. 56 10. März. *) Daß schon K. Friedrich U. die Bzennerstraße sich zu sichern sucht, beweist die Übernahme der beiden Hochstifte Brixen und Trient in die Reichsverwaltung. Digitized by VjOOQ IC — 17 — Die politische Einigung mußte in ganz anderer Weise belebend auf den Handel wirken. Jetzt sind es die mächtigen Grafen von Tirol, vor allem der ebenso tatkräftige, als einsichtige Meinhard IL, welche mit voller Absicht den fremden Eaufleuten den Weg nach und durch Tirol öfihen, sie hereinziehen, um den Wohlstand des Landes und damit das eigene Ein- kommen zu mehren. Die Bahnen, die Meinhard einge- schlagen hatte, befolgten seine Söhne, die früh ver- storbenen Herzoge Otto und Ludwig und der schwache Exkönig Heinrich von Böhmen. Es wQrde den Kamen dieser Arbeit weit überschreiten, sollte die Handels- politik dieser Herrscher gezeichnet werden. Nur in kurzen Worten sei auf ihre Bemühungen das Straßen- netz auszubauen^) oder herzustellen, die Sicherheit im Lande zu vergrößern^), städtische Siedelungen anzulegen^), Märkte einzuführen verwiesen*). Sie erteilten den Kauf- leuten gewisser Städte im allgemeinen freies Geleite im Lande und Erlaubnis Handel und Wandel zu treiben. Solche Privilegien erhalten Augsburg, Ulm, Regensburg, München, St. Gallen^). Ja die fremden Kaufleute werden *) Kuntersweg neu gebaut, Wanka von Rodlow 125, Arl- berg, Jäger 1, 677; Jaufen, 1319 Jänner 13 Exkönig Heinrich verpachtet dem Richter in Passeier aptaturam et reparacionem viarum ultra lunonum mit dem Zoll dieser Straße, Cod. 3189 f. 39', Wien, St. A. Timmlerjoch, Rechnungen der Richter von Passeier. Vgl. im Allgemeinen Jäger 1, 674 f. ») Verordnung des Exkönigs Heinrich über das Verfahren gegen landschädliche Leute von 1312, Chmel österr. Geschieh tsf. 2, 353 ; vgl. Zallinger, Das Verfahren gegen die landschädlichen Leute, 149. «) Vgl. oben. *) Z. B. för Schwaz, Schwind-Dopsch Nr. 88. *) Für Ulm Karl Jäger, Schwäbisches Städtewesen 602, 697. Für Regensburff und Augsburg Exkönig Heinrich um 1311 Cod. 384 f. 46«, Wien St. A.; für München 1329 Novemb. 19., Cod. 109 f. 78 Innsbruck St. A., bestätigt von Ludwig dem Brandenburger 1344 Mai 22., Cod. 20 f. 6 a. a. 0. ; St. Gallen, Herzog Johann um 1336 mit Berufung auf die Zustände unter Heinrich Cod. 108 f. 29 a. a. 0. Später erst ein ähnliches Pri- Tileg Itir Venedig von 1363 Febr. 2., Cod. 59 f. 25» a. a. 0. Der Handel der Venezianer nach und durch Tirol ist freilich viel älter, Simonsfeld, Der Fondaco dei Tedeschi in Venedig 1, Nr. 25 (1308), 27, 28. «> Digitized by VjOOQ IC — 18 — zum Besuche von Tiroler Märkten besonders geladen, so ergeht alljährlich ein Geleits- und Ladebrief zu den Glurnser Märkten an den Podestä, die Ancianen, Rat und Gemeinde von Bormio, an alle Bürger und Kaufleute von Como, Mailand, Brescia, Verona, Cremona^). In erster Linie waren es aber italienische Kaufleute die ins Land strömten, um jede Art von Geschäft zu betreiben, und allen voran Florentiner. Der ungehem'e Aufschwung, den die Kreuzzüge und die Entfaltung städtischer Selbstherrlichkeit in den italienischen Städten hervorgerufen hatte, war auch an der Arnostadt nicht vorbeigegangen. Der Trieb sich durch Handel und Gewerbe zu bereichern, der Geschäftssinn war auch dort erwacht. Von der See freilich war die Stadt abge- sperrt, und nur mäßigen Anteil konnte sie daher lange Zeit an dem schwunghaften Levante- und Afrikahandel nehmen, der Genua, Pisa und zuletzt Venedig reich gemacht hatte. In Messina freilich hatten die Floren- tiner bereits ura 1193 eine Niederlassung, die eifrig besucht war. Der erste Florentiner, von dessen Sizilien- reise wir wissen, ist Bonarotta, der Sohn des Michael, Stammvater des großen Michelangelo'^). Doch es waren andere Geschäftszweige, denen die Stadt zunächst ihren Wohlstand verdankte. Schon im zwölften Jahr- hundert gewinnen die Tuchweberei und mit ihr der Tuchhandel in Florenz eine gewisse Bedeutung 3). Vor allen wandten sich die Florentiner dem Geldhandel, dem Wechsler- und Pfandleihgeschäft zu^). Schon zu Beginn des 13. Jahrhunderts bildeten die Wechsler eine ge- sonderte Zunft neben den Kaufleuten mit eigenen Kon- suln. Ganz großartig hat sich dann der florentinische Geldhandel im 13. Jahrhundert entwickelt Die Floren- tiner wurden Bankiers der römischen Kurie ^), bei ihnen ~ ») Cod. 384 f. 50 Wien St. A. 1319 Juli 31., alljährlich wiederholt, wie die Rechnungen des Richters von Glurns zeigen ; Hormayr, Sämtliche Werke 2, Nr. 65. -) Davideohn, Geschichte von Florenz I, 790. s) Davidsohn 783. *j A. a. 0. 795. ö) Schneider, Die finanziellen Beziehungen der florentini- schen Bankiers zur Kirche in Schmollers Staats- und sozial- wissenschaftliche Forschungen 17, I, 8 f. Digitized by VjOOQ IC — 19 — wurden die päpstlichen Zehnten und Kreuzzugssteuern abgeliefert und hinterlegt, sie wechselten die einlaufen- den Münzen um, an sie gingen die Zahlungsaufträge der päpstlichen Kammer. Sie waren es, welche der Kurie Kredit gewährten. Sie waren zugleich Bankiers der Könige von Frankreich, England und NeapeP). Riesige Summen haben sie den Anjous von Neapel im Auftrage der Kurie vorgeschossen 2). Dafür war ihnen zeitweise fast die ganze Vem^altung des Königreichs und der einträgliche sizilianische Gerteidehandel ver- pfändet Sie besitzen ihre Handelsniederlassungen in England, Spanien, Flandern und Frankreich, denn auch ihr Handel mit Waffen, Wolle, Seidentüchem ist be- deutend. Die Häuser der Mozzi, Spini, Bardi, Acciaioli, Abbati, Franzesi u. s. w. nehmen einen wahrhaft könig- lichen Rang unter den Kaufleuten ihrer Zeit ein. Enor- me Summen sind es, über die sie verfügen, nament- lich wenn sie sich zur Verfolgung gemeinsamer Ziele in Gesellschaften vereinen. Und neben den Großen drängen sich die Kleineren, um durch Geschäfte Anteil an den Gütern der Erde zu erlangen. Ein leidenschaft- licher Spekulationsgeist treibt sie von Geschäft zu Ge- schäft, von Land zu Land. Zahlreiche Männer, die in der politischen, der Literatur- und Kunstgeschichte von Florenz eine Rolle spielen, finden wir an diesen Handels- geschäften beteiligt, Giano della Bella, Bruneto Latini, Dino Compagni, die ViUani, sogar den Maler Giotto und andere^). Deutschland war im allgemeinen vbn den Florentinern weniger als Schauplatz ihrer Tätig- keit erkoren. In Westdeutschland, in der Schweiz, am oberen und mittleren Rhein waren ihnen Lombarden, namentlich die Bürger von Asti zuvorgekommen*). Auch in den österreichischen Ländern hören wir nichts von 1) Davidsobn, Forschungen zur Geschichte von Florenz 3, Einl. VIIL «) Schneider 39. 8) Davidsohn, Forschungen 3. *) Schulte, Geschichte des mittelalterlichen Handels und Verkehrs zwischen Westdeutschland und Italien 1, 311, Amiet, Die französischen und lombardischen Geldwucberer in der Schweiz, Jahrbuch ftir Schweizer Geschichte 1, 204 f. 2* Digitized by VjOOQ IC — 20 — Florentinern. Hier saßen zahlreiche Juden mit Wucher- geschäften betraut. Nur in Böhmen finden wir Floren- tiner. Böhmen besaß in der späteren Zeit des 13. Jahr- hunderts Beziehungen zu Italien. Rechtsgelehrte Italiener sind dort tätigt), hier auch treffen wir auf Handelsbe- ziehungen zu Florenz^). Die Könige beriefen Floren- tiner als Münzer und Gelddarleiher. Vor allem treffen wir sie in Tirol, wohin sie aus den benachbarten italienischen Städten gekommen sein werden; denn schon ziemlich früh haben sie Handels- niederlassungen in der Mark Treviso^) und in Verona^). Ein Florentiner Lapo Tuscho, Sohn des Nero Bonella, wohnhaft in Bassano streckte 1279 der Gemeinde Bassano im Verein mit seinem im Padua ansäßigen Gesellschafter die Mittel zur Bezahlung der Garnison vor, welche die Stadt Bassano in Trient unterhielt^). Wie man schon daraus ersieht, nahmen diese Ge- schäftsleute in der Mark Treviso keine unbedeutende Stellung ein. Schon früher waren sie nach Trient und Meran gekommen. Am 12. Mai 1269 übertrug Bischof Eguo von Trient dem Beliotus de Drobosattis von Florenz für ein Jahr die Münze in Trient^) und erneuerte diese Verleihung 1272 April 30 wohl fttr denselben (de Rubafattis). Dieser Mann hatte, wie die Urkunde von 1272 meldet, alle Aussicht vom Grafen Meinhard die Münze von Meran zu erhalten^). Die Florentiner ' ') Gozzius von Orvieto, der den Entwurf eines Gesetz- buches liir König Wenzel IL ausarbeitete, und andere, Bach- mann, (beschichte von Böhmen 1, 690, Bavidsohn, Forschunoren 3, 360, 617, 624. Chronicon Aulae regiae, Fontes rer. Austriac. I, 8, Ic. 691, S. 161, lEc. 19, S. 448. 2) Ein Florentiner wird Kämmerer des Königreiche und Hauptmann von Krakau. 3) Davidsohn 3, Nr. 106 (1279). *) A. a. 0. 188. *) Verci, Marca Trevigiana 3, Nr. 232. Über den Krieg, an dem Bassano als Verbündete Paduas Teil nahm. Egger, Ge- schichte Tirols 1, 311. «) M. Mayr, Regesten, Ztschr. des Ferd. III 42, Nr. 49. 7) Bonelli, Notizie intorno il beato Adelprete 2, 600, Nr. 95, aus der Imbreviatur des Notars Zacheus. Vorher schon war Egno mit toscanischen Kaufleuten aus Siena wegen Zah- Digitized by VjOOQ IC — 21 — Latten als die ersten im Abendlande 1252 die Gold- währung eingeführt, ihre Münze galt als niustergiltig, daher berief man Münzer mit Vorliebe aus Florenz i). Seit dieser Zeit beginnen die Florentiner je länger je mehr die regste Geschäftstätigkeit in Tirol, die bis in die Mitte des 14. Jahrhunderts andauert Auch hier beteiligen sie sich bei Einsammlung der päpstlichen Zehnten und Legatensteuern ^). Wichtiger war es, daß Meinhard IL mit einem der hervorragenderen Florentiner Bankhäuser in dauern- de Verbindung trat. Es war das Haus der Frescobaldi, das seit 1264 sicher nachweisbar ist^). Die Fresco- baldi gehörten dem Landadel an, der in die Stadt ein- gewandert war, und hatten ihre turmbewehrten Häuser bei Ponte san Trinita, der von ihnen erbaut worden war*). Auch sie standen im Dienste der Kirche und waren beteiligt an der Verwaltung der Kreuzzugs- zehnten. Aus den Erzdiözesen Mainz, Trier und Salzburg hatte ihnen Johann XXL die Zelienten zugewiesen, Martin IV. aus Salzburg. Schon dem Papste Cle- mens IV. hatten sie Geld vorgestreckt^). Frühzeitig pflogen sie rege Handelsbeziehungen zu Frankreich und Flandern^), aber auch nach England^) lungdschwierigkeiten in Konflikt geraten. Der Papst übertrug die Entscheidung des Prozesses, den die Eaufleute anstrengten, dem Bischof von Castello, der über Egno den Bann verhängte. Vermutlich handelte es sich dabei um eine Kammerschuld des Bischofs, 1266 Oktober 4., Wien St. A. *) So bezog König Wenzel IL von Böhmen Münzer aus Florenz. Chroniken Aulae Regiae, Fontes I, 8, 161. >) 1279 März 2., bei Florenz, Stephanus, Domherr von Padua, Kämmer.er des Kardin albischots Latinus von Ostia, quittiert 5 Pfund 15 Solidi Veneziauer-Groschen als Legaten- steuer einem Boten des Bischofs von Trient und dem Fran- cesco Rambertini, Kaufmann von Florenz. Wien St. A. *) Davidsohn 3, 57. Vgl. Peiuzzi, Storia del commercio e dei Banchieri di Firenze 152. *) Peruzzi 152. Fresco de Frescobaldis ist Ritter und Po- destä von San Gimignano, Davidsohn, Forschungen 2, Nr. 1784 (1291), Nr. 1792, 1898. 6) Schneider 6, 14, Davidsohn 3, Nr. 154, 568. «) Davidsohn, Forschungen 3, Nr. 66, 128, 140. 7) A. a. 0. Nr. 214. Peruzzi, 152, 174 f. itizedby Google Digitized — 22 — und Neapel^). Sie griffen den Päpsten, den Königen von England und Frankreich, den Grafen von Flandern unter die Arme. Vor allem standen sie den Königen von Neapel nahe^). Dem König Karl IL streckten sie 1295 zur Eroberung von Sizilien 5000 Goldgulden vor, wofür ihnen alle Besitzungen des Königs und insbeson- dere der vom Papste dem König bewilligte Zehnte ver- pfändet wurden. Ein zweites Mal wurde ihnen für ein Darlehen von 1000 Goldunzen zwei königliche Kronen, der Reichsapfel und andere Kleinodien versetzt. Über welche Summen diese Handelshäuser verfügten, ergibt ein Prozeß, bei dem es sich um 99000 Pfund Goldgul- den und 65400 Pfund Provenzaler handelte^). Wie die übrigen Großkaufleute betrieben auch sie neben dem Geldgeschäft Warenhandel in Wolle und feinen Tü- chern*). Das Haus bildete eine Gesellschaft, die außer Mitgliedern der Familie noch andere angesehene Floren- tiner Kaufleute umfaßte. Dieses Welthaus war es dessen Dienste auch Meinhard 11. in Anspruch nahm. Wie er mit ihm in Berührung kam, läßt sich nicht mehr erkennen. Kaum aus politischen Beweggründen, denn die Frescobaldi waren Guelfen und gehörten zu der Partei der Neri. Vielleicht war für ihn maßgebend, daß sie in Padua eine Faktorei hatten, vielleicht waren es seine Münzer, die diese Ver- bindung knüpften. Meinhard machte Einlagen in die Bank, um auf das Bankhaus Anweisungen ausstellen zu können. Im Jahre 1292 am 18. Oktober bestäti- gen zu Florenz im Geschäftslokale (fundacus) des Lam- bertucius und Johannes die beiden Geschäftsinhaber de Frescobaldis, dann ihre Gesellschafter Ristorus Spi- glati, Chams del Verre^) Philippus Rinucci und Petrus Forensis den Empfang von 664 Pfund 15 Schilling Ve- nezianer Silbergroschen durch Zahlung des Herzogs ») A a. 0. Nr. 133, 191, 192, 232, 233, 248, 251, 257, 263, 299, 522. 2) Schneider 14, Peruzzi 152. 8) Davidsohn Nr. 459. ♦) Schneider 34 n. 5; Davidsohn Nr. 114, Peruzzi 175. *) Über diesen vgl. Davidsohn, Forsch. 3, Nr. 233. Digitized by VjOOQ IC — 23 — von 250 Tiroler Mark^) Gold an Vannus Dolcebonus, ihren Gesellschafter und verpflichten sich diese dem Herzog oder seinen Bevollmächtigten zurück zu zahlen wo er wünscht, vorausgesetzt nur, daß die Firma dort einen Agenten^) hat. Die Einzahlung geschah somit in Gold oder wurde auf Gold umgerechnet, die Auszahlung sollte in Venezianischen Groschen, also Silber erfolgen. Das Geld war wohl durch Wechsel von dem Faktor in Tirol an die Florentiner Firma angewiesen worden. In ähnlicher Weise deponierten die Söhne Meinhards IL 1301 Jänner 11 dem Lambertucius und Johann de Frescobaldis, Petrus und Cursus, Söhnen des Forensis, Lippus Ristori und Petrus Covali, ihren Gesellschaftern, 2290 Florentiner Goldgulden, wofür Cursus vom Käm- merer der Herzoge 88^/4 Mark Gold empfangen hatte. Die Gesellschaft verspricht, die Summe in Padua, Ve- nedig, Verona, Trient, Tirol, Florenz, an der römischen Kurie oder wo sonst sich ein Agent der Gesellschaft befindet, zurückzuzahlen. Und diese für die damalige Zeit sehr beträchtlichen Summen sind sicher nicht die einzigen geblieben, welche in das Bankhaus eingezahlt wurden. Damit hatten sich die Herzoge einen Konto- korrent bei der Firma erworben, indem sie wiederholt, wie die Raitbücher lehren, Boten, die sie nach Ober- italien sandten, an die Firma anwiesen^). Der Gewinn, den die Firma bei den Geschäften machte, bestand in der Möglichkeit, die Einlage inzwischen unbehindert verwerten zu können*). Zugleich lieferten die Fresco- baldi selber den Herzogen Bedürfnisse des Hofes, Geschmeide, feines Tuch, Südfrüchte und andere Luxus- *) Das ist wohl gleich Bemer Mark, da die Tiroler Münz- stätten nach der Berner Mark münzten. *) Wien St. A. Orig. mit anhängendem Siegel der Handels- gesellschaft Frescobaldi. •) M. Mayr, Ztschr. des Ferdinand, lll, 42, Nr. 87 (1293), 99, 107, 108, 119, 162 u. s. w. *) Vgl. über die ganz ähnlichen Geschäfte der Kurie Schneider, 34. Im allgemeinen Goldschmidt, Geschichte des Handelsrechts 1, 319. In der zweiten Urkunde heißt das Ge- schäft accomanditia. Vgl. Goldschmidt 267. Ein Anteil am Gewinn ist für die Einleger nicht ausgemacht. Digitized by VjOOQ IC — 24 — gegenstände. Besonders für den Verkehr mit Venedig wurden die Frescobaldi, die in Padua eine Nieder- lassung hatten^), beansprucht^. Ja bald erlangten sie das Recht, in Tirol selber eine Faktorei, ein Kaufhaus (ein fundicum seu domus mercationis) und zwar in Gries zu eröffnen und im ganzen Lande Handel zu treiben 3). Selbst der Wechsel von Gold und Silber, der sonst den Münzmeistem in Meran zustand, wurde ihnen eingeräumt, nur sollten sie das eingewechselte Silber der Münze von Meran, das Gold dem Herzoge zum Kaufe anbieten. Von Steuern und Abgaben waren sie frei und hatten nur die gewöhnlichen Zölle zu ent- richten*). Es ist nicht ersichtlich, welche Geschäfte sie außer mit dem herzoglichen Hofe in Tirol betrieben. In- deß ihr Stern war schon im Niedergang. In Eng- land erlitten sie solche Verluste, daß die zwei Agenten des Hauses flohen. König Eduard IL erließ einen Verhaftbefehl gegen sie. Im Jahre 1311 wurden sie aus Florenz vertrieben^) und um diese Zeit brach das Haus zusammen, ein Schicksal, das in diesen Jahren so manches andere der stolzen Toskaner Handelshäuser traf. In Tirol verschwinden sie nach 1303. An ihre Stelle trat ein kleineres Haus, ein Zweig der Rossi, das sich seit dem Anfange des 14. Jahrhunderts in Ge- schäftsverbindungen mit den Herzogen von Kärnten als Münzer und Zollpächter, Salzmaier u. s. w. befindet. Ihnen entstammt die Familie der Botschen, die sich dauernd in Bozen niederließ und in den Tiroler Adel hineinwuchs^). Neben den großen und zum Teil in ihrem Dienst stürzten sich kleinere Florentiner Geschäfts- leute in alle möglichen Unternehmungen. Wir finden ») Davidsohn 3, Nr. 568. 2) Mayr a. a, 0. Nr. 126, 127, 159, 171, 189, 204, 208, 221 u. 8. w. 8) Durch Herzog Otto 1298 Juni 2., Cod. 282 f. 108» Innsbruck St. A. *) Die Niederlassung in Gries noch 1303, Mayr a. a. 0. 261. 6) Peruzzi 153, 182; Schneider 72, Schulte 287. «) Burgklehner, Tiroler Adler lldschr. des Museums Inns- bruck II, 2, 644. Digitized by VjOOQ IC — 25 — sie als Pächter der MOnze in Meran, als Zöllner, Salz- maier, ja selbst als Pächter der Gerichte und Prop- steien. Eines der interessantesten Kapitel der Tiroler Wirtschaftsgeschichte des Mittelalters ist noch zu schreiben, die Geschichte der Florentiner in Tirol, ein Kapitel, für das reichliches Material in den Rait- und Kanzleibüchern Tirols vorli^i IL Diese Florentiner waren es nun, die sich zuerst dazu herbeiließen, gewerbsmäßig für die einem Lande mit regem Handel so notwendige Kreditbeschaffung zu sorgen. Der Entwicklung des Darlehensgeschäftes standen be- kanntlich die Bestimmungen des Kirchenrechtes gegen den Zinswucher hemmend entgegen. Die Kirche be- trachtete das Nehmen von Zins als etwas unnatürliches und gegen die Worte des Evangeliums verstoßendes, belegte die Wucherer mit kirchlichen Strafen, und schloß sie vom Genuß des Abendmales, vom kirchlichen Be- gräbnisse aus. Das allgemeine Konzil von Vienue er- klärte die Meinung, daß das Nehmen von Zinsen nicht sündhaft sei, als ketzerisch, verwarf alle weltlichen Gesetze, welche Zinsen gestatteten und trug den Be- hörden auf, bei Strafe der Excommunikation solche Gesetze binnen drei Monaten zu widerrufen i). Vielfach wurden diesen Geboten entsprechend in der Tat zinslose Darlehen gewährt, wie deren die Tiroler Imbreviaturen des 13. Jahrhunderts zahlreiche enthalten. Doch nicht durchaus. Der Kaufmann namentlich konnte eines Er- satzes für den Entgang des ihm durch das Ausleihen vereitelten Untemehmergewinnes kaum entbehren und auch der Nichtkaufmann suchte, wenn er schon Dar- lehen gab, häufig genug einen Gewinn aus dem Ge- schäfte zu ziehen. Daher die nicht seltenen Übertre- tungen des Zinsverbotes ^). So wird schon 1208 vom *) Neumann, Geschichte des Wuchers 23. Endemann, Studien in der romanisch-kanonistischen Wirtschalts- und Bechtslehre 14 f. Cap. unic. Clement. 5, 5. Bei Neumann auch die alteren Stellen 23, n. 1. ») Vgl. Acta Tirol 2, Einl. 58. Digitized by VjOOQ IC — 26 — Bischof Friedrich in Aussicht gestellt, daß die Gemeinde Trient zur Betreibung des Pech- und Holzhandels ein Darlehen gegen Zinsen aufnehmen müße^). Auch in den Imbreviaturen finden sich einige Fälle, in denen Zinsen ausgemacht wurden, in einem Schuldschein zwi- schen Eaufleuten sogar in der Höhe von 130 Pro- zent'^). Noch häufiger wurden Verzugszinsen, einmal sogar zwischen dem Grafen Ulrich von Eppan imd den Herrn von Campo festgesetzt 3). Häufiger sind sicher- lich verdeckte Wuchergeschäfte gewesen, die uns nicht mehr erkenntlich sind; auch das Mortgage, jene Pfand- satzung, bei der die FrQchte von der Schuld nicht ab- gezogen wurden, galt als wucherisch*). Allerdings schritt die Kirche gegen Wucherer ein und wirkte namentlich durch das Verbot des kirchlichen Begräbnisses^). Doch haben Geistliche selber gegen das Verbot gehandelt und um Zinsen Darlehen gegeben. Bei der großen Inquisi- tion, die nach Anhängern des Fra Dolcino in Riva und Umgebung in den Jahren 1332 und 1333 durchgeführt wird, kommt auch ein Priester Stephan von Bleggio zur Anzeige, der den Wucher für erlaubt erklärt und selber Geld und Getreide gegen Zinsen ausleiht^). Aber immerhin konnte das Zinsnehmen in Folge des Eifers der geistlichen Behörden für Christen von üblen Folgen begleitet sein. Auch das weltliche Recht griff das Zinsverbot auf und hielt noch in den Landesordnungen des 16. Jahrhunderts daran fest^). Daß die Kirche gerade J) Kink, Fontes II 5, Nr. 79. *) Acta Tirol. 2, Nr. 683. 8) Urk. 1234 Dezemb. 14., Hormayr, Geschichte Tirols 2, 307, 15 Perzent. *) Vgl. Acta Tirol. 2, 58 und 103. ö) 1256 Dez. 29. Innsbruck St. A. die Vormünder der Kinder des Zamboninus geben dorn Bischof Egno das Ver- sprechen, die Zinse, die Lanfranchin, der Zambonin beerbt hatte, genommen hatte, zurückzuerstatten. Im Jahre 1339 wurde einem öffentlichen Wucherer in Trient das kirchliche Begräbnis versagt, Urk. 1339 Oktob. 27. Wien St. A. «) Sejjarizzi in Ztschr. Tridentum 3, 293 Andere Wucherer, die dort genannt werden, sind Nicolaus von Preore, Cyanus von Castione, a. a. 0., 293, 295, 388. ') Über die Bestimmungen der Trienter Statuten und der Landesordnungen vgl. Acta Tirol. 2, Einl. 68 n. C. Digitized by VjOOQ IC 27 in dem 14. und 15. Jahrhundert in Tirol gegen das Zinsnehmen mit doppelten Eifer kämpfte, werden wir später noch zu beachten haben. Wenn aber das Zinsnehmen verpönt blieb, mußte dem Darlehensge- schäft überhaupt der Boden entzogen werden. Trotz- dem finden wir auch zwischen Christen vielfach Faust- pfand, aber es handelt sich dann zumeist nicht um Darlehen, sondern um Kaufgeschäfte, oder Dienstver- träge bei denen der Kaufpreis, oder der Dienstlohn gestundet wird. In vielen Gegenden waren es die Juden, die das Darlehen geschäftsmäßig betrieben. Den Juden war durch das mosaische Gesetz^) die Annahme von Zinsen von Fremden, und als solche galten ihnen die Christen, gestattet. Als die Juden seit dem 12. Jahrhundert von dem Warenhandel verdrängt wurden, den sie bisher in größerer Ausdehnung pflogen, da wandten sie sich dem Darlehen gegen Zinsen auf Pfänder zu 2). In Tirol gab es aber, worauf wir später zurückkommen werden, keine Juden vor Ende des 13. Jahrhunderts. In diese Lücke sprangen nun die Florentiner. Nach Davidsohns ^) begründetem Urteil ist das Dar- leihen geradezu die Wurzel gewesen, aus dem das flo- rentinische Bankwesen aufblühte. Und wie daheim dieses Geschäft von hoch und nieder, geistlich und weltlich betrieben wurde, so brachten Florentiner es auch ins Ausland, wo immer sie ihre Niederlassungen hatten*). Sie wetteiferten mit den Cawertschen aus Ga- bors und den Lombarden aus Asti und anderen Orten der Lombardei, unbekümmert um die Wucherverbote der Kirche, die mit ihnen ja selber in mannigfaltiger ^) 5 Moses 23, 20, vgl. Scherer, Die Rechtsverhältnisse der Juden in den deutsch-österreichischen Ländern 185; Stobbe, Die Juden in Deutschland, 105. *) Inama, Deutsche Wirtschaftsgeschichte 2, 445 n. 3; 4, 477 f., Stobbe 103 f. 8) Geschichte von Florenz 1, 795. *) Florentiner Wucherer in Nim es, Davidsohn, Forschungen 3, Nr. 139, Paris Nr. 428, Avignon Nr. 482, Barletta Nr. 422, Vicenza Nr. 971. Vgl., was oben über die Frescobaldi gesagt wurde. Digitized by VjOOQ IC — 28 — Geschäftsverbindung stand und vielfach beide Augen zudrückte^). Doch nicht frei ließ man diese Kaufleute ilir Gewerbe ausüben. Der Wucher blieb einmal ein verpöntes Geschäft; wenn er zugelassen wurde, konnte dies nur unter besonderer Genehmigung des Landes- herm geschehen. So kam es, daß die Pfandleihbänke behördlich konzessioniert wurden, und die Lombarden ihr Geschäft nur unter Bedingungen ausüben konnten, die von dem Landesherrn festgestellt waren. In Tirol war es Meinhard IL, der, um den Kredit- geschäften aufzuhelfen, Pfandleihanstalten ins Leben ge rufen hat Meran und Bozen waren wohl die ersten Orte, wo diese Anstalten entstanden. Im Jahre 1287 werden Filipus Tuscanus de Florentia und seine Brüder Morsellus und Naso als Inhaber der casana prestiti in Meran genannt^). Vier Jahre nachher fällt die erste Erwähnung eines prestitor Caspar in Bozen 3). Im Jahre 1293 wird die casana von Trient vergeben*), um 1294 wird die von Brixen erwähnt^). Dieselben Unternehmer wie in Brixen werden auch das Pfandhaus in Klausen unterhalten haben. Wenigstens versprechen 1298 die prestatores von Brixen dem Herzog Otto 60 Mark für die Maut in Klausen zu zahlen®). Jedenfalls waren hier Maut und Pfandhaus verbunden, da ja dieses vorzugs- weise den Interessen der zollpflichtigen Reisenden dienen sollte^). Ähnlich war das Verhältnis gewiß auch an ») Schulte 268, 314. «j Febr. 3., Chmel, Fontes rer. Austr. II 1, Nr. 51 ; Hor- mayr, Sämtliche Werke 2, Nr. 49. ») 1291 Novemb. 30., Wien St. A. Derselbe 1292 Juni 24. als mutuator, ebendort. *) 1293 April 15., an Omnibonus Mantuanus und Ge- nossen, Cod. 276 f. 6, Innsbruck St. A. ^) Cod. 278 f. 12 Rechnung des Ch. camerarius, diese Pfandleihanstalt bestand auch 1303 Cod. 10 München f. 126, RechnuDg von 1303 Dezemb. 16.; ebendort f. 94 in Rechnung von 1302 Juni 27. 6) 1298 Mai l., Cod. 282 f. 108», Innsbruck St. A. 7) Zuerst wird das Leihhaus in Klausen erwähnt 1301 Juni 3., wo eine Einnahme von 30 Mark de prestatoribus et mutuariis in Clusa Savione erwähnt wii'd. Cod. 282 f. 92 a. a. Digitized by VjOOQ IC — 29 — der Töll^), wo ebenfalls eine casana bestand, die da der Ort sonst keine Bedeutung hatte, nur zum Gebrauche des zollpflichtigen Publikums vom Zöllner unterhalten wurde. Im Jahre 1295 wird eine ähnliche Anstalt in Neu- markt ^) und eine andere in Innsbruck verliehen^). Nach dem Tode Meinhards 11. treten einige Neu- gründungen auf. Dahin gehört die casana von Gries, die wohl zuerst 1297 verpachtet wird*), denn der Her- zog behält sich die Bestimmung der Höhe des Pacht- zinses vor. In demselben Jahre wird auch daS' Leih- haus in Riva viergeben, und auch das dürfte zum ersten- male der Fall gewesen sein^). Selbst im Nons- und Sulzberg, der wegen des Verkehrs über den Tonale und Campiglio viel begangen war, gab es casanae, die bereits 1298 erwähnt werden^), ohne daß sich ihr Stand- punkt näher bestimmen ließe. Die jüngste Gründung dürfte die des Leihhauses in Sterzing gewesen sein, das erst im 14. Jahrhundert erwähnt wird^). So sehen vnr Leihhäuser überall dort entstehen, wo städtische Siedlungen bestehen und wo ein kräftiger Durchzugs- 0., ebendort f. 124* Rechnung des Chunrad von Friedberg, tirolischen Eämmerers : a Zukaro prestatore in Cla8a 32 marcas 1306 Febr. 25, Cod. 282 Innsbruck St. A. f. 124'. ») Cod. 280 f. 14 Innsbruck St. A. 1296 April 28. Rech- nung des Cb. Gandener, Burggrafen, unter den Einnahmen 60 Pfund de Maisterlino de Teile Judeo de casanis: ebenso Cod. 278 f. 7 Innsbruck St. A. 25 Pfund von Maisterlino Judeo in Telia de casanis. s) 1295 März 8. Verpachtung der casana in Burgo Enne für Caspar, Sohn des Poldus von Trient, und Belinus von Bo- logna, Cod. 278 f. 67, Innsbruck St. A. ») A. a. 0. f. 67 für Thomasinus, Sohn des c. Hugolini und Dantus, Sohn des Pigelotus von Florenz. *) 1297 Novemb. 6, an Paganellus Neri von Florenz und Gesellschafter, die zugleich Pächter des Leihhauses in Trient sind. Cod. 282 f. 108 Innsbruck St. A. ß) An Gino, Zouo und Gebrüder von Florenz, Dezemb. 14. Cod. 282 f. 108 Innsbruck St. A. Die Bestimmungen der Ver- leihungsnotiz sind hier vollständiger als gewöhnlich. «) Cod. 282 f. 108» Innsbruck St. A. ') Zuer.-t in einem Verzeichnis des landesfürstlichen Ein- kammens, das um 1312 zu Stande gekommen sein mag, Cod. 383 f. 721 Wien St. A. Erste bekannte Verleihung 1314 Sept. 7., Chmel, Osterr. Geschichtsforscher 2, 359. Digitized by VjOOQ IC — 30 — handel Kaufleute herbeiführt, selbst in kleinen Orten wie Neumarkt, Klausen, Sterzihg. Das Leihhaus in Gries aber hängt mit dem Bestreben zusammen, diesen Ort auf Kosten Bozens zu heben. Sahen wir doch oben, wie dort eine Niederlassung der Frescobaldi errichtet wurde. Es wird kein Zufall sein, daß diese Bestrebungen gerade unter den Söhnen Meinhards II. auftauchten, zu einer Zeit, als sich ihnen die Notwendigkeit vor Augen stellte, das bischöfliche Bozen an die Kirche von Trient zurückzuerstatten. Indessen sind diese Versuche fehl- geschlagen; Gries konnte sich neben Bozen, dem die günstigere Lage an der Eisakbrücke zustatten kam, nicht halten. Als Exkönig Heinrich die Märkte von Gries nach Bozen verlegte, war Bozens Sieg entschieden. Auch außerhalb Tirols, in ihren krainischen und friaulischen Besitzungen, haben die Görzer Leihhäuser gegründet, so in Laibach und Stein ^), in Windischgrätz^), in Venzone 3) und Porto Latisana*). Die Leute, die diese Geschäfte betrieben, nannte man prestatores, mutuarii, usurarii, deutsch porger oder Wucherer, die Leihhäuser casanae oder gazanae, zu deutsch Lehen- oder Wucherhaus. Die Unternehmer waren fast ausschließlich Fremde. Überhaupt ist der Geschäftsgeist der Tiroler nach den Quellen der Zeit kein besonders reger, bewegt sich vorwiegend im Klein- handel und Gewerbe; nur wenige, wie Niger von Trient^) oder die Kunter beteiligen sich an den größeren Unter- nehmungen, welche die Landesfürsten eröffnen. Vom Pfandleihgewerbe hielten sich die Einheimischen fast gänzlich zurück^). Zwar leihen die Geschäftsleute und andere auf Pfänder, wie die Raitbücher fast auf jeder 1) Cod. 282 f. 1021 Innsbruck St. A. 1299 Febr. 11. an Feo et Nicolaa, Söhne dea Bracinus de Janzolo von Florenz. ») Cod. 9 f. 42 1 München, für Cursius Forensis de Friaco- baldis 1299 Juli 24. 8) Cod. 277 f. 81 Innsbruck St. A. 1306 Dezemb. 18. an Synibaldus Tuscus. 4) 1295 Jänner 12. Cod. 278 f. 27 Innsbruck St. A. 5) Vgl. Ladurner, Die Familie der Edlen von Negri 5 f. «) Erwähnt wird Caspar filius Poldi von Trient als Pächter der casana von Neumarkt, Cod. 278 f. 67, innsVruck St. A. Digitized by VjOOQ IC — 31 — Seite zeigen, aber es sind zinslose Darlehen, die sie geben, und der Betrieb erfolgt nicht geschäftmäßig. Einer der Pfandleihgeschäftsinhaber stammt von Man- tua^), einer von Bologna^), die erdrückende Mehrzahl aber sind Florentiner, Sie gehören zum größten- teil nicht den großen Bankhäusern an, wenn sie auch ab und zu im Dienste derselben stehen^). Während die Frescobaldi das Leihhaus in Windischgrätz besitzen, ist keines der Tiroler in ihrer Hand. Dagegen begegnen die Abbati^) als Inhaber der Leihbänke in Bozen und Meumarkt. Mehrfach kam es vor, daß ein und dieselbe Ge- sellschatl;, denn es waren fast durchgängig Gesell- schaften, welche diese Geschäfte übernahmen, mehrere Leihhäuser zugleich betrieb^). Die Frescobaldi ver- suchten sogar, die meisten Institute in der Hand einer wohl von ihnen abhängigen Gesellschaft zu vereinigen. Auf Ansuchen des Joanes de Frescobaldis verlieh Her- zog Otto 1298 einer Gesellschaft von Florentinern, dar- unter dem Nerus de Rubels die Leihhäuser von Trient, auf dem Nons- und Sulzberg und in Gries und versprach ihnen auch die von Bozen und Innsbruck zu vergeben, so bald sie frei sein würden®). Doch hat sich diese Vereinigung nicht gehalten. Häufiger erscheinen die Rossi im Besitze von Leihbänken ^). Unter den Rossi 1) Pächter der casana in Trient Cod. 276 f. 64 Innsbruck St. Am wenn Mantuanus nicht etwa Eigenname ist. 2) Cod. 278 f. 67 Innsbruck St. A. Pächter in Neumarkt. ») Wie Nicolaus und Dantus im Dienste der Frescobaldi, 1300 Mayr, Ztschr. des Ferdinand. III 42, Nr. 204. *) 1293 Juli 29. Cod. 278 f. 64^ Innsbruck St. A., 1295 Jänner 2 a. a. 0. f. 6e\ 1297 Febr. 20. Cod. 282 f. 107 a. a. 0. Bochinus, 1300 Bezemb. 14. a. a. 0. 103. ^^ Bochinus in Bozen und Neumarkt 1287 Cod. 280 f. 89, Innsbruck St. A. Paganellus Nero und Gesellschaft Trient und Gries, Cod. 282 f. 108, 1297, Innsbruck St. A. «) Cod. 282 f. 50» Innsbruck St. A., ebendort f. 108 ». 7) 1293 Febr. 24. Cod. 278 f. 64 Innsbruck St. A. in Meran an Vannus c. Jacobi Andree von Florenz. 1294 Febr. 24. an an dens. a. a. 0. f. 65; dems. 1295 Jänner '^ö. a. a. 0. f. 65». 12i^6 Juni 22. unter anderen dem Bensucio c. Bengi de Rubeis in Innsbruck Cod. 282 f. 107 Innsbruck St. A. Neri di Fomai Digitized by VjOOQ IC — 32 — hat dann besonders der Ritter Jakob eine Rolle ge- spielt als Zöllpächter in Bozen, Salzmaier u. s. w., ja dieser Mann wurde vom Exkönig Heinrich geradezu in das Regiment aufgenommen, dem er 1312 die Ver- waltung Tirols überließ '). Demselben Mann hatte Her- zog Otto 1308 die casana in Bozen überlassen 2) und Heinrich übertrug ihm und seinen Brüdern Philipp, Porcellus und Arthesius, den Söhnen des edeln Baro, und seinem Oheim Bambus das Leihhaus in Meran, Man sieht, daß der Betrieb dieses nach unseren Be- griffen doch nicht ganz anständigen Gewerbes der mo ralischen Wertung und sozialen Stellung im 14. Jahr hundert keinen Abbruch tat. Vielfach sind die Pfand leiher noch in die verschiedensten anderen Unterneh mungen verwickelt, sind Münz- und Zollpächter u. s. w.^), Das Rechtsverhältnis der Inhaber der Pfandleih anstalten bestimmte sich nach der Verleihungsurkunde Da der Inhaber für die Zulassung dem Landesherrn eine jährliche Zahlung zu erbringen hatte, faßte man das ganze Verhältnis als Pacht und die Zahlung als Pachtzins. Daher tragen die Verleihungen formell den Charakter von Pachturkunden. Die Pachtzeit war eine kurze, ein- bis höchstens vier- oder fün^ährig*). Häufig allerdings werden die Konzessionen verlängert de Rubels 1298 a. a. 0. f. 50* gehört zur Gesellschaft, welche die Bänke in Trient, Nonsberg, Griea erhält. 1300 Dezemb. 14. Bozen für Silvester a. a. 0. f. 103. 1306 Novemb. 21., Bozen Jacobus, Rusticus und Lippus, Söhne des Zinus de Rubeis, Cod. 278 f. 8 a. a. 0. 1) Vgl. Urk. 1312 Juli 10., Chmel Österreich. Geschichts- forscher 2, 354. «) 1308 Dezember 18. Cod. 384 f. 1 Wien St. A. 8) 1308 H. prestator von Meran unter den Münzem und Pächtern des Zolls am Luepr und an der TöU 1308 August 16., Cod. 277 f. 7» Innsbruck St. A. ^) Einjährig Meran 1293 Febr. 24. Cod. 278. f. 64 Inns- bruck St. A. Trient 1293 April 15. Cod. 276 f. 64. Zweijährig Bozen 1293 Juli 29. Cod. 278 f. 64^ a. a. 0., Bozen 1295 Jänner 2. a. a. 0.. f. 66^ Meran 1295 Jänner 26. a. a. 0. f. 65». Vierjährig Innsbruck 1295 Mai 26. a. a. 0. f. 67, verlängert um 3 Jahre 1296 Juni 22. Cod. 282 f. 107 a. a. 0. Fünf Jahre Neumarkt 1297 Febr. 20. Cod. 282 f. 107* a. a. ü. Meran 1297 Febr. 20. Cod. 280 f. 89 a. a. 0. u. s. w. Digitized by VjOOQ IC — 33 — Die Inhaber waren im Orte ihrer Leihbank und in einem gewissen Umkreis desselben ausschließlich zum Betriebe ihres Gewerbes berechtigt, indem jede Konkurrenz aus- geschlossen war. Die jährliche Zahlung, welche die Inhaber der Banken dem Landesfürsten zu leisten hatten, richtete sich nach dem Ertrage der einzelnen Leihbänke. Am höchsten war der Zins, der in Bozen gezahlt werden mußte; begreiflich, da Bozen als Handelsort weitaus die übrigen Standorte der Leihbanken überragte und daher am einträglichsten war. Der Zins dieser Bank war auf 120 Mark Berner festgestellt, was auf sehr erheblichen Geschäftsbetrieb schließen läßt^). 40 Mark wurden als Zins für die Leih- bank in Gries gezahlt^), 35 für Trient**), 20 für die im Nonsberg*). Für Innsbruck betrug der Zins im Jahre 1295 15 Mark^), wurde schon im folgenden Jahre um 5 Mark er- höht^) und bald auf 30 Mark gesteigert^). Nebst Bozen war Meran der ergiebigste Platz, wohl wegen der Nähe des herzoglichen Hofes. Ursprünglich mit 40 Mark angesetzt ^)^ stieg der Zins bald auf 48 Mark^), dann auf 70 Mark^^) und blieb lang auf dieser Höhe. Später schnellte er auf 120 Mark hinauf^ ^), um dann wieder gerade auf die Hälfte zu sinken i2j^ Yiel geringer war der Zins der Ban- ken in den kleineren Orten. Brixen schwankte zwischen 7 und 15 Mark ^3), Neumarkt zwischen 7 und 10 Mark^*), ») fepäter 1341 werden allerdings nur 200 Mark für drei Jahre gerechnet, Cod. 15 München f. 45. 2) 1300 Juli 4., Cod. 282 f. 86* Innsbruck St. A. 3) Cod. 276 f. 64 Innsbruck St. A. 1293 April 15. *) 1298, Cod. 282 f. 50» a. a. 0. *) 1295 Mai 26., Cod. 278 f. 67 a. a. 0. «) 1296 Juni 22., Cod. 282 f. 107 a. a. 0. 7) 1301 Jänner 7., Cod, 10 f. 131 München. 8) 1293 Febr. 24., Cod. 278 f. 64 Innsbruck St. A. 9) lf97 Febr. 20, Cod. 280 f. 89 a. a. 0. »0) 1301 Febr. 21. Cod. 10 f. 131 München. n) 1342 März 23. Cod. 15 f. 81 München. ") 1343 Febr. 26. Cod. 398 f. 60, Wien St. A. «•) 1303 Dezerab. 16., 10 Mark für ein und ein halbes Jahr, Cod. 10 München f. 126 für die Jahre 1294 und 1295; 15 Mark 1298, Mai 1., Cod. 282 f. 108 » Innsbruck St. A. ^*) 9 Mark für ein und ein Dritteljahr 1296 Oktob. 30., Cod. 280 f. 88; 7 Mark 1297 Febr. 20. Cod. 282 f. l(»7i, dann wieder 10 Mark seit 1300 a. a. 0. f. 103. Digitized by LjOOQ IC — 34 ~ Sterzing mit einem der kleinsten Leihhäuser zahlte fort- dauernd 7 Mark ^). Riva war zuerst auf 30 Mark fest- gesetzt und wurde dann auf 25 herabgemindert 2). Zum Vergleiche mag dienen, daß der Zins von den Leih- häusern zu Laibach und Stein 20 Mark, desgleichen zu Windischgrätz 10 Mark und zu Venzone 8 Mark be- trug. Während im übrigen die Zinse wenig schwankten, sehen wir bedeutende Unterschiede bei Meran. Unter den geldbedürftigen Söhnen Meinhards II. mit ihrem üppigeren Hofleben mochte gerade diese Bank blühen. Die Zunahme bei Innsbruck erklärt sich wohl aus der wachsenden Bedeutung des Ortes. Auffallend ist der Rückgang, der sich zuletzt bei Bozen zeigt, vielleicht veranlaßt durch besondere uns nicht mehr erkennbare Umstände, vielleicht auch ein Symptom des Verfalles dieser Institute. Außer dem Zins waren die Bankinhaber häufig noch bei Antritt der Pacht zur Zahlung eines Ehrschatzes verpflichtet, der für die einzelnen Banken verschieden abgestuft war 3). Nur dürftig sind die Nachrichten, die aus Tirol über die Geschäftsführung der Leihbänke vorliegen. Kein Geschäftsbuch hat sich erhalten, wie allerdings für spätere Zeit Zdekauer eines aus Pistoia mitgeteilt hat^), und wie auch aus der Schweiz einige vorhanden sind'^). Wir sind fast lediglich auf die Verleihungs- urkunden angewiesen und wissen mehr nur, insofern der Geschäftsverkehr der Leihbänke mit den Landes- herren in Betracht kommt. Das Geschäft, das die Leih- bänke treiben, ist die Gewährung verzinslicher Darlehen auf Faustpfänder. Dabei liegt das Schwergewicht auf i) Chmel. österr. Gesctichtsforscher 2, 359. 2) 1297 Dezemb. 14., Cod. 282 f. 108 Innsbruck St. A., 30 Mark; 1306 Febr. 28 a. a 0. t. 125» 25 Mark. *) Die Pächter in Bozen zahlen in der Regel 30 Mark 1316 Febr. 25., Cod. 286 f. 66^ Innsbruck St. A. 10 Mark 1297 Febr. 20. Cod. 282 f. 107^ Innsbruck St. A. *) Archivio storico Italiano V, 17, 94 f. 6) Schulte, 316. Digitized by VjOOQ IC — 35 — dem verzinslichen Darlehen. Denn nicht verzinsliche Darlehen auf Faustpfländer konnte jedermann gewähren. Die Raitbücher kennen solche Darlehen ungemein häufig. In dem Verzeichnis der für Exkönig Heinrich ausstehen- den Pfänder^) finden sich zwei bei den Wucherern in Meran gegen acht Pfänder, die bei anderen versetzt sind. Herzogin Euphemia verpfändet Gegenstände bei Juden ^) und anderen. Vielfach freilich mag es sich um Pfandhaftung für Kaufsummen handeln, wie bereits oben bemerkt, und immer werden wir dies annehmen dürfen, wenn es sich um Auslösung von Pfändern handelt, die bei Gastwirten und anderen Geschäftsleuten aus Anlaß des Aufenthaltes oder einer Reise gegeben worden sind. Verzinsliche Darlehen zu geben war nach den Privi- legien nur den Inhabern der Leihbanken gestattet. Ver- mutlich wurden bei Zinsen die Pfänder höher belehnt, als bei zinslosem Darlehen. Der Geldwechsel konnte von den Banken nebenbei betrieben werden, denn er war ein freies Geschäft ; der MOnzwechsel (Einwechslung von Edelmetall gegen Geld) stand nur den Münzem in Meran und wohl auch in Trient zu. Hoch und nieder gehörten zur Klientel der Leih- häuser. Vor allem die Landesfürsten selber, wie die Rechnungen der Bankinhaber, die zahlreich in den Tiroler Raitbüchem erhalten sind, ergeben. Es sind zumeist nicht hohe Schuldsummen, für welche Gegenstände des herzoglichen Schatzes, Gürtel, Ringe, Becher u. s. w. verpfändet sind. Ein Gürtel des Herzogs Ottos steht in der Leihbank von Gries um 30 Mark^) Hauptschuld und 6 Pfund Zinsen, fünf Ringe bei derselben um 10 Mark 9 Pfund*), zwei Gürtel des Herzogs Ludwig bei der Leihbank in Meran um 23 Mark und für 68 Mark erliegt ein anderer Gürtel durch zwei Jahre als Pfand ^) ») M. Mayr, Ztsclir. d. Ferdinand. III, 42, Nr. 409, ahn- lieh Nr. 443, Pfänder in Innsbruck, sämtliche Pfilnder bei Pri- vaten u. 8. w. «) M. Mayr a. a. 0. 339. 8) 1303 Mai 6. Cod. 10 f. 39, München. *) M. Mayr, Nr. 233. ö) 1304 Febr. 13., Cod. 10 f. 126^, München; vgl. noch Mayr Nr. 315, 357, 397 n. s. w. 3* Digitized by VjOOQ IC — 36 — u. s. w. Herzogin Euphemia verpfändet den Pfand- leihern in Bozen ein Halsband und ein Kleinod aus Gold um 18 Mark 30 Schilling^). Auch andere Schuldner erscheinen in den Raitbüchern, deren Pfänder von den Herzogen ausgelöst werden, ein Loher, Hausgenosse der Herzoge von Österreich, verpfändet eüien Hengst bei den Pfandleihern in Bozen um 26 Mark^), die Nonnen von Steinach bei Meran haben Pfänder in der Leih- bank von Meran um 15 Pfund Hauptgut und 7 Pfund Zinsen. Nur wenige Schuldscheine Privater smd erhalten, davon eine Einzelurkunde über ein Darlehen des Vi- gilius von Treuenstein vom Pfandleiher Vannus in Gries im Betrag von 60 Pfund ^) und einige andere vom Jahre 1295 aus Bozen, die in der Imbreviatur des Notars Jakob^) überliefert sind. Diese Schuldscheine haben das miteinander gemein, daß nirgends Zinsen gefordert wer- den. Es heißt vielmehr im Schuldbrief des Vigilius ausdrücklich, daß die Schuldsumme sine lucro zurück- gezahlt werden soll ; nur wenn bis zum Tage der Fällig- keit nicht gezahlt wird, dann treten Verzugszinsen ehi. Beim Notar Jakob werden die Anleihen nicht einmal als solche gekennzeichnet. Die Schuldner bekennen die Darlehensvaluta als Depositum erhalten zu haben. Aber gerade diese Verschleierung des Tatbestandes läßt ver- muten, daß wir es hier in der Tat mit Wuchei'ge- schäften zu tun haben; denn wie die Wuchergesetze ergeben, war es eine beliebte Umgehung der Wucher- verbote, das Darlehen in das Gewand eines Depositums zu kleiden und sich die Rückgabe einer höheren Summe auszubedingen, als in Wirklichkeit vorgestreckt worden war. Häufig wird in diesen Schuldscheinen ein Pfand gegeben, oft auch nur versprochen; außerdem wird die Schuld häufig genug durch Bürgen gesichert. Die >) Mayr a. a. 0. Nr. 339. *) 1313 Juni 8., Rechnung des Jakob Zöllner von Bozen, Cod. 286 f. 12, Innsbruck St. A. ») 1304 Juni 3., Orig. Innsbruck St. A. *) Irriger Weise ist der Name des Notars in Acta Tirol. 2, Einl. 9, als Otto angegeben. Digitized by VjOOQ IC — 37 — Schuldsumme schwankt zwischen 180 und 20 Pfund. Schuldner sind Bozner, Leute aus der Umgebung, ein Schneider Rudiin von Hall, der Knecht eines Mannes aus Regensburg 1). Die Pfänder sind in der Regel nicht näher angegeben. Nur wird meistenteils ein Faustpfand ausbedungen oder erlegt 2). Genannt werden ein braunes Kleid, Wein, der verpfändet wird durch Anmalen eines Zeichens am Fasse ^), Tuch und ein Messer^), ja sogar ein Haus^), wonach auch Immobilien als Pfänder nicht ausgeschlossen waren. Die Landesherren benützten indes die Leihbänke nicht nur zu ihrem eigentlichen Zwecke, sondern zu- gleich als Bankinstitute, auf die sie Anweisungen aus- stellten. Es gab im 13. Jahrhundert und noch lange nachher in Tirol keine Zentralkasse, in der das Ein- kommen des Landesherrn zusammengeflossen wäre. Vielmehr verwaltete jeder Einnehmer die einfließenden Gelder und Naturalabgaben für sich, und nur auf be- sonderen Befehl des Landesherrn war er verpflichtet, einen Teil oder den ganzen von ihm einkassierten Be- trag an eine andere Kasse abzuliefern. Gleich den Zollpächtern, Münzern und anderen, die dem Landes- herrn einen Zins zu zahlen hatten, bildeten auch die Inhaber der Leihbänke infolge der jährlichen Gebühr, die sie für Ausübung ihres Gewerbes zu entrichten hatten, eine besondere Einnahmsquelle des Landesherrn. Es kam nun wohl vor, daß die Bankinhaber den Be- standzins einfach dem Richter oder einem anderen Be- amten ihres Wohnortes ablieferten*'). Fast regelmäßig war dies beim Ehrlohn der Fall. Dort aber, wo der >) Christanus servus d» Albelini de Ratispona, 1295 April 19., f. 25*. ») pignus mobile 1295, März 9., f. 16*; April 19. f. 25»; Mai 4. f. 27M Mai 2. f. 30* u. 8. w. ») Interessanter Fall von VerptUndung durch symbolische Tradition, 1295 April 14., f. 23. *) unam peciam pigoladi et unum cutellum Juli L, f. 35 ^ ^) suam domum, in qua habitat Haincelinus April 15., f. 24. 6) Cod. 9, f. 39 München, 1299 Juli 17., Richter G6t- slinus von Enn nimmt ein 20 Mark als Zins für ein Halbjahr Digitized by VjOOQ IC — 38 — Zins ein beträchtlicher war, wurden auch die Leihbänke vom Landesherm als Kassen betrachtet, an die er An- weisungen gab. Der Bestandzins wurde dann nicht in klingender Münze gezahlt, sondern die Herzoge wiesen ihre Gläubiger oder wem sie immer den Betrag zu- wenden wollten, an den Bankinhaber, der die Zahlung vorzunehmen hatte. Von Zeit zu Zeit wurde abge- rechnet, wobei die aufgelaufenen Zinsen die Passiva, die auf Zahlungsmandate erfolgten Auszahlungen die Aktiva der Bilanz der Bankhalter bildeten. Zu den Aktiva zählte man femer die Darleihen, welche die Banken dem Landesheim selber gaben. In der Regel wurden von den Herzogen iiire Pfänder nicht wirklich ausge- löst, sondern bei der Abrechnung einfach die Pfand- summen dem Pfandleiher gutgeschrieben. Ergab sich dann zumeist bei der Abrechnung ein Plus zu Gunsten der Bankinhaber, so wurde dieses entweder auf die nächste Rechnung übertragen, oder die Herzoge be- friedigten ihre Gläubiger in der Regel durch Zuwei- sungen von Wein, den die Bankinhaber als tüchtige Kaufleute wohl zu verwerten wußten. Zahlreiche dieser Rechnungen liegen in den Tiroler Raitbüchem vor*). Ungemein häufig und sehr bunter Natur waren die An- weisungen, die auf die Bankinhaber gegeben wurden. Bald sollten sie ein Pfand auslösen, bald an diesen oder jenen Beamten oder auch an den Landesherrn selber eine Zahlung machen, oder irgend einen Gläubiger des Herzogs befriedigen. Von den Anweisungen bleiben meist Spuren in den Rechnungen der Bankinhaber, nur wenige sind erhalten^). Um solchen Anweisungen mehr von den Bankinhabern in Gries. Derselbe 7 Pfund von Neu- markt, Cod. 10, f. 39» München u. s. fort. Die Pfandleiher in Neumarkt zahlten fast ausnahmslos an den Richter. Die in Trient und im Nonsberg an den Kellermeister in Trient, oder den Hauptmann. Z. B. Mayr, Ztschr. d. Ferd. III, 42, Nr. 315, 444. 2). 1319 Dezemb. 17., Exkönig Heinrich trägt dem Matheus von Florenz und Gesellschaftern auf, dem Zöllner Artessius 120 Mark de pensione casane nostre in Bozano auszuzahlen, de quibus vos ex nunc solutos esse dicimus . nee eas ulterius repetemus, inseriert in die Quittung über den Rest dieser Digitized by VjOOQ IC — 39 — Nachdruck zu verschaffen, gmg man manchmal nicht sehr zart gegen die Bankinhaber vor. Meinhard 11. ließ einmal geradezu mit der Schließung des Geschäftes drohen^). So bildeten diese Lombarden eine ergiebige Quelle des Einkommens für den Landesfürsten, die Meinhard IL mit weitaussehender politischer Klugheit erschlossen hatte. Indeß währte die Blüte der Leihbanken in Tirol nur etwa ein halbes Jalirhundert. Die Gründe des Ver- falles liegen nicht klar zu Tage, lassen sich aber im* merhin erkennen. Mehrere Ursachen haben zusammen- gewirkt um zum späteren Verschwinden der Lombarden beizutragen 2). Weil die Leihbanken als landesfürst- liche Regalien betrachtet wurden, so wurden sie in den finanziellen Ruin, dem das Landesfürstentum in Tirol im 14. Jahrhundert entgegenging, mit verwickelt. Das böhmische Abenteuer des Königs Heinrich, seine Be- teiligung an der Reichspolitik, die immerhin schon glän- zendere Hofhaltung des Exkönigs, seine geringe Spar- samkeit und Tüchtigkeit hatten zu schwerer Verschuldung geführt. Der Adel, schon unter dem Exkönig einfluß- reich, benützte die Weiberlaunen seiner Tochter, um sich noch mehr auf Kosten des Landesherrn zu be- reichem. So kam es, daß um die Mitte des 14. Jahr- hunderts der größte Teil des landesfürstlichen Ein- kommens in Tirol verpfändet war. Diesem Schicksal entgingen auch die Leihbanken nicht. Schon 1327 wies Exkönig Heinrich dem Konrad von Schönna eine Rente Summe 1320 Dezemb. 24., Orig. Innsbruck St. A. 1291 Nov. 30 Gotschelin Knoger quittiert dem Caspar prestitor von Bozen 200 Pfund, die dieser auf Befehl Herzog Meinhards ihm bezahlt hat, und die dem Caspar für das laufende Jahr gutgeschrieben werden sollen. Orig. Wien St. A. *) 1292 Juni 24., Gerloch, Richter in Bozen, teilt dem mutuator Caspar einen Befehl des Herzogs M. mit, wonach Caspar einem Boten des Herzogs sofort 50 Mark zahlen soll, et si dictus Casparius hoc facere recusaret, quod tunc in con- tinenti ipse d. Gerlochus claudere debeat domum ipsi Caspario. 2) Wie die Florentiner aus Tirol, verschwanden die Astenser und andere Lombarden bald auch aus Westdeutschland; Schulte 326. Digitized by VjOOQ IC — 40 — von 50 Mark an dem ^Lehenhauz^ in Bozen an^), und 1346 versetzte Markgraf Ludwig dem Petermann von Schönna, Burggrafen von Tirol, Münze und Wucherhaus in Meran^). Dergleichen Verpfändungen und Entfrem- dungen konnten dem Gedeihen dieser Anstalten wenig förderlich sein. Dazu kam, daß sich die Geistlichkeit wohl in Folge der Dekrete des Konzils von Vienne mit doppel- tem Eifer gegen den Zinswucher der Christen wandte. In Trient hatte bereits Bischof Hemrich IH. (1310—1336) strenge Vorschriften in den Statuten einer Provinzial- synode gegen die Wucherer erlassen. Jeder war als Wucherer erklärt worden, der eine „casana, ut vulgari regionis utimur, seu discum vel mensam publice ** in seinem Hause hält, und wurde mit den bekannten kirchlichen Strafen bedroht Als Wucherurkunden soll- ten auch die fälschlich über deposita ausgestellten be- trachtet werden, wenn sie für Wucherer ausgefertigt sind. Alle diese Urkunden sollten nur für die Hälfte der in ihnen genannten Schuldsumme Geltung behalten. Bischof Nikolaus nahm diese Bestimmungen in die Statuten der von ihm 1 344 abgehaltenen Synode auf ^). Aus Brixen sind allerdings erst Synoden das 15. Jahr- hunderts bekannt geworden, die ähnliche Bestimmun- gen enthalten^). In den geistlichen Territorien haben sich auch die casanae nicht weit über die Zeit der tirolischen Occupation erhalten. Für Brixen läßt sich der Bestand der casana von 1294 bis 1303, doch mit Unterbrechung in den Jahren 1295 bis 1298 nach- weisen. Herzog Meinhard II. hat unstreitig in den letzten Jahren seines Lebens das Bistum Brixen besetzt gehalten^). Dann mögen die Herzoge 1298 während ») Jänner 12., Cod. 391, f. 35', Wien St. A. 2) März '27., Cod. 20 f. 20, Innsbruck St. A. 3) Bonelli, Kotizie intorno 11 beato Adelprete 3, 143 f., c. 38, 39 und 40 der Synodalstatuten von 1344 Juni 10. *) Bickell, Synodi Brixinenses saec. XV, 3, Synode von 1419, 36 von 1453 u. s. w. *) Sinnacher, Beiträge zur Geschichte der bischöflichen Kirche Säben und Brixen 5, 21; Hormayr, Sämmtliche Werke Digitized by VjOOQ IC — 41 -^ des Streites des Bischofs Landulf mit seinem Kapitel wieder Einfluß in Brixen erlangt haben. Landulf ver- pfändete den Herzogen geradezu die Besitzungen des Bistums diesseit der Klause von Haslach, die erst 1302 wieder an den folgenden Bischof Johann heraus- geben wurden^). So würde sich hier der Bestand der casana mit der tirolischen Herrschaft decken. Ähnlich auch in Trient Dort gab es eine Leih- bank sicher seit 1293. Doch bei Wiederherstellung des bischöflichen Regimentes nach dem Friedensschluß der Herzoge mit Bischof Philipp*) mußten die Bankin- haber ihre Tätigkeit einstellen und dabei blieb es auch während des folgenden Streites der Herzoge mit Bischof Bartholomäus^). Früh verschwinden die Banken in Riva und auf den Nousberg; in Trient haben sie sich länger bis 1322 und 1323^) erhalten, fttr Riva findet sich die letzte Erwähnung 1306^), für den Nons- berg 13086). Lebenskräftiger erwiesen sich die Schöpfungen auf dem eigentlichen tirolischen Territorium. Nur Gries ist wieder bald verschwunden, vielleicht im Zusammen- hang mit dem Zusammenbruch der Frescobaldi, viel- leicht weil es sich bei der Nähe von Bozen nicht halten 2, 590; Ladurner, Archiv für Geschichte und Altertumskunde von Tirol 2, Nr. 274, 275. ») Urk. 1300 Oktob. 13, 1302 Novemb. 3, Wien St. A. «) 1301 Dezemb. 29, Egger, Geschichte Tirols 1, 329. 3) In der Rechnung von 1304 Sept 11., Cod. 285 f. 24 heißt es : £t nota, quod de annis duobus de casanis in Tridento et anno uno de casana in Anania noluerunt computare propter guerram. Die Bankinhaber rechnen nur ab für aie Jahre 1800 April 24—1302 April 24., salvis duobus sequentibus annis, de quibus noluerunt computare propter guerram et quia episcopus tenuit civitatem. *) Rechnungen des Gotschalk Richter von Enn, 1322 Febr. 27., Cod. 11 f. 226* München, ebenso des ülricus de Corde, Burggrafen von Tirol 1322 Mai 5., a. a. 0. f. 233» und 1323 Febr. 28 a. a. 0. f. 258». «) 1306 Febr. 28 legt Rechnung Lappus de Florentia Cod. 282 f. 125« Innsbruck St. A. *') 1308 April 1., Verleihung der Leihbank an Ja. pre- stator de Florentia, Cod. 384 f. 6, Wien St. A. Digitized by VjOOQ IC — 42 — konnte. Die letzte Erwälinung findet sich schon 1304^). In einem Verzeichnisse der Einkünfte des Exkönig Heinrich in Tirol, das um das Jahr 1312 entstanden ist, wird die casana von Gries nicht mehr genaimt Wenig erfahren wir auch über die Leihbank an der TölL Im Jahre 1311 verleiht Exkönig Hein- rich drei Florentinern und drei Juden die Zölle am Lueg und an der TöU, bestätigt ihnen das Privileg, das sie darüber von Herzog Otto erhalten haben mit allen seinen Bestimmmigen sive sint super dictis the- loneis aut moneta aut cazanis, woraus man auf den Weiterbestund dieser Leihbank wird schließen können. Desto länger halten sich die übrigen. Für Sterzing liegt die letzte Erwähnung vom Jahre 1338 vor 2). Be- zeichnend ist die Nacliricht, die sich über Neumarkt fin- det. In den Rechnungen des Richters von Enn von 1342 und 1344 wird zwar unter den Einnahmen noch der Zins von der Leihbauk aufgeführt; es wird aber bemerkt, daß der Zins nicht gezahlt wurde, weil die Bankinhaber ilir Geschäft nicht mehr ausübten^). Am längsten hielten sich die Leihbänke in Bozen und Me- ran. Dort erfahren wir über ihre Existenz noch im Jahre 1354*), hier endigen unsere Nachrichten mit der oben angeführten Verpfändung an Petermann von Schön- na und einem Ansätze in der Rechnung des Richters von Passeier über Auslösung eines Gürtels für den Markgrafen Ludwig^). Sicherlich am meisten hat zum Untergange der Leihbänke das Vordringen der Juden in Tirol beige- tragen. Nicht vor Ende des 13. Jahrhunderts tauchen 1) Rechnung des Bonns und Vannus prestatores von Gries und Trient 1304 Septemb. 11., Cod. 285 f. 24, Innsbruck St. A. 2) Febr. 26. legt Bartholomäus von Florenz Rechnung über das Bestandgeld des Leihhauses, Cod. 15 f. 8G München. 8) Cod. 62 f. 165 und 190* Rechnungen von 1342Dezemb. 28., 1344 Novemb. 9.: quas tarnen (10 marcas) de predictis duobus annis (1342 — 1344) non recepit, quia non mutuaverunt. *) Freyberg, Beurkundete GeschichtiB Herzog Ludwigs von Brandenburg, Abhandl. der histor. Klasse der königl, baye- rischen Akademie der Wissensch. II 1, 148. 5) Jänner 13. Cod. 62 f. 206, Innsbruck St. A. aus 1347. Digitized by VjOOQ IC — 43 — Juden in Tirol auf. Zuerst mögen sich die Juden auf heutigem Tiroler Boden in Lienz niedergelassen haben, das freilich damals zu Kärnten gerechnet wurde. Wenig- stens wird bei einem der ersten Juden, die in Tirol eine Rolle spielen, Lienz als seine Heimat genannt^). Dann begegnen Juden zu Ende des 13. Jahrhunderts als Geschäftsleute in Tirol 2). Isaak von Lienz, Maister- lin der Jude, Gutchind und andere sind als Münzer und Zollpächter an der TöU tätig. Meinhard II. wird es gewesen sein, der wie die Florentiner, so auch die Juden nach Tirol brachte. Aus Kärnten und Krain mögen die neuen Gäste gekommen sein, denn in Inner* Österreich bestanden alte Judenniederlassuugen, und in Laibach sollen die Juden bereits um 1213 eine Syna- goge gehabt haben"). Doch auch mit den Wiener Juden standen die Herzoge von Kärnten in Verbindung*). Auch die Bischöfe von Brixen bedienten sich dieser Juden ^). Bereits ließen sich die Juden dauernd in Tirol nieder. Exkönig Heinrich verleiht einem Juden ein Haus in Bozen zur Erbleihe^). Aber ungleich höher wuchs der 1) Isaak iudeus de Luncz, Scherer, die Rechtsverhältnisse der Juden 573. «) Cod. 280 f 12, 1297 April 21 unter den Ausgaben in einer Rechnung des F. Spiler über den Zoll an der TöU: Rutsch libras 3 in camibus ultra libras 22 de Judeis; 1296 April 28., Rechnung des Ch. Gandener, Burggrafen von Tirol, 60 Pfund de Maisterlino de Teile Judeo de casanis unter den Einnahmen a. a. 0. f. 14. Ende des 13. Jahrh. Rechnung des Kämmerers von Tirol, Cod. 278 f. 7 a. a. 0. unter den Einnahmen von Maisterlino Judeo in Tnlla 25 Pfund de ca- sanis, de Gutchint Judeo marcas 38. Rechnung desselben 1297 Novemb. 18., Cod. 281 f. 14 a. a. 0. a Gutchint Judeo 30 Mark. Cod. 10 f. IV München, Rechnung des üto von Matrai, Stadtrichters in Innsbruck, von 1299 unter den Ansgaben Gut- chint Judeo 100 Pfund; ebendort f. 13» Rechnung dess. Ein- nahme 10 Mark pro emenda von Slukkaer pro pecunia ablata Judeo. ») Scherer 455 f., 519. Rechnung des Chunrad, Kämmerers von Tirol, 1297 März 13. unter den Ausgaben: pro domino duce L. Judeis de Wiena argenti boni marcas 20 ponderis, Tridentini Cod. 281 f. 13 Innsbruck St. A. *) Sinnacher 5, 40. 6) Scherer 574. Digitized by VjOOQ IC _ 44 — Einfluß der Juden unter Ludwig dem Brandenburger. Nun waren es bayrische Juden, die ins Land kamen ^). Im Jahre 1342 nimmt Ludwig den Juden Salomon von Innsbruck, seinen Kammerknecht, in seinen Schutz 2). Es ist dies wolü derselbe Salomon, der in den Rait* büchern Ludwigs mehrmals wiederkehrt und Ludwig mit Darlehen versorgt^). Wenn Ludwig auch im Jahre 1349 bewogen durch die Anschuldigungen, welche gegen die Juden als Anstifter der großen Pest erhoben wurden, die Juden aus seineu Landen vertrieb, hat er sie doch bald wieder zurückberufen „um des gebrechens wegen, das im lande gewesen um geld, seit der zeit, als die Juden verderbt sind"^). Diese Maßregeln des Herzogs sind allerdings blos für Oberbayern bezeugt, doch spricht auch der Chronist Goswin von Marienberg von der Vertrei- bung der Juden, und wird man wohl annehmen dürfen, daß der Markgraf in Tirol ähnlich vorgingt). Jeden- falls waren Juden in der zweiten Hälfte des 14. Jahr- hunderts in allen größeren Orten des Landes ansäßig. Zu Begmn des 15. Jahrhunderts ist der Judenzins be- reits zu einer festen Einnahme der Landesfürsten ge- worden^). Wie überall, haben sich die Juden auch in Tirol mit dem Darlehen auf Pfänder beschäftigt Beim Juden Mayr versetzte die Herzogin Euphemia einige Schüsseln und Köpfe von Silber^); ebenso schoß Samuel von München dem Markgrafen Ludwig auf Pfänder vor. Indeß haben die Juden lange Zeit auffallender Weise den Florentinern in den Leihbänken nicht Konkurrenz gemacht. Bios die casana an der TöU ist in jüdischen 1) Über die Juden in Bayern und ihr Verhältnis zum Markgrafen Ludwig vgl. Freyberg a. a. 0. 150 f. 2) März 1, Cod. 398 f. 9» Wien St. A. «) Cod. 129 Innsbruck St. A., ein Jude Samuel von München, f. 6, 23, 24, 31, 51, 87, vgl. Scherer 575. 4) Freyberg a. a. 0. 152. 6) Vgl. Scherer 576 f. 6) 1417 Cod. 114 Innsbruck St. A. f. 11, Judenzins von drei Juden in Trient und Bozen 6 Mark. 1414—1415 Cod. 206 f. 49 a. a. 0. Judenzins 7 Mark, 3 Pfund, 9 Groschen. 7) M. Mayr, Ztschr. des Ferdinand. IIl 42, Nr. 339. Digitized by VjOOQ IC — 45 — Händen. Doch stand diese im engsten Zusammenhang mit dem Zoll; und da die ZoUpächter Juden waren^ befand sich auch die Leihbank in ihrem Besitze. Anders im 15. Jahrhundert. Die Judenprivilegien des Bischofs Ulrich von Brixen von 1403^), und Herzog Friedrichs III. von 1431*) regeln eingehend das PfandleihgeschäfL In dem Brixner Privileg wird auf ähnliche Vorrechte der Juden in Bozen und Trient verwiesen. Einzelne urkundliche Zeugnisse bestätigen den Betrieb dieses Geschäftszweiges durch Juden ^). Gerade der Wider- stand der Kirche gegen das verzinsliche Darlehen der Christen führte zur Begünstigung der Juden. Bischof Ulrich von Brixen erwähnt als Beweggrund der Be- rufung der Juden um die Gebrechen zu beseitigen, die bei den Anlehen in der Stadt Brixen herrschten und besonders: „das sich Christen versiudt und des Wucherverbotes übervaren habent**. Schon früher war die Leihbank von Laibach in jüdische Hände überge- gangen. Als Exkönig Heinrich Juden aus Civedale nach Krain berief, räumte er ihnen ausdrücklich auch den Betrieb des Pfandleihgeschäftes ein und verfügte „ez sol auch chain ander lechner da niht sein*^^); sie er- scheinen dann auch in der Folge im Besitze der ca- sana^). Zu ihrer Gesellschaft gehörte auch Jakob der Borger®). Wie in Laibach wird es auch in Tirol gewe- sen sein, die angesehenen christlichen Kaufleute zogen sich von diesem, immerhin schmutzigen, von der Kirche verpönten Geschäfte zurück, die kleinen Italiener konnten 1) Sinnacher 6, 25, Schwind und Dopsch Nr. 156, Scherer 580. «) Scherer 640. ») Ottenthai, Mitteil. d. Instit. f. österr. Geschichtsf. 2, 563 n. 1. Prozeß zwischen dem Juden und foenerator Isach und Petrus c. Johannis a Kido von Denno entschieden durch einen bischöflichen Kommissär wegen einer Schuld, fttr welche c. Florius, Domherr in Trient, ein Brevier, SilbergeschiiT und zwei "Weingärten versetzt hatte, Orig. Innsbruck St. A., Scherer 596. *) Cod. 391 f. 59«-60i, Wien St. A. ») 1330 Jänner 25., Cod. 106 f..9^ Innsbruck St. A. ^) Dessen Bedeutung Chmel, Österr. Geschichtsf. 2, 383, offenbar nicht ganz klar war. Digitized by VjOOQ IC — 46 — mit den Juden nicht mehr konkurrieren, die Leihhäuser gingen seit der Mitte des 14. Jahrhunderts ein, das Pfandleihgeschäft kam in die Hände der Juden. III. Die Rechtsverhältnisse der Leihbänke wurden durch die Verleihungsbriefe geregelt, die außer der Regelung von Bestandzeit und Bestandzins noch verschiedene Vorrechte der Bankinhaber und Verfügungen über den Betrieb des Pfandleihgeschäftes enthielten, und die man somit als Statuten der Leihbänke bezeichnen kann. So zahlreiche urkundliche Nachrichten aus Tirol über Ver- leihung der Leihbänke vorliegen, so sind doch weitaus die meisten aus ihnen ganz kurze Auszüge, die nur die wesentlichsten Angaben enthalten. Andere, die in ihrem vollen Wortlaute, ja selbst in der Originalaus- fertigung erhalten sind, begnügen sich ebenfalls mit dem wesentlichsten und verweisen für die Privilegien und Ordnungen einfach auf frühere Urkunden derselben Bank- inhaber oder ihrer Vorgänger. Ausführliche Privilegien sind nur drei erhalten, je eines für Meran von 1306 Juni 20^), das zweite für Sterzing von 1314 Septem- ber 1% das dritte aus Bozen von 1319 März l^). Endlich eine etwas umfassendere Notiz über die Verlei- hung der Leihbank in Riva von 1297 Dezember 14^) Es zeigt sich nun eine sehr weitgehende Übereinstim mung in den wesentlichen Bestimmungen dieser Urkun den, die offenbar nach ein und demselben Muster verfaßt sind. Dieses Muster liegt noch vor in einer Formel^) der Handschrift Nr. 392 des Innsbrucker Statthalterei- archives, welche in die Privilegien fast wörtlich auf- genommen wurde. Die Formel dürfte um das Jahr 1300 ») Innsbruck St. A. Cod. 277 f. 9»— 9, dort als Formel bearbeitet, Beilage Nr, 3. 2) Chmel, österr. Geschichtsf. 2, 359. s) Hormayi-, Sämmtliche Werke 2, 120 f. unvollständig, Beilage Nr. 4. *) Cod. 282 f. 108 Innsbruck St. A. *) Beilage Nr. 2. Digitized by VjOOQ IC — 47 — aufgezeichnet sein, reicht aber ihrem materiellen In- halte nach sicher in die Zeiten Meinharts 11. zurQck, wie sich dies für die Bestimmung über die Beweiskraft der Schriften und des mündhchen Zeugnisses der Bank- inhaber geradezu urkundlich erweisen läßt^). Wie der in der Formel stehen gebliebene Ortsname Meran zeigt, ist die Formel nach einem Meraner Privileg, doch nicht nach dem von 1306, das verschiedene Abweichungen und am Schluße schon eine Weiterbildung zeigt, ver- faßt Das Meraner Privileg dürfte auch kaum unmittel- bar aus imserer Formel abgeleitet sein, wenn auch ein großer Teil der Urkunde sich mit der Formel deckt. Ganz neu ist, wie bemerkt, der Zusatz, den diese Ur- kunde nach der Besiegeluugsklausel einschiebt, wonach jede Konkurrenz im Umkreise von einer Meile ausge- schlossen wird, eine Bestimmung die sich vielleicht gegen die casana an der TöIl richtet. Dagegen fehlt die Bestimmung der Formel, welche einen weiteren Aufenthalt des Bankinhabers über die Konzessionsdauer hinaus zur Abwickelung der Geschäfte in Aussicht nimmt, eine Klausel, die in anderer Fassung im Bozner Privi- leg von 1319 wieder auftaucht. Das Sterzinger Privi- leg deckt sich wörtlich mit dem Meraner. Der Zusatz des Meraners ist nicht aufgenommen, weil in Sterzing jede Konkurrenz der Natur der Sache nach unwahrschein- lich war. Das Bozner Privileg endlich beruht eben- falls auf dem Meraner, dessen gesamten Inhalt es anführt. Das Konkurrenzverbot innerhalb des Umkreises einer Meile ist in den Context hineingearbeitet. Aber Bozen enthält bedeutende Zusätze, welche die Rechte der Inhaber vermehren. Es zeigt sich somit im Laufe der Zeit ein Anwachsen der Bestimmungen und Privi- legien. Fassen wir den Rechtsinhalt dieser Urkunden ins Auge, so läßt sich derselbe nach fünf Gesichtspunkten gliedern: 1. Rechte und Gerichtsstand der Bankinhaber, 2. Höhe des Zinsfußes, 3. Beweiskraft der Schriften und des Zeugnisses des Bankinhabers, 4. Exekutions- ») Beilage Nr. 1. Digitized by VjOOQ IC — 48 — verkauf der Pfönder, 5. Ausschluß der Eigentumsklage in BetreflF des Pfandes für jeden außer dem Verpfänder. Die persönliche Freiheit der Bankinhaber ist nach diesen Urkunden in keiner Weise geschmälert. Der Zins, den sie zahlen, ist als Pachtzins behandelt, ist kein Schutzgeld und drückt so wenig auf die Stellung dieser Lombarden, als der Zins, den Zoll- und Münz- oder andere Pächter von Regalien leisten. Allerdings wird den Bankinhabern und ihrer Dienerschaft der be- sondere landesherrliche Schutz zugesagt; dasselbe ist aber bei den Münzpächtern der FalU). Keinesfalls wird der Zins für diesen Schutz, sondern nur für die Aus- übung des Regals, und ein solches ist die Leihbank, geleistet. Zugleich wird den Bankinhabern das Recht gegeben, nach Art anderer Kaufiieute im ganzen Lande frei zu verkehren und Handel zu treiben. Sie genießen in Zivil- und Kriminalsachen den besonderen Gerichts- stand vor dem Landesherm und seinem Delegierten, sind vom Gerichte der Landrichter befreit^). Dagegen soll jeder Richter, den sie anrufen, ihnen Recht ver- schaffen und zwar nach dem Bozner Privileg auf summa- rischem Wege. Geschieht dies nicht, dann können sie sich nach dem Bozner Privileg jederzeit an den Landes- herrn wenden. Sie sind frei von Steuern und Abgaben, eine Begünstigung, die auch den Münzern und einzelnen Kaufleuten, wie z. B. den Frescobaldi, eingeräumt wurde. Das Bozner Privileg sichert die Bankinhaber ferner durch eine Reihe von Bestimmungen in der freien Verfügung über ihr Vermögen. Wegen des Verbrechens eines einzelnen aus ihnen darf nur der Anteil des Verbrechers am gemeinsamen Vermögen der Gesellschaft, nicht aber die ganze Masse getroffen werden ; es hat vielmehr zur Liquidation der Gesellschaft zu kommen, und soll dabei über die Größe der Anteile das Zeugnis der einzelnen entscheiden^). ') Vgl. das Münzerprivileg von 1312 Juli 10., Chmel, ÖateiT. Geschichtsf. 2, 354 f. *) Ebenso die Münzer. 3) Ähnliche Bestimmungen auch im Privileg für den Juden Manuel Bonaventura und Genossen bei ihrer Ansiedelung in Digitized by VjOOQ IC — 49 — Ferner wird in diesem Privileg das freie Erbrecht an dem Nachlaß der Bankinhaber festgestellt. Es wird ihnen zugleich die Testierfreiheit zugesagt; sterben sie ohne Testament, so fällt ihr Nachlaß an die gesetzlichen Erben. Dem Landesherrn ist es somit verwehrt, ihren Nachlaß einzuziehen, was ihm im übrigen Fremden gegen- über wenigstens teilweise zustand (ins albinagii). Vor allem darf dieses Vermögen wegen der Anschuldigung des Wuchers nicht mit Beschlag belegt werden. Vor Repressalien oder eigenmächtiger Pfändung werden sie und ihr Vermögen sicher gestellt. Interessant ist dann ein Zusatz dieses Privilegs, der den Bankinhabern die Freiheit ihrer Geschäftsführung sichert. Weder der Herzog noch sonst jemand darf sie ziu* Leistung von Darlehen gegen ihren Willen verhalten. Damit waren Drohungen mit der Sperrung des Geschäftes, wie sie noch Meinhard U. in Anwendung brachte, ausgeschlossen. Die Formel und das Bozner Privileg treffen endlich noch Bestimmungen über die Lage der Pfandleiher nach Ab- lauf der Bestandfrist. Nach dem Bozner Privileg wird ihnen gestattet, noch ein Jahr zu bleiben, um ihre Ge- schälte abzuwickeln. Nach der Formel beträgt diese Gnadenfrist nur einen Monat, die Bankinhaber haben vielmehr die Pfänder, die bei ihnen noch stehen, an ihre Nachfolger abzutreten, die somit in die Geschäfte der Vorgänger eintreten. Einzeln steht die Vergünstigung der Bankinhaber in Riva ^) da, wonach Moratorien ihnen unschädlich sein sollen, wenn sie nicht ausdrücklich Forderungen dieses Bankinhabers treffen'). Der Zinsfuß wird nach dem Privilegium von Riva von 1297^) auf zwei Denare wöchentlich für Einhei- Krain, Cod. 391 f. 60«— 60, Innsbruck St. A. 1287 Febr. 3 schwört Filipp Toscanus, Inhaber der Leihbank in Heran, dem Herzoff Meinhard II. Urfehde, da er und seine Brüder wegen einer Übeltat zu einer Busse von 500 Pfund verurteilt worden sind, Chmel, Fontes II, 1 Nr. 51. ») Beilage Nr. 1. *) Vgl. über Moratorien und Schuldnachlasse Scherer 377, der aber irrt, wenn er sie als Vergewaltigung der Juden dar- stellt. Sie sind ebensogut gegen Christen gegeben worden. 8) Dezemb. 14., Cod. 282 f. 108, Innsbruck St. A. 4 Digitized by VjOOQ IC — 50 — mische, vier Denare für Fremde festgesetzt. Das ist 43 Vg und 862/3 Prozent für das Jahr. Die übrigen Privilegien bestimmen ohne weitere Unterscheidung vier Denare wöchentlich als Höchstmaß, also 86 ^jg Pro- zent Nach unseren Begi'iffen allerdings ein sehr hoher Zins, nicht aber nach mittelalterlichen, denn nur aus- nahmsweise findet sich ein Zinsfuß von 20 Prozent, wie ihn Herzog Otto von dem Juden Isaak von Lienz erlangte^). Im allgemeinen war vielmehr der Zinsfuß beträchtlich höher. Das Wiener Judenprivileg Herzog Friedrichs IL von 1244 setzte ihn auf 173'33 Prozent fest, kamen doch in Frankreich Zinse bis zu 300 Prozent vor 2), In Florenz schwankte der Zinsfuß im 11. und 12. Jahrhundert zwischen 20 und 66 Prozent^). Sehr gewöhnlich ist im 14. Jahrhundert der Zinsansatz mit 43 ^|, Prozent, doch findet sich auch der doppelte^). In Tirol begegnen Zinse zu 30 Prozent, Kaufleute ge- währen sich aber auch 130 Prozent^). Das Judenpri- vileg des Bischofs Ulrich von Brixen setzt denselben Zinsfuß fest, wie die Lombardenprivilegien für Ein- heimische, überläßt bei Darlehen an Fremde die Fest- stellung der Übereinkunft; das Privileg Herzog Fried- richs III. ermäßigt den Zinsfuß auf 65 Prozent (drei Denare die Woche). Doch nahmen die Juden viel höhere Zinse, so findet sich 1402 ein Zinsfuß von 130 Pro- zent^). Zinseszinsen werden in den Lombardenprivi- legien nicht erwähnt, aber von den Juden berechnet. Im Jahre 1426 nahm ein Domherr in Trient 100 Du- katen von einem Juden auf gegen Zins von einem Groschen vom Dukaten monatlich, d. i. 25 Prozent. Da- bei waren aber Zinseszinse ausgemacht worden. Daher kam es, daß das Kapital mit den Zinseszinsen nach 15 Jahren sich fast verachtfacht hatte, so daß die Erben »j Scherer, 573. «^ Scherer, 191 f. 3) Nur ausnahmsweise sind 10 und 15, Davidsohn, For- schungen 1, 158 f. *) Scherer 317, Stobbe, Jaden 82, 110, 234. ß) Acta Tirol. 2, Einl. 59. «) üttenthal, Mitteil. 2, 589 n* 1. Digitized by VjOOQ IC — 51 — des Schuldners, obwohl die Pfänder zum größtenteil verkauft worden waren, im Jahre 1440 auf Zahlung von 722 Dukaten geklagt wurden^). Die schriftlichen Aufzeichnungen tind die eidliche Aussage des Bankinhabers genieüen erhöhte Beweis* kraft, sofern sie das Pfandgeschäft betreffen. Nach den Privilegien ist jedoch ein Gegenbeweis mit zwei Zeugen zulässig. Wie das Mandat der Herzoge von 1304 er- gibt, reicht diese Bestimmung sicher noch in die Zeit Meinhards II. zurück. Unter den Schriften sind jeden- falls Geschäftsbücher zu verstehen. Die Exekution der Pfänder erfolgt außergerichtlich. Zwei Wege stehen dem Pfandleiher offen. Wenn der Pfandschuldner gemahnt wird, verfallen die Pfänder be- reits nach drei Monaten. Dem Verpfänder steht dann eine vierzehntägige Frist zur Auslösung zu. Nach Ablauf eines halben Jahres kann auch ohne Mahnung des Pfand- schuldners zum Verkaufe geschritten werden, wenn die Pfänder nur überhaupt durch den Fronboten zum Ver- kaufe ausgeboten werden. Der Pfandverkauf findet am Orte der Pfandleihaustalt oder anderwärts innerhalb des Landes statt. Er erfolgt außergerichtlich und ohne Da- zwischentreten der zum Pfandverkaufe etwa besonders berechtigten Personen. Es gab nämlich in Tirol, we- nigstens an einigen Orten, ein besonderes Pfandver- käuferamt, das dem Inhaber das Recht gab, sämtliche im Orte verfallene Pfänder zu verkaufen, und das vom Landesherrn zu Lehen ging^). *) Als Pfand wurden ein Brevier, Silbergeschirr und zwei Weingärten, diese zu vollem Genüsse, gegeben. Gerechnet wurde dier Zins auf 385 Dukaten, (um zehn zu viel), die Zinses- 2insen auf 300 Bucaten, dazu 50 Dukaten als Kosten eines wegen der Weinberge gefahrten Prozesses, im ganzen mit der Darlehensvalüta 835 Dukaten. Davon ab 68 Dukaten als Erlös der verkauften Pfänder und 45 für den Ertrag der Weingärten, bleihen 722 Dukaten, die der Jude nun einklagt und die ihm durch den Richter zugesprochen werden ! Innsbruck St. A, '«)- Für Meran ' 1343 Mai 1., Markgraf Ludwig verleiht Heinrich von Ampach und seiner Ehefrau Elspet daz :phand* verchaufampt an Meran, .... also daz sei alle phant verchaufen nullen ze recht, sei sein swes sei sein, Cod. 20 f-Ö* — 7 Inns- 4* Digitized by VjOOQIC — 52 — Die Eigentumsklage ist in Betreff des Pfandes da- durch beschränkt, als die Bankinhaber „nuUi persone de pignoribus obligatis, nisi ei qui obligaverit, respon- dere teneantur** ; die Eigentumsklage kann also nur vom Verpfänder, nicht aber von einem Dritten erhoben wer- den. Es ist daher der Pfandleiher nicht verpflichtet,, verlorenes, geraubtes, einem Treuhänder anvertrautes Gut, das bei ihm als Pfand versetzt worden ist, dem Eigentümer herauszugeben. Dagegen kennen unsere Pri- vilegien noch keine Beschränkung der Pfandobjekte, wie eine solche in späteren Rechten gewöhnlich ist^) und sich auch in den Tiroler Judenprivilegien des 15. Jahr- hunderts und in Weistümern findet 2), welche die Ver- pfändung von Meßgewändern und Kelchen, blutigen Gewändern, ungebundenem Garn, ungebundenem Korn,, ungegärbtem Leder untersagen. Die rechtsgeschichtliche Bedeutung der Tiroler Pri- vilegien ist zunächst durch ihr Alter gegebeu. Nur die Lombardenprivilegien von Trier (1262) und Konstanz (1282)^) reichen in dasi 13. Jahrhundert zurück. Aber diese Privilegien, wenn auch in manchen Rechtsbe- stimmungen mit unseren verwandt, enthalten doch wie- der anderes nicht, was gerade für das Institut der Leih- häuser charakteristisch ist, wie die Beschränkung der Eigentumsklage. Die Tiroler Privilegien sind somit die ersten, welche diesen so interessanten Satz aufweisen. Die Tiroler Privilegien treten dann als dritte Gruppe zu den bisher bekannten französischen und westdeutschen Lombardenprivilegien. An Interesse gewinnt unsere Gruppe, weil die Empfänger der Privilegien, die sicher brück St. A. Romana uxor c. Ohunradi Manigoldi ist venditrix pignoriim in Glurns, Cod. 18 f. 67 Innsbruck St. A. (Tiroler Lehenbuch um 1325). Jacobus venditor pignoi*um in Meran in der Rechnung des Ulrich de Corde, Burggrafen, 1316 Juli 19.,. Cod. 12 München. *) Scherer 197, Herbert Meyer, Entwerung und Eigentum im deutseben Fahmisrecht 209 f. n Tiroler Weistümer 1, 184 Kolaaß; 2, 313 Pfands; 2, 2ir Fließ I; Zams 2, 211; Vilanders 4, 261; Thurn an der Gadei- 4, 564. 3) Schulte 2,. Nr. 408 und 325. Digitized by VjOOQ IC — 53 — auf ihre Redaktion den größten Einfluß genommen haben, wie wir gesehen haben, einer anderen Heimat ent- stammen, als die Lombarden der Schweiz, Westdeutsch- lands und wohl auch Frankreichs. Der Vergleich dieser Privilegien muß sich daher um so fruchtbarer für die Geschichte des Instituts erweisen. In Tirol hat sich das Institut der Leihbänke auch etwas anders ent- wickelt als in der Schweiz, am Rhein uud in Frank- reich. In Tirol war es ein genialer Fürst, der selber den regsten Anteil an der Gründung der casanae ge- nommen hat, der die Leihbänke nicht anders als die Zölle als sein Regal betrachtete und an die Florentiner verpachtete. In Westdeutschland und Frankreich han- delt es sich um Konzessionen der Niederlassung für Kaufleute, die zumeist*) neben der Pfandleihe noch an- dere Geschäfte namentlich den Wechsel betreiben durften. Ein Regal der Landesherren an den casanae tritt hier nicht hervor, wohl aber haben die Lombarden an den Landesherrn eine Art von Schutzgeld zu zahlen, das dem Pachtzins entspricht, der in Tirol geleistet wird. Das Tiroler Verhältnis dürfte indess das ursprünglichere, wenn auch zugleich das modernere gewesen sein, wäh- rend sich nach den übrigen Privilegien die Lage der Lombarden der der Juden nähert. Im übrigen jedoch zeigen unsere Urkunden die weit- gehendste Verwandtschaft mit den rheinischen und fran- zösischen. Schon Schulte hat auf den engen Zusammen- hang der rheinischen Privilegien unter einander hinge- wiesen 2). Er hätte noch die französischen anführen können, die sich auf das engste mit den rheinischen >) In Konstanz waren ihnen alle anderen Geschäfte unter- «agt. Untersagt war ihnen auch Wechsel und Weinhandel in Köln, Ennen, Quellen zur Geschichte der Stadt Köln 4, Nr. 139. *) Schulte 1, 323 n. 2. Von den rheinischen Privilegien "kommen in Betracht außer den erwähnten von Trier, Konstanz und Köln : Oberwesel bei Hontheim, Historia Treverensis 2, 276; Aachen 1526 Quix, Geschichte der Stadt Aachen Cod. diplom. ^, 181 (Revers), 1363 und 1394, Schulte 2, Nr. 441 und 448; Nördlingen 1322, Öfele Scriptores rerum. Boicarum 1, 742; Zürich 1363 Amiet, Jahrbuch für Schweizer Geschichte, 2, 277 (Revers); Bingen 1356 Rheingauischer Antiquarias 2, 20, 762; Digitized by VjOOQ IC — 54 — berühren^), ja zum großen Teil sogar fast wörtliche Über«' einstimmung zeigen. Auch die Tiroler decken sich in allen wesentlichen Verfügungen mit den Urkunden der beiden anderen Gruppen. In allen Privilegien wird der Schutz der Obrigkeit, das sichere Geleite zugesagt^). Wie in Tirol insbesondere der Gerichtsstand vor dem Herzog betont wird, so desgleichen in Frankreich^), wäh- rend in den deutschen Städten oflPenbar weniger Wert darauf gelegt wurde, da man ja nicht das Stadtgericht^ wohl aber die Willkür der Patrimonialherren scheute. Überall fast auch sind die Lombarden frei von Steuern und Abgaben*). Ganz dasselbe gilt für die Bestimmungen, welche den Lombarden freie Verfügung Ober ihr Vermögen sichern sollen. Überall wird ihre Testierfähigkeit anerkannt und wird ihren gesetzlichen Erben das Erbrecht zu- 1371 Schunk, Beiträge zur Mainzer Geschichte 1, 76; Biel 1397 Amiet a. a. 0. 2, 310 (Kevers). 1) König Karl V. 1380 Juni 2. für die Lombarden in Troyes, Karl VI. 1382 Mai für Paris, 1381 Mai 16. für Mouson, 1392 Dezember für Troyes, Amiens, Lyon, Abbeville, Meaux, Laon. 1406 Septemb. 3. für Amiens und Meaux, 1406 Septemb» 13. für Laon, Ordonances des rois de France de la troisieme race 6, 478, 654; 7, 715, 787; 9, 131, 134. *) Eundo, veniendo et revertendo in Nördlingen, Aachen» Bingen, Oberwesel ; in den französischen : alans, venans, sejour- nants. ') Que durant le dit temps les dessus diz presteurs soient et demeurent exemps des touz juges et des toutes jurisdicions h nou3 subjetes et qu'ils soient et demeurent noz subgez et justicables sans moyen soubzmis ä la juridicion de nous et de noz juges, tant en demandant comme en deffendant, Ordo- aances 6, 479, stehende Formel in allen französischen Privilegien. *) Konstanz, Wesel, Zürich, Nördlingen, Köln, Aachen» Ebenso die französischen Privilegien: Et que durant le temps dessus dit ils soient exemps, francs et quictes de toutes com- posicions, subsides, maletoutes, aides, d' ost et de chevauch^es et gardes de villes et forteresses, de Servituts, fouages, de prests, de tailles de villes pour reparacions ou fortifications ou Hutrement, et .de redevances irgend welcher Gattung, ausge*- nonjmen die gabelles. So auch in den andern Privilegien. Ordonancee 7^ 480. Ebenso schon Formel eines Lombarden- priyilegs König Albrecht I, Archiv f. österr, Geschichte 14, 373. Digitized by VjOOQ IC — 55 — gesichert^). Möchte man diese Übereinstimmung noch einem Zufall zuschreiben, so schwindet jeder Zweifel an einen inneren Zusammenhang, wenn wir auch in den rheinischen und französischen Privilegien der Be- stimmung begegnen, welche bei einem Verbrechen des einen Gesellschafters die Anteile der anderen sicher- stellt^). Überall wiederholen sich dann die Begünsti- gungen, welche die Lombarden und ihr Vermögen vor den Folgen des Wuchei*verbotes sicherstellen und sie vor Repressalien, die gegen ihre Landsleute verhängt werden, ausnehmen. Ganz allgemein ist dann ferner die Zusicherung, wonach sie nicht zwangsweise zu Dar- lehen oder Geschenken an den Konzessionsgeber ver- halten werden. Vom Trierer Privileg an finden wir diese Zusage bis zu den französischen^). Auch das Gnadenjahr zur Abwickelung der Geschäfte finden wir mehrfach wieder, vor allem schon in der Formel des Lombardenprivilegs König Albrechts L^). Ebenso findet sich die Sicherung vor Moratorien ab und zu in an- deren Privilegien. ») fc'o schon Trier 1262, dann Wesel, Biel, Bingen, Aachen; die französischen Pri?ilegien z. B. Troyes 1380 : Si eulx ou au- cuns d' eulx ou de leuvs dk compaignons ou mesnies soient bastard ou non (auch in Bingen aut spurius) aloyent de vie ä trespassenient en nostre royaume, durant le dit temps, que leurs heritiers puissent ä eulx succeder en tous leurs biens entierement conime fönt noz autres subgez, et se par testament, ou demiere volenti ils avoyent disposö et ordenne de leurs biens, que leurs ordenances soient gard^es et tenues u. s. w. Ordonances 7, 480; gleichlautend die übrigen. *) Schon Trier, dann Bingen, Wesel, Biel, Aachen; Troyes: Se il advenoit que aucuns des diz presteurs .... meffaisoient aucune chose . . . ., nostre entention n'est pas qu'aucune pour- suite ou prosecution en seit facte fors seulement contre les coulpables du fait, Ordonances 7, 48]. Auch der Eid der Un- schuldigen kehrt hier wieder, wenn auch seine Bedeutung ge- trübt ist. 8) Ebenso Bingen, Biel, Wesel, Aachen u. s. w. Nous ne les requerrons ne ferons requerrer ou contraindre le dit temps durant par nous ou noz gens de faire ä nous ne ä aucune autre personne aucuns dons ou prests pour quelconque cause ou neccessit^ que ce soit, Ordonances 7, 481. Ebenso die andern Privilegien. *) Archiv f. österr. Gesch. 14, 373. Ebenso Wesel, Bingen^ Digitized by VjOOQ IC r- 56 — Ganz wie in den Tiroler Urkunden ist dann überall das Höchstmaß des Zinsfußes festgestellt, das natürlich nicht überall dasselbe ist^. Fast durchaus auch wird eine ausschließliche Konzession gegeben^). Ganz aus- nahmsweise ist es, wenn für Bingen die Privilegien be- reits älterer in der Stadt ansäßiger Lombarden vorbe- halten werden. Überall finden wir dann die Bestimmungen über die Beweiskraft der Aussagen der Bankinhaber wieder. Schon Konstanz bestimmt: Standum est eciam sacra- mento predictorum Lombardorum pro spacio temporis obligationis pignoris cuiuscunque et pro quantitate pe- cunie mutuate. Die späteren rheinischen Privilegien fordern nicht mehr den Eid, sondern begnügen sich mit der einfachen Aussage und lassen wie die Tiroler den Gegenbeweis mit drei Zeugen oflPen^). Überall ist außergerichtliche Exekution gestattet, wenn die Einzelnheiten auch in den westdeutschen und französischen Privilegien etwas anders geregelt sind, als in Tirol. Als Frist wird hier durchaus Jahr und Tag gegeben^). Voraussetzung des Pfandverkaufes ist Mahnung des Pfandschuldners oder, wenn dessen Auf- enthalt nicht bekannt ist, öffentlicher Ausruf. Die Beschränkung der Eigentumsklage ist ebenfalls Biel ; die französischen Privilegien gewähren zwei Jahre, Ordo- nances 7, 482. Oberwesel Bingen, Aachen, Troyes und die andern französischen Privilegien. *) Trier, Oberwesel, Biel, Troyes: Quedurant lesXVans.. nous ne octrpyerons ä aucun autre les libertez et franchisez, que nous avons octroyees aus dessus diz presteurs, pour de- nn ourer en la dicte ville et prester deaiers k prouffit et ne souffrerons autres personnes quelconques de quelque etat que ilz floient demourans en la dicte ville, qui prestent argent ä. prouffit aucunement während der fünfzehnjährigen Konzessions- dauer. a) Bingen : stetur simplici dicto eorum, nisi per tres viros habiles et idoneos ac fidedignos de contrario doceatur und weiter: credendum est verbo eorum simplici sine probatione alia. Biel eifordert.Eid. *) Konstanz, Köln, Biel, Bingen, Oberwesel, Troyes und Jie übrigen französischen Privilegien. Digitized by VjOOQ IC — 57 — all diesen Privilegien gemein. Doch die Fassung des Satzes stimmt nicht mit der Tiroler. Diese geht am weitesten. Nur dem Verpfänder steht die Klage auf Herausgabe des Pfandes zu. Die deutschen und fran- jsösischen Privilegien verpflichten dem modernen Rechte entsprechend den Pfandleiher, das Pfand dann heraus- zugeben, wenn ihm Darlehensvaluta und Zinsen bezahlt werden ^). Diese große Übereinstimmung zeigt uns, daß es in Wahrheit ein internationales Lombarden- oder Ka- werschenrecht gab. Mit Recht bemerkt Schulte: ^Die Urkunden verraten schon durch die Gleichheit der Form, daß sie nicht von der Kanzlei des Ausstellers entworfen wurden, sondern daß die Lombarden den Entwurf vor- legten**^). Unsere Ausfuhrungen beweisen, daß dieser Satz nicht nur für die westdeutschen, sondern auch für die Tiroler und französischen Lombardenprivilegien gilt, »daß nicht nur die Astenser, sondern auch die Florentiner als Bankleihinhaber dieselben Vergünstigungen bean- spruchten. Wir werden nicht fehlen, wenn wir an- nehmen, daß sämtliche italienische Pfandleiher nach diesem Rechte ihr Geschäft betrieben, daß unsere Rechts- sätze das Recht sämtlicher Lombarden darstellen. Woher sind aber die Italiener zu diesem Rechte gekonmnen? Vielfach ist man geneigt, das Recht der Lombarden als Abzweigung des Judenrechtes zu be- trachten. Schulte meint, die Kawerschen seien in das bereits ausgebildete Judenrecht eingetreten, hätten es in einzelnen Punkten weitergebildet, in anderen nicht erreicht. Veranlassung zu dieser Anschauung gab vor allem die Ähnlichkeit, die mau in der Lage der Juden und L'jmbarden zu finden glaubte. Die Ansicht ist be- reits eine alte. Schon der Eisenacher Stadtschreiber ») Köln, Bingen, Oberwesel, Biel, Troyesi.Qu'ilz ne Boient tenuz de rendre las diz gaiges sur lesquelz ilz auront presto, Jusques ä ce qu*ilz Boient paiez de ce que deu leur en sera, tant principal comme prou6t. Sonst ist die Diebstahlsklage aui^eschlossen. Ebenso die andern französischen Piivilegien; •vgl. Herbert Mayer 266 f. ») Schulte 1, 323. Digitized by VjOOQ IC — 58 — Purgold t schrieb im 16. Jahrhundert: ^Die Kawerzaner seint der forsten kamerknechte gleich also dy Juden^ dyweil sy das wucher antribeu, an das sy mit den lyben nicht eygen sint** ^). In der Tat haben einzelne deutsche Könige die Zulassung der Kawerschen als ihr Regal betrachtet. In Tirol ist von einer königlichen Regalität der Leihbänke noch keine Rede. Albrecht L bestätigte den Söhnen Meinhards IL die Zölle im Lande^ von den casanae ist keine Rede^). Ob bereits Hein- rich Vn. ein Regal über die Lombarden in Anspruch nahm, ist nicht so sicher, wie Schulte glaubt^). In den Reichsstädten mag der König allerdings als Stadtherr das Recht in Anspruch genommen haben, die Ansied- lung von Lombarden zuzulassen; darauf weist schoo die forma Couwercinorum aus der Summa curia regis,. welche einer Urkunde Albrechts I. nachgebildet ist*). Und Karl IV. nahm in der Tat die Lombarden als seine Kammerknechte in Anspruch^). Doch trotzdem bestand ein großer Unterschied zwischen Juden und Lombarden, den Purgoldt sehr wohl andeutet: au das sy mit den« lyben nicht eygen sint. Die Juden galten als Fremde^ sie sind Kammerknechte weil sie ohne den Schutz des Königs rechtlos sind, die Lombarden geraten in Ab* hängigkeit von dem König, weil ihr Gewerbe ein ver- botenes ist, weil sie es ohne besondere Genehmigung des. Königs oder des Landesherm nicht ausüben dürfen. Jene zahlen einen Leibzins, diese eine Abgabe für die Zu- lassung ihres Gewerbes. Die persönliche Freiheit der Lombarden kommt nicht in Frage. AUerdings auch die rechtlosen Juden sind privilegirt, genießen J)esonderen. ») Neumann, Wucher 387, vgl. Schulte 323, Herbert Meyer 363. *) Ladurner, Archiv für Geschichte und Altertumskunde von Tirol 2," Nr. 321. ») Schulte 1, 308. *) Archiv f. österr. Geschichte 14, 373. *) Die bekannte Stelle der Entscheiiung über die Zu- lassung des Privilegium malus Österreichs, Steinherz, Mitteil, d. Instit. 9, 77. Privileg liir Zürich von 1358, Böhmer-Huber Nr. 2855. Digitized by VjOOQ IC — 59 — GerichtsstaDd. Möglich wohl, daß die Lompardenprivi- legien in diesem Punkte die Judenrechte nachahmen. Indeß scheint es mir nicht zweifelhaft, daß das Lombardenrecht nicht auf deutschem Boden entstanden sein kann. Schon die Übereinstimmung der deutscheu und französischen Privilegien schließt dies aus. In Tirol, wo wir doch sehr frühe Lombardenprivilegien treffen, gab es vor Ende des 13. Jahrhunderts keine Juden, daher auch kein Judenrecht, das in den Lom- bardenprivilegien hätte nachgeahmt werden können. Diese Lombarden und Florentuier betriebeu ja das Darlehensgeschäft in Italien schon lange Jahre, bevor sie über die Alpen kamen. Sie werden in Deutschland und Frankreich die Anerkennung jener Rechtssätze ge- fordert haben, die sich in ihrer Heimat bei ihrem Ge- werbe ausgebildet hatten. Wir wissen allerdings noch zu wenig von der Geschichte des italienischen Handels- rechtes und insbesondere des Rechts der campsores und foeneratores, um im einzelnen den Nachweis er- bringen zu können. Die außergerichtliche Exekution indeß ist dem italienischen Rechte seit alters geläufig. Die Verpflichtung durch wadia gibt dem Gläubiger ohne weiters Zugriff auf das Vermögen des Schuldners, und die vertragsmäßige Pfandklausel sichert dem Gläu- biger dieses Recht lange nach dem Verschwinden des Formalismus der Wadia ^). Die Beweiskraft, welche der Aussage und den Schriften des Bankhalters zuerkannt wird, zeigt allerdings mit dem Judeneide ^^ auf das Pfand eine gewisse Ähnlichkeit. Doch der Lombarde leistet in der Regel keinen Eid^). Das ent* spricht aber dem italienischen Rechte. Den Geschäfts- büchern der Kaufleute wird dort bereits im 13. Jahr- hundert volle Beweiskraft zuerkannt^). Theoretisch wurde dies begründet, indem man die Bestimmungen über >) Vgl. Wach, Arrestprozeß 24 f, 54 f., Acta Tirolensia % Einl. 101. «) Scherer 293. . 8) Konstanz itt da Ausnahme, was Schulte 1, 324 über- sehen hat. 1) Wetzell, System des ordentlichen Zivilprozesses 225» Digitized by VjOOQ IC — 60 — die Codices der römischen argeutarii und uumullarii auf die modernen Kaufleute übertrugt). Sollte nun nicht auch die interessanteste Bestim- mung dieser Privilegien, die Beschränkung der Eigen- tumsklage dem italienischen Handelsrechte entsprungen sein? Auch das italienische Recht kennt die Bestim- mung, daß Fahrhabe dem Eigentümer nur gegen Ersatz des Kaufpreises herauszugeben ist, wenn der Käufer seinen guten Glauben beschwört^). Wenn die Beschrän- kung der Eigentumsklage schon aus dem jüdischen Rechte stammen sollte, wie die allgemeine ^Ansicht ist, dann müßte die Rezeption des jüdischen Rechtes wohl in Ra- hen stattgefunden haben. Wir wissen zu wenig von dem Rechte der Pfandleiher und der Juden in Italien, um die Frage entscheiden zu können. Allerdings erinnern die Bestimmungen der rheinischen und französischen Privi- legien an die Judenrechte, nicht aber die älteren Tiroler, die namentlich auch die Beschränkungen in der Ver- pföndbarkeit noch nicht kennen, die dem Judenrechte ent- stammen. Eine gewisse Annäherung zwischen den Lom- barden- und Judenprivilegien ist somit allerdings weder in dieser noch bei anderen Bestimmungen zu verken- nen, handelte es sich doch bei beiden zum Teil um Regelung desselben Rechtsgeschäftes, aber eine Nach- bildung der Judenrechte sind die Lombardenprivilegien schwerlich. Unsere Ausführungen über die Tirolerleihbanken ergeben ein wesentlich heller gefärbtes Bild, als Schulte von den Lombarden gezeichnet hat. Die Lombarden ent* sprachen zu ihrer Zeit wircklich einem dringenden Bedürf- nis. Nicht nur der leichtsinnige Schuldenmacher, sondern der Kaufmannn, der Bürger, ja der Landesfürst und der Adel nehmen sie in Anspruch, denn sie vermitteln das noch immer seltene Bargeld einer Generation, die be- reits beginnt, zur Geldwirtschaft überzugehen. Sie haben 1) Glosse Deducitur zu 1. 9 § 2 Dig. de edendo 2, 13, aller- dings zweifelnd. Johannes Andreae zu Guilielmns Durantis Speculum 2, 2 § 7 n. 4. , . ») Pertile, Storia del diritto Italiano 4>, 258 n. 35. Digitized by VjOOQ IC — 61 — hohe, uns wucherisch dünkende Zinsen genommen. Allein diese Zinsen waren die zeitüblichen und wurden durch die Obrigkeit festgesetzt. Sie entsprachen eben der Knappheit des Bargeldes in jenen Zeiten, in denen der Landesherr seine Gläubiger noch voi-wiegend durch Übergabe von Wein befriedigt. Die Nachfolger der Lombarden, die Juden haben vielfach noch schlimmer gehaust, da sie Zinseszinsen nahmen. Ohne Ertrag für die Entwicklung der Wirtschaft und des Rechts haben die Lombarden nicht gelebt. An sie und nicht an die Juden knüpft doch wesentlich der Mons pietatis in Italien» die behördlich konzessionierte oder gar von Staat oder Gemeinde betriebene Pfandleihanstalt in Deutschland an,, die noch heute als öffentUches Bedürfnis bezeichnet werden kann, an sie knüpfen sich die besonderen Rechts» Privilegien, welche diesen Anstalten noch heute zu- kommen. Beilagen. J. Die Herzoge Otto, Ludivig und Heinrich von Kärnten beauftragen die Haupileute von Stenico, Riva und Tenna und die Gemeinde von Riva, die Vorrechte, die Herzog Meinhard IL und sie den Pfandleihern in Betreff der Be- weiskraft ihrer Aussagen und Schriften verliehen haben, gegen Jakob, Sohn des Face von Florenz, zu beobachten und erklären, dass Moratorien der Rechtskraft gegen ihn ent- behren sollen. — St, Zenoberg, 1304 Dezember 17, Orig,-Perg., in Dorso Spuren des rückwärts aufgedrückten. Siegels. Innsbruck Statthaltereiarchiv, Schatzarchiv IF 411. 0[tto], L[udovicus] et H[einricus] dei gracia duces Karinthie, comites Tyrolis et Goricie, Aquilegensis, Tri- dentine et Brixinensis ecclesiarum advocati capitaneis in Stinio, in Ripa et in Tenno necnon communitati ho» minum in Ripa, qui nunc sunt vel pro tempore fuerint, graciam suam et omne bonum. Quia prestatoribus ubique in terris nostris residentibus per privilegia bone memorie quondam patris nostri ac nostra indultum est, ut de pignoribus eis obligatis verbis ac scripturis ipsorum credi debeat, que vel qualia sint ipsa pignora aut pro- quanto obligata, volentes discreto viro Jacobo quondam Digitized by VjOOQ IC Pacis de Florencia prestatori in Ripa exhibitori presen- cium, quem propter sua bona merita singulari favore prosequimur, aliquam concedere graciam specialem, aucto- ritate presencium ordinamus volentes, ut de quibuscumque ipse prestator intersignum habeat aliquod et fideiussores Tel fideiussorem vel laudamentum manuale aut pro- tnissum per verba simplicia, super hiis quanta aut qualia sint debita et quanto tempore steterint, scripture aut ^acramento ipsius prestatoris credi debeat finaliter sine Ute. Preterea volumus et ordinamus, ut littere, quas aliquando in subsidium eorum, qui eas inpetrant, dari iubemus continentes, ut inpetratores earum inducias ha- l>eant de universis suis debitis ad aliquem terminum prefinitum, contra prestatorem prefatum nullius valoris ■sint penitus vel momeuti, sed pocius eidem prestatori, quem libertatis gracia ei per nos concessa libere gaudere volumus, plenam et plenariam iustitiam super omnibus suis questionibus contra quoscumque eas moverit fa- cere non obmittatis, nisi forte littere nostre, in quibus »de libertate huiusmodi expressa contineatur excepcio, per aliquem presententm*. Mandamus igitur vobis firmiter -et districte, quatenus sepedictum prestatorem debeatis in eadem nostra gracia firmiter conservare, Datum in Castro Montis sancti Zenonis, anno domini millesimo trecentesimo quarto, quintodecimo die exeunte decem- bre, indictione secunda. IL Formel für Verleihung einer Leihhank, Um 1300, Cod. 392 f. 1—1«, Innsbruck St. A. Der Kodex ist ßrach- ^tück eines Quaternio. Den Rest füllen Rechnungen des Küchen- meisters Hosserius von 1 292 aus. Die Formel ist jedoch von anderer etwas späterer Hand eingetragen und dürfte um 1300 -entstanden sein. Circa gazanas liec pacta volumus observari, quod Tidelicet de^) qualibet libra Veronensium, quam''^) mutua- verint, accipiant IIIP"^ Veronenses parvulos pro ebdomada ei non magis^) et quod nulle persone de pignoribus obli- ') d corr. aus i. *) corr. aus? *) g corr. aus s. Digitized by VjOOQ IC — 63 — gatisy nisi ei qui obligaverit, respondere aliqualiter lene- antur, et quod eorum assertioni erscripture de pigno- Tibus, que vel qiialia sint et pro quanto sint obligata et quanto tempore servaverint ea, credatur, nisi is ^) qui ea obligavit met IIF^ probet contrarium et demonstret. Yolumus etiam, ut in Merano et eius districtu uullus omnino debeat mutuare pro lucro sub pena, quam du- xerimus imponendam, nisi de ipsorum prestatorum pro- cesserit vo]untate, et quod non compellantur ipsi et eorum familia ab aliquo iudicum nostrorum in causis civilibus et criminalibus iuri stare, set solum coram nobis vel eis, quos ad hoc specialiter deputaverimus inpetentibus se faciant racionem, et quod eis more civium iusticie fiat complementum, si eos contra aliquos con- tigerit deponere questionem. Adicimus quoque, ut pignus, quod per tres menses tenuerint, si amplius servare no- iunt, illi cuius est vel qui obligavit, exhibeant ad luendum, et si a die exhibitionis huiusmodi infra dies XIIII solu- tum non fuerit, ex tunc ipsum vendendi liberam habeant facultatem. Et si in Merano vendere non possunt pignora competenter, in Bozano vel alium locum infra nostri dominii terrainos constitutum causa vendendi ea poterunt libere deportare. Prestatores etiam, qui nunc sunt in Merano, in principio anni eorum exire debebunt terram infra mensem et eis bona pignora, quibus lucrum accres- cere poterit, assignare, nisi remanendo in terra per ipsos eis licentia concedatur. Erunt etiam ipsi cum familia sua per terminum ipsius anni ab omni stiura et colta penitus absolut!. Preterea quandocumque pignus aliquod per medium annum tenuerint obligatum, si ulterius ser- vare noluerint, per civitatem Merani voce preconia fa- ciant proclamare^) publice, quod pignus ipsum luatur, et post hanc proclamationem si non luetur infra dies XIIII, ex tunc sine verbo iudicis et omni alia denun- ciatione vendendi pignus ipsum habeant facultatem. Re- cipimus denique ipsos cum familia sua specialiter in defensionem nostram et tutelam, ut eundo stände et 1) Folgt getilgt hn. «) i corr. aus e. Digitized by VjOOQ IC — 64 — redeundo emendo et vendendo more aliorum mercatorum cum personis et rebus per totuni nostrum districtum ^) in Omnibus et per omnia sint secuin, committentes eos iudici nostro, qui est et fuerit in Marano, ut ab omnibus iniuriis et violentiis ipsos vice nostra defendendo non permittat ipsis infriugi pactorum aliqua predictorum, immo potius privilegii nostri et tranquillitatis ipsorum sit diligens et efficax conservator. In omnium itaque suprascriptorum etc. Actum et datum etc. IIL Herzog Otio von Kärnten verleiht Genannten die Leihhank in Meran. 1306 Juni 20, Cod. 277 f. 9'— 9, verkehrt eingetragen, Innsbruck Statt- haltereiarch. Voran geht eine undatierte Verpachtung der Münze Ton Meran. Vorurkunde iet Beilage N. II ; was mit ihr übereinstimmt, ist petit gedruckt. Die Urkunde ist im Kodex zur Formel verarbeitet. Die Namen der Pächter und das Da- tum sind aus einer Notiz über diese Verleihung in Cod. 277 f. 1', Innsbruck St. A. nachgetragen. Nos 0[tto] etc. presentibus profitemur, quod dis- critis viris [Marcho condam Vrsi de Battimanis, Lap- pacio filio Mazze GiroUami, Gucioc[ho] Pegolotti, Mal- dure, Symoui condam Jacobi de Florencia] dimisimus et locavimus gazanas et mutuum in Merano a futuio festo sanctorum apostolorum Philipp! et Jacobi currente anno domiui M^ Wcentesimo VI° ad quinque annos continue subsequentes pro^) septuaginta marcis Yeronesium bone monete quoübet anno nobis exiude persolvendis, quarum median!^) partem medietate anni et residuum ante finem anni nobis dabunt. Circa casanas vero hec pacta volumus observari, videlicet quod de qualibet libra Veronensium, quam mutuaverint pro lucro quatuor solum parvulis*) Stent contenti de qualibet septimana. Item quod nulli persone de pignoribus obligatis, nisi eis qui obligaverint respondere aliqua] iter teneantur; et quod eorum assercioni et scripture de pignoribus, que vel qualia sint vel pro quanto sint obligata et ») f. 1'. «) C. per. ^) mediam partem über der Zeile nachgetr. *) C. Digitized by VjOOQ IC -^ 65 -^ quanto tempore ipsa servaverint, credatur, nisi ille qui obligavit ea mettercius probet contrarium et demonstret. Volumus etiam, ut in Merano et in eias') districtu nullus omnino debeat mn- tuum dare vel exercere pro lucro sub pena, quam, duximus im- ponendam, nisi de ipsorum prestatorum processerit Toluntate. Item quod non ab aliquo nostrorum iudicum Üdem prestatores et eorum familia stare iuri in causis criminalibus vel civilibas compellantur, immo solum coram nobis aut illo vel illis, qaem ad hoc deputaverimus, impetentibus faciant racionem, et quod eis more et iure civium sufficiens fiat iusticia ad eonun^) iustanciam questiouis. Adicimus quoque, ut-^) pignus, quod per mensea tres tenuerint, si ulterius servare noluerint, illi cuius est vel qui obligavit per eos exbibeatur ad luendum et 8i a die exbibicionis buiusmodi infra dies XIIII solutum non fuerit, extunc vendendi pignus babeant facultatem; et si in Merano forte pignora competenter vendere non possent, in Bo- zanum vel locum alium intra nostri dominii terminos positum causa vendendi poterunt libere deportare. Preterea pignus pbli* gatum eis per medium annum, si post exhibicionem publi- cam voce preconia ia Merano factam non luatur vel exsol- vatur a die illo per dies XIIII, sine verbo et requisicione iudicis aut alterius cuius est vendere statim possint. BecipimuB insuper ipsos prestatores cum eorum familia ad nostre gracie presidium et tatelam, ut eundo stände et re- deundo emendo et vendendo more aliorum mercatorum cum personis et rebus per omnes nostri dominii districtibus in Omnibus et per omnia sint securi, committentes specialiter nostro purchgravio qui nunc est vel pro tempore faerit in Tyroly ut ab Omnibus gra\' amini bus indebitis eos nostro nomine manuteneat et defendat nee cultam vel stiuram eis inponi aut ab eis exigi permittat, immo pactorum suorum, ut superius expressum est, sit efficax et diligens conservator. In quorum evidens omnium testimonium et validam fir* mitatem presentes dedimus nostri pendentis sigilli muni- *) eins ursprünglich hinter districtu, durch Verweisungs- zeichen umgestellt. «) f. 9. 3) Nachgetr. über getilgtem quod. 5 Digitized by VjOOQ IC — 66 — mine consignatas. Vohimus preterea, ut inpredicto burgo Merani et ab ipso inmediate infra miliare unum circum- quaque nullus ommno pro lucro mutuum dare vel exi- gere debeat aliqualiter vel presumat infra terminum su- pradictum preter Mar(cum) et socios eius preuominatos aut quem vel quos ad hoc specialiter statuerint vice sua sub pena quam super hoc duxerimus imponendam. Actum et datum [anno domini MCCCVI.» die XX. iunii]. IV, Heinrich, Exkönig von Böhmen, verleiht an Ge- nannte die Leihbank in Bozen. Gries, 1319 März 1. Cod. 389 (schwarz), f. 44— dS», Nr. 113, Wien Staatsarchiv. Vor Urkunde Meranerprivileg von 1306, Beilage 3. Das mit der Vorurkunde übereinstimmende ist petit gedruckt. Druck unvollständig bei Hormayr, Sämtliche Werke 2, 120, Nr. 59. Nos Heinrpcus] dei gracia Bohemie et Polonje rex etc. profitemur etc., quod discretis viris Lappo quondam Vanni de Amydeis, Binguzio quondam Thomasii de Syral- descis, Matheo quondam Sery de Anszuleris^) . . . om- uibus de Florencia exhibitoribus presencium locavimus et dimisimus casanas nostras et mutuum in Bozano una^) cum domibus ortis et canipis sibi pertinentibus sitis apud sanctam Afifram ab instanti feste annunciacionis beate vir- ginis inclusive ad tres annos integres continne subse- quentes pro Veronensium marcis centum viginti bone monete, quarum») medietatem in capite medii anni et*) residuam par- tem ante eius finem sive in fine anni nobis«) dabunt, quo- libet anno nobis exinde persolvendis. Circa cazanas vero hec pacta volumus observari, videlicet quod de qualibet libra Veronensium, quam mutu averint, debeant recipere pro lucro quatuor solnm parvulos et non plures pro qualibet septimana. ') Folgt frei gelassener Raum von 4 cen. >) una-Afiram von ders. Hand am Rande und zwischen den Zeilen nachgetr. *) quorum-dabunt ursprünglich nach quolibet-persolvendis ; Verweisungszeichen zeigen die Versetzungen. *) Über der Zeile nachgetr. *) nobis dabunt über der Zeile nachgetr. Digitized by VjOOQ IC — 67 — Item quod null! persone de pignoribus obligatis, nisi eis qui obligaverint^ respondere aliqualiter teneantur, et quod eoram aasercioni et scriptore de pignoribus, qne vel qualia sint vel pro quanto sint obligata et quanto tempore ipaa Benrayeriiit, credatur, nisi ille, qui obligavit ea, mettercius probet contrarium et demonstret. Volumus') ecciam, ut in Bozano et eius di- stiictu et prope ecciam BozaDum per unum miliare teo- tunicum nullus omnino debeat mutuum dare vel exercere pro lucro sub pena, quam nos dnzerimus inponendam, nisi de ipsorum conductorum processerit voluntate. Item quod non ab aliquo nostrorum iudicum iidem prestatores et eorum £ft- milia stare iuri in causis criminalibus aut civilibus seu^) ge- neris cuiuslibet alterius mioime compellantur, immo solum coram nobis aut illo Tel illis, quem vel quos ad hoc depn- taverimus, inpetentibus faciant racionem, et quod eis more et iure civium sufficiens fiat iusticia ad eorum instanciam questi- onis et in brevi. Adicimus quoque, ut pignns, quod per menses tres') tenuerint, si ulterius servare noluerint, illi cuius est vel qui obligavit per eos exhibeatur ad luendum et si a die exbibidonis huiusmodi infra dies quatuordecim solutum non fuerit, ex tunc vendendi pignus habeant fkcultatem ; et si in Bozano forte pignora competenter yendere non poesent, in^) Meranum vel locum alinm intra nostri dominii terminos posi- tum causa vendendi possint libere deportare. Preterea pignus obligatum*) ipsis conductoribus per medium annum, si post exhibicionem") publicam voce preconia in Bozano factam non luatur vel exsolvatur, a die illo per dies quatuordecim sine verbo et requisicione iudicis aut alterius cuiusvis est vel eius vice gerentis vendere statim possint. Item quod si aliquis ipsorum conductorum vel de familiis eorum faceret seu comitteret aliquem excessum, propter quem pati deberet de iure penam aliquam personalem vel pecuniariam, quod vindicta solum fiat in^) eius persona et pecunia, ») Von hier — Schluß andere Hand. s) seu-minime am untern Rande nachgetr. ») f. 44». *) Folgt getilgt Bo. 6) Folgt getilgt eis. 6) em nachgetr. über getilgtem is. ») Nachgetr. über getilgtem de. 5* Digitized by VjOOQ IC — 68 — . qui dictum commiserit excessum, alios eius ^) socios nee eorum familias in personis vel ere nuUatenus molestando, credendo insuper verbo unius vel plurium sociorum predictorum de eo, quod in casana predicta haberet de suo proprio et de omni iure, quod ad ipsum delinquentem spectaret occasione dicte casane. Item quod si aliquem sociorum conduccionis predicte contingeret de hac vita migrare occasione qualibet, quod eideqi liceat disponere bona sua ad voluntatem ipsius et bona sua relinquere et iudicare cui placuerit et quod eius disposicio valida habeatur; et si decederet intestatus, quod bona et here- ditas ipsius in eius proximiorem vel eius proximiores^ ad quem vel ad quos eius hereditas legitima de iure spectat, debeat pervenire. Item quod bona sua, que haberet intra terminos nostri dominii, pro usuris vel alia occasione de iure vel de facto nou possint üllatenus inpediri^). Item promittimus, quod nos nee alius quisquam ullo modo possit vel debeat gravare ipsos conductores vel eorum aliquem nee eorum familias ad aliqua dona nee ad aliqua prestita facienda cum pignoribus vel sine pignoribus et cum cartis vel sine ultra eorum sponta- neam voluntatem s). Item quod in capite dicti termini conduccionis pre- dicte, si contingeret dictos conductores vel aliquem eorum velle Stare et habitare in districtu terrarum nostrarum ad exigenda eorum debita, que ab aliquis personis habi- tantibus in terris nostris habere seu percipere debeant, quod ibidem stare et habitare possint usque ad unum annum finito termino*) conduccionis^) predicte sub nostra defensione et inmuues ab omnibus offensionibus et infestacionibus, quemadmodum erant illo tempore, *) Folgt getilgt ex. Ö f- 45. 8) Folgt getilgt: Item quod in capite. *) Über der Zeile nachgetr., jedoch getilgt dicte. *) is corr. aus e. Digitized by VjOOQ IC — 69 — quo fuerunt in dicta conductione, et quod eis et cuilibet eorum fiat plena et sumaria racio, ac si essent intra tempus sepedicte conducionis. Item si contingeret, quod aliquis castaldio seu iu- dex noster eisdem conductoribus seu alicui eorum vel familiis eorundem bonam et rectam non faceret racionem, quod iicitum sit eis a nobis petere plenam racionem aut a uobis petant unum de militibus nostris, qui de no- stra volimtate et consensu intendat, examinet et diffiniat ipsorum racionem. Recipimus inpiiper ipsos prestatores cum eorum familia ad nostre gracie presidium et tutelam, ut eundo stando et redeundo, emendo et vendendo more aliorum merca- torum com personis et rebus per omnes nostri dominii di- strictus') in omnibus et per omnia eint securi, committenteB eos specinliter nostris iudicibus in Bozano et in Griez, qui nunc sunt vel pro tempore fuerint, ut ab onmibus grava- minibus indebitis eos nostro^) nomine manuteneant ac defen- dant nee cultam vel stiuram eis inponi aut ab eis exigi per- mittant, immo pactorum suorum ut superius expressum est sint efficaces et diligentes conservatores. Promittimus eciam, ut predicti conductores et eorum familia pro nullo de- bito seu reprensaliis in personis seu rebus detineri pos- sint seu aliqualiter molestari. In quorum onmium testi- monium et validam firmitatem presentes eis dedimus nostri pendentis sigilli munimine roboratas. Actum et datum in Griez, anno domini millesimo CCC® XIX**, in kalendis marcii, indicione secunda. ») Folgt getilgt per. *) nostro nomine über der Zeile nachgetr. %^ Digitized by VjOOQ IC Digitized by VjOOQ IC Zur Geschichte des tirolischen Verfachbuches. Von Phil. Dr. Hermann Wopfner, Privatdozent an der Universität Innsbruck und Eonzipist am Statthalterei-Archiv. Digitized by VjOOQ IC An Literatur über dieses Thema kommt vor allem in Betracht : B e n o n i, J., über die Förmlichkeiten und Feyerlich- keiten in Bezujj auf den Titel und die Erwerbungs- und Über- tragungsart der Pfand- und anderer dinglichen Rechte in den verschiedenen, Districten Tirols seit den letzten Epochen. Inns- bruck 1828 (Übersetzung aus dem Italienischen). G r a b m a y r, K. v., Verfachbuchoder publica fides ? Meran 1893. K i e c h IJ., Bericht über die Verhandlungen, welche wegen Einführung des Grundbuches in Tirol gepflogen worden sind und über die Frage, welche Art. öffentlichen Buches den Ver- hältnissen des Landes entspreche, dem tirolischeu Landtage er- stattet. Innsbruck 1862. Lech er, ß., das Verfachbuch in Tirol und Vorarlberg nebst allen auf dasselbe bezüglichen Gesetzen .und Verordnungen. Innsbruck 1885. Mag es, A. Frh. v., die Justizverwaltung in Tirol und Vorarlberg in den letzten 100 Jahren« Innsbruck 1887. An dieser Stelle ergreife ich die Gelegenheit, den Herren : Dr. von Mackowitz, Sekretär beim Oberlandesgericht für Tirol und Vorarlberg, Universitätsprofessor Dr. Mayr, Direktor des Statthaltereiarchivs und üniversitätsprofessor Dr. R. von Wretschko für tatkräftige Förderung dieser Arbeit meinen verbindlichsten Dank auszusprechen. In erweiterter Form erscheint vorliegende Arbeit in dem 4. Heft des 1. Jahrg. der Forschungen und Mitteilungen zur Geschichte Tirols und Vorarlbergs, herausgegeben von M. Mayr. Digitized by VjOOQ IC jL)urch weitgehende Förderung seitens des um das Innsbrucker Statthaltereiarchiv so verdienten tirolischen Statthalters Grafen Merveldt ist es der Direktion des genanuten Archives möglieh geworden, ihre Bestände um ein fQr die Rechts- und Kulturgeschichte Tirols sehr wichtiges Quellenmaterial zu bereichem. In den Jahren 1897 — 1904 wurden die bisher teHs noch bei den Be- zirksgerichten und Bezirkshauptmannschaften, teils im historischen Zentralarchiv ^) des Oberlandesgerichtes zu Innsbruck befindlichen älteren (bis zum Jahre 1860 beziehungsweise 1815 reichenden) Akten uud Gerichts- bücher eingezogen und in den Räumen des Innsbrucker Statthaltereiarchives aufgestellt. Die Räumlichkeiten, in denen diese Akten und Bücher sowohl bei zahl- reichen Bezirksgerichten und Bezirkshauptmannschaften als beim historischen Zentralarchiv untergebracht waren, forderten gebieterisch eine bessere Verwahnmg dieser Bestände, da andernfalls zu befürchten war, daß das sowohl für die wissenschaftliche Forschung wie für die Administration wichtige Material in kürzester Zeit zu Grunde gehen werde. Freilich muß eingestanden werden, daß von den eingezogenen Materialien nur die Gerichtsbücher, die *) Um dieses Archiv, sowie um die Vereinigung desselben mit dem Statthaltereiarcbiv haben sich der seinerzeitige Prä- sident des überlandesgerichtes Frh. v. Mages und der jetzige Präsident des Landesgerichtes Innsbruck Dr. Josef Daum große Verdienste erworben. Digitized by VjOOQ IC — 74 — • sogenannten Verfachbücher (etwa 15000), in einer halb- wegs entsprechenden Weise untergebracht wurden, wäh- rend die Akten der Bezirksgerichte und Bezirkshaupt- mannschaften zunächst in einem Kaum hinterlegt werden mußten, der archivalischen Anforderungen in keiner Weise entspricht. Es ist eine ernste Pflicht des Staates, diesem Provisorium ein baldiges Ende zu bereiten. Entwicklung der tirolischen Verfach- buch e r. „ Verfachbuch " bedeutet nach dem älteren Sprach- gebrauch nichts anderes als ein Buch, in welchem recht- lich bedeutsame, vor Gericht vollzogene Handlungen „verfangen", das heißt zu Protokoll aufgenommen wurden. In diesem Sinn spricht die Landesordnung von 153^ Buch II Tit 9 von „verfahen** der Kundschaften, der Zeugenaussagen durch den Gerichtsschreiber ^). Die Bezeichnung Verfachbuch für die bei Gericht liegenden Gerichtsprotokolle tritt bereits seit dem 16. Jahrhundert so z. B. beim Land- und Stadtgericht Gries und Bozen auf. In diesen Büchern finden sich Protokolle über die verschiedenartigsten Rechtsgeschäfte der Parteien, so über dingliche Rechtsgeschäfte, wie Käufe, Erbpacht- verträge, femer über Verlassenschaftsabhandlungen, Voll- machtserteilungen u. s. w., daneben aber auch Proto- kolle von Zeugenaussagen in Zivilsachen, Urteile u. dergl. Einige Gerichtsbücher enthalten nur Protokolle letzterer Art, zumal die ältesten^), also keine Eintragungen über dingliche Rechtsgeschäfte. Derartige Protokollbücher wollen wir in die vorliegende Untersuchung nicht weiter einbeziehen. *) DaO »verfahen« oder »verfachen* nicht etwa im Sinne von kopieren zu verstehen ist und, dementsprechend das Ver- fachbuch nicht als ein Kopierbuch über die vor Gericht errich- teten Urkunden aufzufassen ist, dagegen spricht der Unterschied, welchen der zeitgenössische Sprachgebrauch zwischen Verfach- buch und Eopierbuch macht; so enthält der Jahrgang 1506 der Bozner Gerichtsbücher zwei Bände, deren einer, als ,Ver- fachpuch* bezeichnet, Protokolle verschiedener Natur, der andere mit der Überschrift »litterarum copie* Urkundenab- schriften enthält. «) So das Gerichtsprotokoll des Stadt- und Landgerichtes Meran von 1474|75, des Landgerichtes Samtal von 1602. Digitized by VjOOQ IC — /D — Bezeichnet der ältere Sprachgebrauch sämtliche bei Gericht geführte ProtokoIlbQcher als VerfachbOcher, so wollen wir uns hier nur mit den Verfachbüchern im engeren Sinn, d. h. mit jenen GerichtsbQchern be- fassen, in welchen sich Protokolle beziehungsweise (nach 1815) Urkunden über Begründung und Aufhebung dinglicher Rechte finden. Die Verfachbücher waren bereits im 16. Jahr* hundert Öffentliche Bücher. Ihre Benützung war unter bestimmten Einschränkungen allgemein gestattet^). Sie umfassen meist den Zeitraum eines Jahres, nur bei kleinereu Gerichten erstreckt sich ein Buch über mehrere Jahre. Das älteste dieser Verfachbücher im engern Sinne, dem Jahre 1506 angehörend, stammt aus dem Stadt- und Landgerichte Bozen-Gries und enthält neben den verschiedenartigsten Protokollen von Zeugenaussagen von Verhandlungen in Zivilsachen u. s. w. auch solche über den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte. Weiters sind erhalten Verfachbücher von Schlanders aus dem Jahre 1509, von Sterzing aus den Jahren 1518/19, von Sarntal aus dem Jahre 1520 u. s. w. In der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts bleiben die Verfachbuchserien der einzelnen Gerichte noch sehr lückenhaft. Vollständiger erhalten haben sich die jünge- ren Jahrgänge vor allem des 17. und 18. Jahrhunderts. Als Vorläufer der Verfachbücher sind sicherlich die Imbreviaturen der Notare anzusehen. Unter Notariats- imbreviaturen versteht man bekanntlicli jene von den Notaren geführten Register, in welche sie, sei es die Konzepte, sei es die Reinschriften der von ihnen ver- faßten Instrumente einzutragen hatten. Die Imbrevia- turen geben^ wie schon ihr Name sagt, die Urkunden nicht in ihrer Gänze, sondern in mehr oder minder ge- kürzter Form. In ähnlicher Weise enthalten die Ver- fachbücher in der Regel nur Protokolle der abge- ») Vergl. tirol. Landesordnung von 1573 I. Buch 9. Tit. über den Charakter der Verfachbücher als öffentlicher Bücher vergl. ferner v. Grabmajrr a. a. 0. S. 73. Digitized by VjOOQ IC — 76 — schlossenea Rechtsgeschäfte mit * Hinweglassung des Formelhaften und nicht Kopien der über das Rechts- geschäft abgefaßten Urkunden* . Die Ausbreitung des Notariats über einen großen Teil des heutigen Deutsch-» tirols, so vor allem des Vintschgaues und des südli- chen Wipptales berechtigen uns einen bedeutsamen Einfluß der Notariatsimbreviaturen auf die Ausbildung der tirolischen Verfachbücher anzunehmen. Vorläufer des Verfachbuchwesens erkennen wir weiters in der allmählich sich ausbreitenden Übung, die bei Gericht vorgenommenen Handlungen zu protokol- lieren. Protokollbücher über Verhandlungen beim Me- raner Stadt- und Landgericht haben sich, wie mir mein Kollege K. C. Moser mitteilt, noch aus dem 14. Jahr- hundert erhalten*)* Es liegt daher die Annahme nahe,^ daß -in jener Zeit auch Rechtsgeschäfte zivile rechtlicher Natur, wenn sie vor Gericht abgeschlossen wurden, im Gerichtsprotokoll Aufnahme fanden'^). Abzulehnen ist jedoch die an und für sich nahe liegende Annahme, daß vor 1500 etwa bei Gericht protokollartige geführte Bücher über die vor Gericht abgeschlosseneu Rechtsgeschäfte bereits allgemein im Gebrauch standen, wie solche Bücher bei den Stadt- gerichten vor allem des nördlichen Deutschland und in ähnlicher Weise, was. den Immobiliarverkehr. betraf^ in Böhmen (Landtafeln) üblich waren 3). Gegen eine der- artige Vermutung spricht nicht nur der Umstand, daß keines der uns erhaltenen Verfachbücher über die Zeit vor 1500 zurückreicht, sondern auch jener, daß in Tirol der Immobiliarverkehr vielfach gar nicht an richterliche 1) Dieselben liegen im Meraner Stadtarchiv, ?) Auf solche ältere Verfachbücher dürfte vielleicht fol- gende Stelle der Landesordnung von 1532 (IL Buch 50 Tit., Bl. 16b) verweisen: Beweisurg beschicht im rechten durch . . . urbar, alt register, bücherund schrifften, die in ge- mainen behaltnussen verwart ligen. 3) Vergl. Randa, Entwicklung des Instituts der öffent- lichen Bücher in Österreich (Zeitschr. für das Privat- und öffent- liche Recht der Gej?enwart VI. Bd. S. 87 und 89 ff.) und Schröder*, deutsche Rechtsgeschichte S*. 703. Digitized by VjOOQ IC — 11 — Mitwirkung gebüiiden war^), weshalb auch der Anlaß fortfiel, eigene Bücher über die Veränderungen der Rechtsverhältnisse au Grund ung Boden zu führen. Der Umstand, daß gerade unmittelbar nach 1500 die ersten Verfachbücher einsetzen, während für das 15. Jahrhundert kein Verfachbuch nachweisbar ist, macht es wahrscheinlich, daß das Institut der Verfachbücher im Wege der Gesetzgebung zur allgemeinen Durch- führung kam. Am glaubwürdigsten scheint mir die Annahme, daß das Auftreten der Verfachbücher zu- sammenhängt mit den Beschlüssen des Bozner Landtags von 1500 in Sachen der tirolischen Steuereinhebung. Da in Tirol die Matrikularbeiträge, welche die. beiden ständischen Gmppen, Prälaten einerseits, Städte und Gerichte andererseits, zur Aufbringung der Steuer- summe abzuführen hatten, ein für allemal geregelt waren, so hatte dies die Stabilität des beiderseitigen der Bemessung zu Grunde liegenden Besitzstandes zur notwendigen Voraussetzung 2). Da nun der Realitäten- verkehr zwischen beiden ständischen Gruppen keines- wegs gesetzlich behindert war, so hätte sich mit der Zeit unbedingt der Besitzstand der einen Gruppe zu Ungunsten jenes der anderen Gruppe ändern müssen. Dementsprechend wäre die eine, deren Besitz an steuer- pflichtigen Immobilien sich zu Gunsten der anderen ver- schoben hätte, schwer benachteiligt worden, da sie trotz Verminderung der in ihren Händen befindlichen Steuer- objekte nach wie vor den gleichen Matrikularbeitrag hätte entrichten müssen. Durch den Bozner Landtag von 1500 ward nun festgesetzt, daß für Versteuerung der einzelnen Realitäten der Besitzstand des Jahres 1500 maßgebend sein solle ^). Wenn also Zinse, Ren- «) Vergl. Landesordnung (1526) Buch L Teil 1, Rubrik 9. Über den außerfferichtlichen Abschluß der ein dingliches Recht begründenden Erbleiheverträge wäre zu vergleichen Wo pfn er Beitr. zur Gesch. der freien bäuerlichen Erbleibe Deutschtirols im Mittelalter in Gierke's Untersuchungen zur deutschen Staats, und Rechtageschichte. 67. Heft. Breslau 1903. S. 94. ») von Sartori, tirolisches Steuerwesen. S. 15* «) Diese Anordnung des Landtages von 1500 ist uns durch eine Aufnahm« derselben in die tirolische Landesordnung er- halten. Vergl. Tiroler Landesordnung 1532, IV. Buch, 23. Tit. Digitized by VjOOQ IC — 78 — ten, Grundstücke u. s. w., die Uüi 1500 beim adeligen Stand in Anschlag kamen, später in die Hand eines Bürgers übergiengen, so hatte die ständische Qualität des nunmehrigen Besitzers auf die Zuteilung des Steuer- objektes keinen Einfluß. Dasselbe ward auch nach 1500 in den Steueranschlag der geistlichen und adeligen Gruppe einbezogen. Eine Durchführung dieses Landtagsbeschlusses von 1500 war nur dann möglich, wenn für eine Evident- haltung der nach 1500 eintretenden Besitzveränderungen gesorpt wurde. Da außer jener soeben erwähnten Vor- schrift hinsichtiich der Steuerumlegung keine weiteren Nachrichten über Beschlüsse dieses Landtages sich vor- finden, so sind wir leider nur auf Vermutungen be- schränkt. Das eine steht jedoch fest, daß nicht allzu- lange vor 1526 die Verordnung ergangen war, daß alle Urkunden privatrechtlichen Inhaltes — die Urkunden der Siegelmäßigen vermutlich ausgenommen — vor Ge- richt zu errichten seien. Daraus ergab sich naturgemäß auch die Verpflichtung die den Inhalt der Urkunden bildenden Rechtsgeschäfte vor Gericht abzuschließen. Für die Zwecke einer Evidenthaltung des Immo- biliarverkehres nun, wie eine solche für die Durchfahr- ung der Verordnung des genannten Bozner Landtages nötig war, konnte in der Weise gesorgt werden, daß bei Gericht alle jene Rechtsgeschäfte, welche eine Verän- derung im Immobilarbesitz mit sich brachten, protokol- liert wurden. Daß aber das Gesetz betreflFend die Errichtung von Rechtsgeschäften vor Gericht in der Tat mit der Evident- haltung des Immobilarverkehres im Zusammenhang steht, ergibt sich daraus, daß die Landesordnung von 1526, welche dieses Gesetz wieder aufhob^), die Evident- haltung doch wenigstens teilweise den Gerichtsbehörden ') Die Aufhebung des genannten Gesetzes ist oftenbar von den aufständischen Bauern durchgesetzt worden, deren Ein- fluß auf das Zustandekommen der Landesordnung von 1526 überhaupt ein sehr starker gewesen ist. Vergl. Wopfner, der Innsbruck er Landtag von 1525 in der Zeitschr. des Ferdinandums lll. Folge 44. Heft, Innsbruck 1900. Digitized by VjOOQ IC — 79 — zur Pflicht machte^), während die Landesordnuiig von 1532, die das Gebot der Gerichtlichkeit für Verträge unsiegelmäßiger d. h. solcher Personen, welche eige- nes Siegel nicht besaßen, wieder einführte, den Richtern in dieser Hinsicht keinen Auftrag erteilte. Es erscheint mir daher als wahrscheinlich, daß das erwähnte Gesetz, alle Privaturkunden vor Gericht aufzurichten, im Zu- sammenhang mit jener Verordnung des Bozner Land- tages von 1500 erlassen wurde, möglicher Weise sogar auf diesem Landtage selbst. Der Kern dieser Ausführung über die Entstehung des Verfachbuches wäre demnach folgender: Der Boz- ner Landtag von 1500 hat zum Zwecke einer gleich- mäßigen Umlegung der Steuern eine Verordnung er- lassen, welche notwendiger Weise eine Evidenthaltung der hinsichtlich der einzelnen Steuerobjekte eintreten- den Besitzveränderungen voraussetzte. Diese Evidenthal- tung suchte mau dadurch zu erreichen, daß gerichtliche Ausfertigung auch für alle Urkunden privatrecht- lichen Inhalts vorgeschrieben wurde, soweit der Aus- steller eine nicht siegelmäßige Person war. Die ge- richtliche Ausfertigung der Urkunde brachte es mit sich, daß auch der ihr zu Grunde liegende Vertrag vor Gericht abgeschlossen wurde. Letzerer Umstand bot nun den Anlaß, die Verträge bei Gericht zu proto- kollieren um hiemit sich die Möglichkeit zu verschaffen, die Veränderungen im Besitzstande der nichtsiegelmäßi- gen Personen evident zu halten. Mehr als Wahr- scheinlichkeit läßt sich freilich far diese Darstellung der Anfänge des Verfachbuchwesens nicht behaupten. Auf sicheren Boden tritt unsere Forschung mit dem Jahre 1532. Die Landesordnung von 1532 schreibt im IL Buch 10. Titel : „ . . . ordnen wir, daß die ge- richtslewt, die aigen insigel haben, ihre käuff und con- tract umb ire aigne guter wol aufrichten mögen, die aber nit sigelmässig sein, sollen ire conträct umb ire aigne guter bey der gerichtlichen oberkait und under Landesordnung 1526, 1. Buch, 5. Teil. Digitized by VjOOQ IC — 80 — derselben insiglen ververtigen, darmit desster minder haim« lieh und in wincklen betnigenlich gehanndelt, auch dieihe- nen, so nach dem lanndsrechten in verännderung der guter losung haben möchten, ire recht nit entzogen werden" ^). Ward also auch vom Gesetzgeber die geforderte Publizität der Rechtsgeschäfte mit Hinweis auf den Vorteil der vertragschließenden Parteien begründet, so mag gleichwohl bei Erlaß dieser Verordnung auch der Gedanke an die Evidenthaltung der Besitzveränderungen maßge« bend gewesen sein. Entsprechend dieser Verordnung mußte die Verfach- ung in der Richtung eine Erweiterung erfahren, daß nicht blos alle jene Rechtsgeschäfte, die eine Veränderung im Besitzstande bewirkten, wie Verkauf, Tausch u. s. w. sondern überhaupt alle Geschäfte um EigengOter, also auch Verträge . betreffend Veipfandung von Liegen- schaften zu protokollieren waren. Freilich ist nicht daran zu denken^ daß diese Rege^ lung des Verfachbuchwesens, wie sie durch den Bozner Landtag und die , Landesordnung von 1532 eingeleitet worden war, nunmehr auch sofort allgemein zur Durch- führung gekommen sei. Die ältesen Gerichtsbücher ent^ halten noch vorwiegend Protokolle über Zivilprozesse. Die Zahl der aufgenommenen Verträge ist anfangs eine sehr niedrige. Es läßt sich aber nicht mit Sicher- heit entscheiden, ob die Gerichtsschreiberei durch Unter- lassung der Protokollierung oder die Parteien durch außergerichtlichen .Vertragsabschuß die Hauptschuld an dieser Mangelhaftigkeit der älteren Verfachbücher trugen. Eher möchte ich letzteres annehmen, da die Regierung zu wiederholten Malen sich genötigt sah, die Befolgung der erwähnten in der Landesordung von 1532 enthal- tenen Vorschrift über die Publizität der Verträge ein- zuschärfen 2). *) In der Literatur wird irrtümlich die spätere Landee- ordnung von 1573 (im Wesen eine Repuhlikation der Landes- Ordnung von 1632) als Ausgangspunkt des Verfachbuchwesens bezeichnet. Vgl. Randa, a. a. 0. S. 103, Grabmayr, a. a. 0. S. 62. Richtig ist die Darstellung bei Mages a. a. 0. S. 16. *) Vergl. den Erlaß der oberösterr. Regierung vom 4. Aug. Digitized by VjOOQ IC — 81 — Neben jeneti Rechtsgeschäften, die vor Gericht ab- zuschiießen waren und aus diesem Grund in den Ge* richtsprotokoUen Aufnahme fanden, wiurden auch ander- weitige Rechtsgeschäfte im Verfachbuch aufgenommen, wie Eheverträge, Testamente, Yormundschaftsbestellun- gen. Erbleih vertrage, Pachtverträge, Quittungen u. s. w. Bestand auch keine Verpflichtung tmt gerichtlichen Er- richtung und damit zur Protokollierung solcher Rechtsge- schäfte, so lag dieselbe, da sie die Rechtssicher erhöhte, doch im Interesse der Parteien wie des Richters und wird daher im Laufe des 16. Jahrhunderts immer häufiger. In der zweiten Hälfte des 16. Jahrhundert war die Bedeutung dieser Verfachbücher als öffentlicher Bücher bereits so weit gestiegen, daß sich die Gesetzgebung zu Normen über die Benützung derselben veranlaßt sah. Die Zahl der aufgezeichneten Rechtsgeschäfte nimmt mehr und mehr zu, so daß bereits in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts eine Abtrennug der Inventare und Verlassenschaftsabhandlun- gen von den Protokollen über die anderweitigen Rechts- geschäfte vollzogen wird. Aus den früheren Ausführungen ergibt sich, daß in den Verfachbüchern nicht blos Rechtsgeschäfte ding- licher Natur, sondern auch solche mit blos obligato- rischer Wirkung Aufnahme fanden. Vollständigkeit kann aber das Verfachbuch weder nach der einen, noch nach der anderen Seite aufweisen. Da obhgatoriche Rechtsge- schäfte keineswegs gesetzlich vor Gericht zu errichten waren und gewiß auch in den meisten Fällen nicht errichtet wurden, so fiel auch in letzterem Falle die Protokollie- rung derselben im Verfachbuch weg. Aber auch hin- sichtlich der dinglichen Rechtsgeschäfte dürfen wir vom Verfachbuch Vollständigkeit nicht erwarten; denn nur für Kontrakte um Eigen guter war die Errich- tung vor Gericht nach Laudesordnung von 1532 erfor- 1715, an alle Obrigkeiten in Tirol. (Kodex in der Bibliothek des Museum Ferdin indeum, Abteilung Dipanliana Nr. 1094, Fol. 595.) 6 Digitized by VjOOQ IC r- .82 — derlich. Kaufverträge um grundherrliche Güter waren laut der genannten Landesordnung mit Vor wissen des Grundherrn und unter dessen Siegel^), also nicht unter jenem des Richters aufzurichten, da Grundherrschaft und Gerichtsherrschaft nur ausnahmsweise zusammen- fielen. Gleichwohl läßt sich durch das ganze 16. Jahr- hundert und die Folgezeit beobachten, daß Verträge um grundherrliclie Güter ja sogar jene das Verhältnis der Grundherrlichkeit begründenden Erbleiheverträge, vor Ge- richt abgeschlossen wurden, wenn auch immerhin die Besiegelung seitens des Grundherren vorgenommen wird. Die Ursache hiefür ist wohl darin zu sehen, daß die gerichtliche Protokollierung den Besitzern grundherr- licher Güter erhöhte Rechtssicherheit gewährleistete, zumal gegenüber kleineren Grundherren, welche sich nicht dazu verstehen konnten oder wollten, über 4ie vor ihnen aufgerichteten Verträge um grundherrliche Güter in ähnlicher Weise wie die landesförstlichen Ge- richte Protokolle zu führen 2). Die Aufrichtung derar- tiger Verträge um grundherrliche Güter vor dem ordent- lichen Gerichte lag übrigens umso näher, als ja be- reits nach der Landesordnung von 1404 3), Punkt 12 wie nach der Landesordnung von 1532^) der Richter aus- drücklich dazu verpflichtet war, den Baumann, das ist den Inhaber eines grundherrlichen Gutes, in seinem Rechte gegenüber dem Grundherrn zu schützen. Die allgemeine Durchführung jenes Punktes der Landesordnung, laut welchem Verträge um Eigengüter gerichtlicher Errichtung bedurften, würde dadurch be- deutend erleichtert, daß die Rechtsgeschäfte nicht am Sitze des Gerichtes selbst errichtet werden mußten, sondern daß dem Gesetze genüge geleistet wurde* wenn die Errichtung vor den sogenannten V er fach - Schreibern, An walten ode r Gerichtsv er pflich- ») Landesordnnug 1532, V. Buch, 7. Titel, Bl. 58. *) Nur größere üruudheiTen, wie z. B. das Kloster Stams, führten eigene Verfachbücher. ») Wopfner, liäuerliche Erbleilie Deut^chtirols, Bell. XVII, *) V. Buch, i;3. Titel. Digitized by VjOOQ IC — 83 — teten vollzogen ward^), die an einzelnen größeren Orten des Gerichtsbezirkes itiren Sitz aufgeschlagen hatten. Dereelbe Zweck wurde auch dadiu'ch erreicht, daß der Richter von Zeit zu Zeit verschiedene Orte seines Bezirkes zur Vornahme von Amtshandlungen auf- suchte 2). Das seit dem 18. Jahrhundert sich geltend machen- de Streben, eine bessere Übersicht über die auf Gi*und und Boden sich beziehenden Rechtsverhältnisse und iusbesonders auch der auf ihm ruhenden Lasten zu gewinnen, brachte in anderen Osterreichischen Kronlän- dern die Einführung des Grundbuches mit sich^). Auch Tirol blieb von dieser Strömung nicht unberührt. Da man sich aber hier zur Annahme des Grundbuches nicht zu entschließen vermochte, suchte die Regierung das Verfachbuch wenigstens in der Weise zu verbessern, daß der Kreis der demselben einzuverleibenden Proto- kolle beziehungsweise Urkunden über Begründung und Aufhebung dinglicher Rechte erweitert werde. Die darauf abzielenden Verordnungen wurden durch ein Zirkular der oberösterreichischen Regierung von 22. September 1747^) eingeleitet. In demselben wird den Siegelmäßigen zwar das Recht gewahrt, durch außergerichtlich hergestellte Urkunden Pfandrechte auf ihren Liegenschaften zu begründen. In Konkurs- und Exekutionsfällen sollte aber das Recht aus derartigen nicht von Zeugen unterfertigten Urkunden der Adeligen und siegelmäßigen Personen dem aller übrigen Gläubi- ger, soweit sie gerichtlich ausgefertigte Hypoteken in Händen haben, nachstehen. Den Verfachzwang jedoch direkt auch auf die dinglichen Rechtsgeschäfte der Siegel- mäßigen auszudehnen, hielt die Regierung nicht für angemessen, vielmehr ward in diesem Zirkulare ver- ordnet, daß der erwähnte, den außergerichtlich errich- ') Mandat der oberösterr. Regierung vom 20. Juni 1775. {Bibliothek des Muteum Ferdinandeum zu Innsbruck, 1218 Nr. 28.) Vergl. ferner Mages a, a. 0. S. -96. «) Vergl. Mages, a. a. 0. S. 84. 3) Siebe unten ö. 96 Anm. 3. *) Bcnoni, a. a. 0, S. 107, Beil. I. 6* Digitized by VjOOQ IC — 84 — teten Urkunden der Siegelmäßigen anhaftende Mangel, durch Unterfertigung zweier Zeugen behoben werden könne. Erst zu Ausgang des 18. Jahrhunderts griflTen ent- schiedene Reformen und weitgehende Umgestaltungen des Verfachbuchwesens Platz. Ein Hofdekret an das Appellationsgericht in Inns- bruck vom 3. April 1788^) bestinmite nämlich, daß ein Zwang, Rechtsgeschäfte umEigengOter vor Gericht zu errichten im Hinblicke auf die damals in anderem Zusammenbang erlassenen gesetz- lichen Normen nicht mehr zu Recht bestehe. Der Erlaß dieses Hofdekretes, das bei einer strikten Durch- führung dem Verfachbuch den Boden entzogen hätte, hängt wohl damit zusammen, daß die Regierung ge- rade 1788 mit dem tirolischen Landtag wegen Ein- führung des Grundbuches Unterhandlungen begann. Da aber die tirolischen Stände vom Grundbuch nichts wissen wollten und die Regierung auch auf der Einführung desselben nicht bestand, konnte das tiro- lische Gubernium mit Recht gegen das erwähnte Hofdekret von 1788 geltend machen, daß bei Befol- gung desselben die Evidenz in dem Besitze, in den Hypotheken und andern dinglichen Rechten leiden wurde und Verwirrung im Steuerwesen sowie in anderen Be- ziehungen eintreten könnte 2). In Wien hielt man dem gegenüber zwar an dem Grundsatze fest, daß jedermann berechtigt sein solle, dingliche Verträge auch außergerichtlich abzu- schließen. Immerhin wurden jedoch die vom tirolischen Gubernium vorgebrachten Gründe insoweit fQr stichhäl- tig erachtet, daß laut Hofdekret vom 19. April 1790^) vorgeschrieben wurde, es seien in Tirol bis nach erfolgter EinfQhning des Grundbuches Verträge dinglicher Natur nach bisheriger Gewohnheit in das ») Abdruck bei Benoni a. n. 0, S. 111, Beil. V. *) Vergl. Wörz, Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provin'. Tirol und Vorarlberg, II. zweite Abteilung. Innsbruck 1842, S. 9. 3) Benoni a. a. O., S. 111, Beil. VI. Digitized by VjOOQ IC — 85 — Gerichtsprotokoll (Verfachbuch) einzutragen, wenn anders diese Verträge die volle Rechtskraft er- langen sollten. Im Anschluß hieran bestimmte dann ein Hofdekrekt vom 12. März 1792 genauer die recht- liche Kraft der Verfachung dahin, daß aus der wie immer errichteten Urkunde ein Pfandrecht oder sonst ein dingliches Recht nicht anders erhalten werden könne, als wenn die betreffende Urkunde dem gehöri- gen Gerichtsstande (Gericht der gelegenen Sache) vor- gelegt und daselbst protokolliert worden sei*). Diese beiden Hofdekrete, welche übrigens auf die Verträge Adeliger keinen Bezug nahmen, haben die Grundlage geschaffen, auf welcher sich das Institut des tirolischen Verfachbuches w^eiter entwickeln konnte. Noch immer aber war der Aufschluß über den Stand der dinglichen Rechte, welchen das Verfachbuch bieten sollte, ein sehr mangelhafter. Es ergibt sich dies erstens daraus, daß in den beiden Hofdekreten von 1790 und 1792 nicht bestimmt worden war, ob die Verfachpflicht sich auch auf Verträge um jene grund herrlichen Güter erstrecke, deren Gnmdherr eine siegelmäßige Person war. Da derartige Verträge auch jetzt noch vor dem Grundherrn aufgerichtet wer- den mußten, falls derselbe nicht durch Verzicht oder Veijährung dieses Recht verloren hatte, so entstand Unsicherheit, ob diese Güter hinsichtlich der Erwerb- ung eines dinglichen Rechtes an ihnen in gleicher Weise zu behandeln seien wie Eigengüter. Eine weitere inhaltliche Unvollständigkeit des Ver- fachbuches bestand zweitens in der Hinsicht, daß Ade- lige und Siegelmäßige auch nach Erlaß der erwähnten Hofdekrete Rechtsgeschäfte mit dinglicher Wirkung ab- schließen konnten ohne zur Verfachung der Vertrags- iu*kunde verhalten zu sein. Da die Verhandlungen zwecks Einftlhrung des Grundbuches in Tirol ergebnislos blieben, sah sich die Regierung zu weiterem Ausbau des Verfachbuchwesens veranlaßt, um den erwähnten besonders fühlbaren Män- ») Benoni a. a. 0., S. 112, Beil. VII. Digitized by VjOOQ IC — 86 — geln abzuhelfen und vor allem die Rechte der Hypo- tekargläubiger besser zu sichern als dies bei dem bisherigen Stand des Verfachbuch wesens möglich gewesen war. Zu diesem Zwecke ordnete das Hofdekret vom 15. Jänner 1802^) an, daß auch die Erlangung eines dinglichen Rechtes an gruiidherrlichen Gütern an die Verfachung der betreffenden Urkunden gebunden sein solle. Diese Verordnung erhielt weiters röck- wirkende Kraft für alle Verträge um grundherrliche Güter, die seit dem 23. März 1792 abgeschlossen worden waren. Durch Hofdekret vom 4. März 1803^) ward endlich der Verfachzwang auf die Verträge der Adeligen und Siegelmäßigeu ausgedehnt. Auch letztere mußten nun- mehr bei Begründung und Aufhebung dinglicher Rechte die betreffenden Urkunden dem Verfachbuch ein- verleiben lassen. Zur Sicherung der Hypothekargläu- biger mußten die bereits begründeten dinglichen Rechte im Verfachbuch nachgetragen werden, wenn nicht die Gläubiger ihres Pfandrechtes verlustig gehen wollten. Die bayrische Okkupation Tirols 1806 änderte an dem Verfachbuchwesen wenig, nur daß nunmehr die noch zur Zeit der österreichischen Herrschaft ergangenen Vorschriften über das Verfachbuchwesen auf Brixen*) und Trient*) ausgedehnt wurden. Als jedoch nach dem unglücklichen Ausgang der tirolischen Erhebung von 1809 das südliche Tirol und Teile des Pustertals mit dem Königreich Italien beziehungsweise den illyrischen Pi'ovinzen vereinigt wurden, kamen hier hinsichtlich der ») Benoni a. a. 0., S. 113 ff., Beil. IX. und X. 2) Benoni a. a. 0., S. 118, Beil. XL . ') Im Territorium des Bischofs von Brixen, in dem die Tiroler Landesordnung von 1532 rezipiert worden war, hatte sich das Verfachbuch in gleicher Weise entwickelt wie im übrigen Tirol, nur daß jene Neuerunijen im Verfachbuchwesen, wie sie die erwähnten, seit 1788 erflossenen kaiserlicben Ver- ordnungen mit sich gebracht, erst 1806 auch auf Brisen aus- r dehnt wurden. Vergl. Lecher a. a. ü. S. 5—6, Benoni a. a. 0. 133, Beil. XVII. *) Vergl. Lecher a. a. 0. S. 7. Benoni a.a. 0. S. 131 ff. Beilage XVI. und XVI f. Digitized by VjOOQ IC ^ 87 — öfiPentlifhen Bücher die Bestimmungen des italienischen Zivilkodex (3. Buch 18. Tit.) beziehungsweise die in dieser Hinsicht gleichartigen Bestimmungen des Code Napoleon zur Durchfahrung. Diesen zufolge konnte ein Pfandrecht auf unbewegliche Güter nur durch In- skription in dem neu eingeführten Hypothekenbuch er- worben werden. Die Ei'werbung und Übertragung des Eigentums und der anderen dmglichen Rechte aber erfolgte durch einfachen Konsens der Kontrahenten ohne eine Verbindlichkeit zur Verfachung der Vertragsur- kunden ^). Die Wiederkehr der österreichischen HeiTschaft verschaffte dem Verf achbuch wesen wieder Geltung für Tirol und Vorarlberg. Mit Zirkular des Appellations- gerichtes vom 2. April 1817^) wurde, vom 1. Mai die- ses Jahres angefangen, in ganz TiroP) eine gleiche Ord- nung betreffs der Pfand- und anderer dinglicher Rechte eingeführt. Die wichtigsten der im Verfachbuchwesen (erlassenen Dekrete wurde republiziert. Es waren dies die vier Hofdekrete vom 12. März 1792, 10. Juni 1793, 4. (16.) März 1803, 7. (27.) März 1805. Da ferner das österreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch sowie die in Tirol gleich wie in einem Teil der übrigen österreichichen Provinzen eingeführte westgalizi- sche Gerichtsodnung bei vielen ihrer Bestimmungen das Vorhandensein von Grundbüchern vorausetzten, so ward angeordnet, daß die betreffenden Verfftgurigen für Tirol ') Vergl. Lecher a. a. 0. S. 8—9. Iq den nunmehr illy- rischen 'I'cilen Tirols führten die Notare Verfachbücher, .welche allu Rechte an Grund und Boden, ausgenommen die aus den Hypothekarverbältnisse sich ergebenden, eiithielten. «) Lecher a. a 0. S. 84, Beil. VII f. ') Auch in den mit Tirol vereinigten Teilen Salzburg?, nämlich Brixenial, Teilen des Zillertals, Windischmatvei, und Lengberg kam es nun zur Einführung des Verfachbuches. Das in Salzburg bestehende Grundbuch wnrd daher hier vom Verfachbuch verdrängt. Ein in der ersten Hälfte jics .18. Jahr- hunderts angelegtes Grundbuch des Gerichtes Zell. kam bei Ein- ziehung der Gerichtsnkten gleichfalls an das Innsbrucker Statt- haltereiarchiv. Digitized by VjOOQ IC — 88 — bis zur Einführung des Grundbuches außer Anwendung bleiben sollteu»). Nach det Durchführung der Grundentlastung im Sinne des Gesetzes vom 7. September 1848 wurden dem Verfachbuche zwei weitere Abteilungen beigefügt, die eine zur Eintragung der Grundentlastungskommissions- erkennntnisse, die andere zur Eintragung der rechts- kräftigen AblOsungserkenntnisse und vorschriftsmäßig abgefaßten Regulieruugsurkunden^).- Als letztes Aufgebot gegenüber den immer stär- ker werdenden berechtigten Klagen über das Verfach- buch, zumal die mangelnde Übersichtlichkeit desselben, ward von den Freunden des Verfachbuches das Landes- gesetz vom 15. Mai 1869 erwirkt, demzufolge eine Er- neuerung aller bestehenden hypothekarischen Rechte bis Ende Dezember 1870 zu geschehen hatte und die noch vorhandenen Generalhypotheken in Spezialhypotheken um- zuwandeln waren. Gleichwohl brach sich die Einsicht allenthalben Bahn, daß ein längeres Verharren beim Verfachbuch unmöglich sei und zur Einführung des Grundbuches geschritten werden müsse. Führung der Verfachbücher. Die älteren Verfachbücher bis zum Ende des 18. Jahrhunderts ent- halten fast ausschließlich nur Protokolle über die vor Gericht abgeschlossenen Rechtsgeschäfte. Im Eingang solcher Protokolle wird der Richter oder in dessen Vertretung der Gerichtsschreiber oder Anwalt erwähnt, in dessen Gegenwart das Rechtsgeschäft vollzogen wurde. Am Schluß desselben werden die anwesenden Zeugen des Rechtsgeschäftes angeführt, sowie der Siegler der über dasselbe ausgestellten Urkunde genannt. Als Siegler erscheint häufig der Richter, daneben aber auch in Vertretung desselben der Gerichtsschreiber. Kopien von Urkunden finden sich in den älteren Verfachbüchern nur vereinzelt Bei einigen Gerichten hat sich jedoch bereits im 16. Jahrhundert der Brauch eingebürgert, daß die gerichtlich ausgefertigten ») Vergl. Lecher «. n. 0. S. S4 ff. •j Vergl, Lecher a. a. 0. S. 27—28. Digitized by VjOOQ IC — 89 — Urkunden in ein eigenes Kopialbucb, welches der Ge* richtsschreiber oder seine Gehilfen neben dem Verfach- buch führten, eingetragen wurden. Diese KopialbQcber setzen sich aus einzelneu Heften zusammen, die als «Sixterne^ bezeichnet werden, woraus dann später durch Verballhornung „Stern" wurde. Die Eintragung solcher Kopien in diese „Sixterne** oder „Sterne** war keines- wegs allgemein erforderlich und geschah nicht von amtswegen, sondern offenbar nur über besonderen Wunsch der Parteien. Im 18. Jahrhunderte sind meines Wissens derartige Kopialbücher nicht mehr geführt worden. Die erfolgte Ausfertigung der Urkunden, welche über das vor Gericht abgeschlossene Reclitsgeschäft ausgestellt wurden, pflegte der Schreiber des Verfach- buches durcli einen Vermerk am Rande des im Ver- fachbuch enthaltenen ProtokoUes zu bezeugen, so z. B. durch die Worte expeditum per N. N., exactum per N. N. Ebenso wird zuweilen auch am Rande ange- führt, ob das Rechtsgeschäft durch spätere Abmachungen unwirksam wurde. Auf den ausgefertigten Urkunden wurde seit dem 18. Jahrhundert der Vollzug der Ver- fachung durch Angabe des betreffenden Verfachbuch- foliums vermerkt^). Bereits im 16. Jahrhundert, häufiger jedoch in der Folgezeit, tritt innerhalb der einzelnen Jahrgänge des Verfachbuches eine Scheidung nach dem Inhalt ein. So bilden vielfach die gesammelten Inventare, welche nach dem Tode eines dem Bürger- oder Bauernstande Angehörigen bei Maugel einer Erbserklärung der Ver- wandtschaft aufzunehmen waren*), eine eigene Serie von Büchern, in welche dann auch die Verlassenschafts- abhandlungen Aufnahme fanden. Die Bücher dieser Serie werden entweder als „Protokolle" oder als „In- ventare** bezeichnet. Die Bücher der zweiten Serie ent- halten Protokolle über Abschluß der sämtlichen ander- •) Vergl. auch das Hofdekret vom 7. MJlrz 1805 und die Giibernialkundmachung vom 27. MSrz 1805. Lecber a. a. ü. Seite 80. «) Landesordnung 1532, lll. Buch, 22. Tit. Digitized by VjOOQ IC — 90 -^ weitigen Rechtsgeschäfte und werden vielfach als Ver- fachbücher in einem engern Sinn von diesen „Proto- kollen" unterschieden. Bei einigen Gerichten ist eine derartige Scheidung nicht durchgeführt worden, so z. B. nicht im Land- und Stadtgericht Sterzing. Hier finden sich infolgedessen für einzelne Jahrgänge Folianten mit ungefähr 2000 Blättern. Als der Zwang zur Abschließung von Verträgen um Eigengüter vor Gericht im Jahre 1788 aufgehoben worden war, wurde, da man auf die Weiterführung des Verfachbuches Wert legte, 1792 angeordnet, daß die Urkunden über außergerichtlich abgeschlossene Rechtsgeschäfte bei Gericht hinterlegt und im Verfach- buch protokolliert werden sollen^). Übrigens ist der Abschluß vor Gerieht auch in der Folgezeit noch lange trotz Aufhörens der gesetzlichen Verpflichtung üblich geblieben und dementsprechend nach wie vor die unmittelbareProtoköllierung desRechts- geschäfte s im Verfachbuch erfolgt Im 19. Jahr- hundert, zumal nach 1817, verschwindet mancherorts die Registrierung der gerichtlich abgeschlossenen Rechts- geschäfte in Protokollform. An ihre Stelle tritt auch bei Vertragsabschluß vor Gericht die Aufzeichnung der Vertragsurkunden auf einzelnen Bogen. Durch Justizhofdekret vom 25. April 1842^) w^ard endlieh für den Fall, daß der Vertrag vor dem Richter der belegenen Sache abgeschlossen werde, im Sinne der bisherigen Übung die Einlegungdes über den Vertrags- schluß aufgenommenen Protokolls sowie auch des An- suchens um die Verfachung desselben vorgeschrieben. Weriri aber die Errichtung der Urkunde außergericht- lich erfolgte, so sollte die Urkunde im Original oder in Abschrift zugleich mit dem Verfachgesuch bei Gericht hinterlegt werden. Beide Arten von Akten des Immo- biliarverkehrs waren dann nach der Zahl des Einlaufes aneinanderzureihen und nach einzelnen Jahrgängen zu ') Hofdekret vom 12. März 1792, vergl. Benoni a. a. .0., S. 112, Beil. VII. 2) Lecher, a. a. 0. S: 114, Beil. XXVI. Digitized by VjOOQ IC — 91 — binden. Die Verfachbücher nach 1792 enthalten also teils Protokolle über Verträge, welche gerichtlich er- richtet wurden, teils Originale oder legalisierte Ab- schriften der außergerichtlich abgefaßten Urkunden. Wurden in älterer Zeit die Protokolle fortlaufend (d. h. nicht auf einzelnen Blättern) eingeschrieben *), so werden in neuerer Zeit auch die Protokolle auf ein- zelnen Blättern separat aufgenommen und am Schluß des Jahres zugleich mit den eingereichten Urkunden und Verfachgesuchen nach der Einlaufzahl aneinandergereiht und so gebunden. Zur leichteren Benützung der Verfachbücher wer- den seit dem Ende des 16. Jahrhunderts den einzelnen Verfachbüchern Register beigebuuden, in welchen die Namen der in Betracht kommenden Parteien alphabetisch angeordnet werden. Abgesehen davon, daß diese Re- gister in älterer Zeit ziemlich unvollständig sind, ist ihre Benützung auch dadurch erschwert, daß vielfach bis in die Mitte des 18. Jahrhunderts herauf die alpha- betische Anordnung nach Vornamen und nicht nach Zu- namen geschieht. Neben diesen Jahresregistern wird seit 1817 ein stehendes Register, das einen Zeitraum von 10 Jahren umfaßt, geführt. Der Name einer Per son darf in diesem Register nur einmal vorkommen, so daß der Nachschlagende bei diesem Namen alle Ur- kunden, welche diese Person betreffen, finden muß^). Da ein Räalregister fehlt und die Urkunden an- nähei*nd chronologisch im Verfachbuch aneinandergereiht werden, bedarf es einer langwierigen Arbeit, um sich über die Rechtsverhältnisse einer Liegenschaft Kenntnis zu verschaffen. Man muß zu diesem Zwecke, von dem letzten im Verfachbuch eingetragenen Besitzer aus- gehend, die ganze Reihe der Vorbesitzer zurückver- folgen und unter deren Namen im Register nach etwa von ihnen vorgenommenen, rechtlich erheblichen Ver- änderungen an der fraglichen Realität nachsuchen. Oft ») Vergl. Lecher a. a. 0., Beil. V, S. 80. «) Vergl. Lecher a. a. 0. S. 44 und die dort zitierten Vor- schriften. Digitized by VjOOQ IC — 92 — stellen sich derartigen Nachforschungen große Schwie- rigkeiten entgegen, Ist die Kette von Besitzübergängeu an einer Stelle unterbrochen, so ist die gestellte Auf- gabe überhaupt unausführbar^). Rechtswirkung der Verfachung. Daß zur Erlangung der dinglichen Wirkung eines Vertrages über Liegenschaften und liegenschaftliche Rechte Protokol- lierung im Verfachbuch erforderlich war, ist für die ältere Zeit kaum auzunehmen. Aus dem 50. Titel des zweiten Buches der Landesordnung von 1532: „Be- weisung geschieht im rechten durch aigne bekanntnuss, ordenlich aufgerichte brief und sigel, urbar, alt re- gister,, bücher und Schriften, die in gemainen behaltnussen verwart ligen", kann selbstredend eine rechtsschaffende Wirkung der Eintragung nicht hergeleitet werden. Die spärlichen Aufzeichnungen über dingliche Rechtsgeschäfte in den ältesten Verfach- büchern weisen vielmehr darauf hin, daß die Eintragung ursprünglich nur zur Sicherung des Beweises diente. Als es jedoch gelungen war, die Bestimmung der Landesordnung, es seien alle Verträge um Eigengut seitens derNichtsiegelmäßigen vor Gericht abzuschließen, allgemein durchzuführen und dementsprechend die Pro- tokollierung der Verträge allenthalben Platz griflp, mochte sich leicht die Ansicht herausbilden, daß die Verfachung ein unentbehrlicher Perfektionsakt für solche Rechts- geschäfte sei. Auf eine derartige gewohnheitsrecht- liche Entwicklung deutet eine von Johann Stöckl, Pfleger zu Landeck, in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts (jedoch vor 1788) verfaßte Glossierung der tirolischen Landesordnung hin, wo es heißt: Alle contract (miessen) von denen unsiglmässigen vor Obrigkeit oder gerichtschreiberey . . . verfacht und aufgesezt werden, also zwar, das zu ainen dergleichen giltigen contract de statuto et praxi Tyrolensi erforderlich seye, den contract vor der obrigkeit oder gerichtschreiberey zu prothocoUiern , denen partheyen abzulesen und sodan in gegenwart 2 gezeugen die >) Vergl. hierüber v. Grabmoyr a. a. 0. S. 75. Digitized by VjOOQ IC — 93 -^ sigibitt aufzunemmen ; ehe und zuvor dies alles be- schicht, ist der contract null und nichtig, consequenler ain iedwederen theili erlaubet, hievon abzustehen*). Protokollierung des Rechtsgeschäftes, Verlesung des ProtokoUes und gerichtliche Besiegelung der aus- gefertigten Urkunde sind demnach in gleicher Weise Erfordernisse der Gilligkeit des einschlägigen Rechts- geschäftes. Fehlt einer dieser Akte, so bleibt nach diesem Gewohnheitsrechte nicht bloß die dingliche Wirkmig aus, sondern ist das Geschäft selbst als nicht bestehend zu betrachten. Soviel für die ältere Zeit. Den Ausgangspunkt des bis heute geltenden Ver- fachbuchrechtes bilden die bereits erwähnten Hofde- krete vom 19. April 1790 und 12. März 17922), wo- nach die dingliche Wirkung von Rechtsgeschäften an die Verfachung geknüpft wurde. Die lückenhaften Be- stimmungen dieser beiden Hofdekrete haben jedoch in der Folgezeit eine große Unsicherheit im Immobiliar- verkehr hervorgerufen. Diese Unsicherheit ward noch dadurch vergrößert, daß die richterliche Prüfung jener außergerichtlich er- richteten Vertragsurkunden, um deren Verfachung an- gesucht wurde, sich nur als eine formelle darstellte und sich auf die Beantwortung der Fragen beschränkte, ob die zu verfachende Urkunde die in den Gesetzen vor- geschriebenen wesentlichen Erfordernisse habe und ob nicht etwa ein begründetes Bedenken vorliege gegen die Geschäftsfähigkeit der Partei im Immobiliarver- kehr^). Auf eine Untersuchung des Titels, auf Grund dessen sich der Erwerb vollziehen sollte, hatte der Richter bei Erledigung des Verfachgesuches nicht einzugehen. Da das Verfachbuch publica fides nicht besitzt, so täuscht sich demnach derjenige, welcher ein Recht im Ver- trauen auf die im Verfachbuch enthaltene Urkunde zu erwerben hoffi. Falls das Rechtsgeschäft seines Auk- ■) Bibliothek des Ferdinandeums 711 Innsbruck Nr. 263^ Fol. 18. ^) Siehe oben S. 85. ») Vergl. Lecher a. a. 0. S. 40. Digitized by VjOOQ IC — 94 — tors aus irgend einem Grunde unwirksam war und dieser Mangel nicht seither etwa durch Ersitzung be- hoben wurde, vermag auch der neue Erwerber kein Recht am Objekte des Rechtsgeschäftes zu erlangen, obwohl sein Auktor im Verfachbuch als Inhaber des fraglichen Rechts erscheint Das Verfachbuch schafft nicht wie das Grundbuch formelles Recht, sondern schützt nur das materielle Recht In der Praxis macht sich dieser Nachteil freilich insofern weniger geltend, als auch nach Aufhebung des Zwanges zu gerichtlichem Vertragsabschlüsse noch immer, zumal am Lande, ein Großteil der dinglichen Rechts- geschäfte vor Gericht oder den bereits erwähnten An- wälten aufgerichtet wurde. Zu erwähnen wäre schließlich noch, daß eine Reihe von Rechtsgeschäften gar nichi verfacht wurde, so z. B. manche Servituten und Zessionen von Hypotheken. Di e Verfachbuch er als Quelle fürRechts- uud Wirtschaftsgeschichte. Die älteren Ver- fachbücher enthalten außer den Eintragungen über ab- geschlossene Rechtsgeschäfte auch noch Protokolle über die sogenannten „Ehafttadinge^, die Versammlungen • der Gerichtsgemeinde, in welchen nach uralter deutschen Sitte und so auch nach den Bestimmungen der Landes- ordnung von 153^*) „unnser als laundsfürsten und ge- mains lannds eer, nutz, freyhaiten, Ordnungen, Satzungen auch der stett und gericht eehafften gehanndthabt, von den unterthanen die untzüchten und frävel geragt und sonnst alles annders, wie von alter herkomen und ge- braucht worden ist, gehanndelt werden" soll. Freilich sind die betreffenden Protokolle, soviel ich bisher wahrgenommen, äußerst unvollständig. Immer- hin dürfte eine eingehende Durchforschung der älteren Verfachbücher noch manches bisher unbekannte Weis- tum zu Tage fördern, da bei diesen Versammlungen, wie die Landesordnung ausführt, das in Form von Weistümern abgefaßte Gewohnheits- oder Statutarrecht sowie Ordnungen wirtschaftlicher Natur verlesen wurden. 1) 11. Buch, 37. Tit. Digitized by VjOOQ IC — Do- lo den jüngeren Verfachbüchern freilich kommen der- artige Eintragungen allmählich ab, da dieselben immer ausschließlicher zur Protokoliieruug von privaten Rechts- geschäften verwendet werden. Aus demselben Grunde verschwinden seit dem 17. Jahrhundert auch die zahlreichen kultur- wie rechtshi- storisch interessanten Zeugenaussagen, welche in den älteren Gerichtsbüchern einen großen Raum ein- nehmen. Die aus den Verfachbüchern zu entnehmenden Auf- zeichnungen über Rechtsgeschäfte an Grund und Boden stellen ein für die Wirtschaftsgeschichte in mannigfacher Hinsicht verwertbares Material dar, zumal in späterer Zeit, wo die Verfachung der abgeschlossenen Rechts- geschäfte regelmäßiger stattfindet und die Verfachbücher vollständiger erhalten sind. Namentlich bieten uns diese Verfachungen von Kaufgeschäften, Hypothekenbestellun- gen und Verlassenschaftsabhandlungen die Möglichkeit, uns einigermaßen über die materielle Lage des Bauern- standes zu unterrichten. Vor allem aus den Verlassen- schaftsabhandlungen entnehmen wir ein einigermaßen getreues Bild der auf den Bauerngütern inihenden Lasten privatrechtlicher Natur, wogegen freilich die darin angegebenen Schätzungswerte wenig verläßlich sein dürften. Die den Verlassenschaftsabhandlungen vorangellende Aufnahme von Inventaren vermag weiters manchen kulturhistorischen wertvollen Beitrag zu liefern. Endlich enthalten die Verfachbücher auch für die familiengeschichtliche Forschung wertvolle Mitteilungen, indem sie uns über die Entwicklung des Familienbesitzes einigermaßen belehren. Einführung des Grundbuches. Das Verfach- buch hat sich in Tirol und Vorarlberg viel länger im Gebrauch erhalten als analoge Formen der öffentlichen Bücher in Nachbarländern. Die gerichtliche Aufzeichnung oder Protokollierung von Rechtsgeschäften' an Grund und Boden ist ja bekanntlich keine Besonderheit Tirols. Ähnliche öffent- liche Bücher wie die Verfachbücher standen zumal in verschiedenen deutschen Städten bereits während Digitized by VjOOQ IC — 96 — des Mittelalters in Gebrauch^). Eintragungen über Ver- äußerungen und Verpfändungen von Immobilien waren beispielsweise auch in dem Tirol benachbarten Bayern allgemein üblich % Während man aber in den anderen Ländern vor allem auch in den übrigen Kronländern Österreichs viel früher zu einem fortgeschritteneren System der öffent- lichen Bücher übergieng^), hielt man in Tirol und Vor- arlberg an dem veralteten Verfachbuch wesen mit Zähig- keit und in der Vorstellung fest, dasselbe sei den tiro- lischen Verhältnissen besondes angemessen. Es dürfte nun nicht ohne Interesse sein, in Kürze jene Gründe zu erfahren, welche in Tirol fftr die Bei- behaltung der Verfachbücher ins Treffen geführt wurden. Die österreichische Regierung war bereits 1730 unter Karl VI., welcher der Hebung der materiellen Lag;i seiner Untertanen erneute Aufmerksamkeit zuzuwenden begann, mit dem ständischen Ausschuß Tirols in Unter- handlung getreten^), wegen Einfahining des Grundbuches. Derselbe lehnte jedoch ein Eingehen auf diesen Gegen- stand ab, da er sich zur. Beschlußfassung über eine so wichtige Angelegenheit nicht für kompetent erachtete. Vielmehr sollte die Regierung darüber mit dem Plenum der Stände beraten. Von da an werden von der Re- gierung mit den maßgebenden Faktoren im Lande des öfteren Unterhandlungen gepflogen, die aber erst 1896 zum gewünschten Ergebnisse führten^). Der Hauptgrund, den die tirolischen Stände seit 1788 gegenüber den Bestrebungen der Regierung auf Einführung des Grundbuches immer wieder geltend >) Vergl. Randa in der Zeitschrift fiir das Privat- und öffentl. Recht, VI, S. 87 fl., Schröder*, deutsche Rechtsge- schichte S. 703. *) Rosenthal. Geschichte des Gerichtswesens und der Ver- waltungsorganisation Bayerns, S. 64. 3) Im Zeitraum von 1730—1794 ward das Grundbuch in allen anderen damals zu Ubterreich gehörigen Provinzen ein- geführt. Handa a. a. 0. S. 101. *) Kiechl a. a. 0. S. 3 ff.» ö) Vergl. Kiechl a. a. 0. S. 3 ff., Lecher a. a. 0. S. 19 ff. Digitized by VjOOQ IC — 97 — machten, ging dahin, daß der Immobiliarkredit nach Einführung des Grmidbuches allgemein verschlechtert würde. Die Grundstücke seien überschuldet und bei Aufdeckung der auf ihnen ruhenden Lasten sei der Ruin zahlreicher Schuldner unvermeidlich. Dann aber wies man darauf hin, daß die ungeheure Zersplitterung des Grundbesitzes in einzelnen Teilen Nordturols (z. B. im Oberinntal) sowie in Südtirol, wo in der Tat Parzellen im Wert von 40 Kronen im Immo- bilarverkehr begegnen 0, die Kosten der Anlegung und WeiterfQhrung des Grundbuches außerorordeutlich er- höhen würde. Daß der erste dieser GiUnde auf schwachen Füßen steht, beweist schon die Erfahrung, die man in anderen Ländern machte, in denen die Einführung von Grund- büchern keineswegs jene üblen Folgen für den Boden- kredit mit sich brachte. In einem vom Oberlandesge- gericht zu Innsbruck eingeforderten Gutachten äußerte sich das Gericht Reutte 1858 in dem Sinn, daß die Einfüh- rung des Grundbuches auf den Kredit nur vorteilhaft einwirken könne, da im Gericht ansäßige Kapitalisten zur Zeit ihr Geld lieber außerhalb des Bezirkes im be- nachbarten bayrischen Gerichte Füßen anlegten, wo sich ihnen für ihre Kapitalsanlagen größere Sicherheit in Folge einer besseren Evidenthaltung des Immobiliar- besitzes überhaupt und namentlich auch der darauf ruhenden Lasten zu bieten scheine. Diese günstigeren Verhältnisse des Realkredites in Bayern seien aber durch das dortselbst eingeführte Grundbuchinstitut') ermöglicht. Mehr Bedeutung dagegen kann die zweite der gegen das Grundbuch vorgebrachten Einwendungen be- anspruchen. Daß aber auch die Grmidzerstückelung der Einführung des Grundbuches keineswegs ein unüber- steigbares Hindernis entgegensetzt, zeigen uns andere Länder, in denen die Parzellierung mindestens ebenso- ») Kiechl a. a. 0. S. 83. ») Kiechl a. a. 0. S. 83. ») Gemeint ist das bayerische Hypothekenbuch. Vergl. Kiechl a. a. ü. S. 62. 7 Digitized by VjOOQ IC — 98 — weit vorgeschritten war als in Türol und trotzdem das Grundbuchs- oder Hypotekenbuchswesen große Erfolge aufzuweisen hat So ist z. B. letzteres gerade in dem vorhin erwähnten bayerischen Gerichte FOßen trotz einer Parzellierung des Grundbesitzes, die jener im angren- zenden Tirol nicht nachsteht, mit Erfolg durchgeführt worden^). Waren diese Einwände nicht ganz stichhaltig, so konnten die zahlreichen Mißstände welche das Ver* fachbuchsystem notwendig mit sich brachte auf der einen Seite, die Vorzüge eines geregelten Grundbuch- wesens auf der anderen Seite, auf die Dauer auch weite- ren Kreisen nicht verborgen bleiben. Vor allem war der Vorteil einer genauen Obersicht über die Besitz- verhältnisse an Grund und Boden und über den Be- stand an privatrechtlichen Grundlasten schon frühzeitig erkannt worden. So ging die Ansicht des Appella- tionsgerichtes zu Innsbruck bereits im Jahre 1817 da- hin, daß auf Grund des Verfachbuchsystems sich nie- mand eine genügende Kenntnis üb^ den Stand der auf den Realitäten ruhenden Lasten zu schaffen ver- möge. Die sich hieraus ergebende Rechtsunsicher- heit lähmte den Realkredit und sprach ganz entschieden gegen ein Verharren bei dem System der Verfachbücher. Wenn aber gleichwohl erst im Jahre 1897 das Verfachbuch durch das Grundbuch verdrängt wurde, so haben einerseits der Mangel an Energie und Initiative seitens der Regierung, die über die vielen eingeholten Gutachten zu keinem Entschluß kam, andererseits ein unzeitgemäßes Festhalten am Alten und die Furcht vor einer Schädigung des Realkredits auf Seiten der tiro- lischen Stände beziehungsweise des Landtags die Tage des Verfachbuchs länger gefristet, als gut war. Schließlich griff jedoch die Einsicht in die Rück- ständigkeit des Verfachbuchwesens so weit um sich, daß die Regierung endlich im Jahre 1896 im tiroli- >') Vergl. Kiechl a. a. 0. S. 62. Über die Verwendunjir des Grundouches in österreichischen Provinzen mit stärkerer Boden- Zersplitterung als jener Tirols vergl. v. Grabmayr a. a. 0. S. 149. Digitized by VjOOQ IC — 99 — sehen Landtag eine Majorität fttr die Einführung des Grundbuches erhielt. Tüchtige Juristen wie Falser imd Grabmayr haben sich, sowohl was Aufklärung weiterer Kreise über die Bedeutung und Vorteile des Grundbuches betrifft, als auch bei der Einleitung der vorbereitenden Maß* nahmen große Verdienste erworben. Durch das Landes- gesetz vom 17. März 1897 (Landesgesetzblatt Nr. 9 ex 1897) ward die Grundbuchsanlegung für Tirol angeord* net. Sie schreitet seither rüstig vorwärts und kann dabei die in anderen Ländern bei Einführung des Grund* buches gemachten Erfahrungen verwerten^). *) In drei Punkten zeigt das tirolische Grundbuch wich- tige Unterschiede gegenüber jenem anderer Länder, erstens in der bücherlichen Behandlung geschlossener Höfe, zweitens in der Befreiung der durch Ersitzung erworbenen Weg- undFeld- servituten von der Eintragung, drittens in verschiedenen Er- leichterungen, die behufs Legalisierung der den Eintragungen zu Grunde liegenden Urkunden eingeräumt wurden. Digitized by VjOOQ IC Digitized by VjOOQ IC Die Geschichte der Juristischen Fakultät an der Universität Inus- bruck 1671-1904. Von Dr. Alfred Ritter v. Wretschko, 0. ö. Professor der Bechte dieser Universität. Digitized by VjOOQ IC Digitized by VjOOQ IC Zium drittenmale treten heuer die deutschen Ju- risten auf österreichischem Boden zu gemein- samer Arbeit zusammen. Innsbruck, die aufstre* bende Hauptstadt des Landes Tirol, hat diesmal die Freude, die Gäste aus Nah und Fern aufzunehmen, die Stätte zu bilden für die Tagung jener großen ge- lehrten Vereinigung, die seit dem Jahre 1860, unter lebendiger Anteilnahme von Theoretikern und Männern aus der Praxis, unentwegt in so entscheidender Weise auf die Anwendung und wissenschaftliche Vertiefung bestehenden Rechts, wie auf die Schaffung neuer Rechtsgedanken auf deutschem Boden Einfluß nahm, die an der Belebung und Fortentwicklung eines ein- heitlichen deutschen Rechtsbewußtseins tätig und er- folgreich mitwirkte. Stolz und Befriedigung erfüllt uns Innsbrucker, daß der Millionenstadt Berlin als Vorort des deutschen Juristentages unsere Stadt folgt, der Sitz einer kleineren Universität, die inmitten einer großartigen Natur ge- legen, mit den Schwesteranstalten Schritt zu halten trachtet, gleich ihnen, obwohl ihr oft nur bescheidene Mittel zur Verfügung stehen, eine Stätte ernster wis- senschaftlicher Forschung sein will. Bei diesem wichtigen Anlasse darf die Festgabe, welche der Ortsausschuß den Gästen zum Willkommen bietet, an dör hohen Schule, dem Mittelpunkte geistigen Lebens in Tirol, nicht vorübergehen. So erscheint es ualieliegend, daß ein Mitglied der Juristenfakultät den Entwicklungsgang andeute, den diese Anstalt und mit Digitized by VjOOQ IC — 104 — ihr die Rechts- und Staatswissenschaften im Rahmen unserer Universität genonmien hahen^). I. Mehrere Universitäten auf deutschem Boden danken Hahsbiu*gs Fürsten ihre Entstehung. Die Gründung der hohen Schulen in Wien und Freiburg reicht noch in das Mittelalter zurück. Dagegen wurden die Anstalten in Graz und Innsbruck erst in einer Zeit errichtet, in der unter der Herrschaft des sich stetig verdichtenden Territorialitätsgedankens und unter dem Einflüsse anderer Anschauungen über Ziele und Me- thoden wissenschaftlichen Strebens auch die Vorstellung von dem Wesen und den Zwecken einer solchen Anstalt eine ganz andere geworden war. Die mittel- alterliche Universität, auf deutschem Boden nach Pariser Muster gegründet, ist eine freie, mit Autonomie ausgestattete, unter dem Schutze der Kirche und des Staates, als deren Repräsentanten Papst und Kaiser ») Als Literatur kommen in Betracht: Döllinger, Die Universitäten sonst und jetzt, Rektorsrede, München 1867. Ficker A., Der Unterricht in der Statistik an den öster- reichischen Universitäten und Lycccn in Statistische Monats- schrift, IL Bd. S. 49 ff., 108 ff. und 253 ff. Hankiewicz, Gesetze und Verordnungen für die kk. öster- reichischen Universitäten, Krakau 18b'8. Innsbrucker Festschrift = Die Leopold-Franzens-Universität zu Innsbruck in den Jahren 1848— -1898, Innsbruck 1899. Kink = Eink, Geschichte der kais. Universität zu Wien, 2 Bde., 1854. Kink Rechtslehre = Kink, Die Rechtslehre an der Wiener Universität, Wien 1853. Erones, Geschichte der Earl Franzens-Universität in Graz, Graz 1886. Lemayer, die Verwaltung der österreichischen üochschulen vor 1868-1877, Wien 1878. de Luca, Journal der Literatur uud Statistik, I. Bd., Innsbruck 1782. Paulsen, Die deutschen Universitäten, Berlin 1902. Prager Festschrift = Die deutsche Earl Ferdinands-Univer- sität in Prag, Prag 1899. Prantl, Geschichte der Ludwig Maximilians-Universität in Ingolstadt, Landshut und München, 2 Bde., München 1872. Digitized by VjOOQ IC — 105 — erscheinen, stehende Korporation. Sie unterliegt, fast ein Staat im Staate, hinsichtlich ihrer Lehre in der Hauptsache nur dem Einfluß der Kirche, und es trägt die einzelne Hochschule trotz lebendigster Beziehungen zu dem Lande und der Stadt, in der sie sich befindet, als Studium generale einen durchaus internationalen Charakter an sich. Dagegen sind die UniversitAten seit dem 16. und 17. Jahrhundert in der Hauptsache Anstalten des betrefienden Staates, auf dessen Ge- biet sie errichtet sind. Sie stehen mehr und mehr unter dem maßgebenden Einfluße der Staatsgewalt, Probst, Geschichte der Universität in Innsbruck, Inns- bruck 1869. Bisch, Zur Geschiebte der Juristen-Fakultät an der Uni- versität Würzburg, Rektorsrede 1873. Schnabel, Geschichte der juridischen Fakultät an der Hochschule zu Prag, 3 Teile, Prag 1827 ff. Schreiber, Geschichte der Albert-Ludwigs-Universität zu Freiburg im Breisgau, 3 Teile, 1857—60. Schulte, Geschichte der Quellen und Literatur des kano- niächen Rechts, 3. Bd., Stuttgart 1880. Siegel H., Die wissenschaftl. Pflege des deutschen Rechts in Österreich, zumal an der Wiener Hochschule. Rektorsrede, Wien 1878. Stintzing, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft, I. — III. Abteilung. Die 3. Abteilung von Landsberg verfaßt. Tinkhauser, Beschreibung der Diözese Brixen , 2. Bd. S. 202 ff. (1879). Wahlberg, Gesammelte kleinere Schriften, Bd. 1 ff. Wiener Festschrift •= Geschichte der Wiener Universität von 1848—1898, Wien 1898. Außerdem verschiedene biographische Werke: AUg. deutsche Biographie. Wurzbach, Biographisches Lexikon des österreichischen Kaiserthumes. Frankfurter, Graf Leo Thun-Hohenstein, Franz Exner und Hermann Bonitz, Wien 1893. österreichische Biedermannschronik 1784. Ich erfülle eine angenehme Pflicht, wenn ich meinem ver- ehrten Herrn Kollegen Dr. Ernst Hruza, dzt. Dekan der juri- stischen Fakultät, für mancherlei Winke und Anregungen wärmstens danke, und bei diesem Anlasse auch der mir von* Seite unseres Herrn Universitäts-Sekretärs Willibald Stricker, durch Herrn Dr. Karl Reichart, Beamten der hiesigen Uni- versitätsbibliothek und durch Herrn iur. Karl Pietzner zu- teil gewordenen mannigfaltigen Unterstützung dankbar Erwäh- nung tue. Digitized by VjOOQ IC — 106 — und dieser erstreckt sich nicht nur auf den Aufbau, sondern in stetig fortschreitendem Maße auf den Lehr- stoff, ja schließlich sogar auf methodische Fragen. Sie sind im wesentlichen dazu berufen, geistliche und weltliche Beamte des Landesfürsten heranzubilden und entwickeln sich im Zusammenhange mit der großen Glaubensspaltung im deutschen Reiche auf streng kon- fessioneller Grundlage. War es einigen protestantischen Universitäten, allen voran Halle, vergönnt um die Wende des 17. und 18. Jahrhimdei*ts in der Pflege der Wissenschafteo die vom Mittelalter überkommene, an bestimmte Vor- aussetzungen gebundene Behandlung des Stoffes auf- zugeben, unter dem Einflüsse großer Geister zu Pflege- stätten freien Denkens, freier Forschung und Lehre zu werden, so beharrten ihnen gegenüber die katho- lischen Hochschulen, an denen eine Reihe von Lehr- kräften dem Regularklerus, vor allem dem Jesuiten- orden entnommen war, zunächst im Wesentlichen noch auf dem alten Standpunkte. Da jedoch an ihnen der staatliche Einfluß stetig wuchs, paßten auch sie, hier früher dort später, sich den Anforderungen an, die der Staat in einer neuen Epoche unter dem Drucke sich siegreich durchringender Aufklärungsgedanken an die Hochschulen stellte, kamen auch sie, veranlaßt durch staatliche Vorschriften, dahin, ihren Forschungs- und Lehr- betrieb in diesem Sinne umzugestalten. Als eine solche Landesuniversität auf streng konfessioneller, katholischer Grundlage tritt die Innsbrucker Hochschule im letzten Drittel des 17. Jahrhunderts in die Geschichte ein. Bei ihrer Gründung wurde in vielen Punkten Ingolstadt, damals die bedeu- tendste süddeutsche kath. Universität, als Vorbild gewählt. Die Errichtung einer Universität in Tirol war übrigens schon vorher, seit den Tagen Ferdinands L, wiederholt in Erwägung gezogen worden. Aber erst als nach dem Aussterben der tirolischen Linie des Hauses Habsburg Kaiser Leopold I. in den Besitz Tirols gelangte (1665), konnte der langgehegte Plan endlich verwirklicht werden, nachdem es einmal gelungen war. Digitized by VjOOQ IC — 107 — die fiuaiizielle Seite der Angelegenheit einigermaßen zu ordnen. Als notwendige Vorbereitung für die höheren Stu- dienabteilungen mußte zuerst das philosophische Studium im Anschlüsse an im Verbände des Inns- brueker Gymnasiums bestehende Einrichtungen erweitert werden. Zu dem Professor der Dialektik traten 1670 und 1671 aus der GeseDschaft Jesu zwei weitere Lehr- kräfte; im Jahre 1677 gesellte sich ihnen ein Mathe- matiker zu, der gleichfalls aus dem Jesuitenorden her- vorgieng. Mit zwei Lehrkräften schuf die Regierung im Jahre 1671 die theologische Fakultät, und gab ihnen 1673—1675 drei weitere Lehrkräfte bei. Drei davon waren regelmäßig dem Jesuitenorden entnommen, zwei hingegen waren Weltpriester. Mit einer Lehrkraft wurde 1674 das medizinische Studium ins Leben gerufen ^), der Lehrstoff jedoch 1689 bereits auf drei Professoren aufgeteilt. Eine Juristenfakultät bedurfte nach den da- mals für die katholischen Universitäten bestehenden Grundsätzen Professoren für römisches und für kano- nisches Recht. Vielfach war dabei das röm. Recht auf drei Lehrer verteilt, deren einer die Institutionen, der zweite die Pandekten, der dritte den Codex lehrte % In dieser Gestalt trat auch die Innsbrucker Rechts- fakultät ins Leben. Durch If. Entschließung vom 6. Ok- ') Schon 1673 wurde der einzige Bewerber um diese Lehr- kanzel Gaudenz von Sala vorgeschlagen und ernannt, jedoch sollte er sich vorher in Padua namentlich in der Anatomie noch besser ausbilden. Da er mit gehörigen Zeugnissen von dort zurückkehrte, erhielt er am 5. Okt. 1674 sein Anstellungs- dekret und trat am 3. November sein Lehramt an. Sein Gehalt betrug 300 fl. Probst 6. *) So hatte auch Wien seit 1554 drei Professoren des röm. Rechtes und einen für kanonisches Recht (Wahlberg a. a. 0. 2), ebenso Prag nach der Information des Jahres 1691 (Schnabel I» 158), ebenso Würzburg (Risch 12 ff). Frei bürg hatte 1604 sechs ordeniliche Professoren der Rechte: einen Kanonisten, einen Pandektisten, zwei Codizisten und zwei Institutionisten (Schreiber II, 141). In Ingolstadt lehrten nach dem Lektions- katalog von 1571 vier Professoren römisches Recht und ein Pro- fessor kanonisches Recht (Prantl 1, 309). Digitized by VjOOQ IC — 108 — tober 1671 wurde der Hofrat und Advokat in München Georg Widmont mit einem Gehalt von 350 fl. und der Aussicht auf 450 fl. zum Professor der Institutionen ernannt ^). Nach Jahresfrist übernahm er unter Er- höhung seiner Bezüge auf 600 fl. den Lehrstuhl für Pandekten, wogegen für die erledigte Institu- tiouenkanzel Georg Dünnsei bestellt wurde. Im April 1672 vnirde Sebastian Mayr, bereits mehrjähriger Professor an der bischöflich Augsburgischen .hohen Schule zu Diliingen, mit einem Gehalte von 700 fl. zum Professor des Codex ernannt^). Noch fehlte der Lehrer des kanonischen Rechtes. Da für diese sehr wichtige Lehrkanzel eine tüchtige weltliche Kraft unter 900 fl. nicht zu erhalten war, entschloß sich die Regierung, mit der Abhaltung der einschlägigen Vor- träge zunächst provisorisch einen Jesuiten und zwar den Professor der theologischen Kontroversen J. Stotz zu betrauen. War diese Einrichtung nur als eine vor- übergehende gedacht, so erhielt sie bald dauernden Bestand. Nicht nur daß J. Stotz unter Entbindung von seiner Lehrverpflichtung an der theologischen Fakultät alsbald dauernd den Unterricht im kanonischen Rechte übernahm, auch seine Nachfolger v^iirden bis 1770, da- her durch fast 100 Jahre, jeweils der Gesellschaft Jesu entnommen, während die übrigen Professoren der juri- stischen Fakultät durchwegs dem Laienstande ange- hörten. Lange ehe eine Stiftungsurkunde ausgefertigt wurde, war die Universität schon ins Leben getreten. Seit 1670 wurden in der Philosophie Vorlesungen gehalten. >) Vgl. über ihn de Luca Anhang 68 und Prantl I, 489 fF, II, 503 fif., femer Probst 6. ») Vgl. über ihn de Luca Anhang 49, ferner R-obst 5. '}) Johann Stotz S. J., geb. 1619, gest. 1696. Er war zuerst Professor an der phil. Fakultät zu Ingolstadt, seit 1672 Lehrer der Kontroversen in Innsbruck. Vgl. über ihn Probst 5 C, Backer V, 713 und Sommervogel VII, 1602. Auch in Ingolstadt hatte Kurftirst Ferdinand Maria den Jesuiten den Lehrstuhl für kanonisches Recht überwiesen ( 1 675). Der Professor war jedoch dort Mitglied der theologischen Fakultät. Prantl I, 453 ff, 520 und 524. Digitized by VjOOQ IC — 109 — 1672 werden uns Dekane der philosophischen und theo- logischen Fakultät genannt, in demselben Jahre er- nannte die Regierung einen Rektor und Yizerektor, seit 1673 fahrte die Universität zudem ihr eigenes Siegel ^) und in demselben Jahre erhielt sie bereits für alle Fakultäten das Promotionsrecht. Die Stiftungsurkunde 2) unterzeichnete Kaiser Leo- pold erst am 26. April 1677, am 28. Juli desselben Jahres erteilte der Papst die von ihm erbetene Appro- bation^). Im Jahre 1681 wurden die Generalstatuten vom Kaiser genehmigt^). Sie enthalten unter anderen auch die Weisung, daß die Ämter des Rektors und der Dekane durch Wahl zu besetzen seien, wobei jedoch Religiöse, daher z. B. alle Professoren, die der Gesellschaft Jesu entstammten, von der Übername des Rektorates ausgeschlossen waren ^). Nachdem diese Statuten unter großen Feierlichkeiten am 21. Jänner 1686 an der Universität veröffentlicht worden waren, gieng man am 1) Über die Innsbrucker Universitäts- und Fakultätssiegel aus älterer Zeit vgl. de Luca 80 und Probst 8. — Die Uni- versität fühi-t im Siegel das Bildnis des heiligen Leopold. Eine Reproduktion des Siegels von 1673 findet sich auf dem Titel- blatte der Festscbrifl von 1898. Die juristische Fakultät hatte seit 1677 ein Siegel, das in Fcböner plastischer Arbeit das Salomon'sche Urteil zur Darstellung brachte und neben den Abzeichen der geistlichen und weltlichen Macht den Doppel- adler und das tirolische Wappen enthielt. Die Umschrift lautete: SIGIL. FACVLTATIS lURIDIC^ IN C^ESAREÜ ARCfllDVC. VNIVERS. (ENIPONTAN. ANNO M.D.CC.LXXVIL Dieses Siegel hängt an den beiden von der Fakultät ausge* stellten, noch erhaltenen Wappenbriefen, deren einer im Archiv der Universität, der andere im hiesigen Museum Ferdinandeum erliegt, ebenso an dem im Anhange (Beilage VI) gebrachten juristischen Doktordiplome von 1758. Mehrere Siegel der Uni- versität, darunter auch die erwähnten kennt Hagelgans J. G., Orbis litteratus academicus Germanico - Europaeiis (1737) 15. *) Gedruckt bei de Luca Anhang 3 ff. ») Gedruckt bei Probst 388 ff. *) Gedruckt bei de Luca Anhang 9 ff. ö) Daran wurde im 17. und 18. Jahrhundert festgehalten. Die in dieser Zeit aus der theologischen Fakultät hervorgehenden Rektoren waren alle Weltpriester, ebenso gab die philosophische Fakultät infolge ihrer Zusammensetzung erst 1771 der Uni- versität einen Rektor in der Person des Prof. Wüstenfeld, Digitized by VjOOQ IC — 110 — S7. Jänner 1687 daran, an Stelle des bisher von der Regierung ernannten Rektors sich das Oberhaupt selbst zu wählen. Die Wahl fiel auf den Professor des Codex Sebastian Mayr^), so daß die Juristen-Fakultät sich rühmen darf, der Universität den ersten freigewählten Rektor gegeben zu haben. Schon in dem Statut von 1673 war das juristi- sche Studium auf 4 Jahre anberaumt-). In den ersten zwei Jahren beschäftigten sich die Hörer mit dem ka- nonischen Rechte auf Grundlage der Dekretalen und mit lustinians Institutionen. Das zweite Biennium war der Auslegung der Pandekten und des Codex gewidmet. Wer jedoch das Doktorat der Rechte erlangen wollte, mußte alle 4 Jahre lang auch das kanonische Rechts- studium betreiben. Außerdem las jeder Professor noch über ein Nebenfach. Als solche bestanden das Lehnrecht ^), Probst 167 B und 180. 1826 wurde die Universität ohne theo- logische Fakultät wiederhergestellt. Als die Theologie 1857 neu eröffnet wurde, berücksichtigte man bei der Rektors wähl fortan auch Ordensgeistliche. 1859/60 bekleidete Kobler S. J. und dreimal (1862/63, 1865/66 und 1868/69) Wenig S. J. diese Würde. Seit 1839 gingen bis heute die Rektoren nur mehr aus den drei weltlichen Fakultäten hervor. Die theologische Fakultät, eine sehr angesehene namentlich auch yon Auslän- dern stark besuchte Lehranstalt bezieht seit 1857 ihre Lehr- kräfte mit zwei Ausnahmen (Eatschthaler und Bickell) und seit deren Abgang von Innsbruck überhaupt nur aus dem Jesuiten- orden. *) Seb. Mayr war schon vorher seit 1672 mit einer kurzen Unterbrechung zwölf Jahre Vizerektor der Universität Und als solcher vom Geheimen Rat in Innsbruck ernannt. Probst 8 und 38. Sein Bildnis hängt in der Aula der Universität. Über die großen Verdienste, die er sich um unsere Hochschule erwarb, vgl. de Luca Anhang 50. «) Probst S. 19 und 44 ff. 8) Über das Feudal- und Eriminalrecht las in Ingolstadt als Nebenfach schon 1586 der eine Professor der Institutionen, nachdem der Vorschlag der Fakultät, für diese zwei Fächer einen eigenen Lehrer zu gewinnen, von der Regierung nicht berücksichtigt wurde. Prantl a. a. 0. I, 311. In Innsbruck las Über Lohnrecht der Professor der Digesten. Eine Vor- lesung Über Strafrecht, welche Disziplin an anderen Univer- sitäten, wie Tübingen, Jena, Rostock etc., seit der Mitte des 16. Jahrhunderts schon ein selbständiges Fach ausmachte, be- gegnet uns in Innsbruck in der ersten Zeit nicht. Die weltlichen Digitized by VjOOQ IC — 111 — das jus publicum ^) und der Zivilprozeß ^). Die Vorlesungen selbst schieden sich wie anderwärts in ö f f e n 1 1 i c h e und private^). Erstere waren für jeden Professoren erhielten schon am 12. Angust 1673 den Auftrag« in jedem Jahre abwechselnd über Eriminalprozeß zu lesen* Wie uns aber die Ephemeriden angeben, wurde diese An- ordnung damals noch nicht befolgt. Probst 6. Vermutlich verwies der Codizist auf das Kriminalrecnt und den Prozeß bei Behandlung der libri terribiles. Christoph von Froehlich (1695—1706) war jedoch bereits auf dem Gebiete des Straf- rechtes schriftstellerisch tätig. Von ihm rührt außer einer Arbeit über tirolischea Statutarrecht ein Kommentar her zur peinlichen Baisgericht sordnunjz Kaiser Karls V. 8ein Buch hieß in erster Auflage : Nemeis Komano-Austriaca, in zweiter Auflage : Com- mentarius in Kaiser Karl V. und des heiligen Römischen Reichs peinliche Halsgerichtsordnung. Vgl. dazu Stintzing I, 635, de Luca Anhang 51, Probst 96. >) In Innsbruck las über jus publicum der Ciodizist. In Ingolstadt wandte sich zuerst Ferd. Waizen egger seit 1612 neben dem römischen Rechte der wissenschaftlichen Erörterung der Formen und Einrichtungen des staatlichen Lebens zu, während für Jena Arumnäus geradezu als Stammvater der Publizisten zu nennen ist. 1629 bezeichnete die kurfürstliche Kommission in Ingolstadt die Errichtung eines eigenen Lehr- stuhls iür diese Disziplin als ein Bedürfnis, aber vorerst wird 1636 Chr. Besold von Tübingen nur dazu gewonnen, neben dem Codex über öftentliches Recht zu lesen und noch 1717 hatte die Ingolstädter Universität keinen eigenen Professor des öff. Rechtes. Prantl, I, 412, 421, 426, 485 und 525. Auch in Wien dachte man schon im 17. Jahrhundert mehrere Male an die Schaffung einer Lehrkanzel für jus publi- cum. So enthielt bereits der Verbesserungsentwurf von 1635 die Anregung, einen eigenen Professor fQr das ius publicum zu ernennen. Dieselbe Frage behandelt ein Bericht einer von der Regierung zur Erstattung von Reformvorschlägen einge- setzten Kommission im Jahre 1688, ebenso das Reformprojekt von 1725. Jedoch wurden diese Anregungen damals noch nicht verwirklicht. Kink, Rechtslehre 53 If., Kink I/l, 393, 399 und 403, 1/2, 228 und 249. *) An den protestantischen Universitäten war die Be- handlung des Zivilprozesses die Hauptaufgabe des Kanonisten. Die Straßburger Statuten, die einen Knanonisten gar nicht kennen, übertragen dieses Fach dem protessor codicis, der auch das Lehnrecht zu lesen hat. Stintzing I, 656. In Innsbruck las meist der Inslitutionist über Zivilprozeß. •) Probst 47flF., Prantl I, 410, 414, 484, Risch 14, Schnabel I, 86 if. und 120 if., dann 158. Im allgemeinen Stintzing, I, 659 f. Digitized by VjOOQ IC — Ib2 — Hörer unentgeltlich. In ilmeu trugen die Lehrer den Stoff aus dem Gedächtnisse oder nach Schriften vor, die Hörer waren verpflichtet, diese Vorträge genau nach- zuschreiben. In den privaten, auch coUegia genannt, die jedoch nur aus den Hauptfächern gehalten wurden, und wofür vermutlich nur die bemittelteren Studenten zu zahlen hatten, sollte der in den öffentlichen Vor- trägen behandelte Stoff durch weitere Erklänmgen ver- tieft und verarbeitet werden. Dabei wurde mit den Hörern gelegentlich wohl eine Prüfung vorgenommen oder ihnen gestattet, durch Disputationen ihre Vertraut- heit mit dem Fache zu zeigen und sich im juristischen Ausdrucke zu schulen. In dieser Richtung können sie als bescheidene Vorläufer unserer Seminarien bezeichnet werden. Als eine besondere Auszeichnung galt es, wenn einem Studenten gestattet wiu*de, öffentlich vor seiner Fakultät, ja unter Umständen sogar vor der ganzen Universität zu disputieren. Besondere Prüfungen giengeu wie anderwärts der Erteilung des Lizentiats und des Doktorats der Rechte ^) voraus. Mit der Abhaltung der Vorlesungen und der wis- senschaftlichen Arbeit waren jedoch die Berufspflichten der Professoren unserer Fakultät noch nicht erschöpft. Wie ihre Kollegen andernorts hatten sie die Verpflich- tung Gutachten in schwierigeren Rechtsfällen auszu' arbeiten. Um solche wiirden sie von den Parteien oder deren Anwälten, vom Gerichte selbst, mitunter vom >) In Straßburg wurde nach den Statuten von 1636 der Doktorgrad auch in einem Rechte allein verliehen (Stintzing 1, 658). Anderwärts an protestantischen Universitäten gab es nach wie vor nur eine Promotion in utroque iure. — In Wien wurden 1494—1774 nur doctores utriusque iuris creirt. Erst Schrötter gestattete die Trennung der beiden Doktorate, die dann bis 1810 herrschend blieb. Seit 1810 ßfibt es nur mehr eine Promotion zum Doktor iuris. Kink I/l, 520. II, 577. — An der Universität Ingolstadt wurde aus Zivilrecht oder kanonischem Rechte allein oder aus beiden promoviert (Prantl r, 118 ff., 193, 486). — In Innsbruck gab es bis zur Ver- Wandlung der Universität in ein Lyceum eine Promotion in utroque iure und eine solche im Kirchen rechte. Probst 19. Digitized by VjOOQ IC — 113 — Bischöfe von Brixen, ja einmal (1693) sogar vom Kaiser ersucht. Betraf das Gutachten eine Frage des kano- nischen Rechtes, so hatte es der Fachprofessor auszu- arbeiten, sonst wechselten die weltlichen Professoren in der ErfQüimg dieser Pflicht nach einem gewissen Tur- nus ab. Auf Grund des Berichtes, den der Referent hergestellt hatte, wurde dann im Kollegium ein Be- schluß gefaßt und darnach das Gutachten ausgefertigt ^). Endlich war der juristischen Fakultät als Kollegium in dem Privilegium vom 3. Oktober 1681 die Würde eines comes palatinus, eines Hofpfalzgrafen ver- liehen una cum omnibus suis annexis atque pertinen- tiis, prout regulariter conferri solent^). Eine Besonderheit lag darin — sie begegnet uns, soweit ich dies erheben konnte, auch an anderen katho- lischen Universitäten, — daß bei einer in der Fakultät unter den weltlichen Lehrern sich ergebenden Vakanz die freigewordene Lehrkanzel durch Aufrücken der rangsjüngeren Kollegen besetzt wurde, so daß der neu- anzustellende Professor herkömmlich die Lehrkanzel der Institutionen erhielt, die nach Rang und Gehalt an letzter Stelle stand ^). In den ersten Jahrzehnten des Bestandes unserer Fakultät zeigt sich ein ziemlich rascher WechseL Schon 1676 gieng Widmont nach Ingolstadt, Dünn- sei nach Jahresfrist nach Dillingen. Sebastian Mayr wurde 1687 wirklicher Rat der oö. Regierung. Auch die Nachfolger blieben oft nur ein paar Jahre hier, um dann entweder an eine andere Universität zu ziehen, oder in landesfiirstlichen oder privaten Diensten Stel- lungen anzunehmen, wie dies die Beilage I näher er- läutert Am stärksten jedoch war der Wechsel bei der Lehrkanzel für kanonisches Recht. Denn die hiefür 1) Probst 68. 2) de Luca Anhang 10. Probst 68 ff. — Über die pote- stas comitiva unserer Fakultät berichtet K. Schwarz in dieser Festschrift ausführlich. Eine Untersuchung über die an Kor- porationen und Anstalten verliehene Hofpfalzgrafenwürde ge- denke ich an anderem Orte veröffentlichen zu können. 3) Vgl. für Ingolstadt Prantl I, 311 und 422, für Würzburg 'Risch 13», für Innsbruck Probst 32. 8 Digitized by VjOOQ IC — 114 — ernannten Professoren wurden oft schon nach ganz kurzer Zeit von Seite ihres Ordensobern der Lehrtätig- keit in Innsbruck enthoben, an eine andere katholische Universität versetzt oder mit einem anderen Amte be- traut, eine Erscheinung, die uns auch an der philoso- phischen und theologischen Fakultät in Innsbruck und an anderen Universitäten, soweit die Lehrstühle damals in den Händen der Jesuiten waren, begegnet ^). Über die Frequenz der Rechtsfakultät in dieser ersten Periode können wir nur sehr wenig sagen. Bei der ersten Inskription (1678) zäMte sie schon 92 Hörer. Weitere Angaben lassen sich nicht machen. Da jedoch nach Zoller die Gesamtfrequenz am Beginne des 18. Jahr- hunderts schon gegen 600 betrug, und wir z. B. fttr die theologische Fakultät aus deren Matrikel ein stetiges Steigen der Besucherzahl feststellen können, so dürfte dieselbe Erscheinung auch für die Juristen zu vermuten sein ^). Im ganzen erfreute sich die juristische Fakultät neben ihren katholischen Schwesteranstalten in jener Zeit keines ungünstigen Rufes. Einige Professoren brachten es zu größerer wissenschaftlicher Bedeutung. So vor allem Georg Widmont, Franz Woller, Johann Christoph von Fröhlich, Thomas Hermanin von Reichen- feld und der Jesuit Joseph Seybold, der 25 Jahre lang die Lehrkanzel fftr Kirchenrecht versah. J. Ch. Fröhlich und Hermanin beschäftigen sich vom fremden Rechte ausgehend auch näher mit dem tirolischen Statutar- rechte ^) und stellten so einen gewissen Zusammenhang her zwischen beiden Rechtssystemen. Dagegen stand die Fakultät, wie die übrigen katholischen Studienan- Vgl. für Innsbruck Probst 32, 382 und 384 ff. Die Anstellung jener Professoren, die Jesuiten waren, geschah lediglich durch die Gesellschaft Jesu und es gelangte hievon nicht einmal eine' amtliche Anzeige an die Regierung. Die übrigen Professoren in Innsbruck ernannte der Kaiser über Vorschlag der Universität an die Regierung. Probst 31. — Für Ingolstadt vgl. Prantl I, 408, 443, 505 etc. ») Probst 91. 8) Vgl. Über ihn de Luca Anhang 51. Digitized by VjOOQ IC — 115 — stalten, weit zurück hinter der Bedeutung, welcher sich in jener Zeit bereits mehrere protestantische Universitäten erfreuten. Zum Teile erklärt sich dies aus dem Umstände, daß die katholischen Universitäten an jener Belebung und Verjüngung der Rechtswissen- schaft auf deutschem Boden, die den großen Gelehrten Pufendorf, Conring, Stryk, Thomasius, I. H. Boehmer und so manchem ihrer Zeitgenossen zu danken ist, vorerst nur einen recht bescheidenen Anteil nahmen. Schon finden wir anderwärts eigene Lehrstühle für öfTentliches Recht, eine neue Wissenschaft ^die deutsche Rechtsgeschichte " war zur Entstehung gelangt, ratio- nalistische Vorstellungen und die Lehre von der All- gewalt des Staates beeinflußten die grundlegenden Lehr- sätze des Kirchenrechtes und erweckten das Bedürfiiis nach einer ganz neuen akademischen Behandlung dieses Faches. Einen besonderen Platz endlich nimmt das Natur- recht im Kreise der Rechtswissenschaften ein und man schuf auch für diese Disziplin, die man immer mehr als die Grundlage betrachtete, auf der sich öffentliches und Privatrecht, weltliches und kirchliches Recht als Ge- bäude erheben sollten, eigene Lehrstellen ^). Von all dem Neuen drang nur wenig über die hohe Mauer, welche die kathoUschen Fakultäten umgab. An ihnen standen auch weiterhin das römische und das kanonische Recht, — letzteres in der Hauptsache als Dekretalenrecht — im Vordergrunde des Lehrgebäudes, *) Stintzing I, 663 flF., II, 32 ff., 16o ff., III/I, 11 ff., 35 ff. etc. — Für Pufendorf wurde auf deutschem Boden der erste Lehr- stuhl des Natur- und Völkerrechtes in Heidelberg (1661) ge- schaftien. Sein Nachfolger daselbst war Heinrich Gocceji. Nach Heidelberg nahm dann Eiel 1665 das Naturrecht in den Lehr- plan auf und ihm folgten die meisten protestantischen Uni- versitäten noch im 17. Jahrhundert, Stintzing HI, 35 ff. Im 18. Jahrhundert traten auch katholischen Universitäten in die Bewegung ein, so erhielt Freiburg 1716 eine neue Professur für Staats- und Völkerrecht, Salzburg 1717 eine solche för all- gemeines Staats- und Völkerrecht. Seit 1720 wurden in Würz- burg einzelne naturrechtliche Vorlesungen gebalten, seit 1731 wirkt dort J. A. Ickstatt der Repräsentant der Aera des wissen- schaftlichen Fortschrittes. Stintzing a. a. 0. 37. 8* Digitized by VjOOQ IC — 116 — und nur die alte, den Titeln der Rechtsbücher folgende Methode wich da und dort bereits einer auf freier systematischer Grundlage ruhenden Behandlung des Stoffes, die an der Hand von Kompendien eingeleitet wurde *). Von den neuen Disziplinen, die man an den evangelischen Hochschulen lehrte, wurde nur das öffent- liche Recht und auch dieses nur als Nebenfach aufge- nommen. Dies gilt in vollem Maße auch von der Innsbrucker Juristenfakultät. Nur schwer konnte sie aus sich selbst heraus zu einer Änderung des Systems gelangen. Erst das entschiedene staatliche Eingreifen brachte einige Besserung. Begreiflicherweise war dem absoluten Staate, der eines tüchtigen Beamtenstandes zur Verfolgung seiner weitgesteckten Ziele bedurfte, gerade an dem Gedeihen der j uris tischen Fakultäten sehr viel ge- legen. Denn sie hatten ihm ja die höheren Richter und Verwaltungsbeamte zu liefern, sie sollten dafür sorgen, daß der Nachwuchs zeitgemäß geschult sei und den Anforderungen des staatlichen Lebens offenen Blick und volles Verständnis entgegenbringe. Dazu war je- doch der alte Lehrplan mit seiner breiten auf der Legal- ordnung ruhenden, also exegetischen Behandlung der Quellen eines fremden vielfach veralteten Rechtes, mit seiner Vertiefung in das Kirchenrecht einer Zeit, in der der Staat Diener der Kirche war, nicht angetan. So wurde schon unter Karl VI., nachdem die auswärtige Politik der Monarchie und die Garantien, die man fQr die Anerkennung der pragmatischen Sanktion empfangen hatte, vorübergehend eine gewisse Ruhe brachten mid eine Auffrischung, eine Verjüngung des Staates durch verschiedene Reformen im Innern zuließen, auch an eine Neugestaltung der juristischen Fakultäten gedacht. 1) So z. B. als einer der ersten Kaspar Manz in Ingol- stadt seit 1636. Prantl I, 424. Vgl. die Vorschläge der Ingol- städter Juristenfakultät von 1647 und den Erlaß der Kurfürst in von 1654 ebend. 414 und 482 und die Straß burger Statuten von 1636 bei Stintzing I, 667. Digitized by VjOOQ IC in — IL Für Innsbruck kündigt die neue Aera das Hof- dekret vom 25. April 1733 an. Mit Stolz kann unsere Fakultät darauf zurückblicken, daß sie noch unter Karl VI., denmach 2Ö Jahre früher als die Wiener und Prager, auf eine neue Grundlage gestellt wurde. Durch dieses Hofdekret wurde nämlich zu den bestehen- den vier Lehrkanzeln eine fünfte für Natur recht und deutsche Reichsgeschichte ') geschaffen und das öffentliche Recht zum Hauptfache erklärt. Diese Verfügung begründete die Regierung mit dem ausdrücklichen Hinweise, daß dem Staate an diesen Fächern sehr viel gelegen sei. Zum Professor dieser Disziplinen wurde Dr. Paul Riegger aus Freiburg, kaum 28 Jahre alt, ernannt % Die Wahl war eine sehr glückliche. Denn Riegger zeichnete sich nicht nur durch große Begabung und reiches Wissen aus, sondern er war auch durchaus in modernen Ideen aufgewachsen. Als Anhänger der Wolfif 'sehen Philosophie und vertraut mit den Lehrmeinungen der größten deutschen Rechts- *) Über die deutsche Reichsgeschichte, die mit det Pflege des deutschen Rechtes und seiner geschichtlichen Entwicklung nur sehr wenig gemein hatte, und in Innsbruck seit 1738 duron Riegger, in Wien erst seit J753 gelesen wurde, 1777 unter die Prüfungsfächer des dritten Rigorosums Eingang fand, um 1808 ganz aus dem Lehr plane der österr. Universitäten zu ver- schwinden, vgL Siegel 35 ff. und Kink 11/1, 519 und 522. — 1774 wurde in Innsbruck für dieses Fach eine eigene Lehr- kanzel geschaffen. Franz v. Weinhart erhielt dieselbe und las über Keichsffeschichte und Statistik bis 1780. Die Reichs- geschichte lehrte man nach Struve, später nach Pütter, 1780 wurde in Innsbmck die Statistik dem Professor der politischen Wissenschaften de Luca zum Vortrag zugewiesen, während die Vorträge Über Reichsgeschichte vorerut am Lyceum nicht fortge- setzt wurden. Späterhin (nach 1790) tauchen sie wieder im Lehr- plan unserer Fakultät auf und finden sich darin bis 1808. Probst 205, A. Ficker 50 und das Vorlesungsverzeichnis von 1800 ff. im Anhange. *) Über Riegger vgl. Wander von Grünwald, Biographie der beyden Ritter von Riegger (1797), femer Kink Rechtslehre S. 59, Wurzbach, Bd. 26, S. 129 ff. Allg. deutsche Biographie, Bd. 28, S. 551 ff. Schulte III/l, 208 ff. Stintzing IU/1, 381 ff. Digitized by VjOOQ IC — 118 — lehrer jener Zeit, trat er mit voller Überzeugung für die Auffassung ein, daß dem Staate ein maßgebender Einfluß auch auf die Befriedigung der geistigen Be- dürfnisse der Untertanen zukomme, daß er daher in kirchlichen Fragen wie in jenen des Unterrichtes ein entscheidendes Wort mitzureden habe. Als junger Professor in Innsbruck erfreute er sich daselbst alsbald der Wertschätzung seiner älteren ß^oUegen. Sein Bio- graph sagt von ihm für diese Zeit: „Riegger übertraf die Erwartungen Aller, ohne von seiner Liebe zur Wahr- heit nachzulassen und ohne nur der Eonvenienz zu opfern. Neu in der Lehrart, faßlich im Vortrage, gründ- lich im Beweise, aufrichtig im Unterrichte strömte ihm der Beifall der ganzen Universität und jedes einzehien Gliedes zu" ^). Der unstreitigste. Beweis der Achtung und des verdienten Zutrauens, dessen er sich erfreute, lag wohl darin, daß er in den 16 Jahren seiner Lehr- tätigkeit in Innsbruck achtmal das Dekanat seiner Fa- kultät und zweimal das Rektorat bekleidete, daß die Kollegen jedesmal ihn wählten, wenn es galt, in wich- tiger Angelegenheit die Interessen der Universität mit Erfolg zu vertreten. Oft war seine Stellung namentlich gegenüber der grpßen Macht der Jesuiten keine leichte. Aber wie er da mit bewunderungswürdigem Geschicke vorgieng, war die Zeit seines Innsbrncker Aufenthaltes auch dazu angetan, ihn für jene großen Aufgaben wissen- schaftlich zu stählen, . deren Erfüllung seiner späterhin in Wien harrten. 1749 berief die Kaiserin Maria The- resia ihn zum Professor iuris publici et canonici an die kk. Theresianische und Savoy'sche Ritterakademie in Wien und diese Stellmig behielt er auch noch bei, als er 1753 im Zuge der großen Reorganisation der Wiener Jurist. Fakultät zum Professor des geistlichen Rechtes an derselben ernannt Wurde. Als Kanonist war er näm- lich, wie Schulte von ihm sagt, der geschickteste wissen- schaftliche Vertreter der unter Maria Theresia durch- geführten oder begonnenen kirchenpolitischen Reformen. Zur Zeit als Riegger in die Innsbrucker Fakultät 1) Wander von Grünwald J. c. 4 ff. Digitized by VjOOQ IC — 119 — eintrat, wurde sie auch in Bezug auf die alten vier Lehr- kanzeln fast ganz neu zusammengesetzt. Die Professoren Zeno und Fröhlich kamen als Regierungsräte in den Dienst der oö. Regierung und wurden in ihrem Lehr- amte durch Michael Promberger (1733— 1739) und Georg von Muschgay ^) (1733 — 1750) ersetzt. Außer* dem ernannte die Regierung noch einen Extraordinarius, Karl Leopold Püchler von und imRungg, und da Her- man in im März 1734 starb, blieb von früherher bis 1736 nur mehr der Kanonist Seybold^). Auf Rieggers Ernennung folgten noch einige andere durchgreifende Neuerungen. Im Jahre 1734 wurde von Wien aus die Diktirmethode abgestellt und zugleich mit kais. Entschließung vom 21. April 1734 ange- ordnet, jährlich die bei den Vorlesungen anzuwenden« den Bücher der Regierung bekannt zu geben, was sich namentlich auf die Lehrart des Kirchenrechtes bezog, welche den Beifall der Regierung nicht hatte. Den weltlichen Professoren wurde überdies aufgetragen, die sogenannten „materiae mixtae** auch ihrerseits zu be» handeln, „damit die Studenten, die öfters allein in iure canonico derlei Materien traktieren hören , mithin in selben zuweilen nicht die rechten principia annehmen, mit diesen dem publice aber öfters sehr schädlicheil und nur auf die Praedoraination des Cleri abzielenden Lehrsätzen in die Ämter eintreten, die wahre Lehre, wie sie im Covamivias, van Espen et simUibus zu sehen, in derlei Sachen wissen, und nit von dem Widrigen verführet werden^).** Dieses staatlichierseits gewünschte Gegengewicht gegen die von der Kirche verteidigte 1) Über Muschgay, der späterhin als Magistratsrat nach Augsburg ging, vgl. Phönix, Zeitschrift fOr Literatur, Kunst, Geschichte etc., Innsbruck (1851), 188. . ^) Mit 1734 endigt au<*h die Führung der juristischen Ephemeriden, die für die ersten Jahrzehnte der Fakultät so viel Material liefern. Vgl. K. Schwarz in diej^er Festschrift. — Hagelgans hat im Anhang seines obenerwähnten Buches S. 20 einen Personalstand für das Jahr 1737. ») Probst 121 ff. und 103. — Die kaiserl. Entschließung liegt im Innsbrucker Statthaltereiarchiv. — Didacus de Covar- ruvias (1512—1577) war spanischer Bischof und Kai^onist. Vgl. über ihn Schulte a. a. 0.' Ill, 721. Digitized by VjOOQ IC — 120 — Lebrart des Kirchenrechts konnte vor allem auch Riegger in den Vorlesungen über Naturrecht und jus pu- blicum bieten. Denn einen Teil der NaturrechtS' wissenschaß machte das natürliche Kirchenrecht aus, in dem das Verhältnis zwischen Staat und Kirche auf rein rationalisfischer Basis erörtert wurde, und im ins publicum mußte er eingehend das ins circa sacra des Landesfürsten behandeln. Die Universität selbst sprach sich mit großer Be- stimm tiieit für die Bei behaltung der althergebrachten Diktirmethode aus und begründete dies namentlich auch damit, daß sonst die Schüler von den Lektionen weg- bleiben würden, da sie ja das Buch ebenso gut zu Hause lesen könnten, wogegen die Lehrer in ihren Diktaten aus verschiedenen Büchern gerade das Beste ausge- wählt hätten. Diesem Votum schloß sich auch die Landesbehörde an. Trotzdem gieng die kais. Resolu- tion vom 2. November 1740, welche für Innsbruck er- lassen, einen detaillierten Plan betreffend die Einrich- tung des juristischen Studiums mit einem genauen Schema über die Lebrstunden in den einzelnen Disziplinen ent- hielt, auf diese Wünsche nicht ein, brachte eine ge- naue Anweisung über die in den Vorträgen einzuhal- tende Methode und bezeichnete die Lehrbücher, nach denen sich die Professoren zu richten hätten i). Auf Grund dieses Planes beginnt das Rechtsstudium noch mit den Institutionen des römischen Rechtes und dem ka- nonischen Rechte, welche Fächer 2 Jahre hindurch tra- dirt werden. Im ersten Jalire wird außerdem noch ein Kolleg über Lehnrecht, im 2. ein solches über deutsche Reichsgeschichte gehalten. Im 3. Jahre kommen die Pandekten, das Naturrecht und das öffentliche Recht zum Vortrage, im 4. endlich die Fortsetzung des Pan- dektenstoffes, der Codex und der Cameralprozeß % In die Zeit der großen Reformen auf österreichi- schem Boden fällt auch noch so manche andere Neue- ») Probst 122.». *) Probst 122. Ein Besoldungsstand der Universität (1741/42) erschien im Phönix a. a. 0. 188 tf. Digitized by VjOOQ IC — 121 — rung, die unsere Fakultät betraf. Im Vordergi'unde steht die Fürsorge des Staates um die akademische Behandkmg des Kirchenrechtes- Wir haben von der Anordnung vom 21. April 1734 schon gesprochen. Ein Jahr später wurde von Wien aus durch kais. Ent- schh'eßung vom 19. Oktober bestimmt, daß die Lehr- kanzel des Kirchenrechtes überhaupt auf einen welt- lichen Professor überzugehen habe. Allein diese Maß* regel konnte damals am Beginne, des Semesters noch nicht durchgeftkhrt werden. Vielmehr bestieg nach Seybold 1736 wieder ein Jesuit, Anton Soll, diesen Lehrstuhl und ihm folgten in raschem Wechsel bis 1770 noch 6 Angehörige dieses Ordens. Als Lehrbuch war auch in Innsbruck das Handbuch von Veit Pich 1er vor- geschrieben, jenes Mannes, der als Nachfolger des großen katholischen Kirchenrechtslehrers Schmalzgrueber von 1716—1731 in Ingolstadt diese Disziplin lehrte 0- Späterhin wurde P. Rieggers Buch eingeführt Erst 1770 gieng die Lehrkanzel durch die Berufung G. Lackics in weltliche Hände über. Ihm folgte schon im Jahre 1771 der Josephmer Johann P ehern ^) und diesem nach dessen Übersiedlung an die Wiener Universität 1779 Franz Jellenz^). Die Lehre von der Einflußnahme des Staates in kirchlichen Fragen, von dem Inhalte des ius circa sacra des Landesfürsten hatte unter diesen Männern eine ganz bestimmte Fortbildung erfahren. Leitete der ältere Riegger diese Befugnisse nur zum Teil aus der modernen Auffassung über die Aufgaben des Staates, ztmi weitaus größeren Teil aus der mittelalterlichen ») Probst 110, 122». Schulte III, 1Ö3. «) Schulte III, 259. 8) Jellenz las bis 1782 das Kirchenrecht. Seine luns- bmcker Antrittsrede »de vetustate iuris canonici novi«, die sehr frei gehalten unter anderem Kaiser Josef IL als Alexander gegen Rom darstellte, wurde in Schlözer's Staatsanzeiger 1/3, 309 bis 324 aufgenommen. Als Rektor der Universität hielt er 1780 am 20. Dezember die Trauerrede auf Maria Theresia. Bei der Umwandlung der Universität in ein Lyceum kam er nach Freiburg i. B. als Professor des röm. Rechtes und des Straf- rechtes. 1799 jedoch kehi-te er als Appellationsrat nach Innsbruck zurück. Dort wurde er nach Banniza Mitglied des Digitized by VjOOQ IC — 122 — Schutz- undSchirmTQgiei ab, vermöge deren dem Landes* forsten eine ausgezeichnete Stellung innerhalb der Kirche gebürte, so gieng Martini einen Schritt weiter. Gleich Riegger auf dem Boden der Wolflf'schen Philosophie stehend, folgerte er die Ingerenz des LandesfOrsten in kirchlichen Dingen allein aus der rein staatlichen Stellung des Herrschers aus seinem Berufe, in weite- stem Maße für die Wohlfahrt und das Glück der Untertanen zu sorgen. Als Naturrechtslehrer trug er so wesentlich zur wissenschaftlichen Fundirung der josephinischen Ideen bei, die Kanonisten aber wie Eybel, Pehem und Riegger der Jüngere, leiteten aus dieser Anschauung weitere Konsequenzen ab. Da Pehem 1771 — 1779 in Innsbruck lehrte und seit 1782 an Stelle des Riegger'schen Buches sein Lelu*buch daselbst eingeführt war, so zogen die neuen Lehren über das Ver- hältnis zwischen Staat und Kirche in dieser entwickel- teren Gestalt auch an der Innsbrucker Rechtsfakultät ein, wobei freilich diesen Gelehrten immer mehr die Kirchengesetzgebung Josef 's II. als Ideal selbst erschien, sie daher auf ihr eine freie Systematik des Kirchen- rechtes aufbauten ^). Auch die Behandlung des römischen Rechtes wurde zum Teil eine andere. Die Lehrkanzel für den Codex wurde durch das Chotek'sche Normale von 1748 aufgelassen, dafür den beiden anderen Romanisten aufgetragen, in ihren Vorträgen Codex und Novellen zu beachten. Zugleich erhielten sie die Weisung, unnütze veraltete Materien nur ganz kurz zu erwähnen und in den Vorlesungen auch eingehend die einheimischen Sta- tuten und das Gewohnheitsrecht zu beachten ^). Studien konsesses, den Leopold II. in Innsbruck" als Aufsichts- behörde eingesetzt hatte. Später wurde er Direktor der juri- stischen Fakultät. Als er 1805 am 17. April starb, wurde ihm an der Universität eine l^auerrede gehalten. Acht Juristen trugen seinen Leichnam zu Grabe. Auf dem Gange der zur Aula führt , setzte man ihm als bleibendes Denkmal eine Büste von Blei. Die Juristen trugen für ihn einen Monat Trauer. Österreich. Biedermannscbronik (1784), 88. Schreiber III, 18JJ fL Probst S. 22Ö, 249 und 288. ») Stintzing IIÜl, 383 ff. 2) Probst 393 ff. Digitized by VjOOQ IC — 123 — Erhöhte Bedeutung erlangten feraer die Vorlesungen über Strafrecht und über zivilgerichtliches Ver- fahren. Denn 1768 wurde die peinliche Halsgerichtsord* nung Maria Theresias erlassen und rüstig schritten die Arbeiten zur Vollendung einer Zivilprozeßordnung vor- wärts. Der Lektionskatalog von 1780 (Beilage U.) er- wähnt beide Vorlesungen. Im Vortrage des gemeinen Prozesses war auf die Besonderheiten des Osterreichi- schen Verfahrens Rücksicht zu nehmen, und dadurch daß Joseph Leonhard von Banniza hier von 1768 — 1800 wirkte ^) und sich als juristischer Schriftsteller und Kenner der Osterreichischen Gesetzgebung eines großen Ansehens erfreute, war diesen Fächern eine ganz ent- sprechende Vertretung im Lehrplane gesichert. Endlich darf nicht Obersehen werden, daß auch in Innsbruck 1769, zunächst an der philosophischen Fa- kultät, jene Lehrkanzel für politische Wissen- schaften geschaffen wurde, die in Wien seit 1763 in Joset Sonnen fels ihren ersten und für die weitere Ausgestaltung der Staatswissenschaften bahnbrechend wirkenden Vertreter hatte. In Innsbruck lehrte dieses Fach zunächst Johann Heinrich Wüsten feld 2) von 1769 bis 1780. Ihm folgte von 1780—1793, gleich- zeitig auch mit den. Vorträgen aus Statistik betraut, ') Über Banniza vgl. Wurzbach Bd. 1, S. 146, Allg. deutsche Biographie Bd. 2, S. 42 und Stintzing Bi 111/ 1, 400, Er starb am 12. Dezember 1800. 1780 las er neben den Digesten über Strafrecht und gemeinen Zivilprozeß mit Berücksichtigung der Besonderheiten des österreichischeA Pro- zesses (vgl. das Horarium in Beilage II). Für 1799/1800 hatte er Eirchenrecht, Zivil- und Kriminalprozeß angekündigt, während über Strafrecht Hamer las. Vgl. das Vorlesungsverzeichnis von 1800 in Beilage III. 2) Vgl. de Luca ' Anhang 59, — Wü&tenfeld war der erste Rektor (1771), den die philosophische Fakultät stellte. Dena bis zu seiner Ernennung geborten, den 1761 für Ethik ernannten Weltpriester Johann Graser ausgenommen, alle Professoren' dieser Fakultät der Gesellschaft Jesu an und waren daher von der Erlangung der Rektorswürde statutengemäß ausgeschlossen (Probst 167 B, 180 und 384 iF.,). Wüstenfeld kam 1780 aii das Lyceum in Linz. Digitized by VjOOQ IC — 124 — Ignaz de Luca^). Als Lehrbuch war das Sonnen- fels'sche Kompendium „Grundsätze der Polizei, Hand- lung und Finanz** (in S.Auflage schon 1786—1787 er- schienen) bestimmt und blieb es bis 1848 ^). Den Staatswissenscliaften wurde auch an unserer Universität sofort eine sehr große Bedeutung zuerkannt. Obwohl an der philosophischen Fakultät gehalten, mußte dieses Kolleg von allen gehört und daraus von ihnen eine Prü- fung gemacht werden, welche sich dem öffentlichen Dienste bei Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde zuzuwenden beabsichtigten, mochten sie Staats-, stän- dische oder städtische Beamte werden wollen ^). Sie alle sollten mit dem neuen Geist der Aufklärung, der in Sonnenfels „Grundsätzen** enthalten war, vertraut gemacht, in ihnen vor allem auch Verständnis för Pro- bleme der Volkswirtschaft geweckt werden. In dem Bestreben die Universitäten Oberhaupt, die juristischen Fakultäten im Besonderen, zu nützlichen Staatsanstalten zu machen, an denen die Studenten „nach den Zwecken und für die Zwecke des Staates** gebildet werden, erließ man in der großen Reformzeit noch ') Vgl. über de Luca : österreichische Biedermannschronik (1784) 1J2, Wurzbach Bd. 16, 123, A. Ficker 53 ff., Allgem. deutsche Biographie Bd. 19, 335 ff. 2) Probst 180. Lustkandl, Sonneniels und Eudler (1891) 4 ff. ») Nach dem für Wien 1753 aufgestellten Lehrplaiie gab es dreierlei Arten juristischer Studien : ein föntjährige», ein drei-, ein zweijähriges, und darnach war auch die Erlangung der verschiedenen Staatsämter bestimmt. Das volle fttn^ähr. Jurist. Studium nahmen nur solche, die Advokaten, Land- gerichtsverwalter, Feldauditore, Stadtsyndici, Hofrichter, k. Räte, Sekretäre, Doktoren oder Professoren im Justizfache werden wollten. Wer eine mindere Stellung anstrebte, und sich mit derselben zeitlebens begnügte, brauchte nur zwei bezw. drei Jahre Jus zu studieren. Aber schon 1766 wurde der Vorzug auch bei minderen Ämtern denjenigen eingeräumt, welche Natur-, Völker- und allg. Staatsrecht, sowie die Polizei- und Camer^lwissenschaften gehört und darin guten Fortgang er- halten hatten. Es zeigt sich darin langsam der Übiergang zu der Zeit, die für alle Zweige des Staatsdienstes die Zeugnisse über die gesamten Rechts- und Staatswissenschaiten begehrt. Kink I/l, 468. Digitized by VjOOQ IC — 125 — mancherlei Verordnungen. Eine oder die andere sei hier in Kürze erwähnt. Um der Regierung erhöhte Aufsicht über den Betrieb an den Fakultäten zu er- möglichen, wurden vom Staate ernannte Fakultäts- direktoren eingeführt, die als staatliche Organe die Fakultäten zu leiten hatten. Sie wachten über die Befolgung der If. Verordnungen, über die Amts Wirk- samkeit der Professoren, besuchten zu diesem Zwecke sogar deren Vorlesungen, hielten Prüfungen mit den Studenten ab und legten am Ende des Jalires die Kataloge zur a. h. Einsicht vor *). Ferner wurden die Professoren des öfteren und immer eindringlicher er- mahnt, nicht mehr und nicht anders zu lehren, als es der Staat vorechreibe. Je weiter die Zeit fortschritt, desto mehr wich man von jenem Grundsatze ab, der noch 1752 der großen Kaiserin und ihren Räten vor- schwebte, daß die juristische Fakultät auch eine Quelle wisse nschaftlicherBildung sein solle, und so stellte man es schließlich als ein schier unanfechtbares Dogma hin, daß die Universitäten nur Staatsdieuer, nicht aber Gelehrte heranzubilden hätten. Um dies zu er- reichen, wurden die Professoren beispielsweise ange- wiesen, sich an das von der Regierung bestimmte Lehr- buch ^) und die hiezu etwa ergangenen Weisungen ^) so streng zu halten, daJ3 sie nach einer Verordnung vom 20. Jänner 1783 nicht das Geringste eigenmächtig, ohne Genehmigung der Studienhofkommission abändern oder hinzusetzen durften. Statt der Lehrfreiheit gab es so — freilich mit einigem Wechsel in der Strenge — nur eine offizielle Wissenschaft*). Probst 167 und 403 (Ah. Entschließung vom 28. Au- gust 1765) und Schnabel IL 105 if. Vgl. dazu auch, was de Luca über diese neue Einrichtung sagt, a. a. 0. 79 ff. *) Die fttr Prag 1774 vorgeschriebenen Lehrbücher bei Schnabel, IL, 38 ff. «) Vgl. mehrere Verhaltungsberichte für juristische Pro- fessoren in Prag aus dem Jahre 1754 bei Schnabel IL 113 ff., und zwar für den Professor iuris naturae et institutionum, für den proiessor digestorum et iuris criminalis, für den Pro- fessor iuris canonici und endlich für den professor iuris publici et feudalis. *) Kink Rechtslehre 61 ff., Kink I/l, 482, dann 547 (Ah. Digitized by VjOOQ IC — 126 — Eingeschärft wurde auch neuerlich das Diktir« verbot Nur eine Viertelstunde jeder Vorlesung wurde zu Notaten bewilligt. Die privaten Kollegien der Pi*o- fessoren wurden aufgehoben, dagegen die coUegia publica hinsichtlich der Stundenzahl vermehrt. Durch alle denk- baren Mittel sollten ferner die Studenten zur fleißigen Verwendung angehalten und gezwungen werden, sich die für den künftigen Beruf notwendigen Kenntnisse anzueignen. Disputationen der Schüler wurden auch weiterhin zugelassen, ferner hatten sie vor dem Direktor Semestral- und Annualprüfungen abzulegen ^). Für das Doktorat der Rechte bestimmte das Normale von 1756, daß 4 Rigorosen zu halten seien — aus Natur- und Kriminalrecht — aus Zivilrecht — aus Kirchen- und Lehnrecht — aus Völkerrecht und dem öffentlichen Rechte des deutschen Reiches. Jedes Rigorosum sollte 2 Stunden dauern, wobei 4 Prüfer mitwirkten. Nach Ablegung des 4. Rigorosums stellte der Dekan an den Kandidaten 7 Fragen zur schrift- lichen Ausarbeitung, je eine aus jedem Fache, dann erfolgte vor Professoren und anderen gelehrten Männern die öffentliche Disputation über 30 Thesen aus der gesamten Rechtswissenschaft, worauf der Akt der Pro- motion eingeleitet wurde 2). Über das Programm der Vorlesungen in jener Zeit belehrt uns der älteste Lektionskatalog der Innsbrucker Universität, den wir, soweit er die juristische Fakultät betrifft, in der Beilage II. zum Abdrucke bringen. HL Mit dem Organisationsdekrete von 14. September 1782 wurde unsere Universität zu einem Lyceum her- abgedrückt, das aus 2 Fakultäten, der philosophi- schen und der theologischen, zu bestehen hatte ^). Entschließung vom 29. November 1781 Punkt 3) und 549 (Ah. Verfügung vom 20. Jänner 1783). ») Probst 168 H, 181. *) Probst 163. Ein iuristisches Doktordiplom aus Innsbruck (1758) bringt die Beilage VI. — Für Wien vgl. Kink I/l, 522. ^) Diese Umgestaltung deutet schon die kais. Entschließung vom 29. November 1781 an (Kink I/l, 545). Digitized by VjOOQ IC — 127 — Daneben, blieb für die unmittelbarsten Bedürfnisse der Praxis berechnet, das juristische Studium mit nur 2 Professoren, das medizinische mit 3 Professoren. Für die Juristen las La Paix über Institutionen und Natur- recht, B a n n i z a das Kirchenrecht und die Landesgesetze, deren lehramtlicher Behandlung man damals bereits erhöhte Aufmerksamkeit schenkte. Franz von Wein- hart wurde quiesciert, Franz Jellenz kam nach Frei- burg i. B., Wenzel Dinzen hofer nach Präg 0« D^r Ruf des Lyceums war begreiflicherweise kein glänzender. Aber da die Rechtsstudien hier nm* 2 Jahre dauerten, so bestimmte dies manchen, zur Erlangung der juri- stischen Ausbildung, soweit sie ein Lyceum gewährte, gerade Itinsbnick aufzusuchen. Nur freilich war ihm die Erlangung des Doktorgrades und die Bewerbung um Stellen, welche eine intensivere juristische Vorbildung voraussetzten, versagt. In dieser Zeit wurde in Öster- reich die Lehrkanzel der politischen Wissenschaften an die j uris tis chen Fakultäten übertragen. Am Innsbrucker Lyceum hatte damals (seit Februar 1784) Johann Hauk als Nachfolger de Luca's den Unterricht in diesem Fache übernommen. Ferner wurde unter Kaiser Josef IL den Universitäten und Lyceen Österreichs — demnach auch dem Innsbruckfer Lyceum — infolge von Ereignissen, die sich gerade in Innsbruck abspielten, der letzte Rest ihres früher so ausgeprägteu katholischen Charakters genommen ^). •) SchlQzer Staatsanzeiger, Bd. 111/11, 345 ff. Schnabel II, 45, lll, 68. Prager Festschrift 131. ») Probst 228. (Verordnung vom 11. November 1784). «) Ich erwähne abgesehen von anderen in jenen Tagen ergangenen einschlägigen Verordnungen, insbesondere die kais. Entschließungen vom 3. Juni 1782 und vom 3. Februar 1785. Die erstere betrifft die Abschaffung des Eides auf die unbefleckte Empfängnis Marias. Die in der Kirche damals noch ofiene Frage über die unbefleckte Empfängnis Marias, welche die Jesuiten bejahten, die Dominikaner hingegen dem Ansprüche Thomas von Aquino's folgend verneinten, spielte auch an den Universitäten eine große Rolle. Die Uni- versität Paris und andere Hochschulen verlangten von ihren Gliedern ein Gelöbnis, die unbefleckte Empfängnis anerkennen zu wollen. In Österreich hatte Kaiser Ferdinand III. (1646) den Digitized by VjOOQ IC — 128 — Mit Entschließung vom 30. November 1791 ver- fugte Kaiser Leopold II. die Wiederherstellung der Universität vom Studienjahre 1792 an. Im Zusammen- hange damit wurde der Martini'sche Studienplan von 1790, welcher die Rechtsstudien auf vier Jahre anbe- raumte, mit dem Naturrechte beginnen ließ und das römische Recht erst in das zweite Jahr versetzte, auch 8. Dezember als allgemeinen Festtag erklärt und mit 19. Jänner 1G49 verfugt, daß die Universität Wien ein Statut errichte^ kraft dessen niemand bei ihr einen akademischen Grad oder ein Amt erhalten dürfe, er hätte denn froher das bewußte eidliche Gelöbnis abgelegt. Nur die Dominikaner waren davon befreit. Das sohin ausgearbeitete Statut erhielt am 17. Mai 1649 die kais. Bestätigung und bestimmte noch, daß der 8. Dezember jährlich auch als Festtag der Universität durch einen Gottesdienst bei St. Stefan im Beisein aller Akademiker gefeiert werde (Kink I|l, 381). Von Wien kam dieser Brauch nach Ingolstadt. Die Schwester Ferdinands ÜI., die Kurfurstin- witwe Maria Anna hielt sich dabei an das Wiener Statut und ain 8. Dezember 1653 schworen die Ingolstädter Professoren den Eid auf die von den Jesuiten und anderen vorgetragene Lehre (Prantl I, 451 if.). Am 10. März 1650 erging eine ent- sprechende Weisung? auch an die Graz er Universität und man legte dort schon am 25. Mävz diesen Eid in der Dom- kirche ab (Krones S. 28}, Am 14. Dezember 1677 wurde dieser Eid von den Akademikern Innsbrucks zum ersteumale geleistet, und der Vorgang wiederholte sich dann an jedem 8. Dezember in der Pfarrkirche. Die Professoren füllten die gedruckten Juramentszettel (polche gab es z. B. auch in Graz seit 1710, Krones 49) eigenhändig aus. Nach dem Incarnatus des Credo las dann jeder Professor laut vor dem Prokanzler, während der Pedell das Universitäts-Szepter aufrecht hielt, die Eides- formel von dem Zettel ab und legte diesen auf den Altar (Probst 93 ff«). Bei der Eidesleistung am 8. Dezember 1781 änderte nun der. Professor der Theologie Dr. Schwarzl eigen- mächtig für sich die Formel ab und schwor nur auf die katho- lische Lehre. Es wurde ihm deshalb der Prozeß gemacht, er erhielt schließlich vom Kaiser einen Verweis wegen seines Benehmens. Der Eid wurde aber durch kais. Entschließung vom 3. Juni 1782 bei allen Universitäten, Doktorgraduationen und größeren lateinischen E^ongregationen, wo er noch üblich war, abgeschatiit. Seither ist bekanntlich obige dogmatische Streitfrage durch Papst Pius IX. im Sinne der von den Jesuiten vorgetragenen Lehrmeinung entschieden, diese zum Glaubens- satze erhoben und der 8. Dezember als allg. kath. Feiertag ein- geführt worden. Probst 212 ft\, Schlözer, Staatsanzeiger 1/2, 248 ff. Digitized by VjOOQ IC — 129 — in lonsbnick eingeführt ^). Zu den bisherigen Profes- soren V. Banniza, v. Weinhart, der an Stelle La Paix' wieder eingetreten war, und Hauk wurden Josef von Peer für römisches Recht und Thomas Harn er för Natur- und Kriminalrecht ernannt. Hauk wurde 1794, weil er angeblich nicht nach dem Vorlesebucli lehrte und man auch sonst über ihn ungünstig berichtete, ver- setzt und an seüie Stelle kam Josef Orsler. Auf Banniza, der am 12. Dezember 1800 starb, folgte 1801 für Kirchen- und römisches Recht Johann Schuler. Bald nach der Wiederherstellung der Universität ge- stattete die Regierung den Professoren gegen Honorar Vorträge über österreichische und tirolische Gesetze, über die österreichische Zivilgerichtsordnung und über Strafprozeß, sowie über Geschäftsstil zu halten. 1801 wurde die Haltung von Vorträgen über österreichisches Die zweite Verordnung enthält die Beseitigunff der Ab- legung des Glaubensbekenntnisses und des Eides des Gehorsams gegen den Papst. Schon der Vertrag zwischen dem Bischof von Brixen und der Universität vom 21. September 1688 verlangte im Punkte 6 für alle akademischen Graduierungen die professio fidei und den Eid des Gehorsams gegen den Papst und den Bischof. Außerdem hatten die Professoren nach Punkt 3 alljährlich am Anfang des Studienjahres, in der Kegel am 8. Dezember, vor dem Zuge in die Kirche in der Stuba academica das Glaubensbekenntnis abzulegen und sodann vor dem Prokanzler zu schwören, nichts gegen den Glauben und die Sitten zu lehren. Als nun 1784 Hauk, da er schon Pro- fessor war, auch Doctor iuris werden sollte, wurden ihm die Versprechungen an den Papst und Bischof und das Glaubens- bekenntnis abgenommen. Er tat dies, um keine Szene zu ver- ursachen, berichtete aber nach Wien. Sonnenfels legte die Sache mit einigen Bemerkungen dem Kaiser vor und so erfioß die Entschließung vom 3. Februar 1785, daß bei Erteilung der akademischen Grade und beim Antritte welches Lehramtes immer alles aufzuhören habe, was einer geistlichen Feierlich- keit ähnlich sei, wie Glaubensbekenntnis, Eid des Gehorsams an den römischeil Stuhl etc. Zwei Monate später wurden far die Promotionen jene rein akademisch gehaltenen Angelo- bungen eingeführt, die bis heute mutatis mutandis im Gebrauche stehen. Kink I/l, 556, IL 596 ff. Probst 23 ff., 92 ff, 229. «) Probst 241, 2471, 257. — Übrigens läßt schon der Lek- tionskatalog von 1779/80 ersehen, daß Naturrecht vor den In- stitutionen gelesen wurde (Beilage II). 9 Digitized by VjOOQ IC — 130 — Privatrecht durch eine eigene Lehrkraft bewilligt. End- lich reihte man 1804 die Fächer des Österreichi- schen Privatrechtes (im Hinblicke auf die bevor- stehende Erlassung eines allg. öst. bürg. Gesetzbuches) \md des Geschäftsstiles als Hauptfächer in das 4. Jahr des neuen Studienplanes ein, die Statistik hingegen kam in den ersten Jahrgang ^). Im Preßburger Frieden vom 26. Dezember 1805 erfolgte die Abtretung Tirols an Bayern. Mit geringen Ausnahmen traten die Professoren in bayrische Dienste. König Maximilian ließ der Universität seine besondere Fürsorge angedeihen. Es vvrurde nicht nur die Zahl der Lehrkanzeln erheblich vermehrt, sondern auch der Universität selbst 1808 eine neue Organisation nach dem Muster der Landshuter Universität gegeben. Da traten die Ereignisse in Tu'ol von 1809 ihrer Weiterentwicklung hemmend entgegen und ein Jahr später (1810) verfügte die bayr. Regierung die Auf- hebung der Universität und deren Umwandlung in ein Lyceum. Dieses besaß überhaupt nur eine philoso- phische und eine theologische Studienabteilung mit im ganzen acht Professoren, deren Stellung bei der geringen Meinung, welche die maßgebenden Kreise von einem solchen Lyceum hatten, keine beneidenswerte war^). Welcher Kontrast gegenüber dem Ansehen und der Stellung der Universität im Jahre 1808! Erst unter der österreichischen Regierung wurden diesem Lyceum auch die juristischen und medizinischen Lehrkanzeln zunächst des ersten Jahres beigegeben und diese Abteilungen in den nächsten Jahren weiter aus- gestaltet 3), so daß Innsbruck 1818 schon wieder eine ») Probst 257 ; A. Ficker 52. Die Vorleseverzeichnisse von 1800 und 1805 siehe in der Beilage III. «) Probst 293 ff. Die Professoren der juristischen und medizinischen Fakultät wurden quiesziert oder anderweitig verwendet. So erhielt Prof. Schuler nur eine Assessorstelle beim Stadigerichte in Salzburg, Mersi (politische Wissenschaften) wurde Gymnasiallehrer in Neuburg a/d. Donau. Probst 293. 8) Am 28. Oktober 1816 wurde Prof. Schuler wieder nach Innsbruck ernannt. Ebenso kehrten dahin die früheren Lehr- kräfte Maurer, v. Mersi und Hamer zurück. Probst 304 und Digitized by VjOOQ IC — 131 — vollständige juristisclie Lehranstalt, jedoch ohne Promo- tionsreeht besaß. Dagegen wurde (1823) das theologische Studium aufgehoben und so trat, als Kaiser Franz in hochheriger Gewährung der ihm unterbreiteten £{jtte mit Entschließung vom 26. Jänner 1826 dieses Ly- ceura wieder zum Range einer Universität erhob, die neue Hochschule mit einer juristischen und einer philosophischen Fakultät ins Leben, denen eine medizinisch-chirurgische Lehranstalt mit zwei Jahr- gängen angegliedert war. Die Innsbnicker Universität verehrt daher in Kaiser Franz I. ihren zweiten Stifter und führt mit Recht den Namen „Leopold Franzens- Universität.** In der Folge wurde die Erinnerung an die Restauration alljährlich durch eine Festrede feierlich be- gangen, mit ihr seit 1860 die Stellung von Preisauf- gaben und die Verkündigung der preisgekrönten Arbeiten verbunden, bis man erst 1899 an ihrer statt den Tag der Rektorsinauguration, die Ende Oktober stattfindet, als Universitätsfesttag einführte. IV. Als Grundlage für das neue Rechtsstudium in Inns- bruck wählte die Regierung jenen Lehrplan, den Franz von Zeiller (1808) in ihrem Auftrage ausgearbeitet und den sie mit Studienhofkommissionsdekret vom 7. September 1810 als Richtschnur für alle damals bestehenden Juristen-Fakultäten aufgestellt hatte. Um diesen Lehrplan und damit die in jenen Tagen von der Unterrichtsverwaltung verfolgten Ziele würdigen zu können, müssen ein paar Worte vorausgeschickt werden über den Rechtszustand, der sich bis dahin in Öster- reich herausgebildet hatte, und über die politische Lage, ui der Österreich sich damals befand. Die zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts und der Beginn des 19. Jahrhunderts bilden das erste Zeitalter 316. Außerdem wirkten Unterberger und v. Lama provisorisch, wurden iedocli schon 1819 durch Prockner und Neupauer er- setzt. Digitized by Google — 132 — großer Kodifikationen auf deutschem Boden. Auch Osterreich nahm daran erheblichen Anteil. Nicht nur daß 1781 die allgemeine Gerichtsordnung erlassen wurde, daß man für Westgalizien mehrere umfassende Gesetzbücher schuf, 1803 für den ganzen Länderbestand ein neues Strafgesetzbuch veröffentlichte ; auch die Vor- arbeiten zur Abfassung eines allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, welches jegliche Geltung gemeinen Rechtes in Österreich ausschließen sollte, waren bereits zum Abschlüsse gelangt Der mehrfach revidierte Entwurf, an dessen Vollendung gerade Zeiller eine so ent- scheidenden Anteil genommen hatte, lag 1808 dem Kaiser zur Schlußfassung vor und wurde nach noch- maliger Oberprüfung am 7. Juli 1810 sanktioniert und durch Patent vom 1. Juni 1811 publiziert. Auf diese großen Kodifikationen mußte der Lehrplan der juri- stischen Fakultäten entsprechende Rücksicht nehmen; denn mehr als je fühlte man sich gerade in jenen Tagen von der Auffassung durchdrungen, daß die Rechts- fakultät dem Staate tüchtige, brauchbare Beamte stellen sollte. Aber noch zwei weitere Momente wirkten auf die Gestaltung des Rechtsunterrichtes in gewissen Sinne ein, die Auflösung des alten deutschen Reiches (1806) und der Gedanke der von Sonnenfels energisch und kraftvi)ll vertretenen, einen Bestandteil des josephi- nischen Programms ausmachenden Anschauung einer National- oder Staats erziehung. Beides brachte in unserem Staatswesen in sich steigerndem Maße die Politik der Abschließung gegenüber dem Auslande zur Reife. Im Studienplane der juristischen Fakultäten hatte dies zurFolge, daß aus dem Vorlesungsverzeichnisse der Wiener juristischen Fakulät die Vorlesung über deutsches Privatrecht, dieBreinl daselbst seit 1781 gehalten hatte, verschwindet und das Hofkanzlei- dekret vom 8. März 1809 ganz allgemein und für alle juristischen Lehranstalten die bindende Norm aufstellt» es sei zwar das Studium des römischen Rechtes uncl des allgemeinen Lehnrechtes einstweilen noch beizu- behalten, dagegen hätten die Vorträge über deutsches Digitized by VjOOQ IC — 133 — • Staatsrecht, über deutsche Reichsgeschichte und über Reichspraxis fortab gänzlich zu ent- faUen '). Der Zeiller'sche Lehrplan kennzeichnet den Höhe- punkt einer streng auf österreische Verhältnisse abgepaßten, auf die Aneignung von Gesetzeskenntnis abzielenden, nur für die unmittelbaren Bedürfnisse der Praxis berechneten und daher jeder tieferen, wissenschaftlichen, namentlich historischen Fundirung abholden Organisation des Studienbetriebs. Dem Vor- lageberichte Zeiller's und dem erwähnten Studienhof- kommissiousdekrete^) entnehmen wir, daß späterhin sogar die Vorlesungen über römisches Recht außer Kurs zu setzen seien, wenn sie nicht mehr praktisch brauchbar wären*"*) und daß eine weitere Behandlung des Kirchenrechtes zu entfallen habe, da die großen kh*chenpolitischen Reformen vollendet und Gemeingut aller geworden seien, daher sowohl in dem ö£fentlichen als in dem Privatkirchenrechte in der Hauptsache die österreichischen Gesetze zu erörtern seien. Ferner seien Vorlesungen über positives Staatsrecht *) übei*flüssig, da die wenigen noch übrig bleibenden Fuudamentalsätze der deutsch-österreichischen Staaten kein Ganzes bilden, das eines eigenen Lehrfaches bedürfe und daher besser in der österreichischen Geschichte, in der Statistik und in der politischen Gesetzeskunde vorzutragen seien. Da aber Gesetzesstofif und Staatsdienst sich in zwei Hauptgruppen, eine judizielle und eine poli- tische scheiden, da man es als Aufgabe jedes Juristen betrachtete, sich für den Staatsdienst entsprechend zu qualifizieren, so hatte er die neuen Gesetze nach beiden Richtungen hin in sich aufzunehmen und zu lernen, sie zu erklären und richtig anzuwenden. Daher trat Zeiller — und darin liegt ein wesentlicher Fortschritt — mit aller Bestimmtheit für die Erweitenmg des „juridischen** zu ») Vgl. Siegels Rektorsrede 39 und Kink I/l, 614 ff. *) Kink a. a. 0. 616. ^) »Allgemeinn Staatslehre« wurde damals in dem natür- lichen Öffentlichen Rechte behandelt. "Wiener Festschrift 166 ff. Digitized by VjOOQ IC — 134 — einem ^juridisch-politischen" Studium ein und ge- staltete in dieser Weise seit den Tagen der großen Kaiserin Maria Theresia in Österreich bestehende An- sätze weiter aus. Diese Studienordnung ^), die nahezu vierzig Jahre in Österreich in Geltung stand, sie wurde teils gelobt teils getadelt In der Tat mußte sie um die Mitte des 19. Jahr- hunderts einer neuen den Platz räumen, in der gerade jene Elemente wieder in den Vordergrund traten, die Zeiller beseitigt oder doch zurQckgedrängt wissen wollte. Denn die Jurisprudenz als Wissenschaft wurde in Zeiller's Lehrplau fast nur durch das Naturrecht vertreten. Wie das Naturrecht in ihm selbst trotz seiner imglaublichen Vielseitigkeit das ganze juristische Wissen und Denken beherrschte, wie es ihm stets den Maßstab bot, den er, wo immer er zu einer Rechts- frage Stellung zu nehmen hatte, anlegen zu sollen glaubte, und die hohe Warte bildete, von der aus er das ganze Rechtsleben überschaute, so sollte das Natur- recht auch für andere die Grundlage aller juristischen Studien und Bildung ausmachen, sollte jener einheit- liche und geschlossene Bau sein, in den sich alle anderen Rechtswissenschaften einfügen ließen, von dem sie alle ihren Ausgang zu nehmen hätten. Von diesem Ge- sichtspunkte aus erklärt es sich, daß Zeiller von vorne- herein Gfcgner aller rechtshistorischen Disziplinen war, sie im Lehrplane unberücksichtigt ließ, dagegen das Naturrecht in den ersten Jahrgang der Studien setzte, wobei für einen Teil dieser Wissenschaft sein eigenes Werk über das natürliche Privatrecht vorge- schriebenes Lehrbuch wurde. Im übrigen war die Juristen fakultät, wie schon in josephinischer Zeit nicht als eine Quelle gelehrter Bildung gedacht, sondern als eine Vorbereitung für den Staatsdienst und so sollte alles, aber auch nur dasjenige, gelehrt werden, was der Jurist- Jür-- seine Vgl. darüber L. Pfaff, Rede auf Fianz von Zeiller, 2. Aufl. 1891; dann die Wiener Festsch ift 101 ff. und die Pragpr Fobtachiift 95 fi*. Digitized by VjOOQ IC — 135 — praktischen Zwecke brauchen konnte. Es läßt sich diese Periode nach Wahlberg mit dem Schlagworte bezeichnen: Geschäftsqualifizierung der Rechtshörer auf Grund rationalistischer, nach Regierungsbedarf zuge- schnittener Prinzipien. Von diesen Gesichtspunkten aus muß Zeiller 's Studienplan beurteilt und gewürdigt werden ; er ist das Werk, das sich aus den Zuständen seiner Zeit mit unabweislicher Notwendigkeit ergab. Das Fortwirken des josephinischen Programms, welches durch den üniversitätsunterricht die Erziehung brauchbarer Staats- diener gefördert wissen will, einerseits und die großen Kodifikationen, die von im Zeichen des Naturrechtes stehenden Männer geschaffen worden waren, anderseits, sie drücken der Zeiller'scheu Reform ihr eigenartiges Gepräge auf, wobei dann dieses Hervorl«;ehren des spezifisch österreichischen in manchem Punkte auch durch die damals in unserem Staate inaugurierte Politik einer Abschließung gegenüber dem Auslande ge- fördert wurde. Dieser Lehrplan trat auch an der wiederherge- stellten Innsbrucker Rechtsschule in Kraft und es hul- digte fortab auch unsere Fakultät einer vorwiegend praktischen, d. h. der Erklärung der bestehenden Gesetze gewidmeten Richtung. An der Fakultät bestanden da- mals fünf ordentliche Lehrkanzeln, und zwar für öster- reichisches Zivilrecht, für römisches und Kirchenrecht, für natürliches Privatrecht, allgemeines Staats-, Völker- und österreichisches Kriminalrecht, für Handels- und Wechselrecht ^), gerichtliches Verfahren und Geschäfts» styl, für politische Wissenschaften, österreichische poli- tische Gesetzeskunde und Statistik. Dazu kam im Jahre 1838 für die neuen österreichischen Gefällsgesetze eine eigene sechste Lehrkanzel, die Mathias Geiger erhielt So blieb der Zustand bis 1848. Die Inhaber dieser Lehrkanzel sind in der Beilage IV. aufgezeichnet. Die Fächer waren von 1818 — 1848 auf die vier ') Erscheint als akademische Disziplin in Österreich zum erstemale im Zeiller'schen Studienpia n^*. Digitized by VjOOQ IC — 136 — Jahre in nachstehender Weise verteilt. Im ersten Jahre hörte man juristisch-politische Enzyklopaedie nach Hess, natQrUches Privatrecht nach Zeiller, natürliches öffentliches Recht nach Martini, Statistik und zwar im ersten Semester Theorie der Statistik nach Zizius und europäische Statistik nach de Luca, im zweiten Se- mester österreichische Statistik zuerst nach Bisiuger, seit 1819 nach Lichtenstern. Endlich wurde durch das ganze Jahr das Strafgesetzbuch über Verbrechen von 1803 an der Hand des Gesetzestextes erläutert. Im zweiten Jahre wurde im Wüitersemester über römisches Privatrecht nach Kaufmann späterhin nach Heimberger, im Sommersemester über Kirchen- recht ursprünglich nach Rechberger, später nach eigenen Heften des Prof. Kopatsch gelesen. Dazu kam noch seit 1838|39 der Unterricht in den Gefällgesetzen, nach der Zoll- und Staatsmonopolsordnung, dem Gefällstraf- gesetzbuche und dem Amtsunterrichte für die Gefälls- ämter. Dem dritten Jahre war die Behandlung des österreichischen Zivilrechtes an der Hand des neuen Gesetzbuches vorbehalten. Dazu kamen im Winter- semester die Vorlesungen über Lehnrecht nach Böhmer, späterhin noch Heinke und im Sonimersemester jene über Handels- und Wechselrecht nach Sonnleithner, bezw. Neupauer. Im vierten Jahre hörte man die politischen Wissenschaften nach Sonnenfels, erörterte die schweren Polizeiübertretungen an der Hand des betreffenden Ge- setzes, und studierte nach Kopetz und an der Hand der verschiedenen politischen Verordnungen die politi- sche Gesetzeskunde, femer wurde über den Geschäfts- styl nach Sonnenfels und über gerichtliches Verfahren in und außer Streitsachen nach der Gerichtsordnung, den allgemeinen Instruktionen und Verordnungen ') vor- getragen. Diese Lehrbücher, an welche sich die Professoren 1} Vgl. die Vorlesungverzoichnisse in unserer Universitäts- bibliothek seit 1820. Digitized by VjOOQ IC — 137 — halten sollten, waren zum Teil ganz veraltete, wissen- schaftlich nicht vollwertige oder doch schon überholte Kompendien. Zudem war das österreichische Studien- wesen, wie schon erwähnt, an den Rechtsfakultäten auf österreichische Verhältnisse und Bedürfnisse zuge- schnitten, völlig von dem des übrigen Deutschlands los- getrennt, es entbehrte schließlich jeder historischen Erfassung des Rechtslebens und konnte so, indem es die Dinge nur betrachtete, wie sie sind und nicht wie sie geworden sind, nichts anderes bieten, als eine oft nur ganz äußerliche Abrichtung für die Praxis. Welcher Kontrast gegenüber den Schwesteraustalten in den übrigen Ländern des deutschen Bundes ^). Hatte doch dort die Rechtwissenschaft in einer für Deutsch- land so schweren Zeit unter dem siegreichen Banner der historischen Schule durch Savigny fttr das römische Recht, durch Eichhorn für das deutsche Recht Be- fruchtung und Belebung erfahren. Unter der Führung geistiger Heroen ward in jenen Tagen die nationale Wiedergeburt des deutschen Volkes und der deutschen Wissenschaft vorbereitet Die geschichtliche Rechts- ansicht, die sich schon im letzten Drittel des 18. Jahr- hunderts gegen das naturrechtliche System emporge- rungen hatte, erlangte vor allem an der Berliner Uni- versität ihre weitere Ausgestaltung und der von Berlin aus über deutsche Lande ausgestreute Same, er brachte bald hundertfältige Früchte. Handelte es sich doch dabei um Wahrheiten, die einmal gefunden, nicht mehr verloren gehen konnten, vielmehr einer unaufhaltsam fortschreitenden Ausgestaltung und Vertiefung fähig waren. So erblühte alsbald auf deutschem Boden im Gegeii Satze zu der in Österreich herrschenden hand- werksmäßigen Berufsauffassung eine lebendige, von geschichtlich geschultem Geiste begründete und belebte Auffassung des römischen Rechtes, und neben dieses Recht tritt von Savigny selbst als ein jenem für gleich- *) Für das Folgende vgl. InsbeBondere 0. Gierke's Rede zur Stiftungsfeier der Berliner Universität: Die historische Bechtsschule und die Germanisten (Berlin 1903). Digitized by VjOOQ IC — 138 — weitig erkanntes Gebäude das germanische Recht. So wurde in Berlin nicht nur von Savigny und Eich* hörn im Vereine mit Goeschen die Zeitschrift für ge- schichtliche Rechtswissenschaft begründet, sondern da- selbst auch der akademische Rechtsunterricht zuerst planmäßig im Sinne der geschichtlichen Rechtsansicht ausgestaltet und mit ihrem Geiste erfüllt. Savigny und Eichhorn aber wurden die Gründer von Schulen, dieser der Germanisten, jener der Romanisten. Freilich arbeiteten beide Richtungen in ganz verschiedener Weise an der geschichtlichen Erfassung des Rechtslebens. Es darf uns nicht wunder nehmen, daß sich ihre Wege vielfach stark von einander entfernten, ja daß es zu heftigen Gegensätzen kam. Denn die romanistische Schule entfremdete sich mehr und mehr der wahren rechtsgeschichtlichen Ansicht. Geschichts- und volks- widrige Elemente zeigten sich schon in Savigny's späteren Werken und die Schüler überboten darin den Meister. Wiederum war das deutsche Recht in Gefahr, durch das nunmehr allen mittelalterlichen, wohlberechtigten, aber von den Romanisten verkannten Beiwerks ent- kleidete reine römische Recht überflutet und verdrängt zu werden. Eine zweite Rezeption des römischen Rechtes auf deutschen Boden und zwar eine noch viel schlimmere, als jene ältere drohte das deutsche Rechts- bewußtsein völlig zu ertödten. Dagegen mit Erfolg an^ geknüpft, das deutsche Recht aus langem Schlafe zu neuem Leben erweckt, die deutschen Rechtsgedank^i in völliger Erfassung ihres historischen Werdeganges weitergebildet, in ein dem römischen Rechte eben- bürtiges System gebracht zu haben, das ist das große, unverjährbare Verdienst der Germanisten und der Sieg war auf ihrer Seite. Aber der Sieg er brachte auch eine Versöhnung zwischen den beiden streitenden Teilen. Die Rezeption des neuesten römischen Rechtes blieb aus, Romanisten selbst erkannten, daß das in Deutsch- land damals wirklich geltende Recht nicht das römische Recht, sondern ein aus römischer und deutscher Wurzel erwachsenes selbständiges Recht sei, das in ge-^ schichtlichem Sinne bearbeitet werden müsse und so Digitized by VjOOQ IC — 139 — wirkten fortan an der Gesetzgebung, wie an der wissen- schaftlichen und akademischen Pflege des Privatrechtes Männer beider Richtungen, von verschiedenen AngriflEs- punkten aus aber in friedlichem Zusammengelien und förderten so den nationalen Ausbau des Rechtes ^). Und auch das öffentliche Recht hatte in Verfolgung germanistischer Rechtsgedanken eine ungeahnte Be* lebung und Ausgestaltung erfahren. Das Verdienst unseren östereichischen Fakultäten die Tore geöffnet zu haben, durch welche die so herrlich erblülite deutsche Rechtswissenschaft nun . auch bei uns ihren Einzug halten könnte, gebQrt dem großen Refor- mator unseres gesamten Unterrichtswesens Grafen Leo Thun^). Er hob die juristischen Fakultäten aus dem Zustande wissenschaftlicher Stagnation empor, in dem sie sich unter dein Drucke vormärzlicher Gebiui- denheit und eines in jene Tage nicht mehr passenden, völlig erstarrten Lehrplanes befanden. Er gewährte unseren Universitäten in richtiger Würdigung ihres Wertes und ihrer Aufgaben als kostbares Palla- dium die Freiheit der Forschung und Lehre und zwar ^ was umso höher anzuschlagen ist — in einer Zeit, in der durch das Konkordat der katholischen Religion, und der Kirche eine den Staat in so vielen Punkten beeinflussende Stellung eingeräumt, eine Reihe staatlicher Aufgaben der Kirche zur Erledigung zuge- wiesen wurden. Er gestattete den Hochschulen unseres Vaterlandes, sich unter jenem frischen Impulse^ der von den Schwesteranstalten auf deutschem Boden aus- ») Mit Recht gedenkt Gierke a. a. 0. 31 bei diesem An- lasse aucli der Gründung des deutschen Juristentages (1860). 2) Über Graf Leo Thun, österreichischer Unterrichtsminister (1849, August 22 — 1860, Oktober 20) vgl. den Nachruf, den ihm H. S i e g e r in der Akademie der Wissenschaften hielt (Bericht des Generalsekretärs 70n 1890) und S. Frankfurter Graf Leo Thun-Hohenstein, Franz Exner und Hermann Bonitz, Wien 1893. Digitized by VjOOQ IC — 140 — gieng, aufzurichten, mit ihnen in freien wissenschaft- lichen Wettbewerb zu treten, mit ihnen einen lebendigen Wechselverkehrs zu pflegen. Seinem Walten — und was er den Universitäten gewährte, haben seine Na« h- folger weiter ausgestaltet und befestigt — verdanken wir es, daß wir österreichische Forscher trotz der be- stehenden staatlichen Grenzscheide uns mit den Fach- genossen im deutschen Reiche als wissenschaft- liche Arbeiter eins fQhlen, daß wir mit ihnen ein gemeinsames Ziel vor Augen haben dürfen, in ge* meinsamer Arbeit einzutreten fiOr das Erblühen und die Macht der deutschen Wissenschaft. Dieser belebende Odem, er erf&Ute auch die Inns- bruck er Juristenfakultät. Bevor ich jedoch auf die Reformen des Grafen Leo Thun eingehe, muß ich be- merken, daß schon vor dem Jahre 1848, je inniger der Kontakt unter den Gelehrten wurde, je mehr man von der trockenen Interpretation bestehenden Gesetze sich den großen Problemen der Rechtsentwicklung näherte und mit Neid und Bewunderung den Aufschwung der geschichtlichen Rechtswissenschaft und der Juri- stenfakultäten in Deutschland verfolgte, sich eine stei- gende Unzufriedenheit mit dem herrschenden Lehrplane bereits recht unangenehm f&hlbar machte. Aber die Leiirkräfte standen noch unter der Aufsicht der Fakul- tätsdirektoren. Noch nicht war der Geist jenes Stu- dienhofkommissionsdekretes von 1810 gebannt, das an- ordnete, es sei der öffentliche Unterricht auf alles, was in den deutschen Erbländern zur Besorgung der Justiz- und politischen Geschäfte zu wissen nötig sei, auszu- dehnen aber auch darauf einzuschränken. Wollten Professoren über die bestehenden Lehrbücher hinaus den wissenschaftlichen Gehalt der wichtigsten Doktrinen tiefer zu erfassen trachten, so wurden ihre Worte von den Studenten als nicht zur Sache gehörige ihrer Auf- gabe ferne liegende betrachtet ^). Die Unzufriedenheit mit dieser Methode, mit dem nun schon völlig er- starrten Zeiller'schen Lehrplane kam in einem Entwürfe ») Vgl. Wiener Festschrift 102. Digitized by VjOOQ IC — 141 — von 1847 in beredter Weise zum Ausdrucke, aber dieses Schriftstück blieb — Entwurf^). So trat erst seit 1848 die entscheidende Ände- rung ein. Durch Ministerialerlaß vom 6. April 1848 und die Organisationsnormen von 1849 2) virurdeu die Uni- versitäten, die längst Staatsanstalten viraren, unmittel- bar unter den Schutz und die Leitung des Ministeriums gestellt Dadurch sind sie Reichs anstalte n ge- worden, und wenn auch noch in lebendigen Bezieliungen zu den Landesbehörden stehend frei geworden von oft beengenden Schranken, die ihnen etwa die Ver- folgung landespolitischer Erwägungen setzen könnten. Beseitig wurde auch das Amt der Fakultätsdirek- toren und damit fiel der neuen Zeit eine Einrichtung zum Opfer, die nur zu leicht eine freiere selbständige wissenschaftliche Entfaltung der Universitäten zu hindern vermochte, wenn sie etwa in eine am kleinlichen klebende, das GefQhl der Verantwortlichkeit im Hochschullehrer herabdrQckende Bevormundung und Beaufsichtigung aus- artete. Außerdem erhielten durch das provisorische Gesetz über die Organisation der akademischen Behörden vom 30. September 1849 die Fakultäten mit ihren Dekanen an der Spitze eine neue, mit weitgehender Autonomie ausgestattete Organisation, während der akademische Senat die Geschäfte der Gesamtuniversität führt In der diesem Gesetz folgenden, zunächst nur für das Jahr 1849|50 erlassenen allgemeinen Anordnung über das Studienwesen an den k. k. Universitäten wurde das Ver- bot des Besuchs auswärtiger Universitäten aufgehoben, den Studierenden die Freizügigkeit gegenüber solchen nicht österreichischen Universitäten gewährt, an wel- chen Lehr- und Lernfreiheit besteht und ihnen die An- Diesen Entwurf bespricht ausführlich Wahlberg a. a. 0. 49 if. Erwähnen möchte ich als erfreulichen Vorboten einer neuen Zeit die Wirksamkeit Dr. Emil R ö ß 1 er ' s an der Wiener Universität, der mit Bewilligung der Studienhofkommission seit 1846 als Dozent Vortrage über österreichische Rechts- geschichte hielt. Wahlberg a. a. 0. H, 50, dann I, 216 ff. 2) Hankiewicz 12 ff. und Anhang VI. ff. Digitized by VjOOQ IC — 142 — rechenbarkeit solcher Semester unter gewissen Beschräu* kungen zugesichert Diese und eine Reihe anderer die Lehr- und Lernfreiheit regelnden Bestimmungen wurden dann nach Jahresfrist der definitiv erlassenen bis zum heutigen Tage noch in Kraft stehenden Studienordnung vom U Oktober 1850 einverleibt. Ferner wurde im Heri)ste 1849 eine Disziplinarordnung geschaffen und das System der Kollegiengelder eingeführt ^). Auf ganz neuer Grundlage wurde auch das Piü- fungswesen aufgebaut, das die Kontrolle über die wis- senschaftlichen Fortschritte der Studierenden bilden soll. In der Tat brachte die Prüfungsordnung vom 30. Juli 1850 eine Reihe großer Prinzipien zum Ausdrucke 2). Statt der Semestral- und Annualprüfuhgen, welche auf nach freier wissenschaftlicher Ausübung strebende Hörer einen beengenden Zwang ausübten und doch nur „Be* lege eines in den verschiedenen Prüfungsstadien er- probten, sukzessive angeeigneten Erlernens der einzelnen Lehrfächer gewährten", wurden Staatsprüfungen vor dem Eintritt in den öffentlichen Dienst eingeführt, bei welchen das Gesamtergebnis der in gewissen Haupt- gruppen der Rechts- und Staatswissenschaften erwor- benen wissenschaftlichen Bildung erprobt werden sollte. Als theoretische Staatsprüfungen durften sie weder reine Studienprüfungen sein, noch auch zu praktischen Berufsprüfungen ausarten. Um in beiden Beziehungen das richtige Maß zu halten, wurde ver- fügt, daß die Kommissionen nicht etwa nur aus Pro- fessoren bestehen dürfen, sondern daß auch andere Fach- gelehrte und ausgezeichnete Praktiker beizuziehen seien. Die allgemeine Staatsprüfung umfaßte die Rechts- philosophie (jedoch nur bis 1854, in welchem Jahre sie als Prüfungsgegenstand entfiel), innere Verwaltungs- politik, Nationalökonomie, Finanzpolitik, Statistik und Umrisse der Welt- und österr. Geschichte. Bei der staatsrechtlich-administrativen wurden österr. Staatsrecht, Kirchenrecht, Finanz- undVerwaltungsgesetz- «) Wiener Festschrift 33 ff. . 2) Wiener Festschrift 105 ff. Digitized by VjOOQ IC — 143 — künde verlangt, bei der jiidizi eilen das Privatrecht, Handels- und Wechselrecht, das Strafrecht und das ge- richtliche Verfahren geprüft. Völlig ausgeschaltet waren dabei noch die rechtshistorischen Disziplinen. Den Studierenden selbst blieb die Wahl, welche der drei Prüfungen sie zuerst ablegen wollten. Auch bestand für sie keine Pflicht, sich etwa über den Be- such der Prüfungsgegenstände auszuweisen. Nur im allgemeinen hatten sie darzutun, daß sie während der auf vier Jahre anberaumten Studienzeit 14 juristische und je zwei philosophische bezw. historische Kollegien gehört hätten. Mit diesem System weitgehender Lernfreiheit machte die Regierung nicht die besten Erfahrungen. Der Über- gang von der alten tiefeingewurzelten Auffassung, daß das juristische Studium ein Brotstudium sei, zu der neuen völlig freiheitlichen Gestaltung war zu unvermittelt ge- kommen, und so Zeigte sich, daß die Kollegien „nicht mit jenem Fleiße besucht wurden, welcher in wissen- schaftlicher und auch in disziplinarer Hinsicht zu wün- schen wäre". Die Regierung mußte daher darauf bedacht seui, das juristische Studium und Prüfungswesen neu zu ge- stalten. Dies geschah durch den Ministerialerlaß vom 3. Oktober 1855 ^). Er löste in glücklicher Weise die beiden Aufgaben, welche der Staat an die Juristenfakul- täten zu stellen berechtigt ist: das Fachstudium in geordneten Bahnen zu erhalten, in diesem selbst aber den Geist der Wissenschaftlichkeit zu pflegen und die Aneignung allgemeiner höherer Bildung zu befördern. Um dies alles zu erreichen, wurden Obli- gatkollegien eingeführt, die Reihenfolge des Besuchs der Vorlesungen, da ja der Aufbau der Studien ein or- ganischer sein sollte, ziemlich genau bestimmt, als Grund- lage aber rechtshistorische Fächer gewählt, mit welchen sich der Student zwei Jahre lang zu beschäftigen hatte. Als solche treten in den Studienplan ein das römische Recht, ») Haiil?iewicz a. a. 0., 80 if. Digitized by VjOOQ IC — 144 — dessen Betrieb wesentlich erweitert wurde, das deutsche Recht (deutsche Reichs- und Reehtsgeschichte, deutsches Privatrecht) und das Kirchenreclit, das nunmehr eben- falls als rechtshistorische Disziplin zu behandeln war. Über diese drei Disziplinen hatte er am Ende der zwei ersten Jahre die rechtshistorische Staatsprüfung abzu- legen, erst dann konnte er zum zweiten Biennium auf- steigen. Außerdem hörte er im ersten Biennium histo- rische und philosophische Kollegien und im Sommer- semester des zweiten Jahres nach Wahl Rechtsphilo- sophie oder Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissen- schaften. Die Rechtsphilosophie war nach 1848 an die Stelle des Naturrechtes getreten. Dabei blieb es in der Hauptsache bis zum heutigen Tage, nur daß die unter dem Unterrichtsminister Freiherrn von G autsch er- lassene Studienordnung von 1893 ^) eine vierte rechts- historische Disziplin, die „ö s t e r r e i c h i s c h e R e i c h s- ge schichte", als Obligatkolleg und Prüfungsfach ein- führte und daß die rechtshistorische Staatsprüfung jetzt schon am Beginn des vierten Semesters abgelegt werden darf, in welchem Falle sich jedoch die zweite Studienab- teilung auf fünf Semester erhöht. Der gesamte ungleich umfangreichere Stoff des österr. positiven Rechtes und der Staatswis- senschaften wurde m das zweite Biennium verlegt. Zwar konnte mit Rücksicht auf die in dem ersten Bien- nium schon erworbenen Vorkenntnisse das Ausmaß der Vorlesungen über österr.. Zivil-, über Handels- und Wechselrecht reduziert werden, aber entschieden zu kurz kamen bei dieser Reform die staatswissen- schaftlichen Fächer. Vorlesungen über allg. und österr. Staatsrecht sowie über österr. Verwaltungsrecht waren ganz übergangen worden. Audi das Völkerreclit, die österr. Verwaltungs- und Finanzgesetzkunde sowie die Statistik der europ. Staaten waren nur als Frei- fächer gedacht. Über diesen Lehrstoff des zweiten Bien- niums gab der Student bei zwei Staatsprüfungen Rechen- ») Vorschriften fiir d e rechts- und staatswissenschaftlichen Studien und Staatsprüfungen,. Wien 1900,. 5iF. Digitized by VjOOQ IC — 145 — Schaft. Die judizielle konnte er schon in den letzten sechs Wochen des achten Semesters ablegen, die Staats* wissenschaftliche hingegen erst nach völliger Absol-* vierung der Studien. In ihrem Geist und in ihren grundlegenden Be< Stimmungen blieb die Thun'sche Studienordnung bis heute in Geltung. Nur im Detail wurde sie weiter aus- geführt und geregelt. Auch die jüngste Organisation unserer Studien und Staatsprüfungen stellt sich in der Hauptsache als eine weitere, freilich sehr verbesserte Auflage jener Grundsätze dar, die schon Graf Leo Thun im Jahre 1855 als Bahnbrecher auf dem Gebiete der Universitätsbildung mit sicherer Hand aufgestellt hatte. Zunächst ergab sich — - von Details abgesehen — das Bedürfnis, die Doktoratsprüfungen zu regeln, denn was 1855 in Aussicht genommen war, harrte noch der Ausführung. Diese erfolgte durch die noch heute gel- tende Rigorosenordnung von 1872, welche von den im Jahre 1810 bestimmten vier strengen Prüfungen mit ihrer fast in keinem wissenschaftlichen Zusammenhang stehenden Anordnung der Prüfungsfächer wieder zur Dreizahl zurückkehrte und dabei die verwandten Fächer in Gruppen zusammenlegte (eine rechtshistorische, eine judizielle, eine politische Gruppe). Als Prüfer wirken dabei nur Professoren mit, was den Rigorosen den Cha- rakter wissenschaftlicher Universitätsprüfungen aufprägt. Indem die neue Rigorosenordnung von 1872 in die politische Gruppe die Disziplinen: „AUg. und öst. Staatsrecht** und „Völkerrecht** au&iahm, überholte sie den Studienplan von 1855, der diese Fächer noch nicht als Obligatkollegien einführte, das erstere überhaupt nicht erwähnte. Auch die Professoren schenkten in der Anordnung der Vorträge den Staatswissenschaften erhöhte Bedeutung, die Unterrichtsverwaltung vermehrte in der Folgezeit die Zahl der einschlägigen Lehrkanzeln. Allein erst die Gautsch'sche Studienordnung von 1893 führte diese Entwicklung zu gedeihlichem Abschlüsse, indem sie neben die politische Ökonomie (15 Stunden) als obligate Kollegien das allgem. und öst Staatsrecht (5 Stdn.), die Verwaltungslehre und das österreichische 10 Digitized by LjOOQ IC — 146 ~ Verwaltungsrecht (6 Stdii.) setzte und die allgemeine vergleichende und österreichische Statistik, allerdings nicht als Prüfungsfach, beibehielt. Nachdem wir die äußeren Wandlungen der Stu* dienordnung seit 1848 betrachtet haben, wollen wir wieder zur Innsbrucker Juristenfakultät zurückkehren und ihren Entwicklungsgang in dieser Periode be- leuchten. Nimnit sie als eine der österreichischen Stu- dienanstalten an dem bewunderungswürdigen Auf- schwung teil, den die Hochschulen, überhaupt die juri- stischen Fakultäten im besonderen, in Österreich unter der, Regierung unseres erlauchten Kaisers genommen haben, so wurde ihr Entwicklungsgang in diesem oder jenen Punkte durch äußere Verhältnisse und durch Persönlichkeiten, die ihr als Lehrer und Gelehrte angehörten, in besonderer Weise bestimmt Mehr als einmal darf sie sich auch in dieser Zeit rühmen, den Schwesteraüstalten gegenüber auf wissen* schaftlichem Gebiet hervorgetreten zu sein. In dem Hochschulprogramme des Grafen Leo Thun war ein starker Import von Gelehrten aus dem deutschen Reiche vorgesehen^). Namentlich die rechtshistorischen Fächer, für die ja in Österreich da- mals so viel wie nichts geschehen war, wurden Aus- ländern, die der Minister selbst kennen gelernt hatte 1) 1849 wurde, wie oben bemerkt, Georg Philipps aus München berufen. 1852 kam Peter Mischler für politische Ökonomie aus Freiburg i. B. nach Prag. Ihm folgte dahin (1854) aus Bonn Friedrich Schulte für kanonisches Recht und deutsche Reichs- und Rechtsgeschichte. 1855 wurden die Romanisten Ludwig Arndts aus München und Karl Esmarch aus Göttingen nach Wien, bezw. Krakau berufen, während aus Kiel Lorenz Stein in Wien die Lehrkanzel für politische Ökonomie übernahm. 1857 trat Alois Brinz aus Erlangen als Romanist in die Prager Fakultät^ Heinrich Siegel und Georg Sandhaas, beide aus Gießen, übernahmen die neuge- schaffenen Lehrkanzeln für deutsche Reichs- und Rechtsge- schichte in Wien und Graz. Über Moy, Maaßen und Klein- schrod vgl. oben im Texte, ferner über die Pflege deutschen Rechtes in Österreich die Rektorsrede Siegels und meinen Auf- satz : Heinrich Siegel. Ein Bild seines Lebens und Wirkens, Berlin 1900. Digitized by VjOOQ IC — 147 — oder die ihm als tüchtige Lehrkräfte empfohlen worden waren, zum Vortrage anvertraut. Unter ihrer Führung erblühte dann ein inländischer Nachwuchs, der seiner- seits bald bei der Besetzung von Kanzeln an außer- österreichischen Universitäten in Bewerbung treten konnte. Auch nach Innsbruck kamen Gelehrte aus dem Reiche. Schon im Herbst 1 849, berief man aus München den hervorragenden Kanonisten und Germanisten Georg Philipps. Mit ihm zog die Pflege der deutschen Reichs- und Rechtsgeschichte in Innsbruck ein und immer wird es unserer Fakultät zur Zierde und zum Ansehen gereichen, das an ihr zuerst in Österreich Vor- lesungen über dieses Fach gehalten wurden. Als Philipps 1851 den Lehrstuhl für kanonisches Recht in Wien übernahm und dort als der erste auch über deutsche Rechtsgeschichte zu lesen begann, berief die Regierung nach Innsbruck, — denn ein aus Inländern be- stehender Nachwuchs war damals noch nicht vorhanden — abermals einen Ausländer, Dr. Ernst Freiherrn von Moy de Sons, früher Professor in München, zuletzt Appellationsrat in Neuburg, der dann hier bis zu seinem Tode (1867) über Kirchenrecht und deutsche Reichs- und Rechtsgeschichte las. Femer wurden aus dem deutschen Reiche berufen 1855 für römisches Reichl: Dr. Friedrich Maaßen und 1860 für gemeinen deut- schen Zivilprozeß Dr. Emil Kleinschrod, der bald auch Vorlesungen über römisches Recht hielt. 1863 trat Julius Ficker, den die Regierung schön 1852 aus Bonn an die hiesige philosophische Fakultät ernannt hatte, an die Juristen-Fakultät über. Der letzte Reichs- deutsche, der an unserer Fakultät und zwar von 1872 bis 1873 wirkte, war Dr. Paul Krüger. Er ging 1873 von hier nach Königsberg. Nach 1872 wurden Be- rufungen aus dem deutschen Reiche für Innsbruck von der Regierung nicht mehr durchgeführt, obwohl die Fakultät in ihren Vorschlägen gelegentlich auch solche Lehrkräfte berücksichtigte. Zweimal ging ein Professor unserer Fakultät an eine reichsdeutsche Universität, indem 1872 der Krimi- nalist August Geyer, der 1860 von Prag nach Inns- Digitized by VjOOQ IC — 148 — brück ernannt worden war, die Lehrkanzel für Straf- recht in München übernahm und 1873 Paul Krüger nach kurzem Hiersein nach Königsberg zog. Späterhin war Wahrmund 1901 primo loco für Kirchenrecht in München von der Fakultät nominiert, ohne daß je- doch die bayrische Regierung dem Wunsche der Fa- kultät Rechnung trug. Auch das mir 1902 von der preußischen Unterrichtsverwaltung angebotene Extra- ordinariat für deutsches Recht an der Berliner Univer- sität war ich nicht in der Lage anzunehmen. Der Abgang von Mitgliedern aus unserer Fakultät erfolgte zumeist an die Universitäten Prag, Graz und Wien, oder durch Eintritt in höhere Verwaltungsstellen. Das 70. Lebensjahr, die Altersgrenze für die lehramt- liche Tätigkeit österreichischer Professoren erreichten an der Fakultät in den letzten 50 Jahren nur Cajetan Prockner, Ernst Theser, Johann Pazdiera und Valentin Pun tschart Zehn Professoren (Geiger, Kerer, Schuler, Pfaundler, Oberweis, Val de Lievre, Nissl, Fiorentini, John und in diesen Tagen De melius) wurden seit 1848 als aktive Lehr- kräfte unserer Fakultät durch den Tod entrissen. Eine ganz besondere Förderung erfuhr in Inns- bruck die deutsche Rechtsgeschichte. Das Verdienst gebührt J. Ficker, der nach Ujähriger Wiiicsamkeit an unserer philosophischen Fakultät 1863 die erste selbständige Lehrkanzel für deutsche Rechts* geschichte an der juristischen Fakultät übernahm, um 1877 wieder zur philosophischen zurückzukehren. Was Ficker dank seiner seltenen Begabung, seines reichen durchdringenden Wissens und seiner nie erlahmenden Arbeitskraft geleistet, was er als Forscher und Lehrer für den Aufschwung der historischen Wissenschaften überhaupt und des deutschen Rechtes im besonderen bedeutet, ist in aller Gelehrten Munde. Sein Verdienst liegt aber auch darin, daß er im wahrsten Sinne des Wortes Schule machte, daß er eine Reihe von Talenten für das akademische Lehramt heranbildete, auf seine Schüler und alle, die sich ilim wissenschaftlich nähern durften, bis an sein Lebensende (1908) stets anregend Digitized by VjOOQ IC — 149 — und befruchtend einwirkte. So blieb er^ bis nahe vor seinen Tod mit jugendfrischer geistiger Spannkraft und Ausdauer ausgestattet und obwohl er längst seinen ge- planten großen Arbeiten zu liebe jttogeren von ihm herangebildeten Kräften die akademische Lehrtätigkeit überlassen hatte, noch immer der Führer, der geistige Mittelpunkt eines großen Kreises von Gelehrten, die sich um ihn scharten. Und daß dieser verdiente Mann der Innsbrucker Universität trotz so mancher an ihn ergangenen auszeichnenden Berufung treu blieb, daß er die Stätte, an der er in seinen besten Mannesjahren bahnbrechend und schöpferisch im Dienste seiner Wis- senschaft gewirkt, nicht verließ, daß er, längst im Ruhestande, mit der Universität noch immer in regster Fühlung stand, das gereicht auch unserer Hochschule zu größter Ehre und sichert ihr durch ihn einen un- vergänglichen Anteil an der Entvdcklung der deutschen Geschichtsforschung. Ficker's Nachfolger an unserer Fakultät auf der för ihn geschaffenen Lehrkanzel wurde 1877 sein Schüler und treuer Freund ValdeLievre. Leider entriß ihn uns schon 1887 ein früher Tod aus regster Schaffenslust. Gleichzeitig mit ihm und dann als dessen Nachfolger gehörte Otto von Zalliuger, gleichfalls einer der begabtesten Schüler des großen Meisters, unserer Universität seit 1880 an, bis er 1894 einem Rufe nach Wien Folge leistete. In jungen Jahren starb 1890 ein dritter Schüler Ficker's Johann Nissl, seit 1879 Privatdozent, seit 1887 Professor des kano- nischen Rechtes an unserer Fakultät Aber auch auf dem Gebiete der anderen rechis- und staatswissenschaftlichen Disziplinen wurde in Inns- bruck in lehramtlicher und wissenschaftlicher Hinsicht zum teil Hervorragendes geleistet und es wirkten Männer hier, deren Namen sich in der Gelehrtenrepu- blik eines guten Klanges erfreuen. Von den bereits Verstorbenen erwähne ich außer den schon Ge- nannten vor allem Hermann Ignaz Bidermann, der als Opfer der ungarischen Autonomiebestrebungen von der Preßburger Rechtsakademie enthoben, der Inns- brucker Universität 1861 zugewiesen, hier am 8. April Digitized by VjOOQ IC -r- 150 — 1865 zum ordentlichen Professor der Nationalökonomie, Statistik und Verwaltungspolitik ernannt wurde und zehn Jahre als Lehrer und Schriftsteller erfolgreich wirkte, bis er 1871 einer Berufung nach Graz Folge leistete. Ich denke weiter an Josef Beidtel 1850— 1886, Professor des Handels- imd Wechselrechtes und des ziyilgerichtlichen Verfahrens,, der . sein großes Ver- mögen in hochherziger Weise zu einer Stipendienstif- tung ^) für Innsbrucker Rechtshörer verwendete, und au Peter IJarum, der von. 1861 bis 1870 als österreichi- scher Zivilist hier lehrte und dann nach Wien ging, an seinen Nachfolger den genialen Gelehrten Josef Krainz, (Jer, wie erst das lange nach seinem Tode durch einen Akt hingebungsvoller Freundschaft Leopold Pfaff's veröffentlichte System des österreichischen Privatrechts weiteren Kreisen offenbarte, als Lehrer in seinen Vorlesungen ein bis ins einzelne durchdachte und entwickelte System des österreichischen Zivilrechtes aufbaute und dabei mehr als eine Frage in origineller oder doch bis dahin für das österreichische Recht lite- rarisch noch nicht entwickelter Weise behandelte. Von Hermannstadt kommend, wirkte er in Innsbruck aller- •) ProfesRor Josef Beidtel (gestorben 6. März 1893) widmete ia seinem letzten Willen 120.000 fl. als Stipendienstiftung für arme Studierende der Rechtsfakultät in Innsbruck. Das Stiftungs- kapital erliegt in der hiesigen Universitätskassa, die Verwaltung der Stiftung und das Verleihungsrecht steht einem Kollegium zu, das aus den drei jeweils an Dienstrang ältesten Professoren der Fakultät gebildet wird. Gegenwärtig bestehen 16 solcher Stipendien ä 600 Kronen. Das Stiftungs kapital beträgt heute über 250.000 Kronen. Dem hochherzigen Stifter wurde im Gange des üniversitätsgebäudes ein Denkmal gesetzt. — Auch Professor Bidermann (gestorben am 25. April 1892) widmete den Erlös aus dem Verkaufe seiner Bibliothek zu zwei Drit- teln einer Studentenstiftung, Am Tage der Rektorsinaugu- ration werden diese Zinsen alljährlich an einen dürftigen Tiroler der drei weltlichen Fakultäten unserer Universität ausgezahlt. Ferner bestehen an Stipendien und zwar für alle Fakultäten theresianische Stipendien ä 600, 400 und 200 Kronen, Nikolai- haus- und Regelhausstipendien, Musik-, landschaftliche und Tiroler Adelsmatrikel-Stipendien u. a. Endlich wurden 1898 von der Regierung Stipendien für arme Hörer italienischer Nationalität geschaffen. Digitized by VjOOQ IC — 151 — dings nur eiQ Jahr (1870/71) und zog dann nach Prag, wo ihn schon 1875 der Tod hinwegraflPte. Ich denke auch an Valentin Puntschart, der neben den juristischen Studien die klassische Phi* lologie betrieb, durch glückliche Vereinigung beider Disziplinen auf die geistige Entwicklung und Schulung seiner Hörer einen bedeutenden Einfluß übte und sich während seiner langjährigen erfolgreichen Tätigkeit in Innsbruck (1874— -1899) durch sein charaktervolles Auf- treten und sein menschenfreundliches und liebenswür- diges V\7^esen einen großen Kreis von Freunden und Verehrern schuf. Ich erwähne Vinzenz John, der von 1889 bis zu seinem Tode (1900) an unserer Hoch- schule tätig war, als Statistiker und Nationalokonom durch geistvollen Vortrag und vielseitige, insbesondere auch philosophische Bildung seinen Hörern reiche An- regung bot und bis zu seinem Tode sich als tapferer Vorkämpfer für Freisinn und Deutschtum bewährte. Und noch ehe diese Arbeit vollendet wurde, traf die Kunde ein, daß Ernst Demelius bei einem Ausfluge, den er, ein treuer Freund der Berge, ein begeisterter Pfleger alpinen Sports, zur Erholung nach den Mühen und Aufregimgen seines Rektorjahres in die Schweizer Alpen machte, am 28. Juli bei Besteigung des Gabel- horns nächst Zermatt kurz unter der Spitze verun- glückte. Durch einen Steinschlag wurden Demelius und sein erprobter Führer Tembl aus Sulden getötet und stürzten über die gewaltigen Wände hinab in die Tiefe. Auf dem Gabelhorngletscher wurde der entseelte Leichnam unseres Rektors gefunden. — So hat ein grausames Geschick ihn fern von der Heimat und von seinen Angehörigen in einer Höhe von 4000 Meter jäh dahingerafft, ihn hoch über der Men- schen V\7^ohnstätten im Reiche ewigen Schnees und Eises seiner Familie, seinen Kollegen, seiner Universität für immer entrissen. Nicht nach langem Siechtum, son- dern in der Vollkraft der Jahre, in einem Augenblicke höchster Anspannung der Kräfte des Körpers und des Willens, die nur ein so gesunder und gestählter Orga- nismus zu leisten vermochte, hat die kalte Hand des Digitized by VjOOQ IC — 152 — Todes ihu, da er, die Könige unserer Alpen vor Augen^ dem Gipfel, dem Lichte zustrebte, erfaßt und in Nacht und Finsternis gezogen. Der Universität aber wurde da- durch in einer für sie so schweren, entscheidenden Zeit das Oberhaupt genommen. Denn Demelius sollte in* folge erst jübgst erfolgter einstimmiger Wiederwahl auch 1904|5 die höchste akademische Würde bekleiden um die italienische Frage einem gedeihlichen Abschlüsse zuzuführen. Wir alle verlieren an ihm einen charaktervollen, liebenswürdigen Kollegen, einen selten vielseitigen, über seine Wissenschaft hinaus für alles, was das Leben verschönt, empfänglichen, namentlich auch fttr die Musik mit wahrem Kunstsinn und tiefem Verständnisse ausgezeichneten Mann. Die Wissenschaft betrauert in ihm einen scharfsinnigen, durchaus modernen, in langjähriger, richterlicher Laufbahn und auf Grund eingehender theoretischer Forschungen geschulten, der weiteren Gestaltung der Privatrechte und des Prozesses offenen Blick entgegenbrmgenden Gelehrten ^), die Uni- versität einen unerschrockenen und unbeugsamen Vor- kämpfer für ihre selbständige Stellung im staatlichen Organismus, für ihre freiheitliche Gestaltung und für die Wiederherstellung ihres deutschen Charakters. Dank und Anerkennung wird seinem vielseitigen Wirken in Innsbruck stets gezollt werden. Immer auch wird man in den x^nnalen unserer Universität sein mannhaftes, zielbewußtes und geschicktes Auftreten als mehrjähriges Mitglied des akademischen Senats und zuletzt (1903J04) als Rektor magnifikus rühmend hervorheben, wenn noch in fernen Tagen von der so sehr bekämpften und hof- fentlich bald glücklich abgewendeten Gefahr der Utra- quisierung unserer Hochschule, von der Wiederaufrich- tung einer rein deutschen Universität in Innsbruck die Rede sein wird. Möge seinem Nachfolger ein glück- licher Stern leuchten, auf daß er das zu Ende führe, was Demelius in offener, verständnisvoller und von selbstlosem, nationalen Empfinden getragener Weise angebahnt, was der akademische Senat unter seiner Führung in die Wege geleitet hat! — *) Vgl. nur z. B. seine Rektorsrede, Innsbruck 1903. Digitized by VjOOQ IC — 153 — Von noch lebenden aber anderwärts als akade- mische Lehrer wirkenden Männern gehörten unserer Fakultät außer den bereits genannten an: die Roma- nisten August Tewes (als Privatdozent 1859—61) und Ivo Pfaff (1893 — 1895), die Kanonisten Karl Groß (1867—71) und Friedrich Thaner (1871-1888), femer Edmund Bematzik (1890 — 1891), Heinrich Singer (1891-1896) und Walther von Hörmann (1892-1897), die Germanisten Ernst Baron Schwind (1894—1898) und Paul Puntschart (1896-1899), die österreichi- schen Zivilisten Leopold Pfaff (1869—1872) und Paul Steinlechner (1871 — 1897), die Kriminalisten Emanuel Ulimann (1872— 1885) und Heinrich Lammasch (1885—1889), ferner fOr politische Ökonomie als Privatdozent Hermann von Schullem (1889— 1892), für Staatsrecht als Privatdozent Frz. Hauke (1884-1885). In höheren Stellen des Verwaltungsdienstes wirken jetzt, dabei aber noch als akademische Lehrer tätig, die einstigen Professoren fdr politische Ökonomie Karl Theodor von Inama-Sternegg (1868—1880, jetzt Präsident der statistischen Zentralkommission in Wien), Eugen von Böhm-Bawerk (1881 - 1889, jetzt österr. I'inanzminister) und Viktor Mataja (1890—1892, jetzt Sektions-Chef im österr. Handelsministerium), endlich der Staatsrechtslehrer und Statistiker Franz Ritter von Ju- raschek (1883—1888), jetzt Hofrat der statistischen Zentralkommission in Wien). Mancherlei wäre über die Ausgestaltimg der Lehr- kanzeln seit 1848 und über die Besetzung derselben zu sagen. Um aber die sehr verehrten Leser dieses Aufsatzes durch Anführung von Einzelnheiten nicht noch mehr zu ermüden, setze ich die einschlägigen Bemerk- ungen in die Beilage V und beschränke mich darauf hier anzugeben, daß dermalen in Innsbruck an unserer Fakultät für den juristischen Unterricht in deutscher Sprache 10 Lehrkanzeln bestehen. Ihre derzeitigen In- haber sind: 1. Römisches Recht (Hruza). 2. Römisches und österreichisches Zivilrecht (Schiffner), 3. Kirchen- recht (Wahrmund). 4. Deutsches Recht und öster- Digitized by VjOOQ IC — 154 — reichische Reichsgeschichte (v. Wret seh ko). 5. öster- reichisches Zivilrecht (erledigt). 6. Österreichisches Han* dels- und Wechselrecht, zivilgerichtliches Verfahren (Waldner). 7. österreichisches Straf- und Strafprozeß- recht, sov^ie Völkerrecht (L entner). 8. Allgemeinem und österreichisches Staatsrecht, sowie Rechtsphilosophie (v. Dantscher). 9. Verwaltungslehre, öslerr eichisches Verwaltungsrecht und Statistik (Schmid). 10. Volks^ wirtschaftslehre , Volkswirtschaflspolitik und Finanz- wissenschaft (Baron Myrbach). Außerdem hat die Fakultät einen Privatdozenten filr österreichische Reichs- geschichte (Kogler) und einen Dozenten für Staats- verrechnungslehre (Oberinspektor Albert). Diese akademischen Lehrer halten die im Lehr- plane vorgeschriebenen Obligatkollegien, lesen außer- dem noch über Spezialthemen und leiten die Seminar- übungen. Es besteht nämlich auch in Innsbruck seit 1873 ein rechtswissenschaftliches und ein staatswissen- schaftliches Seminar mit je einem von der Fakultät ge- wählten Vorstande, denen ein Student als Kustos der Seminarbibliothek beigegeben ist. Zur Anschaffung von Büchern erhalten die beiden Seminare laufende Dota- tionen. Außerdem werden ihnen eine Reihe von Publi- kationen unentgeltlich zur Verfügung gestellt und namentlich die germanistische Abteilung erfuhr durch Zuwendung einer stattlichen Zahl von Werken aus dem Nachlasse des Hofrates v. Ficker eine bedeutende Ver- größerung. Was die Frequenz^) der Juristenfakultät in der Zeit seit 1848 angeht, will ich nur kura erwähnen, daß im Wintersemester 1851|52 237 Hörer an ihr inskri- biert waren, diese Zahl sich nach Jahresfrist schon auf 237 hob, um dann langsam im Zusammenhange mit der von Lexis auch für andere Hochschulen beobach- teten Depression bis 1870/71 auf 117 zu fallen, worauf die Kurve sich wieder aufwärts bewegte, 1886|87 277, 1897|98 284 erreichte und im Studienjahre 1903|04 sich bis 346 im Wintersemester, 341 im Sommer- ») Innsbrucker Festschrift 103 ff. Digitized by VjOOQ IC — 155 — Semester hob. Die Nationalität der Hörer anlan- gend, kommen neben den deutschen Studierenden nur noch die italienischen (mit Einschluß der Ladiner) mit einer beachtenswerten Frequenzquote in Betracht Die übrigen Nationalitäten verschwinden diesen beiden ge- genüber völlig. Von den 1851|52 inskribierten 287 Hörern waren 115 Deutsche und 85 Italiener, 1857|58 hatten wir jedoch unter 175 Juristen nur mehr 17 Ita- liener, dann hob sich wieder der Besuch von Seite der Italiener, erreichte im Jahre 1885|86 gegenüber 190 Deutschen die Höhe von 67, sank aber dann gegen das Ende der 90er Jahre wieder auf 34 im Sommerse- mester 1897 198, während die Hauptmasse italienischer Studenten in Wien und Graz sich aufhielt. In den letzten zwei Jahren, in denen man den Forderungen nach Errichtung einer eigenen italienischen Hochschule in Österreich unter anderen auch durch einen geplanten Massenbesuch Innsbrucks größeren Nachdruck verleihen wollte, steigerte sich die Frequenz im Sommersemester 1903 auf 67 Italiener gegenüber 212 Deutschen und im Studienjahre 1903|4 sogar auf 104 (96) Italiener ge- genüber 222 (227) Deutschen. In diesem Zusammenhang müssen einige Worte der sogenannten italienischen Frage ^) an unserer Universität gewidmet werden. Da die italienischen Gymnasien Südtirols den Schülern eine genügende Kenntnis des deutschen Idiom's nicht vermitteln, wurde in der Sitzung des Tiroler Landtages vom 28. März 1863 eine Resolution daliin gefaßt, daß an der Inns- brucker juristischen und medizinischen Fakultät^) im ersten und zweiten Jahrgange die schwierigeren Gegen- stände nicht nur in der deutschen, sondern auch in der >) Innsbrucker Festschrift 16 if. -) An der medizinischen Fakultät wurde seit 1870 Ana- tomie und Physiologie, seit 1879 auch angewandte Chemie italienisch vorgetragen und zwar vom Fachprofessor selbst oder seinen Assistenten. Seither sind die italienischen Vorträge in den zwei erstgenannten Disziplinen längst eingestellt worden. Digitized by VjOOQ IC — 156 — italienischen Sprache vorgetragen werden^). In diesem Sinne ordnete dann die kais. Entschließung vom 19. Fe- bruar 1864 an, daß an der juristischen Fakultät vom Studienjahre ld64|65 an die Lehrfächer der ersten zwei Jahrgänge auch italienisch tradiert werden. Seit 1869 wurden im Widerspruche mit jenem Beschlüsse des tirolischen Landtages auch Vorträge aus den Fächern der j udizi eilen Gruppe zugelassen. Zum großen Teile wurden sie von Oberlandesgerichtsräten als Supplenten gehalten % 1898 jedoch erhielt die Fa- kultät einen a. o. Professor des Strafrechts mit ital. Vortragssprache, zuerst Camevale, seit 1899 Peter Lanza. Außerdem wurde 1902 ein Frivatdozent für österrei- chisches civilgerichtliches Verfahren mit italienischer Unterrichtssprache Dr. Franz Menestrina habilitiert. Noch weiter sollte die Utraquisierung der juristi- schen Studien in Innsbruck schreiten. Denn 1908 trat >) Tn der Tat begannen noch 1864 solche Vorträge über deutsche Reichs- und Rechtsgeschichte durch den zum a. 0. Professor ernannten Privatdozenten in Padua Franz Schupfer, und als er im Oktober 1866 auf sein Lehramt in Österreich verzichtete, übernahm die Supplierung Prof. Oberweis, nach dessen Tode Val de Li^?re, späterhin seit 1888 Nissl und dann nach einer Pause von drei Jahren seit 1893 v. Sartori, der 1893 zum Professor dieses Faches hier ernannt wurde. Italienische Vorlesungen aus kanonischem Rechte hielt von 1865 — 1867 Baron Moy als Supplent. Seit 1870 lassen darüber der tirolische Landessekretär Eccheli und seit 1875 der dalmatinische Kon- zeptspraktikant y. Luxardo, späterhin 1882 bis 1890 der deutsche Prof. Nißl, sämtliche als Supplenten. Dann hielt W. von Hörmann 1893—97 die Kurse ao, worauf 1897 der Privatdozent von Pavia Andreas Galante zum a. o. Pit)fessor des Kirchenrechtes ernannt wurde. Am spätesten begannen ital. Vorträge im römischen Rechte. 1866 hielt Theser ein zweistündiges Kolleg in dieser Sprache, seit 1868/79 auch das Hauptkolleg in dieser Sprache. Ihm folgte als Priyatdozent und später a. o. Professor der Advokat Dr. 6. Fiorentini 1879 bis 1893 und diesem 1894—1904 Professor Dr. J. Pacchioni, den die Regierung aus Camerino berief, der aber mit Ende dieses Sommersemesters nach Turin abgicng. «) iJur 1870—1873 wirkte hier der Advokat Dr. Forlani als ord. Professor des österreichischen Zivilrechtes, des Straf- und Prozeßrechtes. Digitized by VjOOQ IC — 157 — auch noch ein Privatdozent fOr politische Ökonomie, Dr. Johann Lorenzoni, in die Fakultät ein. Gegen diese Verwandlung der Fakultät in eine zwei- sprachige Lehranstalt erhob man auf deutscher Seite in der nachdrücklichsten Weise Protest. In der Tat er- gaben sidi aus dieser fortschreitenden Verwälschung Verhältnisse und Zustände, die auch von der Unter- richtsverwaltung als unhaltbar bezeichnet wurden, und obwohl eine Scheidung im Prüfungswesen in nationaler Riditung bereits bewilligt worden war, doch dazu führten, daß ein weiteres Verbleiben italienischer Lehr- kräfte im Verbände der Fakultät unmöglich geworden ist und daher die Abgliederung dieses Fremdkörpers unmittelbar bevorsteht. Wir dürfen uns der sicheren Hoffnung hingeben, daß die Fakultät, wenn sie endlich von dem lähmenden Alpdruck der italienischen Frage befreit sein wird, sich in voller Ausnützung der ihr durch die Gesetze und durch die Unterrichtsverwaltung gewährten Frei- heit in lebendigem und fruchtreichem Verkehre mit den Schwesteranstalten des deutschen Volkes weiter ent- falten wird. MOge sie ihres hehren Berufes und ihrer Vergangenheit eingedenk, stets eine Hüterin wahrer wissenschaftlicher Freiheit und deutschen Rechtsempfindens in Österreich sein! Möge sie allezeit von dem Bewußtsein erfüllt und durchdrungen bleiben, daß es ihre Aufgabe ist, in Forschung und Lehre ein aus der geschichtlichen Entwicklung gewonnenes ]und dabei doch den sittlichen, so- zialen und wirtschaftlichen Forderungen der Ge- genwart voll und ganz entsprechendes, lebendiges Recht zu pflegen! Digitized by VjOOQ IC 158 .Beilage I. Zu S. 113. Florentin Weitenauer, 1675 für Institutionen bestellt, wird 1685 bereits als Land- richter der Grafschaft Hohenberg erwähnt Johann von Tschiderer^), zuerst Regierungsäd vokat, seit 1677 außerordentlicher Professor für Zivilprozeß, nach Heitzmann's Tode seit 1681 ordentlicher Professorder Digesten, las nur bis 1686 und wurde dann Rat der o. ö. Regierung. Franz W oller seit 1687 Professor in Innsbruck, gieng 1697 in gleicher Eigenschaft nach Salz- burg. Johann Christoph Fröhlich von Fröhlichs- burg, zuerst Advokat, dann Landrichter in Rattenberg, übernahm 1695 den Lehrstuhl für Institutionen, rückte 1698 in die Pandekten vor und wurde 1706 wirklicher Rat der Regierung. Anton Andreas Rudolphi 1717 — 1726 Professor in Innsbruck, wurde 1726 wirklicher Rat der oO. Hofkammer. Johann Ferdinand Fröhlich von Fröhlichsburg, seit 1719 Professor der Institutionen, wurde 1733 zum wirklichen Rat der Regierung in Inns- bruck ernannt. Endlich trat Franz Josef Zeno Ritter zu Dannhaus nach 13 jähriger Thätigkeit als akade- mischer Lehrer (1733) als wirklicher Rat in den Be- amtenkörper der oö. Regierung ein. Bis zu ihrem Tode übten in den ersten Jahrzehnten in Innsbruck nur Johann Heitzmann (1677 — 1680), Johann Ulrich Rudolphi (1685—1716), Andreas Pompeato-Lu- chini (1687—1694), Franz Anton von Carneri (1698 — 1719) und Thomas Hermanin von Reichenfeld (1706—1734) das Lehramt aus »). Beilagre IL Zu S. 126. De Luca, der seit 1780 der Univer- sität angehörte, teilt uns S. 91 mit, daß im Gegensatze zu anderen Hochschulen in Innsbruck, der erste Lektions- ») Vgl. über ihn Probst 89 ff. 8) Vgl. Probst 97 und 120. Digitized by VjOOQ IC — 159 — katalog erst unter dem Rektorate des theol. Prof. Dr. Schwarz! im Herbste 1779 erschien. In der Uni- versitätsbibliothek, sowie im Museum Ferdinandeum und im Archiv der Wagner'schen Druckerei findet sich ein Exemplar dieses Katalog nicht mehr, dagegen ist er in Schlözer's Briefwechsel, Heft 37, S, 29 ff. abgedruckt. Horarium praelectionum publicarum universitatis Caesareo-Leopoldinae Oeniponte pro anno scholastico MDCCLXXIX et LXXX. Literis academicis Wagnerianis (6 Quart-Seiten). Horarium facultatis iuridicae. h. 8 — 9. de Payr . . .Jus publicum universale et feudale usque ad tempus vemum. A tempore verno usque ad finem anni ius publicum particulare S. R. J. - de Jelenz .... Jus ecciesiasticum publicum usque ad tempus vernum, deinde privatum. h. 9— IG. de la Paix . . . Jus naturae et histo- riam iuris civilis usque ad tempus ver- num; deinde usque ad finem anni Institu- tiones imperiales, de Banniza . . . Digest a hisce anno ver- gente finitis ius criminale. h. 10—11. de Banniza . . . Processum iudicia- rium communem additis differentiis Pro- cessus iudiciarii A u s t r i a c i ; quo finito col- legia elaboratoria habentur in coUegiis privatis. de Weiuhart . . . Statisticam. h. 2—3. de Weinhart... Historiam Germaniae. h. 3—4. de la Paix ... ut supra. de Banniza . . . Digesta et ius crimi- nale ut supra. h. 4—5. de Payr ... ut supra, de Jelenz ... ut supra. Digitized by VjOOQ IC — 160 — Beilagre III. Yerzeichniß der Vorlesungen auf der k. k. Leopol- dinischen Universität zu Innsbruck fftr das Schuljahr 18G0. Gedrackt in der Universitäts-Buchdruckerei mit Wagner'schen Schifften. Dasselbe enthält für jede der vier Fakultäten die Vorlesungen und zwar nach einem bestimmten Schema: ^Gegenstände der Vorlesungen, Namen der Titl. H. H. Professoren, Anzeige der Lehrbücher, Anzeige der Tage und Lehrstunden.** Die 5. Rubrik enthält den „Plan, wie die inlän- dischen Akademiker diese Lehrfächer zu besuchen ver- halten sind.** Das Vorlesungsverzeichnis der vier Fakultäten füllt die ei'sten 9 Seiten, dann folgt auf drei weiteren Seiten die Übersicht über die kameralistischen Lehrfächer, in derselben Weise angeordnet Die letzte Seite endlich bringt eine Notiz über die Universitäts- bibliothek, die täglich von 9— 12 Uhr, dann von 2—5 Uhr geöffiiet ist, über Unterricht in Sprachen (Fran- zösisch und Italienisch) und in Künsten (Zeichnungs- kunst, Tanzunterricht und Fechten.) Wir geben im Folgenden den Abdruck des Ver- zeichnisses von 1800, soweit es die juristische Fakultät betrifft. Jene von 1801 und 1802 stimmen mit dem von 1800 fast überein, nur daß 1802 infolge des Ablebens V. Bannizas Job. Schuler als sein Nachfolger für 4 und 5 eingetreten ist, während die Vorlesung 11 von 1800 ausblieb. Im Verzeichnisse von 1805 ist die Reihenfolge eine etwas andere, die Staatenkunde heißt jetzt Statistik und rückt an die zweite Stelle, dagegen die deutsche Reichsgeschichte an die vierte Stelle. Deutsches Staatsrecht wird noch gelesen. Statt 1 1 von 1800 und 1801 tritt das „österreichische Privatrecht** als 5 stündiges Kolleg ein, das Dr. Rapp provisorisch hält Das Vorlesungsverzeichnis von 1800 liegt in der Sammlung Dipauliana im hiesigen Museum in 2 Exem- plaren (605 und 729). Ebendort die Verzeichnisse fttr 1801 (605), 1802 (729), 1805 (605 und 729). Die Vor- lesungsordnungen und Personalstände seit 1818 liegen im Universitätsarchiv. Digitized by VjOOQ IC — 161 — 1 'S 'S •c Anzeige der Tage und Lehrstunden. Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag Samstag, von 8—9 Uhr, dann von 2-^3 Uhr außer Dienstag. Montag, Mittwoch, Freitag, Samstag, von 3—4 Uhr Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag, Samstag von 8—9 Uhr, dann von 3 bis 4 Uhr außer Dienstag. . ■1 5ä 1 . ö P B o 1 Anzeige der Lehrbücher M 1 03 B 03 1 eil Namen der Titl. H. H. Professoren. Hamer, wohnt am Innrain Nr. 206. V. Weinhart, wohnt in der untern Sillgasse Nr. 55. v. Peer, wohnt in der Neu- stadt Nr. 161 V. Baniiiza, wohnt in der Neu- stadt Nr. 127 s Gegenstände der Vorlesungen. •T3 a H i-H 03 'Ö 00 1 Q ei 3. Geschichte des römisch bürger- lichen Rechtes, dann das röm. bürgerl. Recht angewandt auf die jetzt bestehenden Gesetze des bürgerl. Privatrechtes, lateinisch 4. Allgemeines Kirchenrecht, lateinisch 1 s 1 !• > s 11 Digitized by VjOOQ IC — 162 • o OD h • Ö ^ S.g" P 1. g- CO 00 C» 3- o* ^^ 1 S m §- CO 1 1 1 1 s i- Gegenstände der Vorlesungen. O 1^ ." S 1 S o OD Ä O 1 1 < a H !Z5 gg I- 5 o • <^ CO 1 Uli 1 s ^ ■ p 1 r 1^ '^ i f 11 < o D 1 00 d p- p_ f § o 1 CD i g o "' ooS- rr gl- h ri o • 1 P 1 p rli. r "5 P P Digitized by VjOOQ IC — 163 — Plan wie die inländischen Akademiker diese Lehr? fächer zu besuchen verhalten sind. I. Jalirgang. I. Semester. 1. Naturrecht. 2. Deutsche Reichsgeschichte. IL Semester. 3. Allgemeines Staats- und Völkerrecht, damiösterr. peinliches Recht. 4. Deutsche Reichsgeschichte. II. Jahrgang. I. und IL Semester. 1. Geschichte des röm. bürgerlichen Rechtes, dann das röm. bürgert. Recht. 2. Allgemeines Kirchenrecht. III. Jahrgang. I. Semester. 1 Lehnrecht. 2. Privatkirchenrecht. 3. Österr. allgem. Zivil- und Kriminalgerichtsord- nung. IL Semester. 4. Deutsches Staatsrecht. 5. Privatkirchenrecht. 6. Österr. allgem. Zivil- und Kriminalgerichtsord- nung. IV. Jahrgang. I. Semester. 1. Staatspolizei- und Handlungswissenschaft. 2. GeschäftsstiL IL Semester. 3. Finanzwissenschaft und Staatenkunde. 4. GeschäftsstiL Anmerkung. Die Vorlesungen über die österr. allgem. Zivil- und Kriminalgerichtsordnung, und über deu Gegch^ftsstil sind außerordentliche, und die Akade- 11* Digitized by VjOOQ IC — 164 - miker sind nach, Vorschrift, diesen Unterricht zu nehmen nicht verhalten % Beilage lY. Die Besetzung der Lehrkanzehi seit der Wiederher- stellung des juristischen Studiums bis 1848. I. Österreichisches Zivilrecht: Zuerst provisorisch U n- terb erger, dann seit 1819 Cajetan Prockner. IL Römisches und Kirchenrecht: Johann Schul er 2), der am 8. Juni 1833 verstarb, dann bis 1850 Johann Kopatsch. . III. Natürliches Privatrecht, allgen^eines Staats-, Völker- und österreichisches Kriminalrecht: Valentin Maurer, der am 9. November 1836 starb, dann von 1838 bis 1850 Josef Was er 3), der, erst 27 Jalire alt, die Lehrkanzel übernahm, 12 Jahre der Fakultät angehörte, um sodann in die richterliche Laufbahn überzutreten, in der er schließlich die Stellung eines Oberlandesgerichtspräsidenten in Graz bekleidete. IV. Handels- und Wechselrecht, Lehnrecht, gerichtliches Verfahren und Geschäftsstil : Zuerst provisorisch Alois V. Lama zu Büchsenhausen, dann seit 1819 — 1830 Ferdinand Neupauer*), der später Hofrat beim obersten Gerichtshof in Wien wurde, seit 1830 bis 1835 Josef W es ely^), der darauf Professor des ») Im Lehi-plan für 1802 fehlt diese Anmerkung bereits, freilich gelangten damals prozessuale Vorträge überhaupt nicht zur Ankündigung. 1805 tritt die Statistik durch beide Semester in das erste Jahr, dagegen die deutsche Reichsgeschichte in die beiden Semester des 2. Jahres. Allgemeines und Privat- Kirchenrecht wird im 3.. Jahre abgejban, ist also von vier auf zwei Semester reduziert. Der Geschäftsstil wird fortab nur mehr im zweiten Semester des vierten Jahres behandelt, dagegen das österreichische Privatrecht in beiden Semestern dieses Jahres. s) Wurzbach, Bd. 32, 152. 8) Wurzbach,' Bd: 53, 127. *) Wurzbacb, Bd. 20, 297. 6) Wurzbach, Bd. 50, 168 ff., Prager Festschrift 117 ff. Digitized by VjOOQ IC — 165.— österreichischen Zivilrechtes in Prag wurde und dort bis zu seiner Einberufung in das Osten*. Justizmini- sterium (1849) blieb, von 1837 — 1839 Joh. Koppel, und als dieser an die Universit&t Lemberg ging, 1839—1841 Franz Kalessa, schUeßlich bis 1850 Ernst Theser 0. V. PoUtische Wissenschaften, österr. politische Gesetzes- kunde und Statistik: Andreas von Mersi ') bis 1841, dann 1842—1845 Hieronymus Scari von Cronhof aus Olmütz, mid als dieser zu Cles in Südtirol am 17. JuU 1845 starb, seit 1847 Johann Kerer»). VI. Gefällsgesetze: Seit 1838 Mathias Geiger. Beilage V. Ausgestaltung und Besetzung der juristischen Lehr- kanzeln mit deutscher Unterrichtssprache seit 1848. Zu Beginn des Jahres 1848 bestanden be- kanntlich an der Fakultät sechs Lehrkanzeln, die in der Beilage IV genannt wurden. Die erste Verändenmg trat in der Richtung ein, daß 1850 für das römische Zivilrecht ein eigener Lehrstuhl geschaffen wurde, den Ernst Theser über- nahm, wozu er von seiner früheren Lehrverpflichtung nur die Vorträge über Lehnrecht beibehielt. Für Handels- und Wechselrecht und zivilgerichtliches Verfahren trat 1850 Karl Beidtel in die Fakultät ein. Neben ihm lasen vorübergehend auch Groß und Thaner über Zivilprozeß. Das Kirchenrecht bildete mit der neu ein- geführten deutschen Reichs- und Rechtsgeschichte eine eigene Lehrkanzel, die zunächst Philipps, nach ihm 1851 v. Moy übernahm. Außerdem hielt der Krimi- 1) Ernst Theser, geb. 29. März 1805. 1850 übernahm er die Lehrkanzel für röm. Recht nach Kopatsch, lehrte bis 1876 als aktiver Professor, späterhin noch als Honorarprofessor und starb zu Innsbruck am 29. Juni 1889. 2) Vgl. allg. deutsche Biographie Bd. 21, 45Stf. 8) A. Ficker 61. Digitized by VjOOQ IC — 166 — nalist, da die Vorlesungen über Naturrecht und allgem. Staatsrecht entfallen waren, seit 1849 Vorträge über Rechtsphilosophie und Enzyklopädie. Endlich hatte Kerer dem neuen Lehrplan entsprechend über National- ökonomie, Finanzwissenschaft mid Verwaltungslehre, dann über Verwaltungsgesetzkunde und Statistik zu lesen. Zu diesen sieben Lehrkanzeln kam noch 1850 die Dozentur über Staatsverrechnungswesen, die zuerst Prosser, dann von 1871 — 1902 Karl Payr versah. Im Jahre 1853 wurde für das römische Recht eine zweite Lehrkraft gewonnen. Neben Theser, der Professor des römischen Zivilrechtes und des Lehn- rechtes blieb, trat aus Krakau kommend Josapliat v.Zie- lonacki für das ganze Fach in die Fakultät ein und verblieb in ihr bis 1855. Als er nach Prag ging, wurde Friedrich M a a ß e n , damals Professor des römisch. Rechtes an der Pester Universität, nach Innsbruck berufen» Noch zu Zeiten Maaßen's ernannte die Regierung 1860 einen Professor des gemeinen deutschen Zivilprozesses, Emil Kleinschrod, und erweiterte dessen Lehrauftrag^ alsMaaßen nach Graz ging, 1861 auf das ganze römische Recht. Er behielt die Lehrkanzel bis 1870. Ihm stand seit 1869 Leopold Pf äff fQr römisches und öster- reichisches Zivilrecht zur Seite und übernahm dann seit 1870 dessen Vorlesungen. Für PfaflF, der 1872 nach Wien ging, ernannte die Regierung Paul Krüger zum Professor des römischen Rechtes. Als dieser nach Jahresfrist die Königsberger Universität bezog, trat 1874 Valentin Puntschart als Professor des römischen Rechtes ein und behielt das Ordinariat bis zu seiner Pensionierung 1896. Sein Nachfolger wurde 1896 Ernst Hruza, der aus Czernowitz kam. Theser las gleich- falls bis an die gesetzliche Altersgrenze und trat 1876 in den Ruhestand. Die Regierung ernannte sodann 1879 Ludwig Schiffner, damals in Czernowitz, zum Professor des römischen und österreichischen Zivil- rechtes. Von 1858 — 1870 wirkte Josef Ob er weis als Pro- fessor des deutschen Privatrechts. Im Jahre 1863 wurde für die deutscheReichs- undRechtsgeschichteeine Digitized by VjOOQ IC — 167 — eigene Lehrkanzel geschafiPen. Ihr erster Vertreter war J. Ficker. Ihm folgte A.Val de Lievre (1877 — 1887). Neben Val de Lievre wirkte seit 1883 und dann als dessen Nachfolger Otto vonZallinger bis 1894. Ihm folgte Ernst Freiherr von Schwind (1894—1898), diesem Paul Fun tschart (1898— 1899). Letztere zwei Professoren lasen zudem auch über die 1893 als Obli* gatkoUeg eingeführte österreichische Reichsge- schichte. Seit 1899 habe ich beide Disziplinen in Innsbruck zu vertreten. Die Lehrkanzel für Kirchenrecht bekleideten nach V. Moy, der 1867 starb, Karl Groß (1867 — 1871), Friedrich Thaner (1871 — 1888), die beide nach Graz gingen, Anton Nissl (1888— 1890), Edmund Bernatzik (1890-1891) und Heinr. Singer (1891-1896). Als iiefeterer nach Prag übersiedelte, wurde für dieses Fach 1896 Ludwig Wahrmund, vorher Professor in Czer* nowitz, ernannt. Die Lehrkanzel für österreichisches Zivil- recht wurde nach Prockner's Pensionierung (1855) durch Theodor Michel, als dieser nach Graz ging, durch Ignaz Pfaundler (1858—1861), nach dessen Tode durch Peter Har um (1861 — 1870) vertreten. Als Hamm nach Wien zog, folgte ihm in Innsbruck 1870 bis 1871 von Hermannstadt kommend Josef Krainz und diesem in Innsbruck unter PfaflF als Privatdozent habiHtiert Paul Steinlechner (1872 — 1897). Auf Steinlechner, der 1897 nach Graz kam, trat Dem elius in die Fakultät ein. Daneben hatte Leopold Pfaif (1869 bis 1872) den Lehrauftrag auch für das österreichische Zivilrecht und ebenso ist Ludwig Schiff ner auch für österr. Zivilrecht ernannt, ohne jedoch diese Lehrbe- fugnis in den letzten Jahren auszuüben. Die Lehrkanzel für Straf recht und Strafpro- zeß blieb bis heute bestehen, nur daß ihre Inhaber noch ab und zu die Lehrverpflichtung für ein weiteres Fach (Völkerrecht oder Rechtsphilosophie) hatten. Auf Waser folgte 1849—1859 Johannes S c h u 1 e r (f 1 2. Okt. 1859), auf ihn August Geyer (1860-1872). Nach ihm kam, da er nach München ging, Emanuel Uli mann Digitized by VjOOQ IC — 168 — (1872 — 1885) und diesem folgte Heinrich Lamm asch (1885—1889), die beide von hier aus nach Wien er- nannt wurden. Gegenwärtig bekleidet diese Lehrkanzel seit 1890 Ferdinand L entner, zugleich Professor des Völkerrechtes, früher Privatdozent in Wien. Die Lehrkanzel filr österreichisches zivil- gerichtliches Verfahren, für Handels- und Wechselrecht versah Josef Beidtel bis 1885, ihm folgte Viktor Waldner seit 1886, froher Privatdozent in Wien. Die größten Änderungen ergaben sich im Aufbau der staatswissenschaftlichen Lehrkanzeln. Auf Kerer folgte, ihn zunächst supplierend, dann 1865 selb- ständig, für die ganze Fachgruppe mit Einschluß der Statistik Hermann Ignaz Bidermann. Allein schon 1868 ernannte die Regierung neben Bidermann zum Professor der politischen Ökonomie Karl Theodor von Inama-Sternegg, und als dieser nach Prag (1880) berufen wurde, trat für ihn Eugen von Böhm-Bawerk in die Fakultät ein, dem nach seiner Einberufung in das Finanzministerium 1890 Viktor Mataja folgte. Als Mataja 1892 nach Wien in das Handelsministerium übertrat, wurde für die politische Ökonomie 1893 Franz Freiherr von Myrbach berufen. Auf Bidermann folgte für Statistik und österrei- chische Verwaltungsgesetzkunde Johann Pazdiera (geb. 24. Juni 1812) aus Lemberg (1871 — 1883), auf ihn nach seiner Pensionierung für Statistik und öster- reichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht Franz Ritter von Juraschek. Als Juraschek zur statisti- schen Zentralkommission in Wien (1888) übertrat, er- nannte die Regierung unter Teilung seines Lehrauf- trages zwei Professoren, einen für Staatsrecht und Rechtsphilosophie Theodor von Dantscher, vorher in Wien, und einen für Statistik und Verwaltungslehre Vinzenz John, vorher Professor in Czernowitz. Als John 1900 im April starb, wurde zu seinem Nachfolger 1901 Ferdinand Schmid, vorher Privatdozent in Wien, unter Erweiterung des Lehrauftrages auf österreichi- sches Verwaltungsrecht ernannt. Digitized by VjOOQ IC — 1C9 — Dagegen wurde die Lehrkanzel für Gefällsge- setze oder Finanzrecht nach dem TodeGeiger's (1858) aufgelassen, und es liest seither üher dieses Fach ein anderer Professor gegen Remuneration. Beilage VI. Doktordiplom für Karl Joseph Unruhe aus Hartberg in Steiermark, ausgestellt von der iuristischen Fakultät in Innsbruck unter dem Dekan F. S. Widmann S. J. am 6. September 1758. Das Diplom liegt im steiermärkischen Landesarchiv in Grraz. Libell in rotem Sammt gebunden und mit schöner Ausstattung. Acht Blätter Pergament. Die Schrift beginnt auf Blatt 2'. Der Anfangsbuchstabe J als Initiale, die Wörter „In — Trinitatis« in Groldschrift (Majuskel). Blatt 3 befä^innt mit wNos«, wobei N als Initiale erscheint, die übrigen Buch- staben bis „canonum do" in Schwarz (Majuskel). Von 3' an ge- wöhnliche Schrift. Am Schlüsse (Blatt 7') die eigenhändige Unterschrift des üniversitätsnotars Milbacher. Das Libell ge- heftet mit roter und goldener Schnur, an der in einer geschnit- tenen mit Barockeornamenten versehenen Messingkapsel das Siegel der^'uristischen Fakultät (oben S. 109*) hängt. Dr. Karl Joseph Unruhe entstammte einer Hartberger Bürgerfamilie, studirte in Graz, promovirte in Innsbruck und war spätestens seit 1765 Bannrichter in Ober Steiermark mit dem Amtssitze in Leoben; als solcher wird er, wie mir Herr Privatdozent für Strairecht Dr. Fritz Byloff in Graz mitteilte, in Judenburger Gerichtsakten noch 1786 erwähnt. Der Schematismus für Steyermark für das Jahr 1800 (Graz, Widmanstätter) nennt aber schon Dr. Jakob Neubauer als Bannrichter für Übersteiermark. Aus den Landrechtsakten des obgenannten Archivs erhob mir Herr Dr. Anton Kap per, daß Unruh am 10. Februar 1765 Maria Anna Klara Ellegastin und nach deren Tod im Winter 1768/69 Roaalia Siglin ehe- lichte. Über das steirische Bannrichteramt vgl. Gräff', Versuch einer Geschichte der Kriminalgesetzgebung etc. in der Steyer- mark, Graz 1817. In Domine sanctissimae Trinitatis. Nos Franciscus Salcsius Widmann S. J. S. S. cano- Dum doctor, eorundemque in alma Caesarea Leopol- dina universitate Oenipontana professor ord. publ. et Digitized by VjOOQ IC — 170 — facultaiis iuridicae pro tempore decanus, caeterique doc- tores et professores iuridici omnibus has litteras visuris, lecturis, aut legi audituris salutem precamur a domino. Tametsi virtus pietas, et iuncta eruditioni morum probatissimorum honestas quaesita luce et aliena com- mendatione non indigeant» sed proprio suo splendore satis conspicuae sint, ea tarnen est rerum eximiarum conditio, ut, quemadmodum oculis subduci nequeunt, ita nee meritis laudibus privari se siuant, quominus omnium memoriae per publica commendentur testimonis. Quapropter praesentium tenore fidem publicam faci- mus, quod praenobilis et excellentissimus dominus Ca- rolus Josephus ab Unruhe Hartbergensis Styrus [post- quam vigore attestati authentici de dato Graecii 29. Julii 1758. nobis exhibiti ibidem sua studia iuridica tam ca- nonica quam civilia maxima cum laude absolvisset, exer- citia in coUegiis eiusmodi iuridicis saepius etiam sponte assumpsisset, atque tum proponendo, tum sibi propo- sita dexterrime resolvendo, ea capacitatis suae eximiae, et applicationis indefessae dedisset specimina, ut pri- mae auditorum sui temporis, illiusque loci iuridicorum classi cum optima nota inseri promeritus fuerit, ubi mores denique semper eos quoque prae se tulit, qui pro- fessori solatio, ipsi vero summo decori fuere] huc de- mum Oenipontum ad capessendum ex utroque hoc iure doctoratus- gradum delatus, dum ad solitum in hoc iure tentamen examenque rigorosum est admissus, doctissi- mis et perquam aptis responsis suis, proposito quoque bhio pro more casu optime resoluto examinatoribus rite atque adeo satisfecerit , ut eorundem unanimi cal- culo cum nota primae proxima magnae nimirum lau- dis approbatus, et cuiuscunque in hac scientia gradus prae ceteris vel maxime dignus iudicatus fuerit; ad gra- dum igitur doctoralem cum simul aspirasset, voti eun- dem sui lubentissime damnavimus; edita itaque prius iuxta Constitutionen! Pii IV. pontificis maximi ab eo fidei orthodoxae professione, aliisque praestandis legi- time praestitis die 6** mensis Septembris anno infra signando [impertita prius ab amplissimo almae liuius universitatis procancellario licentia] idem praenobilis et Digitized by VjOOQ IC — 171 — excellentiminus dominus Carolas Josephus ab Unruhe a praenobili magnifico et consultissimo viro Carolo Leo- poldo PQchler de et in Rungg, J. U. D^®. ac Digesto- rum et rerum eriminalium professore ord. publ. nee non sac*®. Caes*®. Regiaeque Majestatis etc. etc. super. Austr. consiliario actuali, ex potestate consultissimae facul- tatis iuridicae, in praesentia omnium doctorum ac pro- fessorum, aliorumque hospitum spectatissimoruni, iuris utriusque doctor palam et publice creatus, dictus, con- stitutus et promulgatus, acceptisque doctoratus insigni- bus ac omamentis, omnibus insuper et singulis iuribus, immunitatibus et praerogativis, quae sive de iure, sive de consuetudine aliarum universitatum maxime Austria- carum huic doctoratus gradui sunt annexa, donatus, ac condecoratus est. In quorum omnium fidem, firmitatem et memoriam perpetuam raagnum facultatis nostrae si- gillum appendimus, et a iurato notario academico pro more subscribi iussimus. Datum Oeniponti eadem sexta die mensis Septembris anno millesimo septingentesimo quinquagesimo octavo. Joannes Casimirus Milbacher, J. U. Ltus. et Almae Universitatis Oenipontanae Notarius. M^ Digitized by VjOOQ IC Digitized by VjOOQ IC Die ßechtshandschriften der Universitätsbibliothek in Innsbruck. Zusammengestellt auf Anregung der Yorstehung dieser Bibliothek. Digitized by VjOOQ IC Digitized by VjOOQ IC .o^uch die Innsbrucker Universitätsbibliothek ver- fügt über eine stattliche Zahl von Handschriften. Ein Verzeichnis ihrer historischen Handschriften, nach deren Herkunft und innerhalb jeder Gruppe nach dem Alter geordnet, veröffentlichte Franz Wilhelm im 5. und 6. Jahrgange der Mitteilungen deß österreichischen Vereines för Bibliothekswesen (1901). Da Wilhelm dabei auch rechtsgeschichtlich bedeutsame berücksich- tigte, so bringt sein Verzeichnis manches der im fol- genden erwähnten Stücke. Eine eigene Zusammen- fassung der Rechtshandschriften wurde aus Anlaß des in Innsbruck abzuhaltenden deutschen Juristentages an- geregt und dem Ortsausschusse als Beitrag fQr dessen Festschrift überlassen. Bevor wir jedoch dieses Ver- zeichnis zum Abdrucke bringen, sollen einleitungsweise einige Bemerkungen über die Universitätsbiblio- thek selbst gemacht werden^). Größere Bücherbestände hatten nicht nur ver- schiedene Klöster in Tirol, sondern vor allem war mit den reichen Sammlungen des Schlosses Amras eine Bibliothek verbunden, Bücher lagen aus der Zeit des >) Vgl. de Lnca, Journal der Litteratur und Statistik I. Bd. (1782), S. 64flE: Probst, Geschichte der Universität Innsbruck (1869), S. 135 AT., 184, 209, 322 und 337. — Lei t he, die k. k. Universitäts-Bibliothek in Innsbruck im Neuen An- zeiger für Bibliographie und Bibliotheks Wissenschaft (1874) «. 260 ff. — Digitized by VjOOQ IC - 176 — El zherzogs Maximilian im Wappenturme ^), endlieh hatte auch die Regierung in Innsbruck eine Bücherei '). Die Universität jedoch entbehrte bei ihrer Grün- dung eines solchen Schatzes. In den ersten Jahren ihres Bestandes kaufte sie von Baron Wittenbach einige Bücher um 500 11. Im Jahre 1695 wurden ihr all- jährlich zur Anschaffung von Büchern 30 fl. bewilligt, wobei in der Verwendung dieses Betrages zwischen den Fakultäten ein gewisser Turnus einzuhalten war. Eine erfreuliche Besserung dieser traurigen Bibliotheks- verhältnisse verhieß erst die Ah. Entschließung Karls VI. vom 26. Jänner 1735. Die Universität hatte sich näm- lich schon 1731 an den Kaiser um Überlassung der Büchersammlung von Amras gewendet. Da dieses An- suchen von Seite des Schloßverwalters und durch die oö. Regierung befürwortet wurde, so erfloß nach wei- teren Verhandlungen und nach Ausarbeitung eines Kosten- voranschlages für die Herrichtung eines Büchersaales die oberwähnte kaiserliche Verfügung^). Ihr zufolge sollten von den Büchern, die zu Amras, in der Hof- burg und im Wappenturm, lagen und dort, ohne jemand zu nutzen, von Staub verzehrt werden, diejenigen, welche für die Studien nützlich sind, der Univei-sität überlassen werden. Ferner sollten för den Ankauf von neuen Büchern jährlich 300 fl. aus dem Universitätsfond ver- wendet werden. Überdies wurde angeordnet, daß ein jeder nach Innsbruck ernannte Professor, jene aus dem I) Unter No. 1021 erliegt in der Innsbrucker Handschriften- bibliothek ein Verzeichnis jener Bücher aus der im Wappen- turm aufgestellt gewesenen erzherz. Bibliothek, welche bei der am 19. Oktober 169:i vorgenommenen Revision vorhanden oder abgängig waren. Nr. 909 enthält ein Inventar etlicher Bücher, die in einem Gewölbe der Burg zu Innsbruk liegen (Anfang des 16. Jahrh.) «) In der Bibliothek liegt als Handschrift Nr. 912 ein »catalogus librorum, qui in bibliotheca regiminali bacte- nus asservati^ quinta vero Novembris a» 1745 ad bibliothecam caesaream et usum publicum fuerunt extraditi.« Auf f. 31 die Empfangsbestätigung de dato 5. November 174b ausgestellt vom kais. und königl. Bibliothekar Anton Roschmann. 3) Eine Kopie bei i den Gründungsakten im Archiv der ßilliothek. Digitized by VjOOQ IC — 177 — Jesuitenorden ausgenommen, in diese Bibliothek ein für allemal Bücher im Gesamtwerte von 20 oder 30 fl. einzustellen habe, und überdies wurde es den bereits angestellten Professoren nahegelegt, auch ihrerseits pro bono publico Jitterario entsprechend beizutragen. End- lich solle bei in Hinkunft zu erteilenden ßücherdruck- privilegien die Bestimmung beobachtet werden, daß all- zeit eüi Exemplar der zu druckenden Bücher der Bib- liothek überlassen werde. Auch die Raumfrage, wm*de damals schon angeschnitten, indem der Kaiser bestimmte, daß, falls an der Universität selbst kein geeigneter Platz wäre, hiezu ein paar Zimmer, eines für die Biblio- thek, das andere aber für die Leser in der nächst der Universität gelegenen Hofburg beizustellen seien, in der ohnehin Zimmer leer stünden. Die wirkliche Errichtung der Bibliothek verschob sich jedoch noch fast um ein Dezennium. Erst als Graf Chotek im Jahre 1744 im Auftrage der Kaiserin Maria Theresia in Innsbruck weilte, wußte der gelehrte Universitätsnotar Roschmann dessen Inte- resse für die Durchführung der von Karl VI. schon ange- ordneten Gründung einer Bibliothek in Innsbruck zu wecken, und so erfloß am 22. Mai 1745 eine If. Ent- schließung, in der Maria Theresia auf der von Karl VL gegebenen Grundlage eine öffentliche Bibliothek an der Universität errichtete. Am 2. Juli 1746 wurde diese Bibliothek in Gegenwart des Grafen Wol- kenstein als Präses des Geheimen Rats in Innsbruck feierlich eröifnet. Ihr erster Bibliothekar war Rosch- mann 1) selbst. Die Bibliothek hatte bald nach ihrer Gründung schon über 12.000 Bände. Sie bestand aus dem Reste der Am ras er Schloßbibliothek, soweit dieselbe nicht vorher schon nach Wien übertragen worden war >) Über Anton Roschmann Tgl. statt aller Wurzbach, Biogr. Lexikon, Bd. 26, S. 346 ff. Die an ihn von Seite der Innsbrucker Regierung ergangene Instruktion« (1746, 30. Juni) druckt ab und bespricht Dr. A. Hittmair in Mitteilungen des österr. Vereins für Bibliothekwesen Bd. VII,, S. 1 ff. Daselbst auch die erste Leseordnung von demselben Tage. 12 Digitized by VjOOQ IC — 178 — (4379 Bde.), aus der erz herzoglichen Bibliothek im Innsbrucker Wappenturm (2694 Bde.), aus derbiblio- theca regiminalis, welche in der Hofburg lag (724 Bde.), und aus 4467 von Wien abgegebenen Dou- bletten. Dazu kamen noch unter Maria Theresia die Biblio- theken der aufgehobenen Jesuitenkollegien von Hall, Innsbruck und Brixen, unter Kaiser Josef II. jene der von ihm aufgehobenen tirolischen Klöster, soweit nicht die Wiener Hofbibliothek von dem ihr einge- räumten Vorwahlrechte Gebrauch machte, was sie nur bei der Bibliothek der Karthause Schnals durch einen Zufall nicht in vollem Umfange ausübte. Als Bibliothekar folgte auf Roschmann im Jahre 1761 der Prof. Johann Gras er und dessen Nachfolger wurde 1779 der Professor SchwarzP). 1783 jedoch wurde Schwarzl an die Universität Freiburg i. B. ver- setzt und es erhielt die Bibliothekarstelle zunächst im November 1783 provisorisch, wenige Monate später dauernd der Amraser Schloßhauptmann, der gelehrte Joh. Bapt Primisser^). Sein Gehalt betrug 150 fl. Unter diesem tatkräftigen Bibliothekar wurde die Biblio- thek aus ihren früheren beschränkten Räumen im Statt- hai tereigebäude im November 1786 in die zwei Säle des damaligen Gymnasialgebäudes, mithin in ihr jetziges Heim übertragen. Mit dem Studienjahre 1787 — 1788 konnte in diesem Hause auch ein Lesezimmer geschaffen werden. Die zwei Säle mußten als Bücherräume aller- dings erst entsprechend hergerichtet werden. Zu diesem Zwecke wurden Gallerien eingebaut, diese mit Säulen gestützt, mit Balustraden und eisernen Gittern versehen, auch wurde die Doppeltreppe aulgestellt. Primisser unterzog sich auch der großen Mühe, den ganz bedeu- ») Über Graser vgl. Probst S. 165 und 387, über Schwarzl vgl. Wurzbach, Bd. 32, S. 341 und allg. deutsche Biographie Bd. 33, S. 256 ff. ^) Bergmann in Berichte und Mitteilungen des Alter- tumsvereins in Wien (1861), Pd. V, S. l77 ff. -- Wurz bach, Bd. 23, S. 304. Eine Selbstbiographie im Besitze des Herrn Kustos Unterkircher in Innsbruck. Digitized by VjOOQ IC — 179 — tenden Zuwachs, der sich aus der Aufhebung der Klö- ster ergab, entsprechend unterzubringen. Das Jesuiten- kollegium in Hall lieferte allein 6652 Bände, die Kart- hause Schnals 1200 Bände an Druckwerken und 331 Bände an Handschriften. Nachdem er die Hauptarbeit geleistet hatte, bat er aus verschiedenen Gründen um seine Entlassung und so folgte ihm am 6. Februar 1789 der Skriptor der Wiener Universitätsbibliothek, der spätere Innsbrucker Geschichtsprofessor Martin Wi- kosch *). Ein weiterer Zuwachs ergab sicli im Jahre 1800 aus der großen Wolkenstein'schen Schenkung, die 12.000 Bände umfaßte und zumeist für die tirolische Geschichte Wertvolles barg. Im Jahre 1808 nahm die Universitätsbibliothek die Bücherbestände der unter der bayrischen Regierung aufgelösten Klöster auf, d.ir- unter auch jene von Weilten, Stams, Neustift, Marienberg und Fi echt Bei Restaurierung dieser Klöster verfügte Kaiser Franz, daß ihnen jene Bücher znrückgestellt werden sollen, welche nicht schon kata- logisirt und noch als Stiftseigentum nachweisbar wären. Von weiteren größeren Zuwendungen seien an dieser Stelle erwähnt: Die Büchersammlungen des Hofrates und Staatsarchivars V. Reinhart (1843), des Staatskanzlei- rates V. Jarncke (1853), des Univ.-Professors Schuler <1860), des berühmten Historikers J. Fr. Böhmer (1864), welche auf Bemühen J. v. Ficker's gespendet wurde, des Professors Bidermann (1895, ca. 12.000 Bde.), des Professors Stumpf-Brentano (1898, über 2500 Bde.), des jüngst verstorbenen Hofrates Prof. J. v. Ficker (1902) und des Hofrates Prof. Dr. De- mattio (1904, etwa 2780 Bde.). Die Universitätsbibliothek hat zur Erhaltung und Vermehrung ihres Bücherbestandes eine laufende Jahres- dotation. 1735 wurde dieselbe mit 300 fl. bemessen, sie wurde 1809 auf 500 fl., 1826 auf 600 fl., 1861 auf 1000 fl., 1870 auf 4000 fl., 1878 auf 6000 fl., 1892 auf 7500 fl., 1895 auf 8500 fl., 1896 auf 9500 fl., ') Vgl. über ihn Probst a. a. 0. S. 249 und 259. lO* Digitized by VjQÖQ IC — 180 — 1897 auf 10.000 fl. erhöht. Dazu kommt noch der jährlich verschieden hohe Betrag der von der Univer- sität bezogenen Matrikelgelder, und das Ministerium bewil- ligte außerdem zu verschiedenen Malen größere oder kleinere außerordentliche E[redite, die im Laufe der letzten 20 Jahre über 32.000 Kronen betrugen. Bei ihrer Gründung zählte unsere Bibliothek über 12.000 Bäude^ 1815 über 26.000 Bände, 1873 nahe an 78.000 Bände, heute über 195.000 Bände. Die Bücher sind zum geringsten Teile in den im 1. Stocke verfügbaren Räumen, in der Hauptsache im 2. Stockwerke des Bibliotheksgebäudes in den großen Sälen und den da- zwischen liegenden kleineren Lokalen untergebracht. Je- doch zeigt sich bereits ein sehr fühlbarer Platzmangel. Die Bücher stehen teilweise schon in mehreren Reihen. Auch ist die Sicherheit gegenüber Feuersgefahr keine große. Niu* für die Handschriften besteht ein feuer- sicheres Gewölbe, das 1900 erweitert wurde, um auch die Inkunabeln aufnehmen zu können^). Ganz unzu- reichend sind auch die Kanzleiräume (1 kleines Zimmer für den Bibhothekar und 1 dreifensteriges Zimmer, in dem sämtliche Kataloge und eine Reihe von Nach- schlagewerken aufgestellt sind und 8 Beamte ihre Schreibtische haben). Viel zu klein ist ferner der Lese- saal, ein Raum von 12*7 X 7*2 m mit vier Fenstern, in dem ein Beamter Dienst hält, 3 Diener arbeiten und für die Leser 5 Tische mit zusammen 30 Plätzen aufgestellt sind. In diesem Saale vollzieht sich auch das ganze Ausleihegeschäft. Ein sechster Tisch mit 6 Plätzen ist für die Professoren und Dozenten der Universität reser- virt; für 1000 Hörer 30 Plätze, (die auswärtigen Be- sucher nicht gerechnet), für fast 100 Lehrkräfte 6 Plätze im allgemeinen Lesesaal!! Diese Verhältnisse rufen laut nach Verbesserung, umsomehr, als von anderen großen Übelständen ganz abgesehen, die Bibliothek in einer lärmenden Straße der großen Klosterkaserne gegenüber liegt, daher die Leser namentlich im Sommer^ wenn im Lesesaal die Fenster geöffnet sein müssen^ ») Vgl, darüber Leithe a. a. 0. S. 263. Digitized by VjOOQ IC — 181 — um in dem engen Räume noch existieren zu können, durch den Straßenlärm arg gestört werden. In der Zeit von 1806 bis heute hatte die Bibliothek 10 Vorstände: Univ.-Prof. Th. Dr. J. B. Bertholdi (1806—1822), Univ.-Prof. L B. Albertini (1822— 1828), J. N. Friese (1828-1831), M. Scherer (1832 — 1857), Univ.-Prof. J. v. Zingerle als prov. Leiter (1857—1859), E. Koegeler (1859-1866), Dr. F. Leithe (1868—1874), Jeitteles (1874-1881), L. V. Hörmann (1882— 1902), Dr. A. Hittmair (seit 1903). Dem Direktor zur Seite stehen 1 Kustos, 2 Skriptoren, 4 Amanuensen, 1 Praktikant. Außerdem verfügt die Bibliothek über 3 Diener. Über dielnanspruchname der Bibliothek mögen folgende Daten aufklären. Seit 1 902 1 1903 wird eine eigene Leserstatistik geflihrt. Darnach wurde die Biblio- thek in diesem Studienjahre 2282 mal von Professoren der hiesigen Universität und 10.649 mal von anderen Lesern besucht. Was aber den Ausleihverkehr angeht, so stiegen die Entlehuungsfälle von 1892 bis 1903 von 4014 auf 7673, von 6019 Bänden auf 11.724. Von diesen 11.724 Bänden wurden 11.094 für Innsbruck, 630 Bände nach auswärts entlehnt. Um den Wünschen der Leser auch weit über die eigenen Bestände hinaus zu genügen, steht die Bibliothek in gegenseitigem Leihe- verkehr mit verschiedenen österreichischen und aus- ländischen Bibliotheken. In der Tat wurden aus diesen im Jahre 1902|1903 811 Bände bezogen, während 10 Jahre vorher (1892) sich diese Summe nur auf 367 belief. Wer die statistischen Erhebungen des Herrn Bibliothekars und derzeitigen Vorstandes Dr. Hittmair genauer betrachtet, verfolgt für die letzten 10—12 Jahre eine stetig sich steigernde Inanspruchname der Biblio- thek, aber auch eine fortschreitende Erhöhung ihrer Leistungsfähigkeit. Namentlich stiegen die Entlehnungs- fälle 1902|1903 gegenüber dem Vorjahre um mehr als 32'6®|o, die entlehnten Bände in dieser Zeit um fast 37 7o. Die Bibliothek ist für die Leser und den Aus- leiheverkchr geöffnet: vom 1. Oktober bis 31. Juli Digitized by VjOOQ IC — 18^ — täglich außer Sonn- und Feiertags von 8—1 Uhr; im Winterhalbjahr außerdem noch von 2 — 4 Uhr, im Sommer von 3 — 5 Uhr Nachmittag. Ferner ist der Lesesaal von Anfang August bis 15. September von 9—12 Uhr geöfifnet. In dieser Richtung wäre, soll die Bibliothek den groüen an sie gestellten Anforderungen noch in erhöhtem Maße entsprechen, eine Reform drin- gend zu wünschen, die auf eine wesentliche Ausdehnung der Lesezeit während der Monate Oktober— Juli, auf etwa 10 — 12 Stunden im Tag hinarbeiten würde, woraus natürlich durch entsprechende Verteilung der Dienst- stunden den einzelnen Beamten keine Vermehrung ihrer Amtspflichten erwachsen dürfte. Die Innsbrucker Universitätsbibliothek erfreut sich eines sehr guten Rufes, vor allem weil sie, oft im Gegen- satze zu anderen gleichen Bibliotheken, sich sehr gle ich- mäßig in allen Wissensgebieten entwickelt hat,, so daß große Lücken vermieden wurden. Besonders reichhaltig sind ihre Bestände an rechtshistorischen und historischen Büchern. Dies hängt damit zusammen^ daß in Innsbruck die historischen und rechtshistorischen Studien von hervorragenden Gelehrten, insbesondere von J. V. Ficker eine außerordentliche Förderung und Pflege erfuhren, was naturgemäß auf die Bibliotheks- bestände zurückwirkte. Aber auch gerade auf diesem Gebiete erfreute sich die Bibliothek eines ganz beson- deren Zuwachses durch Geschenke. Denn außer der reichen Bö hm er 'sehen und S tu mpf 'sehen Sammlung^ ging ihr bei Lebzeiten und nach dem Tode Ficker 's. dessen große, namentlich auch an außerdeutschen Rechts- quellen so reiche Bibliothek zu. Sie besitzt auch einen reichen Schatz an Inkunabeln, darunter mehrere Unica und im ganzen 1037 Handschriften. Aus diesen wur- den für das folgende Verzeichnis jene ausgewählt,, welche einen für Rechts- und Staats Wissenschaften einigermaßen bedeutsamen Inhalt haben. Dabei wurde der Begriff „Handschrift** sehr weit gefaßt, so daß namentlich in der Gruppe der Tirolensien auch ver- schiedene Akten des 17. und 18. Jahrhunderts berück- sichtigt wurden. Unter die Werke kanonistischen In- Digitized by VjOOQ IC — 183 — halts wurden auch mehrere eingereiht, welche bereits stark theologischen Einschlag aufweisen. In weitem Maße wurden auch Verwaltungsgesihichte betref- fende Stücke herangezogen. Bei schon in der Literatur bekannten Stücken wurde soweit als tunlich ein ent- sprechender Hinweis angebracht. Kannte der betref- fende Verfasser bereits die Handschrift, so wurde seinem Namen ein Sternchen beigesetzt. Bei Sammel- werken verschiedenen Inhaltes wurden nur die ein- schlägigen Bestandteile angeführt. Die Anordnung selbst erfolgte nach den Bibliotheksuummern. Die anhangsweise beigegebenen Tabellen ordnen den Bestand nach dem Alter der Handschriften, nach der Herkunft und nach systematischen Gesichtspunkten. Soweit die Schreiber der Handschriften zu erheben waren, wurden deren Namen angegeben. Endlich wurde möghchst getrachtet, das Alter der Handschriften zu bestimmen. Dagegen konnten der Kürze des Verzeichnisses entsprechend die Anfangs- und Endworte der einzelnen Stücke nicht berück- sichtigt werden. Neben vielen unbedeutenden Manuskripten rechts- wissenschaftlichen Inhalts enthält unsere Bibliothek doch auch einige sehr wertvolle Stücke. Der Rechtshistoriker weiß, daß er bei uns das einzige bisher bekannt gewordene Exemplar des Deutschen Spiegels (Nr. 922) zu suchen hat'). Ferner findet er hier vier Handschriften des sog. Schwabenspiegels (169, 212, 498 und 842) aus dem 14. und 15. Jahr- hundert, welche den Klosterbibliotheken von Stams, Schnals und Neustift entstammen, zwei Handschriften des oberbayrischen Landrechtes von 1346, eine aus dem 1 5. Jahrhundert, welche nach verschiedenen Formeln das Landrecht und dann zwei Stadtrechtsauszüge auf ») Gefunden wurde dieses Hechtsbach, das aus dem Neu- stifter Bestände herrührt, im Herbste 1856 auf der Universitäts- bibliothek von dem damaligen Skriptur A. J. Hammerle. J. V. Ficker wandte demselben seine Aufmerksamkeit zu, erkannte den hohen Wert dieses Rechtsbnehes und brachte 1859 einen Textabdruck. Vgl. Wiener Sitzungsberichte, phil. bist. Kl., Bd. 23, S. 115 ff. Digitized by VjOOQ IC — 184 — München und Aibling lautend bringt, die zweite aus dem Jahre 1584 mit den fünf Judenartikeln im An- hange^). Er findet eine Abschrift der goldenen Bulle (136) und Kopien von der Neuzeit angehörenden Reichs- gesetzen, Protokolle des Reichsfürstenrates von 1674 bis 1676, von 1679 und 1680 (112 und 420), ferner eine Reihe interessanter Stücke, welche das Tiroler Statutarrecht. die Landstände Tirols, die Verwaltung des Landes und insbesondere auch die Beziehungen der landesfürstlichen Macht zu den beiden Bischöfen von Brixen und Trient berühi'en. Als wertvolle^ Stück, freilich erst aus dem Jahre 1815, kann auch das Kol- legienheft gelten, das Böhmer selbst bei Prof. Heise in Göttingen über deutsches Privatrecht nachschrieb. Mit dem Böhmer'schen Nachlasse fiel es unserer Biblio- thek zu. Für den Kanonisten kommen, abgesehen von mehreren glossierten Rechtsbüchern, insbesondere in Betracht ein Ordo iudiciarius von Tancred aus dem 13. Jahrhundert (57), zahlreiche Exemplare der Summa des Raymund von Pennaforte (117, 266, 339, 387, 614, 697, 778) ein Exemplar der Summa des Goffredus de Trano (253), zwei Ausgaben von Durantis speculum iudiciale (3, 7), in zwei Stücken die summa de potestate ecclesiastica des Augustinus von Ancona (22, 548), verschiedene Werke des Johann von Andräa und Abhandlungen des Johann von Freiburg (89, 99, 114, 285, 427, 549, 778), Casus eines Unbekannten zu Heinrich von Mersebiffg (590), endlich das Remissorium des Holländers Arnold Gheyloven (4). Besondere Beach- tung verdienen vielleicht noch die Gutachten „de potestate concilii et papae** von den Universitäten Köln, Erfurt, Wien und Leipzig (59) und zwei Kollegienhefte über kanonisches Recht aus dem Ende des 17. Jahrhunderts (675, 789). Endlich soll noch auf die vorhandenen Formelbücher hingewiesen werden. 1) V. d. Pfordten, Studien zu Kaiser Ludwigs ober- bayrischem Stadt- und Landrechte (1875) S. 57 und 77. A. V. Wretschko. Digitized by VjOOQ IC Verzeichnis der Rechtshandschriften. Perg. 14. Jhdt. 353 f. (4^-5X26). Durantis, Guilielmus. Speculum iudiciale, gewidmet dem Kardinal Ottobonus von S, Adrian. ♦Schulte!) IL 148. (3.) Pap. 15. Jhdt. 431 f. (41X38-5) Kloster Neustift. Gheyloven, Amoldus. Repertorium iuris. Geschrieben von Rudolphus Claghewinter de Sa- xonia, dem Kloster Neustifl geschenkt von Mag. Johannes Ebner, Kanonikus von Brixen, i. J. 1460. Schulte IL 438. Wilhelm V. 136. (4.) Perg. 14. Jhdt. 163 f. (41X27-5) Kloster Neustift. Durantis, Guilielmus Speculum iudiciale. BruckstQck. Enthält: Liber L Pars 2 bis Liber IV. Schulte IL 148. Wilhelm V. 136. (7.) Pap. 15. Jhdt. 337 f. (405 X 28). Kloster Stams. Augustinus de Ancona. De ecclesiastica potestate. 1) Litteraturnach weise: Pfordten — v. d. Pfordten, Studien zu Kaiser Ludwigs oberbayrischem Stadt- und Landrechte (1875). Rockinger Briefsteller = L. Rockinger, Briefsteller und Formelbücher des 11. bis 14. Jahrhunderts. München 1863. Rockinger XL = Elfter Bericht Rockinger's über die Untersuchung von Handschriften des sog. Schwabenspiegels in den Wiener Sitzungsberichten, phil. bist. Cl., Bd. CXX. Schulte = Schulte, Geschichte der Quellen und Literatur des kanonischen Rechtes. 3 Bde. (1875 ff.) Wilhelm = Wilhelm, die historischen Handschriften der Universitäts-Bibliotkek in Innsbruck in Mitteilungen des österreichischen Vereines für Bibliothekswesen V u. VL Jahrgang. Digitized by VjOOQ IC — 186 — Geschrieben von Valentin Körner von Delcszch, Priester in Stams. 1454. Schulte IL 194. (22.) Perg. 13. Jhdt. 93 f. (29-5X^2) Karthause Schnals. Tancredus. Ordo iudiciarius mit Glosse. Schulte L 203. Wilhelm V. 65. (57.) Pap. 15. Jhdt. 380 f. (32X22*5) Kloster Neustift. f. 279—332. Gutachten „De potestate concilii et pape" und zwar: f. 318—319 universitatis Coloniensis, f. 319— 324 universitatis Erffordiensis, f. 324-329 univers. Wiennensis, f. 329—333 universit. Lip- siensis. Wilhelm V. 136. (59.) Pap. 15. Jhdt. 184 f. (30X21) Karthause Schnals. f. 96—97. Statuten für die Brixener Diözese v. 1419. — f. 97 — 105. Auszug aus den Konstitutionen der Provinzialsynode Erzbisch. Eberhards von Salzburg. — f. 108—117. Statuten der Brixener Diözese von 1438. — f. 119. Konstitutionen der Brixener Synode von 1455. — f. 135 — 136. Konstitutionen des Kardinals Nicolaus Cusanus auf der Brixener Synode von 1455. — f. 144 — 149. Ordo et modus in visitacione pai'ochie observandus. — f. 150—153. Auszug aus den Statuten der Brixener Synode vom 17. Febr. 1453. — f. 165-186. Tractata, conclusiones et precepta ex synodo Brixinensi 1457. — f. 169—171. Copia discipline exhibita capitulo Brixinensi in synodo Brixinensi 1455. Wilhelm VI. 36. (68.) Perg. 14. Jhdt. 419 f. (27*5 X* 19). Karthause Schnals. Gregorius IX. et Bonifazius Vin. Libri decretalium mit Glosse. Am Schlüsse fünf Urkunden Papst Bonifaz VIII. Wilhelm V. 65. (70.) Perg Sc Pap. 15. Jhdt. 74 f. (27 X 20.5). Kloster Neustift. f. 1 — 16. Regula St. Augusüni. — f. 17—53. Statuta canonicorum regularium. — f. 53—65. Libellum ofiiciorum. — f. 66 — 70. Carla in monasterio Nova- Digitized by VjOOQ IC — 187 — cellensi relicta per rev. patrem dorn. Nieolaum pre- positum S. Dorolhee Wienne in visitacione 1475. — f. 71—72. Copia cedule per dorn, prepositum St. Dorothee hie reliete. (76.) Pap. 18. Jhdt. 75 f. (28 X 19). Jesuiten in Innsbruck* f. 5—21. Regulae Societatis Jesu. Wilhelm V. 64. (79.) Pap. 15. Jhdt. 169 fol. (29 X 21-5). Kloster Neustift. f. 1 — 159. Traetatus de contractibus. f. 160 — 168. Epistula Heynrici Langensteyn dieti de Hassia ad Joannem de Ebnsteyn camerarium Maguntinum. Wilhelm V. 136. (82.) Perg. 14. Jhdt. 279 f. (46 / 29). Kloster Stams. Gregorius IX. Decretalium libri V mit Glosse. Vorangeht: Johannes Andreae: Arbor affinitatis et consanguinitatis. Schulte II. 215; Wilhelm V. 138. (89.) Perg. 13. Jhdt. 277 f. (435 X 29). Kloster Stams. Gratianus, Decretum mit Glosse. Wilhelm V. 138. (90.) Perg. 14. Jhdt. 33 f. (40-5X27-5). Kloster Neustift. f. 1 — 31. Clemens V. Decretales mit Glosse des Johannes Andreae. (Unvollständig. Beginnt mit Lib. III. Tit. VII.) - f. 32—33. Johannes Andreae. Summula IV. libri decretalium. Schulte IL 214. (99.) Perg. 14. Jhdt. 81 f. (36 X 23). Kloster Neustift. Gregorius IX. DecretaUum libri V. (Unvollständig: Liber I. Tit. HI bis Schluß &: Lib. I. Tit. HL bis Tit. VI. doppelt.) Wilhelm V. 136. (107.) Pap. 17. Jhdt. 717 f. (33X21). f. 1—344. Fürsten - Raths-ProtokhoUum , Ober-öster- reichisches, de anno 1679. — f. 347 — 717. Reichs- Fürsten-Raths-ProtocoUum de anno 1680. Wilhelm VL 38. (112.) Digitized by VjOOQ IC — 188 — Perg. 14. Jhdt. 386 f. (35X24). Kloster Stams. f. 1—318. Johannes de Freiburg. Summa confessorum. — f. 318—322. Paragrafi summe fratris Raymundi. — f. 324—335. Johannes von Freiburg. Statuta summe confessorum ex sexto decretalium libro. — f. 336 — 382. Idem, Tabula super summam con- fessorum. — f. 383—385. Casus, qui continentur in constitutionibus Clementis pape Y., ut caveantur, in quibus excommunicationis aut suspensionis sen- tenüa et interdum pena alia incurritur ipso facto et in nonnullis absolutio sedi apostolicae reservatur. (Geschenk des Ludwig von Rammung aus Ulten.) Schulte IL 421 und 422. (114.) Perg. 13. Jhdt. 109 f. (345X25). Kloster Stams. Raymundus de Pennaforte. Summa. Schulte IL 410; Wilhelm V. 138. (117.) Pap. 18. Jhdt. 3 Bände (I: 301, II: 233, lU: 197 f.) (33X21) Bibliotheca Regimmalis. Novum Tripartitum Opus iuris consuetudinis inclyti regni Hungariae. Vigore constitutionis, in novis- sima Diaeta eatenus sancitae . . . 1719. (Bd. LEI: Enchiridion seu Index.) Wilhelm VL 71. (119.) Pap. 15. Jhdt 240 f. (30X22). Karthause Schnals. f. 224—234. Bulla aurea... Imperatoris Karoli Quarti cum registro. Wilhelm V. 66. (136.) Perg. 15-16. Jhdt. 173 f. (30X22-5). Kloster Neustift, f. 1—6. Regula beati Augustini 1521. — f. 7— 51. Frater Hugo. Glossa super regulam b. Augustini. Wilhelm V. 136. (143.) Perg. 15. Jhdt. 158 f. (29X22). Kloster Neustift f. 1—5. St Augustins regel. (deutsch. Schluß des 7. Cap. fehlt.) f. 6 — 12. Erläuterung der Regel des hl. Augustin (lateinisch. Anfang und Schluß fehlt). — f. 13— 158. Frater Humbertus, Expositio regule beati Augustini (beginnt mit Ende des 44. Cap.). (146.) Digitized by VjOOQ IC ~ 189 — Pap. 15. Jhdt. 163 f. (29-5 X 20-5). Kloster Neustift f. 1 — 15. Verschiedene Notizen aus den Decretalen. — f. 16—17. Sermo de reddendis deeimis. — f. 51 — 105. Henricus Aurbach, ludiciarius Pro- cessus ; vollendet von Matheus Tegedener de Juter- bock, Priester der Brandenburger Diözese in Hause des Pfarrers Leonard in Pfalczen 1463. — f. 106 bis 112. Über Ordination, Translation etc. von Personen geistlichen Standes. — f. 115 — 122. Ai's notariatus. (155.) Pap. 15. Jhdt. 122 f. (29X21). Kloster Neustift Schwabenspiegel. Land- & Lehenrecht Titel: „Voa der recht püch. * Rockinger, XI. 3. Wilhelm V. 136. (169.) Pap. 16. Jhdt 329 f. (29X21). Kloster Neustift. Protokoll des Reichskammerfferichtes von den Jahre» 1532 und 1533 mit der Überschrift : Prothocollum, XI. Octobris anno XXXII per me, in iudicio Camere,. dum ibidem assessorem agerem, inceptum Spire. — f. 256—329. Ein anderes kürzer gehaltenes ProtokoU von 1522-1532. Wilhelm VI 37. (176.) Pap. 18. Jhdt 50 f. (34 X 22*5). Abhandlung über das Institut des Geueralseminariums. (202.) Pap. 15. Jhdt 81 f. (30X21). Karthause Schnals. Schwabenspiegel. Land- Sc Lehenrecht. * Rockinger XL 4. Wilhelm VL 36. (212.) Pap. 15. Jhdt 278 f. (31 X21). Karthause Schnals. Gregorius IX. Decretalium libri. — Geschrieben 1429. (228.) Perg. 15. Jhdt 72 f. (27.5 X 18*5). Karthause Schnals. f. 1—61. Consuetudines ordinis Carthusiensis. — f. 61 bis 72. Constitutiones nove ordinis Carthusiensis. Wilhelm V. 66. (240.) Perg. 14. Jhdt 88 f. (38-5X27). Kloster Neustift f. 1—82. Goflfredus de Trano. Summa super rubricis. Digitized by VjOOQ IC — 190 — decretalium. — f. 83—84. Tancredus. Ordo iudi- ciarius. Fragment. Enthält. P. IV. Tit. 4 bis Schluß. — f. 85—88. Fragment einer Summa matrimonialis. * Schulte n. 89; Idem I, 203; Wilhelm V. 136. (253.) Perg. 14. Jhdt. 331 f. (30-5 X 21). Karthause Schnals. Raymundus de Pennaforte. Summa. Schulte IL 410. Wilhelm V. 65. (266.) Perg. 14. Jhdt. 418 f. (26-5 X 19). Karthause Schnals. Gregorius IX. Decretalium libri mit Glosse. (269.) Perg. 14. Jhdt. 133 f. (26X17-5). Kloster Stams. f. 1 — 17. Gregorius IX. Liber IV. decretalium: De spon- salibus et matrimonio. Mit Glosse. — f. 17 — 22. Questiones pulcherrime primo de papa Leone et est questio iuris. — f. 23—41. Johannes Yspanus. Lieber poenitentiarius. — f. 41— 57. Canones supra allegati in libro confessionum magistri Johaimis Yspani. — f. 57—88. Johannes Andreae. Casus super libros decretalium. Schulte IL 224. (285.) Perg. 14. Jhdt. 251 f. (15*5 X H). Kloster Stams. f. 222-226. Statuta concilii Viennensis (1311.) — f. 226—229. Casus de iure communi. — f. 229 bis 231. Johannes Tusculanus, In concilio Herbi- polensi (1287). — f. 231—232. Guidonis Cardinalis statuta (1267). — f. 232 — 233. Fridericus Archi- episc. Salisburg, Statuta in provinciali concilio Salisburg. (1274.) — f. 233—234. Statuta in pro- vinc. concilio Salisburg. 1281. — f. 234. Cunradus Archiepisc. Salisburg. Constitutiones. — f. 234 bis 235. Statuta dom. Johannis episc. Brixinensis. — f. 236. Casus episcopo reservandi. — f. 237—240. Statuta penalia de libello diffinitionum excerpta ordinis Cisterciensis. Wilhelm V. 209. (304.) Perg. 14. Jhdt. 70 f. (21 X 14). Kloster Stams. Dinus Mugellanus. Tractatus super titulo de regulis iuris. * Schulte IL 177. Wilhelm V. 138. (337.) Digitized by VjOOQ IC — 191 — Perg. 13. Jhdt. 198 f. (21-5 X 1^*5). Karthause Schnals. Raymundus de Pennaforte. Summa et Summa matrimonii. Schulte IL 410 sq. Wilhelm V. 65. (339.) Perg. 13. Jhdt. 128 f. (16*5 X 11*5). Karthause Schnals. Summa iuris canonici incerti auctoris. (368.) Perg. 13. Jhdt. 346 f. (14 X 10). Raymundus de Pennaforte. Summa (Schluß fehlt). Schulte n. 410 sq. Wilhelm VI. 35. (387.) Perg. 13. Jhdt 195 f. (13 X 10). Karthause Schnals. f. 72—95. Ars dictandi. — f. 96—97 Constitutio de expeditioue Romana. Wilhelm V. 65. (400.) Pgt. 14. Jhdt. fol. 150. (13 X 10). Mehrere Summae dictandi und Formelsammlungen mit auf Frankreich bezughahenden Stücken. Wilhelm VI. 35. (404.) Pap. 17., Jhdt. 574f. (33X21). Extract auß des (Reichs-) Fürsten-RathsprotocoU, 11. Juni 1674 bis 30. Dezember 1676. Wilhelm VI. 67. (420.) Pap. 15. Jhdt. (1471). 332 f. (30 X 20). Jesuiten in HaU. f. 253 — 259. Johannes Andreae. Lectura super arbore consanguinitatis et affinitatis. — f. 260 — 288. Kommentar eines Unbekannten dazu. Schulte IL 215. (427.) Pap. 15. Jhdt. 302 f. (30-5 X 21). Kloster Stams. f. 296 — 302. Statuten einer Diözesansynode unter Bischof Hermann von Freising. (Schluß fehlt.) WUhelm V. 209. (432.) Pap. 17. Jhdt. 94 f. (31 X 21). Erzherzog!. Bibliothek. Reformation, Instruction, Rathschlag Sc christlichs Be- denkhen von wegen der Newen und Uhralten, wahren, rechten Christlichen Religion . . . Wie solche von Rom. Kay. Mtt. V. hochlöblichster Ge- dechtnus sambt den Chur: und Fürsten . . . ange- nomben und also zu halten beschlossen worden ist . . . Wilhelm VL 67. (441.) Digitized by VjOOQ IC — 19-2 — Pap. 17. Jhdt. 507 S. (26 X 19). Jesuiten in Brixen. S. 1 — 422. Interpretationes ill. et rev. dominorum Car« dinalium sacrae Cougregationis sacri concilii Tri- dentini super singulis sessionibus, et capitibus eiusdem sacri Conc. Trident — S. 425— 489^ Decisiones ill. ac rev. Dominorum Patruum sacr. conc. Trident. interpretum incipientes a 21. Martii 1591 usque ad diem B. Junii 1601. Wilhelm VI. 67. (442.) Pap. 15. Jhdt. 271 f. (30X21). Kloster Stams. f. 192 — 199. DiOzesanstatuten des Bischofs Johannes von Brixen (1449). Wühelm V. 209. (449.) Perg. 15. Jhdt. 143 f. (22 X 16). Karthause Schnals. f. 1 — 100. Statuta antiqua ordinis Carthusiensis. — f. 100—139. Nove constitutiones ordinis Car- thusiensis. Wilhelm V. 66. (478.) Perg. 15. Jhdt. H Ä: 182f. (22X14*5). Karthause Schnals. f. I. Modo seu forma legendi statuta in domo Carthusie. — f. IL Forma absolutionis criminosi vel excom* municati. — f. 1 — 100. Statuta antiqua ordinis Carthusiensis. — f. 134 — 178. Nove constitutiones ordinis Carthusiensis. Wilhelm V. 66. (482.) Perg. 14. Jhdt. (1322). 54 f. (19*5 X 14^)- Kloster Wilten. Constitutiones patrum ordinis Praemonstratensis. Wilhelm V. 210. (488.) Perg. 14. Jhdt. 172 f. (19*5X14^) Karthause Schnals. f. 1 — 74. Aegidius de Fuscarariis. Ordo iudiciorum, advocatorum, notariorum. — f. 75 — 146. Schwaben- spiegel. Land & Lehnrecht. (1316 vermutlich schon in Tirol gewesen, von dem Ritter Anton von Annen- berg dem Karthäuser-Kloster Schnals geschenkt.) * Schulte IL 141. * Rockinger XL 4. Wilhelm 65. (498.) Digitized by VjOOQ IC - 193 - Pap. 18. Jhdt. 70 f. (20X16). Widman de Stafelfeld, Joseph-Alphons. Casus ex Septem lurisprudentiae partibus pro obtinendo gradu soluti ac elaborati. (518.) Pap. 16. Jhdt. 156 f. (21*5 X 15'8). Kloster Slams. f. 1 — 128 Kriegsordnung 1552. — f. 130—138. Römischer Kaiserlicher Majestät etc. Articulbrieff über das teutsch Kriegsvolckh. — f. 138—144. Gerichts- ordnung (für das Kriegs volk). — ■ f. 144 — 147. Schiffordnung auf dem Mör. — f. 148—152. Wie die Schlachtordnungen sollen der ZaI nach der Knechten gemacht werden, —f. 155 — 156. Schiff- ordiiung der Profanndt halb, wie sy gegeben worden ist auf dem Zeug in Barbaria des 1535 iars. Wilhelm V. 210. (516.) Pap. 17. JhdL 233 S. (20*5 X Iß'S). Kloster Slams. Institutiones iuris civilis ti*adita in caesareo-archiducali et exempto monasterio Stambs a. R. P. Thobia Zigl professo ac professore ss. Theologiae, Iuris utriusque ac Philosophiae ibidem annis domini 1667 et seqq. (524). Pap. 15. Jhdt. (1424.) 358 f. (31-5X21). Karthause Schnals. Augustinus de Ancona. Summa de ecclesiastica potestate. Schulte II. 194. (548.) Pap. 14. Jhdt. (1390.) XIII Sc 211 f. (29 X 20). Jesuiten in Hall. Johannes von Freiburg. Summa. Deutsch von Bruder Perchtolt, geschrieben von Hainrice Sentlinger von Münichen 1390. (549.) Pap. 16. Jhdt. (1580.) 669 S. (31*5 X 21). Kloster Slams. Compendium iuris civilis . . . Wilhelm V. 210. (551.) Pap. 18. Jhdt. 49 f. (38X24). Stamina in jus belli et pacis. Wilhelm VI. 71. (562.) Digitized by VjOOQ IC — 194 — Pap. 15. Jhdt. 10 f. (29-5X21). Kloster Neustift Rubricae iuris civilis secundum ordinein alphabeU a Raphaele Wlgosio compilate 1480 in Brixina. Wilhelm V. 136. (578.) Pap. 15. Jhdt. 248 f. (30X29). Karthause Schnals. Casus decretalium eines Unbekannten zur Lectura des Henricus minor (fälsclilich Hugo!) de Merseburg, geschrieben von Petrus de Lychtensteyn bacalaureus in artibuti. Schulte II. 244. 535. (590.) Pap. 16. Jhdt. 44 f. (29X20). f. 1 — 18. Abschid deß Reichstags zu Regensburg Anno 1532 gehalten. — f. 23—25. Mandat Rö. Kai. Mat. den fridlichen stillstand deß Glaubens und Religion halben deß hail. Reichs Teutscher Nation belangend ausgangen zu Regensburg 1532. — f. 27—38. Reformation deß kays. Chammergerichts durch Ro: Kay. Mt auch Ch : Fürsten und Ge- mainer Reichsstände Comissarien und Räthe zu Speyr Ao XXXI aufgericht. - f. 39-44. Abschid der Visitation zu Speyr A^ XXXm gehalten. Wilhelm VI. 37-38. (594.) Pap. 16. Jhdt (1576.) 49 f. (21-5X16). Erzlierzogl. Bibliothek. Propositio constitutionis aerarii publici coram imperatore Rudolpho II. Viennae, 27. Dec. 1576. Wilhelm VI. 38. (604.) Pap. 15. Jhdt. 289 f. (21*5 X 15). Kloster Neustift f. 1 — 147. (Raymundus de Pennaforte.) Summa casuum f. 150—261. Processus iudiciarius dictus Sweidnicz de causis delegatis et subdelegatis, geschrieben von Albert Weinkern, notarius publ. ac clericus Frisingensis dioecesis 1419. — f. 270—274. Con- cordancie decretalium et decretorum. — f. 275 bis 282. Regule iiu-is civilis. — f. 282-283. Regule iuris libri sexti decretalium. — f. 284—289. Questiones iudiciales Johannis Andreae disputate super regulas iuris libri sexti. Schulte IL 410. Wilhelm V. 136. (614.) Digitized by VjOOQ IC — 195 — Pap. 15. Jhdt. 235 f. (21-5 X 15'5). Karthause Schnals. Jocobus de Paradiso. Tractatus diversi: darunter f. 217 bis 222. De approbatione et confirmatione statu- torum ordinis Carthusiensis per sedem apostolicam. — f. 223—235. Regula directiva religionis ordinis Carthusiensis. (621.) Pap. 15. Jhdt. 251 f. (21 X IS^'S). f. 1 — 64. Formelsammlung für deutsche Privaturkunden und Briefe. — f. 66—177. Oberbaierisches Land- recht. „Das ist das recht puech also gantz und pesser Artikel gesamet aus allen gerichten . . ." erlassen von den Herzogen Stephan, Ludwig und Wilhelm von Baiern 1346. — f. 177 — 199. Aus- zug aus dem Münchner Stadrecht für Aibling. — f. 199 flf. Stadtrechtsauszug auf München lautend. *Pfordten 57, 77 ff. (634.) Pap. 16. Jhdt. 51 f. (22 X 16). Formelsammlung für die Vollziehung verschiedener Rechtsgeschäfte geistlichen Inhalts. Wilhelm V. 137. (642.) Pap. 15. Jhdt. 222 f. (21*5 X 135). f. 72—131. Formelbuch fast durchgehends mit Weglas- sung der Namen (unvollständig). — f. 132 — 143. Ein zweites Formelbuch für Briefe. Wilhelm VL 36. (669.) Pap. 16. Jhdt. 234, 74 & 42 f. (20 X 15)- Kloster Stams. (II.) f. 1-74. Tractatus de legibus. — (UI.) f. 1-42. Tractatus de iustitia et iure. (674.) Pap. 17. Jhdt. (1693-94.) 211 f. (20-5X16). Kloster Stams. Wen, Jac. S. J. Praelectiones canonicae in tertium librum Decretalium dictatae excerpta ab Aug. Castner ... in Stambs professo ... in universitate Oenipontana studioso anno 1693 et 1694. Wilhelm V. 210. (675.) Pap. 16. Jhdt. 82 f. (19-5 X 15-5). Erzherzogl. Biblio- thek. Digitized by VjOOQ IC — 196 — Constitutiones congregationis Austriacae ordinis S. Be- nedicti. Wilhelm VI. 38. (687.) Pap. 16. Jhdt. 73 f. (20/ 15). Kommentar zu Justiuians Institutionen (lateinisch) reicht bis I. 23. (688.) Pap. 15. Jhdt. 57 f. (21 X 135). Brevis adnotitio capitulorum in quibus constructiones (!) conciliorum Magontiacensis et Remensis et Cavillio- nensis et Turionensis et Aralaco gestorum concor- dant . , . (690.) Perg. 13. Jhdt. 126 f. (15-5 X U). Kloster Slams. f. 1 — 107. Raymundus de Pennaforte. Summa de pe- nitentia. — f. 107 — 123. Derselbe. Summa de matrimonio. — f. 123 — 126. Statut wegen Gottes- lästerung. Schulte n. 410. (697.) Perg. 14. Jhdt. 213 f. (17 X H-o). Johannes Andreae. Apparatus in constitutiones, que Clementine nuncupantur. Schulte II. 217, Wilhelm VI. 36. (702.) Perg. 13.-14. Jhdt. 234 f. (15'5 X 11'5). f. 1 — 51. Formelbuch aus der Kanzlei des Bischofs Tobias von Prag (1279 — 1296). — f. 51-66. (Do- minicus Dominici.) Summa dictaminis, secundum quod notarii episcoporum debent notarie officium exercere. — f. 66 — 78. Summa Nycolay compilata per magistrum Henricum Ytalicum. (Fragment.) — f. 79 — 102. Varianten von Urkunden- und Brief- formeb. — f. 103— 118. Formelbuch des 13. Jhdts. geordnet nach dem Range der Aussteller und den Urkundenarten. Rockinger Briefsteller 525 ff. WUhelm VI. 35. (714.) Pap. 17. Jhdt 210 f. (15*5 X 10). Kloster Slams. Bulla extensionis et communicationis privilegiorum con- gregationis Hispanicae ord. Cisterc. a Gregorio XIV. Ao 1591, 28. Junii Pontif. concessa et A^ 1624 Digitized by VjOOQ IC — 197 — 10. Juüii ab Urbano VIIL ad congregationem S. Bemardi eiusdem ordinis per superiorem Germa- niam pariformiter extensa. . . . Alia buUa exemp- tionis et communicationis privilegiorum ab Ur- bano VIII A® 1626 congregationi S. Benedict! in Helvetia concessa. Wilhelm V. 210. (722.) Pap. 17. Jhdt 304 f. (15 X 10). Bernardi Guferez (!) (G u t i e r r e z) a Naiera procuratoris in curia Roniana Ord. S. Bern. Cister. Synopsis compendiosa privilegiorum congr. regul. obser. S. Bern. Cister. ord. in Hispania concessorum et anno 1625 die 5. Junii a dom. Urbano VIIL etiam congr. Cisterciensi superioris Germaniae indultorum. De- scripta per F. Georg. Schlegel Salem. Anno 1629. (724.) Pap. 15. Jhdt. (1474.) 349 f. (28-5 X 20-5). Jesuiten in Hall. Loppo de Ziercxe (Zierikzee), artium ac utriusque juris doctor in universitate Coloniensi. Reportata super tertio et quarto libro Institutionum. Wilhelm V. 64. (738.) Pap. 17. Jhdt. 249 f. (20X15-5). Kloster Stams. f. 1—54. Tractatus de exemptione Cisterciensium a iu- risdictione Episcoporum nee non de exemptorum praesertim Abbatum potestate . . , coUectus a P. Malachia Rosenthall Ord. Cisterc. de Campolilio- rum. etc. — f. 55—169. Elucidatio exemptionis et iurisdictionis s. ordinis Cisterciensis autore R. P. Hilgero Burghof in Campoliliorum professo etc. Pragae 1654. — f. 171— 216. Apologia expedita pro quatuor iuribus praecipuis monasterii Stambs a fratre Tobia Zigl professo sacerdote ibidem 1677. — f. 217 — 238. Notata circa causam exemtionis Cisterciensium et monasterii Stambs. — f. 243—249. Relatio tentati a Brixinensibus actus visitationis ecclesiae s. Joannis B. intra muros exempti mo- nasterii Stams sitae 1662 1^ et 2^° Augusti. Wilhelm V. 210. (774) Digitized by VjOOQ IC — 198 — Pap. 15. Jhdt. 1-21 f. (22 X 13). f. 1--91. Johannes von Freiburg. Summa confessionum. — f. 92—121. Raymundus de Pennaforte. De sponsalibus et impedimentis matrimonii et similia. Schulte IL 421. 412. Wilhelm VI. 35. (778.) Pap. 15. Jhdt 208 f. (19*5 X 13-5). f. 1—5. Formelsammlung zur VoUziehmig von Rechts- geschäften in deutscher Sprache. Bruchstück. (779.) Pap. 17. Jhdt. 332 f. (205 X 16). Kloster Slams. (Kollegienheft) iu librum III— V. Decretalium Gregorii IX. (Liber HI. 1689-90.) (789.) Pap. 18. Jhdt 568 f. (33 X 205). f. 1-329. Tyrolische Landts-Ordnung. — f. 336-449. J. Chr. Frölich, Commentarius ad Statuta Tyrolen- sia . . . — f. 456—508. Unvorgreifflicher Entwurff, wie etwelche Titl der Tyrolischen Landts-Ordnung theils etwas weitleiffiger auszufihren theils auch zu emendiren sein möchten. — f. 509—568. Sy- nopsis pragmatica oder Kurze Annotation der o. ö. Regimentsbefelchen. Wilhelm VI. 72. (806.) Pap. 18. Jhdt 78, 103 f. & 5 Tafehi. (34X25*5). f. 1—55. Das ist ein gewisse synoptische Informations- abschrift, in Tyrolerischen Landtschaft-Sachen be- treffende, welche Herr Doctor Bärtl verfärtigt hat... f. 55—78. Das äinliflgährige Land-Libell. — f . 1 — 103. Herrn Doctoris Hochers responsa über mer dann 340 Casus aus der Tyrolischen Lannts- Ordnung formiret. Wilhelm VL 72. (807.) Pap. 18. Jhdt 239 f. (34 X 20*5). Unterricht für eine Obrigkeit Lands TyroL (Anfang und Schluß fehlen.) (808.) Pap 18. Jhdt 2 Bände, 510 & 447 f. (325 X 21). Kopien von Prozeßakten aus der landeshauptmannschaft- lichen Kanzlei in Bozen 1761 — 1770. Wilhelm VI. 72. (809.) Digitized by VjOOQ IC — 199 — Pap. 18. Jahrhundert (1714) 533 f. (33X21). Processus inquisitivus in personam Michaelis Delama, in punctis flagellationis publici, defraudationis tri- buti, abusus privilegii per falsas preces impetraii et monopolii etc. conclusus et publicatus 10. Dec. 1714. Wilhelm VI. 72. (810.) Pap. 18. Jhdt. 74 f. (34 X 22). Kloster Neustift. f. 1 — 13. Verschiedene Resolutiones von Kaiser Karl (V) in specie wegen der tyroll. Matrickelschriften . . . — f. 32—45. Resolutio und Project wegen der von den Schweitzern praetendirten Zollfreiheit . . . — f. 58—74. Resolution Kaiser Karls (V.) an den Abten von Weißenau wegen der von demselben angemaßten Jurisdiction auf die Gotteshausleute zu Mannzell. (817.) Pap. 18. Jhdt. 54 f. (34*5 X 23). Kloster Neustift. Kurtze pflichtmässige Information von dem Statu ca merali, civili, et provinciali der geförst. Grafschaft Tyrol und der darvon dependierenden Vor-Landen. (818.) Pap. 18. Jhdt. 2 Bände: 202 & 187 f. (34X22-5), Paris Graf Wolkenstein. Etwelche Anmerkung über die Tyrolische Lanndtsord- nung. (819). Pap. 17. Jhdt 299 f. (30X20). Paris Graf Wolken stein. f. 1 — 291. Sammlung landesfürstlicher Freyheitsbriefen für die gefürst. Grafschaft Tyrol, item Landtag und Congreßhandlungen, auch verschiedene das lan- deshauptmannisehe Hofgericht zu Meran theils be- treffende theils bey selben vorgenommene Acten und Instrumenten. - f. 292 — 295. LandtschaflPt- Acta oder daraus gezohne Puncta, so bei dem Con- gress A^ 1685 zu Ynssprugg firkhomen. — f. 295 — 299. Vertrag wegen der geistl. Jurisdiction de a. 1605 von Maxmiliano Erzherzogen zu Öster- reich und dem Bischoffen zu Brixen. Wilhelm V. 211. (827.) Digitized by VjOOQ IC — 200 — Pap. 17. Jhdt. 128 f. (32X20). Verträge zwischen den tirolischen Landesfürsten und den Bischöfen von Trient, Brixen, Salzburg und Chur 1363 — 1657. Dazu gebunden eine Abschrift des Vertrags zwischen Erzherzog Maximilian als Landesfürst von Tirol und dem Bischof von Brixen am 13. Dezember 1605 geschlossen, betreffend die geistliche Jurisdiktion und ein Druck der Conven- tionspunkte etc. zwischen dem Erzhause Österreich und Trient dtto. 24. Juli 1777. Geschenk des Baron A. Dipauli. Wilhelm VL 72. (828.) Pap. 18. Jhdt. 59 f. (33*5 X 20-5). Kloster Neustift. Das seynd die Recht und Gesätz des Bergs und Ge- richts Mölten, Samthall, Ritten und Villanders, als wir geschworen und andre Ehrbare leuth ge- denkhen und gehört haben von den alten und von unseren Forderen, als ein Ordnung herkhomen. Wilhelm VL 72. (829.) Pap. 18. Jhdt. 110 f. (d\ X 19). Libell und außfiehrhclie beschreibung, waß nach er- folgten betdauerlichen todtfall weylandte Ihre R. K. M. Josephi I etc. biß zu der von dessen herrn bruedern Carole etc. angetrettner regierung vor- gangen und sonderheitlicli bey den etc. zu able- gung der allgemeinen landtshuldigung auf 20. mo- naths Novembris 1711 nacher Ynsprugg außge- schribenen offenen landttag erfolgt und gehandelt worden. Wilhelm VL 72. (830.) Pap. 16. od. 17. Jhdt 131 f. (32X21). f. 1 — 9. Anlas am Valkhenstein, so die Herrn zu Schwaz gemacht (1525). - f. 9 — 12. Konfirmation dieses Anlasses durch K. Ferdinand L (1525). — f. 13 — 55. Hernach volgen Erfindung und Perkwercks-Ord- nungen; zuerst eine Urkunde des Richters Leon- hard Eggenzaun von Schladming (1408), dann die tirolische Bergwerksordnung K. Maximilians L (1490) und andere einschlägige Verordnungen des- Digitized by VjOOQ IC — 201 -- selben Landesfürsten. — f. 57 — 70. Wann ainer vor dem Perksgericht zu Schwaz von wegen Perkh- werckshandlungen zu tuen hat ... — f. 72 — 73. Rattenberger Erßndung (Bergwerks-Ordnung des Herzogs Georg von Bayern für Ratten^erg, Kuf- stein und Kitzbühel 1497). — f. 94—103. Weitere Privilegien bis 1510. — f. 106 — 131. Wann ainer im Gericht zu Schwaz von wegen Perkhwercks- Handlungen . . . ze thuen hat . . . (831.) Pap. 18. Jhdt. 325 f. (315X20-5). (Mohr, Georg von. Von dem Prixnerischen Territorial- recht). Copia. Beschlossen zu Wien den 16. Aug. 1712. Wilhelm VI. 72. (832) Pap. 18. Jhdt. 429 u. 13 f. (31 X 20-5). Information in TyroUischen Landtschaft-Sachen (mit vielen Urkunden aus dem 14. — 16. Jhdt.). Wilhelm. VL 72. (833.) Pap. 16-17. Jhdt. 118f. (26*5 X 17-5.) f. 1 — 73. Statut! civili di Perzine 1570.— f. 75—94. Statuti criminali 1570. — f. 95—111. Statuti del regulano 1571; alles geschrieben von Nicolo Lener, Notar und Kanzler von Pergine. — f. 112 — 118. Auf die Statuten bezügliche Urkunden aus dem 17. Jhdt. WUhelm VL 69. (837.) Pap. 17. Jhdt. 15 f. (29 X 20). Privilegia Vallis Anauniae et Solls et item novelle con- stitutiones Christophori Episc. principis Trident. et Brixinen. ecclesie administratoris. Wilhelm VI. 69. (838.) Perg. 14. Jhdt. 33 f. (21 X 14'5) Kloster Neustift. Schwabenspiegel: Landrecht. Unvollständig. Umfaßt Art. 133—245. * Rockinger XI. 5. Wilhelm V. 135. (842.) Pap. 18. Jhdt. 614 f. (33X21). Tirolische Prozeßakten aus der ersten Hälfte des 18. Jhdt. 61 Stücke. Wilhelm VL 72. (847.) Digitized by VjOOQ IC — ^202 — Pap. 18. Jhdt. 157 f. (32-5 X 20-5). Inctruction von Johann Christoph Frölich von Frölichs- burg vor aine Lanndtgerichts-Obrigkeit diß Lanndts Tyrol. Wilhelm VI. 73. (858.) Pap. 18. Jhdt. (1790) 132 f. (39X24). f. 1 — 122. Acta Dietae Tyrolensis de a. 1790, eodem anno Oeniponti et Viennae coUecta a. J. B. Al- bertini ... Wilhelm VI. 73. (859.) Pap. 18. Jhdt. 100 f. (34 X 23) Paris Graf Wolkenstein. f. 1 — 7. Resolutiones de anno 1726 über die tyrol. Gravamina. — f. 12 — 25. Project zur Verbesserung des Landes Tyrol. — - f. 26 — 28. Verordnungen von 1734 wegen der Kriegsanstalten in Tirol und Vor- derösterreich. — f. 32 — 44. Matrikel des nied. öst. Herrenstandes. — f. 46 — 48. Generalia zur Instruction und Einrichtung eines kgl. böhmischen ZoU-Vectigalis. — f. 51 — 57. Resolution und In- struktion für den zu Rovereto angestellten Kom- mandanten Grafen Wolkenstein. — f. 61 — 66. Niederösterreichische Pfand- und Lehenschaften (1702). Wilhelm V. 211. (860.) Pap. 18. Jhdt. 34 f. (31 X 21). Compendioser Extract aus der gründtlichen Vorstöllung aines Herrn Bischofen zu Brixen Territorial-Rechtes. Wilhelm VL 73. (861.) Pap. 18. Jhdt. 103 f. (32-5X21). Deß fürstlichen Hochstüffis Brixen Extrajudicial-Erinne- rungen über der hochlöbl. o. ö. Weesen wider hochgedachten Hochstiffts Jus territoriale, mine- rarum, collectationis und anderen davon depen- dierenden Reichs-Regalien an Kays. Hof erstattetes Guetachten. Wilhelm VL 73. (863.) Pap. 17. Jhdt. 39 f. (34 X 215). Succus privilegiorum augustissimae domus Austriacae. Wilhelm VL 70. (865.) Digitized by VjOOQ IC — 103 — Pap. 17. Jhdt. 26 und 8 f. (32-5 X 21-5). Kapuziner in Innsbruck, f. 1 — 26. Statuta Universitatis Oenipontanae ab aug. Rom. Imp. Leopoldo I. . . . concessa et approbata. f. 1—8. Privilegia Universitatis Oenipontanae... (867.) Pap. 18. Jhdt. 52 f. (32-5 X 20). Instruction deren vorder-österr. Weeßen de dato 20. No- vembris Ao. 1683. Wilhelm VI. 73. (868.) Pap. 17. Jhdt. 22 f. (32-5 X 20-5). Paris Graf Wolkenstein. f. 1 — 11. Instruction für Uußere (Leopold I.) zu Yns- prugg anweßende Gehaimbe und Deputierte Räthe, waßgestalt Sye sich in Ihrem Ambt und Hand- lungen zu verhalten haben. — f. 13 — 16. Puncta, über welche von Ihrer Kays Mt. die allhie an- wesenden Herren Gehaimb und Deputierte Räthe, in Irer Instruction Erläuterung gehorsamist begeren. — f. 17 — 22. Verrere Puncta, so Ihrer Kais. Ma- jestät von dero allliier anweßenden Herren Ge- heimben und Deputierten Räthen Ir CoUegium und Ambt betr. in dero allergned. Resolution under- thenigst übergeben worden. (869 ) Pap. 17. Jhdt. 96 und 14 f. (34X21). f. l — 96. Urkundenkopien zur Verfassungsgeschichte Tirols aus den Jahren 1323-1439, f. 1—14. Landlibell für Tirol vom Jahre 1511. Wilhelm VI. 73. (870.) Pap. 18. Jhdt. 293 f. (32 X 21). Von denen Landts Gesetzen oder Statutis und deren Interpolation ins Gemain, vornemblich aber von denen tyrolischen Landtsrechten. Wilhelm VI. 73. (871.) Pap. 17. Jhdt. 70 f. (31-5 X 21-5). f. 1—66. Tirolische Landtagsakten (1555—1590). f. 66 — 69. Beschreibung der Landtatel. Wilhelm VI. 70. (87212.) Digitized by VjOOQ IC — 204 — Pap. 17. Jhdt. 94, bezw. 69 f. (31-5 — 21-5). Zwei Lebensbeschreibungen Maximilians 11, enthaltend Angaben über seinen Hofstaat und über den Augs- burger Reichstag von 1566. Wühelni VI. 70. {Sl^\„ Sl^^.) Pap. 18. Jhdt. 59 f. (33X21). Gründtlicher Bericht, wie weith beede fürstl. Stiffier , Trient und Brixen verbunden sein ainen Regieren- den Herrn in Tyrol neben der Tyrol. Landtschaffi Hilf zu leisten. Wilhelm VI. 73 (873.) Pap. 18. Jhdt. 73, 145 und 343 f. (33X^0-5). f. 1 — 12. Vertrags-Extract zwischen einen Herrn und Landsfürsten in Tyrol und einem Ordinario und Bischoffs zu Brixen wegen der geistlichen Juris- diction de a. 1605. — f. 1 — 26. Vertrags-Notl zu Speyr verfaßt 1573 (zwischen Erzherz. Ferdinand und Bischof Ludwig von Trient) — f. 27—59. Ex- tract der bischöffl. Trientnerischen Vertrag und Verschreibungen. — f. 60 — 87. Wahrhaffte Relation des Stüffts Triendt mit angehengter summarischer Erinnerung ainen Herrn und Landsfürsten in Tyrol gebürender Gerechtsame. — f. 89— 145. Freyheiten und Conßrmationen von H. R. Reich auf das Hauß Österreich. — f. 1 — 76. Quaestiones iuridicae in statutumTyrolense. — f. 77 — 183. Decisiones ca- suum. — f. 184 — 343. Synopsis responsionum vulgo Hocheriana. Wilhelm VL 73. (877.) Pap. 18. Jhdt. 453 f. (30*5 X 20). Akten und Verhandlungen aus dem Burggrafenamte und von der Landhauptmannschaft an der Etsch zu Bozen aus den J. 1759—1769. Wilhelm VL 72. (879.) Pap. 18. Jhdt. 267 f. (31-5 X 20*5). Paris Graf Wolkenstein. f. 1 7 — 28. Universal-Bancal-Financen-Oeconomie-Demon- stration. — f. 29 — 33. Resolution wegen des refor- mierten exercitium religionis bei den schweizen- Digitized by VjOOQ IC — 205 — sehen Regimentern in den vorderösterreichischen Festungen 1705, Jänner 28. — f. 53 — 54. Kurzer und grQndlicher Bericht, die von der Eydgenossen- schafft vermög der Erb verein bißhero genosseneu Zolls Freyheit betr. — f. 77—80. Der Tyrol. Ämter Einkommen, Außgaben und darauff verschriebene KapitaUen 1645. — f. 262—267. Kays. Resolution wie es mit denen geystlichen Vogteyen und Vogt- herren solle gehalten werden (1552). Wilhelm V. 211. (880.) Pap. 18. Jhdt. 48 f. (30X20). Paris Graf Wolken^tein. Grindtlicher Bericht über des fürstl. Hochstiffts Brixen Jus territoriale, minerarum und Steuerwesen. (881.) Pap. 18. Jhdt. 125 f. (30 X 19-5). Paris Graf Wolkenstein. Von eines Landsfürsten in Tyrol gerechtsambe, beede fürstl. Stiffter Triend und Brixen, deren Bischöffen, Capitl und Clerisey neben anderen Landt-Ständen mit ordinari und extra ordinari Steuern zu be- zahlen. (882,) Pap. 18, Jhdt. 91 f. (30X21). Instruction für die ober-österreich. Regierung vom 3. Dezemb. 1746 mit einem auf dieselbe bezüg- lichen Schreiben des Grafen Chotek an diese ober- öst. Regierung ddto. München 24. Februar 1747. Wilhelm VI. 73. (883.) Pap. 18. Jhdt. 119 f. (32 X 20). Paris Graf Wolkenstein. f. 1 — 11. Verschiedene Resolutiones über die Postulat- verwilligungen derTyroU. und vorderösterr. Stände. — f. 12 — 14. Vorstellung desTyroll. Prälatenstandes wegen der Pragmatica imobilium und Resolutio hierüber 1730. — f. 43—119. Des ober-österr. Fiscal- Ambts wider des Hochstiffts Brixen Jus Terri- toriale, Minerarum et collectandi gemachte einreden und deren von Hochstifft gethane ablainungen. Wilhelm VI. 34. (885.) Pap. 17. Jhdt. 62 u. 114 f. (31 X 20). Lehendiensts- Beschreib und Erklerung. (886.) Digitized by VjOOQ IC — 206 — Pap. 17.|18. Jhdt. (29-5 X 19). Discursus apologeticus inter causidicum Tyi'olenseni et desiderium super statutum provinciae. (895.) Pap. 16. Jhdt. 115 f. (27 X lö'o). Statuta Comitatus Tyrollis per Jo. Jacobum Römer a Maretsch e vulgari in latinum sermonem traducta. (896.) Pap. 16. Jhdt. 222 f. (295X20). Statuta comitatus Tyrolis cum prefatione Jo. Jac. Römer a Maretsch. (897.) Pap. 17 Jhdt. (1665). 155 f. (31X19). Paris Graf Wolkenstein. Loblicher gmeiner drey Pündten Pundtsbrieff Satzung etc. Artickel, Pundtnussen und vertrag . . . auch etliche Urthel und Ausspruch, wegen streittigkeiten . . . alles in rechter Ordnung gebracht und zu- sammen tragen durch Herren Doctor Johann de Scandolera . . . abgeschrieben von Francisco Schwarz, burger und deutscher Schulmeister der Stadt Thur. 1665. Wilhelm V. 211. (898.) Pap. 18. Jhdt. 189 f. (30*5 X 20). Paris Graf Wolkenstein. f. 1 — 18. Bericht und Projekt auch Gegenvorstellung wegen Inkorporierung des oö. Militärwesens an den Hofkriegsrat — f. 18 — 24. Landschaftliche Gra- vamina de ao. 1709. — f. 25 — 31. Projekt von H. Grafen v. Heindl wegen Verbesserung des regu- lierten Militärs oder des Landbataillons in Tirol. — f. 32 — 33. Instruktion Josefs I. für einen Zeug- schreiber in Innsbruck beim Obersten Zeughaus (1709). — f. 34—44. Landschaftliche Gravamina de anno 1717. — f. 44 — 53. Abermaliges Projekt wegen Verbesserung des Militärs. — f. 59—63. Projekt oder Information von der militärischen und Wiener Hofökonomie. — f. 69 — 78. Instruction und Ordnung für die o. ö. Hoff-Cammer-Raith-Räte 1707.— f. 79— 104. Instruction und Ordnung für die Kammerschreiber, Verwalter, Secretare, Zetl- Digitized by VjOOQ IC - 207 — macher, Adjunkten und Blatschreiber. — f. 105 — 107. Bestätigung der Regierungskanzlei von 1717. — f. 107 — 110. Bestätigung der geheimen Hof kanzlei von 1717. — f. 129—133. Was ein Comes pala- tinus für Freyheitten genießt. Wilhelm VI. 34. (899.) Pap. 17. Jhdt 75 f. (33X21). Privilegia üuiversitatis Oenipontanae ab Aug. Roma- norum imperatore Leopoldo I. eiusdem fundatore concessa . . . Wilhelm VI. 70. (901.) Pap. 17. Jhdt. 592 f. (31-5X21). Registeratur über hernachbeschriebene gerichtliche Pro- zeß und Erkhandtnußen nach dem Alphabet . . . (904.) Pap. 18. Jhdt. 540 f. (345X32). Vidimierte Abschriften von Prozessen, Protokollen etc. vom Stadt- u. Laudschreiberamte in Bozen etc. Wilhelm VI. 72. (906.) Pap. 18. Jhdt. 587 f. (34*5 X 20*5). Abschriften von Prozeßakten der landeshauptmannschaft- lichen Kanzlei an der Etsch in Bozen. Wilhelm VI. 72. (907.) Pap. 17. Jhdt 122 f. (32X20). Deutsche Reichshistorie verfaßt von einer dem Hause Habsburg anhängenden Persönlichkeit zur Unter- weisung der kgl. Majestät (vermutlich Josef I.). Da Braunschweig bereits als Kurfürstentum (1692) erscheint, anderseits die spanische Linie der Habs- burger noch nicht als ausgestorben erwähnt wird und Preußen noch nicht als Königreich genannt ist, dürfte die Zeit von 1692 — 1700 als Entstehungszeit zu gelten haben. (908.) Perg. 14. Jhdi 80 f. (22-5X17). Kloster Neustifl. Spiegel deutscher Leute. Land- und Lehenrecht. Vgl. oben S. 183. * Rockinger XL 3. Wilhelm V. 136. (922) Digitized by VjOOQ IC — :208 - Pap. 17. Jhdt. 251 S. (16-5 X 10*5). Ordnung undt Proceß umb Dlenstbarkhaiteu, auf Grundt und Poden, wie sich ainer von Anfang biß zu endt darin verhalten solle, auf die Tyr. Laudt-Ordnung gericht undt gestellt. Wilhelm VI. 70. Dasselbe Stück auch in dem Sammel- band der Univ.-Bibl. Innsbruck 133 E 7 Nr. 21450. (928.) Pap. 14. Jhdt. 190 f. (21 X 14-5). Kloster Slams. f. 33 — 52. Extractus de excommunicativ. nibus, de casi- bus reservatis et de suspensionibus novi iuris. — f. 52. Qualiter in creatione sive electione abbatum ordinis debite procedatur. — f. 53 — 56. Casus breves seu summarii ex compilatione Clementis pape quinti extracti et ordinati secundum ordinem alphabeti. (946.) Pap. 15. Jhdt. 41 f. (21X14*5) Karthause. Schnals? Formelbuch für Notare, meist datiert auf die Jahre 1440 ff. (956.) Pap. 17. Jhdt. (19-5X65). Notamina oder Collectiones deren gravaminum und pri- vilegiorum der Stände in Schwaben wider das Landgericht Altorff mit denen allergnädigist. Kais. Resolutionibus. Wilhelm VI. 70. (957.) Pap. 18. JhdL (1740) 113 f. (20X155). Constitutiones congregationis Benedictinorum Suevicae approbatae & recepte in conventu rev. dominorum abbatum die 6. Octobr. 1671 in monasterio Ochsen- husano celebrato, Descriptae 1740. (964.) Pap. 17 und 18. Jhdt. 197 f. (34X22). f. 182 — 191. Kopie der Kais. Resolution in puncto iuris- dictionis ordinariae über die Geistlichkeit der inneroest. Landen (1674.). Wilhelm VL 71. (966.) Pap. 18. Jhdt. (1757). 98 f. (33X21). TyroUische Obrigkeitliche Instruction ao. Chr. 1577. (982.) Digitized by VjOOQ IC — 209 — Pap. 18. Jhdt 271 f. (20 X 16.5). Instruction fir ein (Pfleg- oder Landgerichts-) Obrigkheit des Landes Tyrol. Wilhelm VL 107. (986.) Pap. 17. Jhdt. 147 f. (35 X 21) Bibliothek Jamcke! Akten des Prozesses gegen Christina Schlutter von Ilmsdorf in Sachsen wegen Gattenmordes aus den J. 1698-1699. (997.) Pap. 16. Jhdt (1584). 105 f. (19.5X15). Oberbaierisches Landrecht von 1346 mit einem Anhange über Judenrecht. Als Titel: 1584 PQechsag. * Pfordten S. 57. Wilhehn VL 38. (998.) Pap. 19. Jhdt. (1815). 649 S. (26 X 18). Bibliothek Boehmer. Heise, Georg Arnold. Deutsches Privatrecht mit Be- ziehung auf: Runde, Grundsätze des deutschen Privatrechts. 4. Aufl. Göttingen 1806 naclige- öchrieben von J. F. Böhmer zu Göttingen im Sommer 1815. (999.) Pap. 16. Jhdt. 8 f. (19-5 X 14). Kloster Neustift. Regula seu forma vivendi fratrum de penitentia seu tertii ordinis Sancti Francisci. (1012.) Pap. 15. Jhdt. 35 f. (275X20). Liber legum et constitutionum Imperialium sub Bulla aurea Karoli quarli Romanorum Imperatoris accessus. Wilhelm VL 37. (1025.) Pap. 18. Jhdt. 123 S. (34 X 32-5). f. 1 — 120. Landgerichtsordnung Erzherzog Fer- dinands für Rankweil dtto. Innsbruck 16. Jänner 1579. — f. 121 — 123. Entscheid von 1533 zwischen den Landgerichten in Schwaben und Rankweil ex libris Francisci Josephi Merk J. V. Licentiati. (1034.) Pap. 17. Jhdt. 300 f. (30X^2). Consilia ill. dom. loannis de Traporta sacrae Caes. mai. consiliarii in regimine Oenipontano etc. col- lecta opera et studio Francisci Antonii Cavazzani Digitized by VjOOQ IC — 210 — J. y. D. eiusdem ex sorore nepotis de avio. Liber primus cum indice renim et verborum copiosissimo. (1051.) Pap. 17. Jhdt. (19 X 16). f. 81 — 127. Frag, stuckh und daryber eines rechts- gelehrten antwort oder consüldt über etliche titül tyroUischen Lanndtsordnung dazu auf fol. 80 die Eintragung: Doctor Johann Paul Hocherisch auf nachvolgende fragstuckhe abgebne consult, so wohl aufzubehalten. Bozen den 19. Marzi 1660. Jo. Basta Lechner J. V. L. 133 E7 Nr. 21.450. Anhang. In der Universitätsbibliothek wurden durch den Bibliothekar L. V. Hörmann Handschriften und alte Drucke an und in den Einbanddeckeln verschiedener Werke gefunden. Soweit bekannt, betreffen solche auch das römische und kanonische Recht, Über die römischrechtlichen Stücke, welche Pandekten-Handschriften des 13. u. 14, Jahrhunderts zum großen Teile mit der accursi- schen Glosse versehen und glossierte Stellen des Codex repe- titae praelectionis enthalten, berichtete L. S c h i f f n e r im An- zeiger der Wiener Akademie, phil.-histor. Klasse XXVI. (1889) S. 26 ff. Digitized by VjOOQ IC Znsammenstelliing der Rechtshandschriften a) nach ihrer Herkunft. 1. Erzherzogliche Bibliothek im Wappenturme 441, 604, 687. *2. Bibliotheca regiminalis 119. 3. Bibliothek der Jesuiten von Hall 427, 549, 738. 4. Bibliothek der Jesuiten von Innsbruck 79. 5. Bibliothek der Jesuiten von Brisen 442. ß. Bibliothek der l^apuziner in Innsbruck 867. 7. Bibliothek der Karthause Schnnls 57, 68, 70, 136, 212, 228, 240, 266, 269, 322, 339, 368, 400, 478, 482, 498, 548, 590, 621, 956(?). 8. Bibliothek des Grafen Wolkenstein 819, 827, 860, 869, 880, 881, 882, 885, 898, 899. 9. Bibliothek des Stiftes Wilten 488. 10. Bibliothek des Stiftes Stams 22, 89, 90, 114, 117, 285, 304, 337, 432, 449, 516, 524, 551, 674, 675, 697, 722, 774, 789, 946. 11. Bibliothek des Stiftes Neustift bei Brisen 4, 7, 59, 76, 82, 99, 107, 142, 146, 155, 169, 176, 253, 578, 614, 817, 818, 829, 842, 922, 1012. 12. Bibliothek Jarncke 997. 13. Bibliothek Boehmer 999. Die Herkunft konnte nicht ermittelt werden bei 3, 112, 387, 404, 420, 513, 562, 594, 634, 642, 669, 690, 702, 714, 724, 778, 779, 806, 807, 808, 809, 810, 828, 830, 831, 832, 833, 837, 838, 847, 858, 859, 861, 863, 865, 868, 870, 871, 872, 873, 877, 879, 883, 886, 895, 896, 897, 901, 904, 906, 907, 908, 928, 957, 964, 966, 982, 986, 998, 1025, 1034, 1051, 21.450. b) nach dem Alter. XIII. Jahrhundert: 57, 9Q, 117, 339, 368, 387, 400, 697, 714. XIV. Jahrhundert: 3, 7, 70, 89, 99, 107, 114, 253, 266, 269, 285, 304, 337, 404, 488, 498, 549, 702, 842, 922, 946. XV. Jahrhundert: 4, 22, 59, 68, 76, 82, 136, 146, 155, 169, 212, 228, 240, 427, 432. 449. 478, 482, 548, 578, 590, 614, 621, 634, 669, 690, 729, 738, 778, 956. 14* Digitized by VjOOQ IC — 212 — XV.— XVI. Jahrhundert: 142. XVI. Jahrhundert: 176, 516, 551, 594, 604, 642, 674, 687, 688, 896, 897, 998, 10)2. XVI.— XVll. Jahrhundert: 831, 837. . XVII. Jahrhundert: 112, 420, 441 i 442, 524, 675, 722, 724, 774, 789, 827, 828, 838, 865, 867, 869, 870, 872, 886, 898, 901, 904, 908, 928, 957, 997, 1051, 21.450. XVIL— XVIII. Jahrhundert: 895, 966. XVIII. Jahrhundert: 79, 119, 202, 513, 562, 806,807,808,809. 810, 817, 818, 819, 829, 830, 832, 833, 847, 858, 859, 860, 861, 863, 868, 871, 877, 879, 880, 8«1, 88J, 883, 885, 899, 906, 907, 964, 982, 986, 1034. XIX. Jahrhundert: 999. c) nach systematischen Gesichtspunkt en: l. Deutsche Reichsgesetze (Reichsabschiede) 136, 594, 601> 516, 1025. IL Land- und Stadtrechte 634, 998, 1034. III. Rechts>)ücher 169, 212, 49ß, 842, 922. IV. Deutscher Reichstag 112, 420, 594, 872/4, 872/5. V. Reichskammergericht 176, 594, VI. Reichfikriegswesen 516. VIL Tirolensia: Tirolisches Statutarrecht 806, 807, 829, 832, 837, 839. Arbeiten über tirolisches Statutarrecht 806, 807, 819, 871 , 877, 895, 896, 897, 928, 21.450. Tiroler Landtagswesen und Landesverwaltang 808, 817, 818, 825, 827, 830, 833, 858, 859, 860, 861, 863, 868, 869, 870, 872/2, 873, 877, 879, 880, 881, 882, 883. Amtsinstruktionen 868, 883, 899, 982, 986. Gerichtswesen 809, 847, 904, 906, 986, 1034. Privilegien und Statuten der Universität Innsbruck 867, 90 1 . Tirolisches Bergrecht und Bergwesen 831. VIII. Ungarisches Recht 119. IX. Kirchliche Rechtsquellen: Decretum Gratiani 90, Gre- goriana 70, 89, 107, 228, 269, 285, Liber Sextus 70, Cie- mentinen 99. Päpstliche Erlässe 722. Synodalbeschlüsse, Diözesanstatuten etc. 68, 304, 432, 442, 449. Ordensregeln und Statuten 76, 79, 142, 146, 240, 478, 482, 488, 621, 687, 724, 964, 1012. X. Kirchliche Schriftsteller: XIII. Jahrhundert. Tancred 57. 253. Raimund von Pennaforte 117, 266, 339, 387, 614, 697, 778. Goffredi^s de Trano 253. Aegidius Fuscararius 498. Guilielmus Durantis 3, 7. Digitized by VjOOQ IC — 213 — Dinus Muggellanu» 337. XIV. Jahrhundert. Augustinus von Ancona 22, 548. Johann von Andräa 89, 99, 285, 427. Johann von Freiburg 114, 549, 778. Casus eines Unbekannten zu Heinrich von Merseburg 590. XV. Jahrhundert. Arnold Gheyloven 4. XI. Vermischte Schriften kirchenrechtlichen Inhalts 59, 155, 202, 253, 368, 441, 614, 690, 774, 946. XII. Kollegienhefte über Kirchenrecht 675, 789. XIll. Formelbücher 155, 400, 404, 634, 642, 669, 714, 779, 956. XI7. Handschrilten römischrechtlichen Inhalts 82, 524, 551, 57^, 688, 738 und Anhang. XV. Handschriften vermischten Inhalts 513, 562, 674, 810, 865, 877, 886, 898, 899, 904, 908, 957, 966, 999, 1051. Digitized by VjOOQ IC Digitized by VjOOQ IC Die Hofpfalzgrafenwürde der Juristischen Fakultät Innsbruck. Von Kaspar Schwarz. Digitized by VjOOQ IC Digitized by VjOOQ IC Wä ährend wir über das Wesen und die Bedeutung der dignitas comitiva im Mittelalter, dessen Erforschung sich unsere Gelehrten mit viel mehr Eifer und Liebe hingeben als rechtshistorischen Problemen der Neuzeit, durch Einzeluntersuchungen hinlänglich unterrichtet sind, fehlt uns über Umfang und Ausübung dieses Amtes in der Neuzeit jede grundlegende Arbeit. Wir kennen weder die Zahl der Pfalzgrafen, noch ihre Verteilung nach Ländern und Zeiten, und wir haben bisher nur wenig Anhaltspunkte für die Frage, in welchem Um- fange sie ihr Amt ausgeübt haben ^). Und wenn uns auch hie und da in der einschlägigen Literatur einzelne Namen von comites palatini unterkommen, so herrscht doch vollständiges Dunkel über jene Anstalten, denen diese Pfalzgrafenwürde als Ehrenrecht übertragen war, und noch mehr über die Art und Weise, in der sie von derselben Gebrauch machten. Es sei mir daher im nachfolgenden gestattet unter Beibringung des leider mivoUständigen archivalischen Materiales die Ausübung der Hofpfalzgrafenamtes durch die iuristische Fakultät der Innsbrucker Universität zu behandeln, in der Hoffnung, daß recht bald ähnliche Forschungen betreffend die übrigen Universitäten öster- ») Vgl. Heilmann A., Pal atinats- Verleihung an Tizian Ve- ccelli, Jahrbuch des her.-gen. Vereines Adler, IV. Jg., S. 25 ft. Wien, 1877: Seyler G., Studien über Hofpfdlzgrafen 1. c. S. 47 ff. und Beckh-Widmannstetter L. v.. Die kärntnerischen Grafen von ürtenburg der Neuzeit und ihre Akte als Inhaber der erblichen Pfalzgrafen würde, 1. c. XVI. Jg. S. 113 ff. Wien 1890. Digitized by VjOOQ IC — 218 — reichs und Deutschlands nachfolgen^ damit wir in abseh- barer Zeit eine abschließende Arbeit über diese Würde wenigstens an den deutschen Hochsdiul^n erlangen können. Zuvor seien mir noch einige Worte über die Archi- valien gestattet, welche das Material zu der vorliegen- den Arbeit lieferten. Es sind dies die sogenannten Ephemeriden der iuristischen Fakultät, aufbewahrt im hiesigen Universitätsarchive, die mir über Intervention des Herrn Univ.-Prof. Dr. Alfred R. v. Wretschko, dem ich hiemit für die mannigfache Förderung dieser Arbeit meinen verbindlichsten Dank ausspreche, vom hohen akademischen Senat in entgegenkommendster Weise zur Benützung gegeben wurden. Es sind dies, wie schon der Name sagt, Tagebücher, welche der jeweilige Dekan selbst führte und in denen er alles ihm überlieferungs- wert scheinende je nach seinem Gutdünken kürzer oder breiter aufzeichnete. Die Ephemeriden dieser Fakultät — wir haben solche auch für die anderen Fakultäten der Universität Innsbruck — umfassen in 2 Quartbänden die Zeit vom 26. August 1673 bis zum 8. November 1734. Nachdem im zweiten Bande nach diesem Tage eine Zahl leerer Blätter folgt, so ist anzunehmen, daß diese für uns so wichtige Quelle überhaupt keine Fort- setzung erfuhr, was vielleicht aus der in diesem Jahre vollzogenen fast ganz neuen Zusammensetzung der iuri- stischen Fakultät zu erklären ist. Von den durch die iuri- stische Fakultät kraft ihrer potestas comitiva ausge- stellten Urkunden konnte ich nur zwei im nachfolgenden zu erwähnende Wappenbriefe ermitteln. Die in den Ephemeriden auf die Pfalzgrafenwürde bezüglichen No- tizen gebe ich in den am Schluße folgenden Regesten wörtlich wieder. Belangloses wurde teils gekürzt teils ausgelassen. Die Pfalzgrafenwürde wurde der iuristischen Fa- kultät bereits in der ersten Privilegienurkunde für die Universität, ausgestellt von Kaiser Leopold I. Oeden- burg am 3. Oktober 1681 ^), verliehen und zwar mit ») Probst Jacob, Geschichte der Universität in Innsbruck seit ihrer Entwicklung bis zum Jabre 1860 S. 19 sagt irisch- Digitized by VjOOQ IC — 219 — den Worten: ^Jurisprudentiae facultati qua tali digni» tatem comitivam una cum omnibus suis annexis atque pertinentiis prout regulariter conferri solent» ex speciali nostro favore coneediraus." Schon vor der endgiltigen Fixierung dieses Privilegieutextes erregte diese Stelle Bedenken beim 0. ö. Wesen. Dasselbe schlug daher in einer Eingabe de. d. 1676 Februar 3 *) an den Ge- heimen Rat vor: „in primo puncto ordinationis khin- den die worth dignitatem etiam comitivam, damit selbe nit etwa zu weit extendiret, ausgelassen und darfur die worth dignitates etiam competentes gesetzt werden.^ Trotzdem blieb es bei der ursprunglichen Textierung, wodurch einfach die dignitas comitiva verliehen wurde. War man sich damals schon über die Kompetenz dieser Würde nicht recht klar, so ist es wohl leicht verständ- lich, daß es im Laufe der Zeit zu Streitigkeiten kam, indem einzelne von der Fakultät kraft dieses ihres Rechtes erlassene Verfügungen angezweifelt wurden. Die einschlägigen Fälle werden im nachfolgenden bei den betreffenden Unterabteilungen behandelt. Die Fakultät erfreute sich der Pfalzgrafenwürde durch 84 Jahre, indem sie dieselbe erst durch die a. h. EntSchliessung vom 28. August 1765 2) verlor. Der auf die dignitas comitiva bezügliche Punkt 83 dieses nach seinem Urheber genannten Martini'schen Dekretes lautet: „Mit welcher Gelegenheit annebst anbefohlen wird, daß, gleichwie bey andern Universitäten die Ertheilung der Nobililation, Wappenbriefen und Restitutiones bonorum nicht mehr üblich und von keinen Kräften, sondern den Landesfürsten allein reservieret sind, also auch deren Ausfertigung von der hiesigen Universität von nun an eingestellt werden solle." Leider fehlen uns somit in den Ephemeriden, die nur bis zum November 1734 gehen, die Belege für die Ausübung dieser Befugnisse für die letzten 21 Jahre; lieh 7. Oktober 1681. Das Original liegt im Statt halterei- Archiv Innsbruck, Schatzarchiv, Lade 131. ^) Statthalterei- Archiv Innsbruck, Schatzarchiv Lade 131, Univ.-Akten. 2) gedruckt bei Probst, L c. J. 401 ff. Digitized by VjOOQ IC — 220 — das Fehlen der Nachrichten aus diesen Jahren 1734 bis 1765 ist um so bedauerlicher, als gerade diese Zeit in Bezug auf die Ausübung der PfalzgrafenwQrde die ergiebigste sein dürfte und andernorts Belege hie- für nur schwerlich gefunden werden dürften. Vom Jahre 1684, in welchem „primus actus digni- tatis comitativae fuit celebratus" (s. Reg. 1), bis zum Jahre 1734 sind in den Ephemeriden ca. 160 Akte der pfalzgräflichen Gewalt verzeichnet. In den ersten Jahren wurde dieselbe nur spärlich ausgeübt, ja in den Jahren 1681 — 1683 und 1685 — 1693 finden wir gar keinen Beleg dafür. Die meisten pfalzgräflichen Ver- fügungen fallen in die Jahre 1720—1733. Prüfen wir nun diese Äußerungen der Palatinats- würde während der für uns in Betracht kommenden Jahre 1684—1734 (also mit Ausschluß der Jahre 1735 — 1765, für welche derzeit kein archivalisches Material zur Verfügmig steht), auf ihren Inhalt, so verteilen sich dieselben auf Legitimierung unehelicher Kinder, auf Verleihung von bürgerlichen Wappen, auf Erteilung der Restitutio honoris und auf Ernennung von Notai*en. Wir zählen in diesen Jahren über 100 Legitimierungen, 30 Wappenverleihungen, 8 Restitutiones honoris und 5 Notarskreierungen. Dagegen finden wir von Nobilitie- rungen keine Spur. Für jeden Akt waren Taxen zu bezahlen, wobei jedoch die Fakultät insbesondere bei Legitimierungen sehr entgegenkommend war. Die Höhe der Taxe wurde mit Rücksicht auf die Wolhabenheit des Petenten fixiert, wurde aber dann oft ob indi- gentiam, intuitu paupertatis etc. sehr herabgemindert. Wenn jedoch die Taxe einmal verlangt wurde, so wurde das Diplom nicht früher herausgegeben, bis sie gezahlt war (Reg. 9 au. b, 61, 127). Die Taxen verteilten die Professoren der Fakultät zu gleichen Teilen unter sich, wie dies fast in jedem Regest ausdrücklich bemerkt wird. Notar, Pedell und der Maler (bei Wappenbriefen) er- hielten ebenfalls entsprechende Entschädigungen. Die über die einzelnen Rechtshandlungen erflos- senen Diplome wurden, da sie das Ergebnis von Kolle- gialbeschlüssen waren, wie dies der später wört- Digitized by VjOOQ IC — 221 — lieh angeführte Eingang eines Wappenbriefes (s. S. 227) zeigt, vom Dekan und den Professoren der Fakultät ausge- stellt, wobei jedoch nur der Name des jeweiligen Dekans genajnnt wird, während man die übrigen Fakultätsgenossen nur cumulatim als Aussteller anführte (Reg. 10, 1 3, 75, 76). In einem Falle wird die Ausstellung durch den Exdekan erwähnt Reg. 123: Expeditio autem prodiit sub nomine R. P. canonistae Seybold tamquam exdecani eo, quod illo tempore ego (Johannes Ferd. v. Frölich) decanus abesseni. Die Diplome, welche teils auf Pergament teils auf Papier geschrieben wurden, sind vom Universitätsnotar unterschrieben uud mit dem Siegel der iuristischen Fakultät versehen. Sowohl in den beiden mir vorliegenden Urkunden als auch zumeist in den kurzen Regesten der Epheme- riden wurde bei den einzelnen Akten auf die pfalzgräf- liche Würde verwiesen, welche die Fakultät zur Vor- nahme solcher ursprünglich dem Kaiser vorbehaltenen Akte berechtigte und kraft deren das Diplom ausge- stellt wurde. Dabei werden in den Regesten folgende Wendungen gebraucht: Primus actus dignitatis comi- tivae (Reg. 1), iuxta Privilegium caesareum (Reg. 3, 7),. ex privilegio comitivae (Reg. 10), vigore privilegii cae- sarei (Reg. 12), vi comitivae palatinae (Reg. 83), vi potestatis comitivae (99, 148), tamquam comes pala- tinus (Reg. 21, 24, 35), vigore oder iure comitivae facul- tati nostrae clementissime concessae (Reg. 11^ 19). u. a. Im folgenden gebe ich nun eine eingehende Be- trachtung der von der Fakultät kraft ihrer Pfalzgrafen- würde vollzogenen Rechtshandlungen, geordnet nach den vier Arten derselben: Legitimierungen, Verleihungen von Wappenbriefen, Restitutio honoris, Notarskreiernngen. Legitimierungen unehelicher Personen. Hierauf beziehen sich die Regesten: 3, 4, 5, 7^ 8, 10-16, 18, 20, 23, 28-31, 33, 36, 38, 40-42, 45-48, 50-54. 56, 57, 59, 60, 62-68, 70, 72 -75, 77-86, 88, 89, 91, 93-96, 98, 100-111, 113. Digitized by VjOOQ IC — 222 — 116, 118, 119, 121, 123-125, 127-132, 136-138 lind 140-143, 146, 147 und 152. Es handelt sich um die den Hofpfalzgrafen zuer- kannte Befugnis der legitimatio per rescriptum prin- cipis. Bekanntlicli teilte man die unehelich geborenen seit dem Mittelalter her in Klassen ein. Es läßt sich nun leider nicht eingehend beleuchten, auf welche dieser Klassen die Legitimierungsbefugnis unserer Universität sich erstreckte. Wiederholt werden sie als naturales bezeichnet Dem Stand nach waren die Bittsteller meist Bauern und Bürger Tirols. Ein oder das anderemal begegnet ein filius militis^ ein Soldatenkind (Reg. 12, 30, 36, 101, 113), oder ein Sohn eines Adeligen oder höheren Beamten. Wo der Vater bekannt war und wicht besondere Gründe dagegen obwalteten (Reg. 60, 73, 83, 122, 104, 107), wurde dem Legitimierten der Familienname des Vaters gegeben. Die gewöhnliche Taxe für Legitimierungen samt der Gebühr für die Ausfertigung des Diploms betrug 15 Gulden. Wir begegnen ihr so in den meisten an- gegebeneu FäUen ; auch die Regierung zahlte diese Taxe, falls sie die potestas comitiva der iuridischen Fakultät in Anspruch nahm (Reg. 107, 136, 138, 141). Wir finden hier (Reg. 107) den interessanten Fall, daß die Regierung für das uneheliche Kind einer Verurteilten die Legitimierungskosten zahlte. Wurde von der Taxe abgewichen, so bemaß man sie, wie in Reg. 103 aus- drücklich gesagt wird, pro varietate status paupertatis. Die niedrigste Gebühr wurde 1732 (Reg. 140) ob sum- mam supplicantis inopiam mit 7 Gulden eingehoben, woraus auch die Schreibauslagen und das Honorar des Notars gedeckt werden mußte. Gewöhnlich jedoch be- gehrte die Fakultät von Armen propter paupertatem ihr verliehenen Pfalzgrafenwürde vorher bereits legitimiert >vorden war. Trotzdem aber warf die Ster- zinger Sattlerzunft dem armen Gatten stets die Illegi- timität seiner Frau vor und weigerte sich, wohl mehr aus Konkurrenzneid als gekränktem RechtsgefQhl den Sattler in die Zunft aufzunehmen und als Meister an- zuerkennen. Balthasar Leiß wandte sich nun um Hilfe an den akademischen Senat, der wieder durch den Digitized by VjOOQ IC — 225 - Rektor den Fall der iuristischen Fakultät vorlegte. Diese beschloß nun 1721 August 24 bei der 0. Ö. Regierung schriftlich einzuschreiten, damit die Sattlerzunft zu Ster- zing gezwungen würde, den Leiß als Meister anzuer- kennen und das der Fakultät verhehene Recht unehe- liche Kinder zu legitimieren in Zukunft besser zu respektieren. Doch sowohl die Universität als auch Sattler Leiß konnten nicht so schnell zu ihrem Rechte kommen. 1723 (Reg. 69) wird Leiß bei der Univer- sität bereits wieder mit seinem Anliegen vorstellig und auch das zweite Memoriale, das die Fakultät der Regie- rung überreichte, hatte noch nicht den gewünschten Erfolg, so daß im Jahre 1724 noch ein drittes Memo- riale ausgearbeitet wurde (Reg. 76), ohne daß wir über den Eriolg desselben aus den Ephemeriden weiteres er* fahren könnten. Bezeichnend für die Rechtsunsicherheit und die daraus entspringende Vorsicht der Fakultät ist der Umstand, daß bei dem nächsten Legitimierungsakte, den die Fakultät nach der ersten Beschwerde des Sattlers Leiß, 1721 Oktober 3 (Reg. 57) vollzog, die Klausel ein- gefügt wurde, „ut si eins nativitas aliqua tah macula, ob quam legitimatio dari non potuisset, fiiisset aspersa, ipsam legitimationem nullius roboris fore." Es erübrigt zum Schlüsse dieöfe.r Betrachtung über die Legitimierungsakte vielleicht noch die üblichen For- meln für dieses Rechtsgeschäft anzuführen. Wir finden datür die Ausdrücke : legitimare (Reg. 38 u. a.), instru- mentum legitimationis expedire (Reg. 3), expedire oder concedere legitimationem natalium (Reg. 4, 5, 10), legi- timis natalibus restituere (Reg. 12, 30), natales litteras con- cedere (Reg. 94), legitimare et natalibus restituere (Reg. 132, 142, 147 und 152). Wappenverleihungen. In zweiter Linie betätigte die iuristische Fakultät ihre Pfalzgrafenwürde durch Verleihung von bürgerlichen Wappen (arma gentilitia). Hierauf beziehen sich die Regesten: 6, 9a. b, 17, 19, 21, 22, 24, 25, 27, 32, 15 Digitized by VjOOQ IC — 226 — 34, 35, 37, 39, 43, 44, 49, 55 a, b, 58, 71, 87, 89, 114, 126, 133—135 und 148—150. Bitten um solche Wappenverleihungen liefen teils von Personen ein, welche irgend ein Amt bekleideten und zur Beglaubigung der von ihnen abgefaßten amtlichen Schriftstücke eines persönlichen Siegels bedurften, falls Amtssiegel ^) nicht vorhanden waren. Unter diese Kate- gorie können wir wohl die Verleihungen in den Reg. 9, 49, 55 b, 58, 89, 114, 126, 133, 148 und 149 einreihen, in welchen Schreibern, Richtern, Gerichtsbei- sitzern, Doktoren der Rechte, Notaren Wappen ver- liehen werden. Ein großer Teil der Ansuchen um Wappenbriefe ist aber aus der allgemein herrschenden Wappenlust und Wappenfreude zu erklären, die noch bis in das 18. Jahrhundert heraufreichte. Solche Wappen- briefe wurden von der Fakultät entweder einzelnen Personen verliehen, von denen dann dieses Wappen auf ihre Nachkommen überging, wie dies in Reg. 32 und 114 eigens angemerkt ist: ^pro se et suis des- cendentibus legitimis^, oder auch zugleich mehreren Personen, zumeist Brüdern z. B. Reg. 71, wo den acht Brüdern Lanpacher ein Wappenbrief ausgestellt wird. Die Wappenbriefe wurden der Sitte jener Zeit ent- sprechend durchwegs auf Pergament geschrieben, wie dies in einzelnen Reg. 49, 71, 89, 126 und 149 be- sonders vermerkt ist. Mir sind nur zwei Originalwappen- briefe der Universität Innsbruck bekannt, der eine für den Schreiber in Stubai Balthasar Fritz vom 11. August 1726 (Reg. 89), aufbewahrt im Archiv der Universität Innsbruck, der andere vom 26. August 1733 für Franz Anton Prantner, Schreiber bei der Landgerichtsschrei- berei zu Sonnenburg (Reg. 148), aufbewahrt im Mu- seum Ferdinandeum zu Innsbruck (Urk. Nr. 1357 ^). •) Über Amtswappen vgl. Fischnaler C, Über »Amts*- Wappen-Verieihungen der o. ö. Repfiernng zu Innsbruck in den Jahren 1523 — 1561 in »Kleine Beiträge zur Kunstgeschichte und Heraldik Tirols«, Innsbruck 1902. ') Die Differenz in der Datirung des ersteren im Original 11. August von dem im Reg. 89 gegebenen Datum 15. August mag wohl daraus zu erklären sein, dasB in den Epbemeriden Digitized by VjOOQ IC — 227 — Nach den mir zur Verfügung stehenden beiden Or-i ginalwappenbriefen weichen dieselben nur in der Tex- tierung des Eingangs und Schlusses von den sonst be- kannten Palatinatswappenbriefen ab. Ich gebe daher im folgenden Anfangs- und Schlußformel des alteren Wappenbriefes. „Im namen der allerheiligsten dreifaltigkeit. Wür Joseph Seybold Soc. Jesu, ss. canonum doctor, bey der kay: ertzherzoglichen o. ö. universiät allhier zu Yhns- brugg iuris canonici professor publicus Ordinarius, der zeit der iuridischen facultät decanus und ybrige welt- liche der rechten doctores und professores gemelter iuridischen fakultät urkhunden und bekhennen hiemit mäniglich durch diesen offnen brieff. Demnach weyland der ailerdurchleuchtigste grossmächtigste unyberwünd- lichiste kayser und herr herr Leopold der erste diss nahmeus römischer Kayser unser im leben gewesster allergnädigster landtsft^rst und herr herr allerglorwür- digisten angedenkhens bey rhum-würdigister aufriebt- und fundimng gemelter o. 0. universitet neben andern dero- selben allergnädigst verliehenen Privilegien, auch unser iuridische facultet in die ehr und würdigkhait der kay. pfalz- und hoff-graffen (:zu latein comites palatini ge- nannt:) allermildreichst erhebt, ge würdiget und gesezet, auch alle und iede diser dignitet anhangende privilegia gnaden, freyhait, ehr und vortheyl allerfreygebigist mit- gethailt haben und nun für unss khommen ist . « . Dessen allen zu wahrer urkhund haben wir anfangs gemelte decan und professores der iuridischen facultet bey diser kay. o. ö. universitet an dises öffentliche instrumentum unser grösseres facultets innsigl anhä,ngen und durch verpflichten universitäts - notarium gewöhn- licher massen unterschreiben lassen. Geschechen zu Ynnsbrugg den ailfften tag monaths augusti des ein- tausend sibenhundert sechs und zwanzigsten Jahrs. Antonius Roschmann phil. magister. der Tag der Übergabe der Urkunde an den Petenten verzeichnet ist, nicht aber das Ausstellungsdatum. Digitized by VjOOQIC — 228 — Gleichwie für die Legitimierungen verlangte die Fakultät auch für die Wappenbriefe ihre Taxen; die Höhe der Taxe richtete sich auch hier wieder nach den Verhältnissen der Petenten (Reg. 148) und nach dem Umstände, ob nur einer oder mehrere (Brüder) zugleich einen solchen Wappenbrief erhielten. Bei Ver- leihungen an einzelne steigeiie sich die Taxe je nach den Umständen bis zu 31 Gulden (Reg. 24). In einem Falle wurden 30 Gulden verlangt mit der Bemerkung, „cum implorans valde dives sit" (Reg. 134); die gleiche Taxe zTahlte auch der kaiserliche Portier Reitter (Reg. 148). Für Wappenbriefe, in denen mehrere Personen inseriert waren, steigerte sich die Taxe von 20 Gulden (Reg. 55 a) bis 40 Gulden in dem Wappenbriefe an die acht Gebrüder Laiipacher (Reg. 71); wobei dieser hohe Taxansatz damit entschuldigt wird, „quod octo personis ius insignium datum sit^. Eine besonders billige Taxe von 16 Gulden 40 Kreuzern wurde dem Dr. Michael Bromberger*) (Reg. 114) „ubi excepto notario pro taxa solum 4 aurei in specie inter d. pröfessores facultatis äequaliter distributi exacti sunt, intuitu nempe, quod pro se solo et descendentibus suis dicta insignia peti- erit et alias examine et gradu accepto doctorali facul- tati commodo et honori fuerit**, und dem Landgerichts' Schreiber Franz Prantner (Reg. 148) für ihre Wappen- briefe berechnet. Eine vollkommene Taxnachlassung finden wir nur bei der Wappenverleihung an den Notar Josef Achmiller (Reg. 149). Der Notar bekam für die Ausfertigung drei Gulden (Reg. 49, 58, 89) bis sechs Gulden (Reg. 71, 126 und 133), wofür er auch das Pergament, Siegelwachs etc. beizustellen hatte; den Maler des Wappens finden wir in RiBg. 49 mit 1 ^/^ Gulden entlohnt. Der Pedell bekam 12-34 Kreuzer (Reg. 135, 71 und 49). Einige Fälle aus den Wappenverleihungen sollen im folgenden noch besonders betrachtet werden. Gleich •) Dr. Michael Pro m berger trat späterhin 1733 als Pro- fessor der Institutionen in die Fakultät ein. Vgl. Probst 1. c. S. 120. Digitized by VjOOQ IC — 229 — der erste Fall, in dem die Fakultät um einen Wappen- brief angegangen wurde (Reg. 6), zeigt, daß die Pfalz- grafenrechte von der Fakultät mit großer Vorsicht aus- geübt wurden. Es forderte nämlich im Jahre 1696 Baron Thierberg von der Universität für einen Bürger- lichen eine Wappenerneuerung und Verbesserimg und zwar sollte das Wappen eine Krone erhalten. Die Fakultät lehnte es aber ab, diese Wappen-Erneuerung vorzunehmen, nachdem die Verleihung von Kronen nicht ^u den herkömmlichen Palatinatsbefugnissen gehörte „cum ad istum casum vix extendi yideatur commune Privilegium comitibus palatinis ac nostrae facultati datum." Ein anderer interessanter Fall ereignete sich, als im Jahre 1726 der Schreiber Balthasar Friz in Stubai von der Fakultät unter einem seine Legitimierung und ein Wappen erbat (Reg. 89). Tatsächlich wurde ihm beides gewährt und über jeden Akt ein eigenes Diplom ausgestellt. In dem für ihn ausgefolgten Wappenbriefe, der sich noch im Universitäts-Archiv in Innsbruck be- findet, ist der vorausgegangenen Legitimierung mit keinem Worte gedacht. Dagegen wurde dem Notar Josef Achmiller die ihm von der Fakultät bewilligte Wappenverleihung (Reg. 149) in das ihm von der gleichen Behörde ausgestellte Notariatsdiplom inseriert. Dieser ungewöhnliche Vor- gang ist wohl durch die Armut des Petenten zu er- klären, denn auch gelegentlich seiner Notariatsernennung wurde ihm von den Professoren die Taxe teilweise zurückerstattet (Reg. 144), gelegentlich der Wappen- verleihung ganz nachgelassen (Reg. 149). Als termini technici für diese Wappenverleihungen werden gebraucht: expedire diploma armorum oder patentes insignium literas (Reg. 9 a, 21, 133), expedire gestandorum insignium gentilitiorum diploma (Reg. 22, 25), arma gentilitia vulgo Wappenbrieff expedire (Reg. 24), concedere facultatem gestandorum insignium (Reg. 27), insignia impertire (Reg. 39), concedere ins insignium (Reg. 58) extradere concessum diploma in- signium (Reg. 71) und literas insignium dare (Reg. 87). Digitized by VjOOQ IC — 230 — Erteilung der Restitutio honoris. Als wörtlich angeführte, ^restitutio honoris*" er- seheinen in sämtlichen Aufzeichnungen der Ephemeriden nur zwei FdUe (Reg. 2 und 139); in Reg. 2 heißt es ausführlich: dabatur diploma honoris et famae restitu- torium, wof&r eine Taxe von 12 Gulden außer den SchreibgebQhren gezahlt wurde. Leider wird bei dem Petenten Johann Hirn kein Grund angegeben, der diese restitutio honoris erforderte; im zweiten Falle {Re^. 139) — in honorificum statum repositus est — handelte es sich um den Sohn eines „apparitor''. Merkwürdiger- weise werden jedoch mehrere andere Fälle, in denen durch die Pfalzgrafenwürde der Fakultät Kindern, welche von wegen ihres Berufes anrüchigen Eltern abstammten, die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt wird, in den Ephe- meriden als Legitimationen aufgeführt So wird 1708 Paul Nischler „quoad maciilam patris** legitimiert (Reg. 26). Ebenso kann auch in Reg. 92, 97 und 108 nicht von Legitimierung wegen unehelicher Geburt die Rede sein, sondern es handelt sich in diesem Falle um eine resti- tutio honoris wegen des Berufes des Gatten und Vaters, der Liktor war, wenn auch der Dekan in seinen Auf- zeichnungen diese Akte mit legitimare, beziehungsweise mit legitima natalia consequi bezeichnet. Auch in Reg. 112 handelt es sich trotz der gebrauchten Formel „legitimare'^ nicht um Legitimierung eines unehehchen Kindes, denn es heißt ausdrücklich „ex . . . patre suo legitime nato filio", sondern um eine restitutio honoris et famae, denn „sublata levis notae macula est, si quae iuhaesit ratione sui servitii, huiatis civitatis iudiciali servo Ale- xandre Steinperger. Hier könnten nur die Urkunden selbst völlige Klarheit darüber bieten, ob diese Akte nur fälschlich in den Ephemeriden unter Legitimationen ein- gezeichnet wurden, oder ob diese restitutio honoris et famae in jener Zeit wirklich als Legitimation bezeichnet wurde. Leider ist mir kein einziges derartiges Diplom unserer Fakultät, das diesen Zweifel aufhellen könnte, bekannt. Das eingangs erwähnte Martini'sche Dekret, womit der Fakultät die weitere Ausübung der Pfalz- Digitized by VjOOQ IC — 231 — grafenwürde verboten wurde, erwähnt dagegen die Le- gitimationen nicht. Bezeichnend für diese Art von „Legitimationen** ist auch die Höhe der Taxe, die sich in den ange- führten Fällen auf 12, 15, 18, 20, 25 und 30 Gulden beläuft. Aus der Zeit nach 1734, womit unsere Quelle ab- schließt, ist durch Probst i) noch eine restitutio famae bekannt gemacht worden. Im Jahre 1746 verlieh näm- lich die Fakultät dem Scharfrichter von Hall, Jakob Obermahl, ein solches Dekret Der geheime Rat zweifelte die Befugnis der Fakultät zu einem solchem Rechtsakte an, holte von ihr eine Äußerung ein, in der sie sich auf die Universitätsprivilegien und auf das Beispiel der Altdorfer Universität etc. berief, und referierte darüber an die Kaiserin, die diese restitutio famae aus eigener Machtvollkommenheit vollzog und eine Entscheidung über das Universitäts-Privilegium in Aussicht stellte. Nach der damals in den österreichischen Erblanden bestehenden Praxis hätte dieselbe nm* auf Ab- schaffung der alten Hofpfalzgrafenwürde lauten können. Diese kam jedoch erst im Martini'schen Normale von 1765. Notarskreierungen. Eine Ernennung von Notaren (notarii publici caesarei) nahm die Fakultät kraft der ihr vom Kaiser verliehenen Gewalt in dem behandelten Zeitabschnitt von 1684 bis 1734, soweit aus der Ephemeriden erhellt, nur fünfmal vor. Es tritt also die sonst wichtigste und häufig geübte Palatinatsbefugnis an unserer Fakultät entschieden in den Hintergrund. Wie bei anderen Palatinen mußten sich die zu ernennenden Notare einer FVüfung unter- ziehen. Dann erfolgte unter ganz bestimmten Förm- lichkeiten die Leistung des Eides und die symbolische Investitur. Zum Schluße erhielt er das übliche Diplom. Leider ist uns ein solches, das von der iuristischen Fakultät Innsbruck ausgestellt wäre, nicht erhalten. ') 1. c. S. 176 § 89. Digitized by VjOOQ IC — 232 — Die erste Kreierung betraf 1684 den eigenen Uni- versitätsnotar Michael Walter nach vorausgegangener Prüfung durch einen Abgeordneten der Regierung (Reg. 1). Der nächste Akt dieser Art war 1726 die Kreierung des Notars Battlogg aus Montafon ebenfalls nach vorausgegangener Prüfung und gegen eine Taxe von 30 Gulden außer den dem Universitätsnotar noch zu zahlenden Expensen (Reg. 90). Auch dieser Rechts- akt unserer Fakultät wurde angezweifelt. Drei Jahre nach seiner Kreierung nämlich sandte die Herrschaft Bludenz eine Beschwerde gegen die Regierung, worin sie verschiedene Punkte „circa inhabilitatem et defectus alios" des genannten Notars anführte (Reg 115). Die Regierung übersandte dieses Memoriale der FakuUät, welche jedoch die Ernennung dieses Notars als voll- kommen recht- und gesetzmäßig aufrecht hielt. Trotz- dem suspendierte die oö. Regierung im folgenden Jahre den Battlogg von seiner Notariatswürde, bis er sich vor ihr einer zweiten Prüfung unterzöge, obgleich sie ein Recht Notare zu kreieren oder von andern kreierte nachträglich zu examinieren, nicht nachweisen konnte. Der damalige Dekan Josef Seybold, Professor des kanonischen Rechtes, bezeichnete dieses Vorgehen der Regierung in den Ephemeriden kurz als „molestatio insolita et absque iure** (Reg 117 und 120). Der dritte hieher gehörige Akt 1727 Juni 11, Reg. 99, war wieder die Kreierung des eigenen Uni- versitätsnotars Anton Roschmann zum kaiserlichen öffent- lichen Notar nach vor der Fakultät abgelegter Prüfung. Die Taxe wurde ihm auf drei aurei ermäßigt. Rosch- mann unterzog sich späterhin (nach den Ephemeriden II. pag. 295) am 16. Juli 1728 den Rigorosen ex utro- que iure^). Am 13. Juni 1733 (Reg. 144) unterzog sich Josef AchnüUer aus Pfalzen vor der jmistischen Fakultät 1) Vgl. über ihn Beiträge zur GcFchichte, Statistik, Natur- kunde und Kunst Tirols, IL ßd. 1826 S. 1 ff. und den Aufsatz über die Rechtshandschriften der Innsbrucker Universitätsbiblio- thek in dieser Festschrift. Digitized by VjOOQ IC — 233 — Innsbruck der Prüfung für das Notariat. Ein Monat später am 13. Juli (Reg. 145) wurde er nach geleistetem Eide feierlich in Gegenwart der ganzen Fakultät zum Notar ernannt. Die Taxe für die Prüfung betrug 24 Gulden, wovon ihm die einzelnen Professoren ,,iQtuitu eins in- digentiae" die auf sie entfallende Quote entweder ganz oder teilweise zurückgaben. Der Notar erhielt drei, der Pedell einen Gulden. Betreffs der Wappenverleihung an Achmiller und Inserierung derselben in sein Notariats- diplüm siehe oben S. 229. Die letzte uns bekannte Notarsernennung durch die Fakultät war die des Johann Bapt. Jost, Sekretär des Bischofs von Chur (Reg. 151). Seine Kreierung ist dadurch interessant, daß sie durch Stellvertretung ge- schah. Weil persönlich am Erscheinen verhindert, wurde er sowohl von dem Examen an der Universität als auch von dem persönlich abzulegenden Notariatseide dispen- siert. Denselben leistete an seiner statt Johann Werner von Ammann, secretarius arcani dicasterii in Innsbruck. An Taxen waren in diesem Falle 32 Gulden zu be- zahlen, wovon die Professoren 25 Gulden erhielten, fünf Gidde'n der Notar, einen Gulden 30 Kreuzer der Pedell und 30 Kreuzer der Universitäts-Torwart. Als termini technici für die Ernennung zu Notaren werden gebraucht: concedere notariatum (Reg. 1), in notarium creare, promovere (Reg. 90, 99, 115, 151), declarare et assumere in notarium publicum (Reg. 145). Hiemit schließe ich meine Betrachtung über die einzelnen Rechtshandlungen, welche die juristische Fakul- tät Innsbruck kraft ihrer Pfalzgrafenwürde vollzog. Viel- leicht gelingt es mir noch in der Folge durch Auffin- dung weiteren urkundlichen Materiales Ergänzungen hiezu zu bieten, die ich dann an anderer Stelle ver- öffentlichen werde. Digitized by VjOOQ IC Regesten. Deeanus: Dr. Joh. Bapt. Tschiderer y. Grleiffhelm, dig. prof. 1. 1684 Aug. 16. Primus actus dignitatis comitivae fuit celebratus in concessione notariatus d. Michaeli Waltero universitatis nostrae notario autea dum- taxat examinato per deputatum excelsi regiminis sup. Austr., prout se legitimavit. I, 103 ^). 2. 1684 Okt. 7. Dabatur diploma honoris et famae restitutorium d. Joanni Hirn civi Ginzburgensi, qui scripturam et caeteras adiunctas tarn scribendi quam sigillandi necessarias materias ipse compa- ravit et insuper pro taxa persolvit 12 fl., qui ae qualiter inter professores facultatis nostrae fuerunt divisi. I, 103. Deeanus: P. Jaeobus Wex S. J., ss. eanonum prof. ord. 3. 1694 Sept. 17. Hoc etiam mense expeditum est per d. notarium instrumentum legitimatiouis factae a nostra facultate iuxla Privilegium caesareum, quo filius sartoris Bernardus Erler, natus ex soluto et soluta, in eum finem est legitimatus, ut posset opi- i) Band und Seite der Ephemeriden. Digitized by VjOOQ IC — 235 - ficiiim suum deinceps tractare sine obstaculo et quia pater sat inops dicebatur, facultas tandem contenta fuit solutione 9 fl., e quibus debebat etiaiu satisfieri pro descriptione, perganieno etc. lustru- menti copia servatur in cistula penes decanum. I, 229. Decanus: Franciscus Woller, iur. publ. et codfei» prof. publ. 4. 1695 Mai 13. Expedita est legitimatio pro Mi- chaele Widinan nato in pago Algundio Meranensis ditionis ex patre Petro Widman Landeggensi et Maria Hellriglin Solderensi solutis petente Mathia Erber, molitore in eodem Algundio, vitrico. I, 238. 1695 Mai 21. Pro memorata legitimationis expe- ditione soluta taxa ita divisa fuit, ut post duos florenos et sex crucigeros in sumptus expeditionis expensos et octodecim crucigeros facultati reser- vatos reliqua summa duodecim florenorum et tri- ginta sex crucigerorum inter tres tantum actuales facultatis professores aequaliter distributa fuerit obvenientibus uni pro virili portione quatuor flore- nis et duodecim crucigeris. I, 238. 5. 1695 Juli 16. Conventus facultatis propter . . , le- gitimationem concessam Balthasaro Hersch Algun- densi Tyrolensi nato ex Gallo Hersch et Christina Ungerichtin, uti proponebatur , solutis. Taxa erat 15 fl., qui divisi fuerunt, ut supra relatum. I, 240. Decanus: P. Jacobns Wex S. J., ss. canonum prof. ord. 6. 1696 Febr. 4. Hoc etiam tempore iam altera vice praen. B. a Thierberg a facultate nostra petiit pro quodam absente non nobili sed plebeiae con* ditionis innovationem insignium et quidem additio- nem coronae, sed visum est facultati consultius in hac causa abstinere ab usu privilegii nostri, cum ad istum casum vix extendi videatur commune pri- Digitized by VjOOQ IC — 236 — vilegium comitibus palatinis ac nostrae facultati datum. I, 244. 7. 1696 April 2. Petita sunt et a facultate nostra iuxta Privilegium caesareum concessa legitimatio pro Josepho Egger, opifice Merauensi . . . praeter alias expensas soluti sunt facultati 15 fl., e qui- bus in 4 partes divisis cuivis e 4 membris obve- nere 3 fl. 45. er. I, 245. 8* Simiiis legitimatio non diu post petita pro Jacobo Spechtenhauser, sartore in Latsch, . ., pro qua im- petrata rursus soluti facultati 15 fl. et distributi, ut ante dictum, praeter alios tres fl. pro expensis, quos facultas pro eins modi casibus vult esse as- signatos d. notario subscribenti sed ea conditione, ut is expensas omnes debeat solvere circa erectio- nem instrumenti legitimatiouis. I, 245. Deeanns : Jo. Christophorus FrSlich de FrSlichs- purs:, inst. Imp. prof. 9a. 1697 März 4. Ad sollicitationem illustris ac ge- nerosi domini Baronis a Voglmayr . . . fiiit expe- ditum diploma armorum pro suo scriba officiali Rottonara. Petiti sunt ex concluso 24 fl. praeter expensas pro scriptura, Charta et taschula, quod adhuc iredimitum in manibus facultatis haeret. 1, 252. Decanus: Franciseus Ignatlus Woller, iur. pnbl. et cod. prof. 9b. 1697 Juni 5. Eadem die soluta fuit taxa diplo- matis insignium expediti sub priore decanatu pro domino Balthasaro Rotonara, quae erat 24 fl., qui aequaliter inter quatuor dd. professores divisi fuenmt, sumptus vero expeditionis et scriptionis separatim ab impetrante exsoluti. I, 256. Decanus; Joannes üdalricus Kudolphi, prof. d4- gestorum et feudornm. 10. 1698 Jan. 8. Expedita est nomine facultatis nostrae per modernum decanum ex privilegio comitivae Digitized by VjOOQ IC — 237 — legitimatio natalium pro Sebastiano PrändeJ ex ditione Meranensi, pro qua soluti suüt 15 fl., e quibus d. notario pro expeditione et necessariis dati sunt 3 fl., reliqui 12 fl. inter professores facul- tatis divisi. I, 266. 11. 1699 Dez. 31. Supplicabat Conradus Santer sui opificis textor Seldensis ex valle Oezthal ditionis sant Peterspergensis, qui se ex Wilibaldo Santer patre et matre Ursula Pruggerin solutis utrique personis ibidem illegitime natum aiebat, pro legi- timatione, quam eidem iure comitivae facultati nostrae clementissime eoncessae sumus impertiti. Pro taxa sunt soluti 24 fl. I, 292 12. 1701 Mai 30. Josefus Eiselin ex ditione Meranensi humiliter supplicavit, ut, cum ex Bartholomaeo Eyselin tunc temporis milite et Catharina Trog- manin illegitime natus esset, facultas nostra vigore privilegii caesarei restitutis natalibus legitimum dicere dignaremur, cui in contrarium non occur- rente delatum ac diploma in consueta forma fuit expeditum atque extraditum, pro quo solvit 1 8 fl., qui deductis expensis inter quatuor facultatis membra aequaliter sunt distributi, I, 305. Decanus: Franc. Ant. Carnerius, instit. imper. et Processus iudiclarii prof. 13. 1702 Jan. 19. Expedita fuit nomine facultatis iuri- dicae per eiusdem decanum legitimatio natalium Joannis Präntl, pro qua soluti fuere 18 fl., de qui- bus cuilibet d. professori obvenerunt 3 fl. 45 er. et 3 fl. pro solito expeditionis honorario d. notario. I, 310. Decanns: Jo. Christ. Frölich de Frölichsburg, prof. digest. et feud. 14. 1702 Aug. 21. Expeditum praeterea fuit diploma legitimationis pauperi cuidam, pro quo 17 fl. pende- bantur. I, 321. Digitized by VjOOQ IC — 238 — Decanus: P. Jaeobus Bandcli^ S. J«, ss. ean. prof. ord. 15. 1703 März. 18. Redditi 12 fl. pro legitimatione Andreae Leberthaler opificio fabri lignarii. Placuit inclytae facultati nostrae ex misericordia tantillo honorario contentani esse. I, 326. Becanus: Jo. €hrist. FrSlfch de Fröllchsburg, digest et feud. prof* 16. 1704 Juli 6. Expeditum fuit diploma legitimationis Mariae Schedlerin filiae naturalis Joannis Schedler, pro quo soluti fuerunt 18 fl., qui demptis expensis inter d. professores iuxta viriles distributi. I, 343. 17« 1704 Juli 12. Pariter diploma armorum expeditum fuit^d. Georgio Leuprecht Reitensi, pro quo ex- soluti fuere fl. 24. I, 343. Decanus: P. Conradus Togler, prof. ss. cau. 18. 1705 April 9. Expedita fuit legitimatio Mariae Lechleutnerin filiae Petri Lechleutner soluti ex Maria Schlatterin vidua. De taxa aliquid remissum est ob solventis paupertatem acceptis dumtaxat 15 florenis et pro rata distributis. I, 350. Decanus: Jo. üdalr. Kudolphi, cod. et iur. pnbl. prof. 19. 1705 April 29. Cum dominus Michael PQrklil civi- tatis Kizpühl assessor et caupo arma seu insignia vulgo Wappenbrief in communi forma plebeia a nostra facultate vigore privilegii comitivi palat. in fundatione universitatis concessi pro se et suis duobus fratribus Valentine Pürkhl caupone in Ebbaw ditionis Kueffstain et Andrea Pürckhl caupone in Gay ditionis Kizpühl petiisset, praedicta insignia iisdem sunt concessa et expedita, pro quibus facultati ^unt soluti 30 floreni» qui detractis ex- peditionis expensis inter 4 dd. professores aequa- liter sunt distributi. I, 351. Digitized by VjOOQ IC — 239 — 20« 1705 Juli 20. Expeditum diploma legitimatiouis pro Joanne Pingera illegitime nato ex d. Ulrico Pingera tum temporis studioso et Maria (Wink)lerin solutis personis absque ulteriore impedimento cano- num. Et quia mater pro hac legitimatione sup- plicans magnam paupertatem allegabat, ideo tantum 10 fioreni sunt accepti. I, 355. 21. 1705 Sept. 4. Expeditum est a nostra facultate iuridica tanquam comite palat. diploma armorum seu insignium vulgo Wappenbrieff in comuni forma plebeia pro d. Wolfgango Wessel ex valle Lechthal ditionis Ehenbergensis, qui pro iisdem solvit 25 fl. 24 er. inter dd. professores deductis expensis aequaliter distributos non obstante quod clar™"^ d. inst^"^ Professor in vacationibus abfuerit. I, 358. Dceanus: Franciscus Antonius Camerius, instit. Professor. 22. 1706 Jan. 27. Expeditum a nostra facultate ad favorem Joannis Georgii Kheitl gestandorum in- signium gentilitiorum diploma, pro quo solvit 24 fl., ex quibus demptis expensis debuerunt euilibet d. professori 4 fl. 48 er. I. 361. Becanns: P. Conradns Vogler, prof. ss. can. 23. 1707 April 10. Legitimationem tulit Georgius KnoU, eui etiani ob paupertatem remissa est taxa ad 15 florenos. I, 370. Decanus : Jo. üdalr. Kndolphi, cod. et inr. pnbl. prof. 24. 1707 Mai 28. D. Jo. Petrus Brigetti mercator Bolsaiiensis pro se et suo consanguineo d. Joanni Brigetti a nostra faeultate qua comite palatino exoravit arma gentilitia vulgo Wappenbrieff in forma communi et plebeia, et quia ei, non appa- rente obstaculo in contrarium, delatum fuit, pro horum expeditione ultra expensas d. notarii et pictoris facultati solvit 31 florenos. II, 1. Digitized by VjOOQ IC — 240 Decanas: Franc. Ant. Oarncrius, digest. et iur. feud. prof, 25. 1708 März 9. Expeditum diploma gestandorum insignium Paulo Stainer Kispigl (!) et Jacobo Stainer eiusdem fratri Kupfgarten (!), pro quo soluti ultra expensas 24 fi. II, 10. 26. 1708 März 9. Legitimatus Paulus Nischler quoad maculam patris Matthie Nischler, qui officium biru- arii iu iurisdictione Curthagsch ad Athesim sub- ierat, sed nulluni delinquentem propriis manibus oppependerat (?), multo minus ad manus carnificis consignaverat. Soluti 15 fl. II, 10. 27. 1708 April 16. Concessa facultas gestandorum insignium Joanni Petro et Georgio Kloz fratribus, pro qua soluti fuere ultra expensas d. notarii et pictoris 24 fl. II, 11. 28. 1708 April 24. Legitimatus Ferdinandus filius naturalis ex Ferdinando Stößler (?) et Ursula Cal- derin Sbazii, pro quo soluti 15 fl. II, 11. Decanus: Thomas Hermanin de Keiehenfeld, inst. Imp. et proc. lud. prof. ord, 29. 1708 Juli 81. Fuit ad instantiam praenobilis do- mini Francisci Dominici Römich arcani consilii sup. Austriae secretarii eins filius Franciscus Do- minicus Römich^) legitimatus et pro taxa ultra domini notarii iura 24 fl. sunt soluti. II, 17. 30. 1708 Sept. 12. Legitimis natalibus restituta est Maria filia illegitima Marie Ulsessin (patris nomen ignoratur, militem fuisse mater dixit); pro taxa ultra d. notarii iura 20 fl. sunt soluti. II, 19. Decanus: Conr. Vogler, prof. ss. can. 31. 1709 Febr. 15. Litterae legitimationis expedite fuerunt pro Simone Natter nato ex solutis. Dedit *) Derselbe erwarb noch im August desselben Jahres das iuridische Doktorat. Digitized by VjOOQ IC — 241 — 15. fl., ex quibus tres pro more soluti d. notario et 25 er. d. bedello. . II, 21. Decanus : Jo. üdalr. Kudolphi, cod. et iur. pubL prof. ord. 32. 1709 Sept. 27. Pro Antonio Reiner Algundense ex ditione Meranense pro sua petitione insignia seu arma gentilitia pro se et suis descendentibus legi- timis sunt data, qui ultra expensas d. notarii et pictoris 24 fl. solvit inter 4 dd. professores distri- butos. II, 28. 33. 1709 Sept. 29. Ad suplicationem Margarithae Hue- berin von Lienss utpote ex illegitimis, solutis tarnen parentibus natae legitimatio est coneessa ac data; soluti 15 fl., pauper enim est, ac... serviendo quae- rere debet, alias honestae vitae. II, 28. Decanus: Franc. Ant. Carnerius, dlgest. et iur. feud. prof. 34. 1710 Mai 2. Fuit pro fratribus Diefenbruneris ex- peditum diploma gestandorum insignium, prb quo soluti fuerunt triginta fl. ultra expensas d. notarii ac pictoris. II, 32. Decanns: Jo. Udalr. Rudolph!, cod. et iur. publ. prof. 35. 1711 Juni 20. Facultas nostra qua comes pala- tinus arma gentilitia Wappenbrief in comniuni et plebeia forma dedit et expedivit honestis viris Georgio et Vito Stadler fratribus et eorum haeredibus legi- timis descendentibus ex ditione Meranense et pago Natturns, pro quibus exsoluti sunt 80 fl. 11, 40. 36. 1711 Juni 20. Nostra facultas legitimationis di- ploma expediyit pro Josepho Lidel Schlanderensi ex valle Venustaex aliquo signifero legionis Lotharin- gicae viduo et Maria Obexerin hospitii cellaria status soluti progenito et quia tani in filio quam eins matre mera paupertas apparebat, pater vero iam defunctus fuerat, ideo 15 fl. petiti et accepti sunt. II, 40. 16 Digitized by VjOOQ IC — 242 — Decanus: Franc. Ant. Carnerius, pandect. et lur. feud. prof. 37. 1712 März 3. Concessa fuit facultas gestandomm insignium Simoni Moser mercatori Prunonii, pro qua ultra expensas domiiii notarii et pictoris soluti 30 fl., qui distributi inter dd. professores. 11, 47. Decanus: P. Josephus Seybold S. J., ss. ean. prof. 38. 1714 Oct. 30. Facultas legitimavit Joannem Mayr Rotholzensem Tyrolensem ; attenta eius paupertate cuivis professori dati 3 fl. praeter expensas d. no- tarii, qui etiam 3 fl. accepit, adeoque 15 fl. legiti- matio tota stetit quamvis d. notarius asseruerit postea, quod 4 fl. sibi et bidello convenissent ; con- tentus tarnen fuit, quia plures ipse prius non petiit. n, 75. Decanus: Thomas Hermanin de Keiehenfcld, Instit. imper. et proc. iud. prof. 39. 1714 Nov. 28. Duobus fratibus Joanni et Jenewino Dietrich civibus Imbstensibus impertita suntinsignia et 34 fl. aequaliter divisi persoluti sunt excepto d. notario. II, 75. 40. 1715 April 13. Diplomate quodam dato natalibus restitutus est Simon Steuxner zu Angatt in unter Ylintall, pro qua legitimatione 15 fl. aequaliter inter dd. professores juris divisi ultra d. notarium dati sunt, erat enim pauper. 11, 77. Decanus : Franc. Ant. Carnerius de Eben- et Bergfelden, pandect. et iur. feud. prof. 41. 1715 Mai 23. Legitiinatio Mariae Glesin filiae Antonii Gleser Algoia et Mariae Prenin Sbazensis, soluti 16 fl., quorum cuilibet ex AA, PP. facultatis tres obvene- runt, tres d. notario et unus bedello. 11, 78. Digitized by VjOOQ IC — 243 — Decanus: loannes Udal. Rudolphl, cod. etlur. pnbL prof. 42. 1715 Dec. 1. Expedita legilimatio pro Vito Poilner nalo Wiltinae; soluti sunt 16 fl. II 83. 43. 1715 Dec. 19. Pro domiuis Georgio, Leonado, Jo- anne et Balthasero fratribus nomine Mayr Guente- fingio ex ducatu Neoburgico oriundis insignia gen- tilitia vulgo Wappenbrief ad eonim requisitionem sunt expedita et pro iis 30 fl. numerati. ü, 83. Becanus: Thomas Hermaiiiii de Kelehenfeld, inst, imp. et. proc. lud. prof. 44. 1717 Jan. 7. Expedita sunt insignia pro Joanne Waltl rusticb Kizbichlensi, dati et aequaliter dis- tributi sunt 25 fl. E. 98. Decanus: Ant. Andr. Kndolphl, inst. imp. et proc. lud. prof. 45. 1718 April 22. Legitimatus fuit Georgius Keiller Uderensis Tyrol. ex |)arochia FQgensi, pro qua le- gitimatione in speciali consideratione modicarum facultatum supplicantis recepti ab eodem sunt - 17 fl., ex quibus d, notario soluti sunt 3 fl., reliqui 14 fl. aequis partibus distributi inter 4 facultatis professores. II, 115. Decanus: P. Josephus Seybold 8. J., ss. can. prof. 46. 1718 Sept. 17. Concessae literae legitimationis Joanni Zangel ex Wisen parochiae Stüvensis; so- luti sunt 17 fl., e quibus cuivis professori obvenere 3 fl. 30 er, et. d. notario 3 fl.. II, 122. Decanus: Thomas Hermanln, pandect. et lur. feud. prof. 47. 1719 Jan. 30. Legitimata fuit Gertrudis filia ille- gitima Francisci (F)lader et Mariae Kiemin parochiae Algundensis, pro qua legitim atione in speciali consi- 16* Digitized by VjOOQ IC — 244 — deratione modicarum supplicantio facultatiim recepti sunt 17 fl., de quibus d. notario soluti sunt 3 fl., reliqui aequis partibus distributi inter dd. quatuor facultatis professores. II, 126. Becanus: Antonius Carneri ab Eben- et Berg- felden, cod. et lur. publ. prof. 48. 1719 Aug. 19. Legitimatio pro N. . . expedita et dati pro ea 18 fl. aequaliter distributi . . . pro legi- timatione Francisci de Paula Wagner ob den Rauggen Guts Hortenberg, pro quo exsoluti sunt 13 fl. eo, quod miserrimus inventus fuerit. II, 131. Decanns: Anton Andreas Kudolphl, inst. Imp. et proe. lud. prof. 49. 1720 Jan. 24. Expeditae sunt litterae insignium (vulgo Wappenbrieff) d. Mathiae Haller iudici in Passiria prope Meranum, pro quibus soluti fuere 29 fl. 49 er., ex quibus singulis dd. professoribus obti- gerunt 6 fl., d. notario pro suo labore, Capsula, cera et corda 3 fl., pro charta pergamena 1 fl. et pictori pro pingendis insignibus 1 fl. 15 er., denique be- dello 34 er. II, 137. 50. 1720 Febr. 9. Expeditae sunt litterae legitimationis pro Joanne Luca Sarg Oenipont Tyrol. ex illegitimo thoro parentibus Michaele Sarg sutore huius loci et huiatis annamentarii caesarei pyrobolario ac Catharina Stöklin progenito; pro qua legitimatione soluti fuere 17 fl. 40 er., ita ut quilibet ex pro- fessoribus receperit 3 fl. 34 er., notarius 3 fl. et bedellus 24 er. II, 138. Decanus: P. Josephus Seybold S. J., ss. can. prof. 51. 1720 Juni 12. Legitimatus est Simon Lehner filius naturalis Josephi Lehner parochiae Colsanens. et Ma- riae Pichelmairin ex Sistras parochiae Pazensis ; ac- cepti sunt ob paupertatem et minorennitatem 12 fl.^ cuivis professorum obvenere 2 fl. 30 er., reliquum notario datum. II, 44. Digitized by VjOOQ IC — Üb — 62. 1720 Juli 21. Expedita legitimatio Mathaei Hueber ludimagistri, pro qua accepti 15 fl.; cuivis pro- fessorum obvenere 3 fl. et 3 fl. notario. II, 145. Becanus: Thomas Hermanin de Kelehenfeld, cod. et iur. publ. prof. 53. 1720 Nov. 14. Expeditum diploma legitimationis illegitimitatis pro Jacobo Antonio Reheis in Angat, pro qiio persoluti sunt 15 fl. aequaliter distributi. II, 152. Becanus: Franc. Jos. Zeno de Bannhans, instit. imp. et proe. iur. prof. 64. 1721 Aug. 8. Expeditae sunt literae legitimationis pro N.; soluti suqt pro illis 15 fl., ex quibus cuilibet ex facultate 3 fl. obvenere et 3 fl d. notario pro scriptione, membr., Capsula, cera. II, lü6. 65a. 1721 Aug. 20. Diplomata insigniiim vulgo Wappen- lirueflf acceperunt ex nostra facultate Josef et eins frater Mathias Stocker, quorum primus civis et ae- dituus est Bruneggensis ; pro bis literis taxa erat 20 fl., aequaliter inter 4 facultatis dd. professores divisi, d. notario a parte suum consequente. II, 166. 66b. 1721 Aug. 20. Eodem modo et sub eadem taxa expeditae sunt literae insignium seu armorum pro d. Petro Hell officiali iudiciario dynastiae Imbstensis vulgo Anwalth. II, 166. 66, 1721 Aug. 24. Petiit magnif. d. rector vota et suf- fragia in causa Balthas. Leiss ephippiarii Störzingani, qui imploravit assistentiam amplissimi senatus ex eo, quod magistri artis ephippiarii Störzingae eum nolint ut con-magistrum agnoscere, quasi illegi- timam uxorem haberet, quae tamen ab inclyta fa- cultate iuridica, cui iura comitum palatinorum ex augustissimis concessis piissimae memoriae Leo- poldi I. imperatoris competunt, ante annos aliquos legitimata et natalibus restituta fuerit et ut talis a praedicto Balthasare Leiss in uxorem ducta. Ubi Digitized by VjOOQ IC — :246 — ex concluso senatas academici et ad petitionem supplicantis apud excelsum regimen in scripto re- quisitio est facta, velit competentibus remediis eo adigere praefatos magistros ephippiarios, ut supplicantem iusta fovente causa in con-magistnim suscipiant, utque nostra iura speciatim facultati iuri- dicae concessa ad legitimandum liberos naturales magis revereant et attendant 11, 167. 57. 1721 Oct. 3- Impetravit a nobis literas legiti- mationis Laurentius Winckler Algund. Inserta est clausula, ut si eins nativitas aliqua tali macula, ob quam legitimatio dari non potuisset, fuisset aspersa, ipsam legitimationem nullius roboris fore. 11, 168. Deeanns: Ant. Andr. Kndolphi, digest. et iur. pubL prof. 58. 1721 Dec. 18. Concessum a nostra facultate fiiit ins insignium (vulgo Wappenbrieflf) D. Petro Paulo Kolb Oenipontano hospiti seu cauponi in Höttingeu et assessori iudiciali dynastiae Sonneuburgensis, pro quo soluti fuerunt facultati 20 fl. et d. notario pro suo labore, item charta pergamena, cera, corda etc. 3 fl. praeter expensas picturae, quas ipsemet d. Kolb pictori a paürte persolvit, ut ita in effectu cuilibet d. professori obtigerint 5 fl. II, 171. 59. 1722 Feb. 12. Legitimatus a facultate nostra fiiit Balthasarus Rausch fllius illegitimus Joannis Rausch rustici in Axambs, pro qua legitimatione facultati persoluti fuere 15. fl. ita ut tarn singulis dd. pro- fessoribus quam etiam d. notario obtigerint 3 fl. II, 176. Decanus : P. Josephus Sey bold 8. J., can. prof. 60. 1722 Mai 20. Fuit expedita legitimatio pro Mat- thaeo fib'o illegitimo in eventum inscripto in libro baptismali pro d. Matthaeo Gasser pictore in Dieten- heimb ceu patre ipsius, qui tamen postea coram parocho contra hoc protestatus est; mater erat Maria Margareiterin in castro Schwarzhom; cum Digitized by VjOOQ IC — !247 — autem d. Gasser negaret se palrem esse huius prolis, res Brixinam ad consistoriuin episcopi fuit delata, ubi per sententiam fuit declaratum depen- denter a iuramento suppletorio ipsi Mariae Marge- reilerin delato et aliis probationibus, quod d. Gasser sit pater huius prolis, qui proin etiam con- demnatus erat, ut matrem aut ducat aut dotet: cumque sie ex una parte per sententiam constaret, d. Gasser esse huius prolis patrem declaratum et nullum impedimentum dirimens inter ipsum et ma- trem prolis intercedere attestationes nobis exhibitae ostenderent : ex altera vero parte d. Gasser protesta- retur, ne ad suum nomen proles legitimaretiu', visum fiiit et a petente legitimationem (qui fuit d. licen- tiatus Perathoner) requisitum, ut sub nomine Gass- reiter legitimatio fieret, quod et factum est, post- quam adm. R. D. parochus asseruerat, se velle in librd suo baptismsdi hoc nomen etiam adscribere; pro taxa petiti sunt 22 fl., e quibus duo dati sunt d. vice notario, quia tantum in papyro legitimatio petita et facta est; reliqui 20 fl. inter pro fessores ex aequo distributi. 11, 183. 61. 1722 Juli 9. Soluta fuit legitimatio Matthaei Gass- reiter, quae die 20. Mai fuerat expedita et Interim, donec solutio praestaretur, a decano retenta. 11, 189. 62. 1722 Juli 24. Legitimatus fuit Antonius Assinari Alguntinus; petiti sunt in totum 12 fl., quia erat onmino pauper; vicenotario dati duo floreni, reli- quum inter professores distributum. II, 190. 63. 1722 Sept. 16. Legitimatio Mariae Almbergerin, pro qua accepti sunt 14 fl., e quibus duo floreni dati vicenotario, reliquum distributum inter pro- fessores. II, 194. Decanns : Thomas Ilermanin de Keichenfeld, cod. et iur. publ. prof. 64. 1723 Jan. 29. Fuit legitimata et natalibus resti- tuta Maria Riegerin, pro qua legitimatione fueruut soluti 15 fl. aequaliter distributi. II, 201. Digitized by VjOOQ IC — 248 — 65. 1723 März 31. Fuit legitimatio aliqua data et na- talibus restituta Ursula Kuenzerin, pro qua 14 fl. soluti aequaliter distributi ita, ut cuillbet 4d« pro- fessori 3 fl. et d. notario solum 2 fl., cum in Charta legitimatio fuerit expedita. II, 202. Decanus: Jos. de Zeno, inst. prof. 66. 1723 Mai 23. Expeditae sunt literae legitima- tionis pro Franc. Winkler fllio illegitimo Ignatii Winckler et Magdalenae Weegschaideriu, intuitu parentum paupertatis dati sunt nonnisi 10 fl., ita ut in distributione facta quilibet ex dd. professori- bus et etiam d. notarius 2 fl. acceperit II, 206. 67. 1723 Juli 25. Expeditae sunt literae legitima- tionis pro Georgio Staflfer; dati simt taxae loco 15 fl., ex quibus singulis facultatis membris 3 fl. et d. notario itidem 3 fl. obvenerunt. lllis 15 florenis additus medius inter uotarium et bidellum pro suo labore divisus. 11, 210. 68. 1723 Aug. 10. Per literas legitimationis fuit na- talibus restitutus Georg Klöcker filius natiu-alis Nicolai Klöcker et Ursulae Gasserin; intuitu vero paupertatis et summae indigentiae quam tarn filius quam mater omni ex parte prae se tulit, taxae loco nonnisi 10 fl. sunt petiti, distributi ut alias. II, 213. 69. 1723 Aug. Circa finem huius mensis Augusti ade- rat iterum totus querulus ephippiarius ille Stör- zinganus, qui in uxorem duxerat personam a facul- täte nostra rite legitimatam, imploravit eiusdem facultatis assistentiam et quod adhucdum renuerent magistri tribus ephippiariae illius loci eundem quam artis illius cou-magistrum aguoscere, ex ca- pite nimirum, quod uxor non sit legitime nata. Ad eins petitum et consensu facultatis ad excelsum re- gimeii datuni est tnemoriale, in quo urgentissime causa haec fuerat recommendata, ut eflicaci man- dato eiusdem regiminis pars supplicans tandem voti sui damnaret. II, 214. Digitized by VjOOQ IC - 249 - 70. 1723 Aug. 10. Datae sunt literae legitimatiouis Joanni Francisco Kiepacher patris Martini Kiepacher molitoris et Ursulae Pardelleriu naturali filio; pro taxa nuraerati 15 fl. inter 4 dd. professores et d. notario aequaliter divisi. II, 215. 71. 1723 Nov. 6. Extraditum est a nostra facultate concessum diploma insignium (vulgo WappenbröeflP) adm. R. D. Paulo Lanpacher admiuistratori paro- chiae Laatscliensis et 7 respective suis fratribus et agnatis eiusdem . . nominis et stemmatis. Pro isto diplomate soluti fuere eo, quod octo personis ius insignium datum sit, 40 fl. ita distributi, ut quilibet ex dd. facultatis professoribus 8 fl. 22 er., d. no- tarius vero pro suo labore, membrana inlegra, cera, Capsula, ligule, item pro pictura insignium 6 florenos universim acceperit, pedello vero pro sua opera 17 er. et pro posta 15 er. sunt dati. II, 216. Decanns: Antonius Andreas KudolphI, digest. et iur. feud. prof. 72. 1723 Dec. 12. Expeditae fuerunt litterae legiti- matiouis Georgio Hundegger iuveni rustico ex Si- strans vicino pago illegitime nato ex patre Josepho Hundegger ex TerflEens inferioris Oenivallis pago et matre Anna Rennin eiusdem pagi Sistrans in- colae, pro qua legitimatione speciali intuitu pauper- tatis huius ipsius supplicantis accepti fuere 10 fl., ita ut singulis dd. professoribus obtigerint 2 fl. et d. notario pro expeditione ad hunc finem tantum- modo in charta ordinaria facta ibidem 2 fl. II, 220. 73. 1724 April 24. Ad instantiam praenobilis d. Joan- nis Benedicti de Hebenstreitt ex valle Pusterissa caesarei locumtenentis legitimatus a nostra facultate fuit filius quidam illegitimus nomine Joannes Anto- nius, quem olim vi exhibitae nobis fidei baptismalis ex praenobili pariter Anna Barbara Altstetterin suscepit; et cum Jion solum praelibatus d. parens supplicatus fuerit, quatinus huic suo filio in hono- rem praenobilis familiae nomen Hebenstreit muta- Digitized by VjOOQ IC — !250 — retur in eognomen Streittfelder vel Hebensig, ve- rum et insuper unus et alter de eiusdem agnatis protestationem scripto interposuerint, ne huic filio illegitimo noroen Hebenstreit in litteris legitima- tionis daretur, fundantes se circa hoc in lit. . . lib. . . statuti Tyrol., ubi expresse prohibitum est, ne legi- timati nobiles arma et nomen familiae reliquis legitimis de familia commune ferant etc., ideo eis- dem hac in parte a facultate delatum et legitimato nomen Streittenfelder inditum est. Soluti fuere pro hac legitimatione 19 fl. ita, ut cuilibet dd. profes- sorurn obtigerint 4 fl. et d. notario 3 fl. II, 223. Decanus: P. Josephus Seybold SJ., canonista. 74. 1724 Mai 19. Legitimata Elisabetha Steinbergerin; petiti 10 fl., d. notario obvenere duo fl. II, 227. 75. 1724 Juli 24. Legitimatus a facultate per deca- num fuit Thomas Kerschpämer filius naturalis Petri Kerschpämer et Anna Nuzingerin; pro taxa petiti 19 fl., cuivis professorum obvenere 4 floreni, d. no- tario tres, quia fuit expedita legitimatio in perga- meno et magno filio. U, 230 76. 1724 Aug. 4. A decano nomine facultatis fuit cel- sissimo regimini porrectum memoriale pro manu- tentione legitimationis uxoris Bartholomaei Leiss ephippiarii Sterzingani, quem ibi tribus ephippia- riorum recusavit suscipere in suum coUegium prop- ter eins uxorem illegitime natam, sed a facultate legitimatam. Memoriale se referebat ad priora bina memorialia celsissimo regimini porrecta, prop- ter quae celsissimum dicasterium iam iusserat^ ut praefectus Sterzinganus ephippiariorum tribum compellat ad eum suscipiendum ; hactenus autem hoc decretum non erat executioni datum, sed semper retardatum et frustratum. II, 231. 77. 1724 Aug. 21. Legitimatus d. Antonius Dominicus Gärtner scriba in dicasterio Sonnenburg ; petiti pro taxa 15 fl., cuivis professorum obvenere tres flo- reni, et d. notario tres, quia legitimatio fuit expe- dita in folio pergameni. II, 233. Digitized by VjOOQ IC — 251 — Decanns: Thomas Hermanlii, cod. et lur. pubU prof. 78. 1725 Febr. 23. Legitimatus est ex Josephe Schmid et Regina Seidlin filius illegitime natus Josephus^ pro qua inspecta maxima paupertate tautum 10 fl» accepti et dati, expeditio autem tantum in papjrro fuit extradita. II, 237 79. 1725 März 17. Natalibus restitutus Josefus Jo- annes illegitimus Caspari Henrici Vogl et Catha- rinae Mahlin filius, pro qua dati et aequaliter di- stributi 15 fl. II, 238. 80. 1725 März 27. Fuit nobilis domini Reitter et Eli- sabethae Stöcklin illegitime nata filia Magdalena legitimata; dati et aequaliter distributi 15 fl. II, 239. 81. 1725 Mai 25. Legitimatus est Matthaeus Wexl- perger filius illegitimus Josephi Wexlperger et Luciae Fayerin, dati sunt 15 fl. aequaliter distri- buti. II, 240. Decanns: Antonius Andreas Rudolph!, dlgest. prof. 82. 1725 Aug. 1. Circa hoc idem tempus per nostram facultatem natalibus restituta fuit Barbara Fiat- scherin ex inferiore Oeni valle oriunda, pro qua legitimatione soluti fuere 15 fl. aequaliter inter dd. professores et d. notarium distributi. II, 245. 83. 1725 Okt. (6.) Circa medium Octobris a nostra facultate vi suae comitivae palatinae le- gitimatus fuit N. Schneberger ex illustribus pa- rentibus extra matrimonalia procreatus, pro qua legitimatione tamen intuitu paupertatis huius filii et quod eiusdem parentes utpote et ipsi satis exiguarum facultatum nihil ad hanc legitimationem contribuere voluerint, dati et accepti sunt nonnisi 15 fl. aequaliter inter dd. professores et notarium distributi. II, 246. Decanns: Franc. Jos. de Zeno, inst. imp. prof. 84. 1725 Nov. 27. Accepit literas legitimationis Chry- stophorus Muessigang et quidem gratis eo, quod Digitized by VjOOQ IC — 252 — dd. professores intuitu ipsius indigentiae et pauper- tatis citra tarnen consequentia suas eidem portiones et sie totam taxam remiserunt. 11, 251. 86. 1726 Febr. 16. Supplicem libellum a nostra fa- cultate legitimatus aliquis porrexit implorans assi- stentiam pro manuteiiutione iurium legitimationis, cuius petitioni etiam delatum et reseriptum ad ex- celsum reginem ad illos compescendos, qui iuribus legitimationis legitime obtentae quidquam derogare conantur. II, 256. 86. 1726 März 9. Legitimata est Elis. Pamgartnerin, filia Joannis Pamgartner et Ursulae Frantzeflfin ; taxa erat 12 fl. H, 258. 87. 1726 April 11. Datae sunt literae insignium vulgo WappenbrueflP d. Joanni Michaeli Schallinger^ et eins fratri germano, aurifabris Oenipontanis ; pro taxa soluti sunt 24 fl. aequaliter inter facultatis membra distributi, non computatis expensis d. no- tarii, qui suum extra accepit II, 259. Dccanns: Josef Scybold S. J., eanontsta. 88. 1726 Aug. 3. Expedita legitimatio Nicolai Schmid pro 11 fl., duo fl. dati notario, bedello dati 42 er. II, 266. 89. 1726 Aug. 15. Expedita legitimatio d. Balthasar! Friz scribae in valle Stubach, qui, quia petiit si- mul jura sigilli, fuit utrumque concessum et expe- ditum pro 37 fl., d. notario dati tresfloreni pro expe- ditione sigilli in pergameno scripta: et tres floreni pro expeditione legitimationis pariter in pergameno scripta; reliqua inter dd. professores facultatis di- stributa. II, 267. 90. 1726 Nov. 13. Fuit etiam a facultate praemisso examine, notarius creatus d. N. Battlogg Monta- fonae vallis; taxa erat 30 fl. praeter expensas no- tarii, quas candidatus privatim ipsi solvit. II, 268. 91. 1726 Nov. 13. Et legitimata est Catliaiina Mez- gerin pro 11 fl. II, 268. Digitized by VjOOQ IC — 253 — Decanus: Tliomas Hermanin, cod. et iur. pubK prof. 92. 1726 Dez. 18. Legitimata est Catharina Jene- weinin filia lictoris in Stubai, pro legitimatione ista dati sunt 18 fl., tres d. notario, caeteri aequäliter distributi. II, 270. 93. 1726 Dec. 22. Gallus Gremblich von Ober Per- fuchs legitimatus, qui ob summam suani pauper- tatem incluso d. notario solum 12 fl. expendit, qui aequäliter distributi. II, 270. 94. 1726 Dez. 23. Petrus Franciscus Mitterer suos natales literas sibi a facultate concessas et qui- dem diplonia ob maximam paupertateiii solum in papyro confectum obtinuit, et plus quam 8 fl. inter dd. professores et d. uotarium non expendit, et cuilibet 2 fl. obvenere. II, 270. 95. 1727 Jan. 22. Legitimationen! natalium obtinuit Bartholomaeus Hillepoldt Oenipontanus, persolvit 16 fl., tres d. notario, caeteri dd. professoribus assignati. II, 270. 96. 1727 Febr. 5. Ignatio (Arria?) legitimatus, qui Wiltina natus, exhibuit 15 fl., d. notario 3 fl., cae- teri in aequales abierunt partes. II, 270. 97. 1727 Febr. 5. Legitima natalia consequuti sunt tres sequerites, scilicet Anna Maria vidua Rueppin,. nata Ploneriu, uxor lictoris in Gufdaun, eins filius Johann Evangelista et filia Maria Genovefa. Dede- runt 30 fl., pro rata distributi. II, 271. Decanus: Franc. Jos. de Zeno, instit. et iur. feud, prof. 98. 1727 Mai 31. Legitimatus est Blasius Mosmuller filius illegitimus Dominici Mosniüller et Ursulae Staudacherin ; taxa 15 fl. II, 274. 99. 1727 Juni 11. Admissus est academicus noster notaiius ad examen pro notariatu publico, in quo, cum facultati iuridicae satisfecisset et consultissima facultas ipsum sufficienter qualificatum reperisset,^ vi suae potestatis comitivae eundem d. notarium Digitized by VjOOQ IC — 254 — in notarium quoque caesareo-publicum creavit, ex- pedito et extradito eidem diplomate ordinario. Taxa erat ei remissa usque ad 3 aureos, quos in aliqualem recognitionem facultati dedit. II, 275. 100.1727 Juli 21. Circa hoc idem tempus legitimata est Maria Hueberin, filia illegitima Petri Hueber et Agnetis Obristin; taxa erat 14 fl. II, 277. 101.1727 Aug. 23. Legitimata fuit Margaretha Zugle- thin nata in Absomb prope Halam ex patre Zug- leth officiali milite et matre Anna Hössin; taxa erat ob indigentiam petentis nonnisi Hfl. II, 283. 102. 1727 in feriis autumnalibus. Expedita est legiti- matio secundum conclusum jam antea ferias fac- tum, expositi filii Caroli Jgn. Bortenstain ; dati pro legitimatione 15 fl. II, 284. Dccanus : P. Josephus Seybold S. J., ss. eanonum prof. 103.(1727 Nov. 10.-1728 April 28.) Legitimati sub hoc decanatu fuere sequentes: 1. Georgius Egger ditionis Kizbücblensis. 2. Joannes Mairhofer Kueff* steinensis. 3, Bartholomaeus Oblasser Ealsensis ex Pusteria. 4. Eva Söllnerin dynastiae Kuefif- steinensis. 5. Michael Steger Prantenbergensis. 6. Jacobus Kerer Pirgizensis. 7. Andreas Schiessl Gözensis. 8. Thomas Greuter Langkampfensis. Taxa fuit petita varia pro varietate status paupertatis, in quo omnes erant: summa taxa fuit 15 fl., in- fima 10 fl., caeterorum 12, 13 fl. Notarius autem semper eandem taxam habuit. 11, 287. Deeanus: Joan. Ferd. FröUch de et in FrffUchs- purg, instit. imp. et proe. iudieiar. prof. 104.1728 Mai 11. A facultate legitimationem obtinuit Josephus natus ex Agnete Stainerin in Naaßen parochiae OUangensis et dynastiae Altrahen, in Tyroli, cui impetranti, cum patrem denominare haud poterat, caeteroquin vero vigore productorum attestatorum de mülo impedimento constabat, im- Digitized by VjOOQ IC — 255 — positum ad propriam petitionem nomen fuit Josephus Bergthaller. Taxa ab eo soluta 15 fl. inclusa mer- cede d. notarii pro expeditione in membrana facta, de qua residui proin 12 fl. aequaliter inter dd. professores fuere distributi. II, 288. 105, 1728 Mai 30. Legitimata fuit Maria Schwabeggerin ex Scheffau in Ellmenaugia filia naturalis Bartho- lomei Schwabegger et Anne Dengin; taxa 15 fl. II, 290. 106. 1728 Juli 29. Legitimatus est Andreas Zimerhoffer oriundus ex dynastia Raasen vallis Pustrissae, filius illegitimus Thomae Zimerhoffer et Catharinae Dornerin, pro qua legitimatione intuitu paupertatis petiti tan tum fuere 10 fl. II, 295. 107. 1728 Aug. 18, Ad requisitionem ab excelsa camera scripto emanatam legitimatus est Georgius Geis- linger natus incerto patre ex Agnete Geislingerin ante annos aliquot hie Oeniponti in carcere (?) publico detenta et processata. Taxam pro hac legi- timatione facultas nostra praefatae excelsae camerae ad discretionem remisit, a qua dein 15 floreni per aliquem dominum secretarium mihi decano fuerunt submissi, postea aequaliter divisi. II, 297. Deeanus: Thomas Ilermaiilii^ cod. et iur.publ. prof. 108, 1728 Nov. 22. Natalibus restitutus est Antonius Weisseubach lictor Imstensis una cum duabus filiabus, pro qua numerati simt 25 flor. aequaliter pro more distributi. II, 303. 109. 1728 Nov. 28. Legitimatus est Franciscus Josefus Eisenkheil Oenipontanus, cui ob notoriam suam paupertatem sportulae donatae fuerunt. II, 303. 110. 1729. Jan. 28. Legitimatus est Jacobus Hueber zu Saurss in der Pfarr Zambs, soluti 12 fl. et aequaliter distributi. 11, 304. 111. 1729 Aprif 12. Legitimatus est Christianus Hitl von Soll gebürtig, pro qua legitimatione dati sunt 10 fl. pro more consulto distributi. II, 305. 112. 1729 Juli 30. Legitimatus et sublata levis notae macula est, si quae inhaesit ratione sui servitii, Digitized by VjOOQ IC — :256 — huiatis civitatis iudiciali servo Alexandro Stain- perger ex Alexaiidro Stainperger patre suo legitime nato filio Haedicoleiis. dynastiae. Soluti pro taxa 20 fl. aequaliter inter dd. professores distributi, noD computata expeditione a d. uotario facta. If, 312. 113. 1729 circa medium Augusti. Legitimatus est Michael Hudiz ex patre Franc. Phil, locumtenente legionis principis Eug. et matre Maria Anna Pockin solutis natus, ubi taxa a facultate remissa est propter notoriam egestatem maternae aviae ipsius legitimati, quae legitimationem petiit et obtinuit. II, 320. 114, 1729 Oct. 31. Con venerat mane in stuba aca- demica facultas consultissima, cui proposuit deeanus pelitionem excellentissimi d. Mich. Bromperger J. U. D., qua petiit et rogavit literas insignium, vulgo Wappenbrueff, et delatum est eius petitioni, ubi excepto notario, pro taxa solum 4 aurei in specie inter d. professores facult. aequaliter distri- buti exacti sunt, intuitu nempe, quod pro se solo et descendentibus suis, dicti insignia petierit et alias examine et gradu accepto doctorali facultati commodo et honori fuerit. II, 321. 116.1729 Oct. 31. Itenim propositum est aliquod ab excelso regimine responsione communicatum memo- riale, transmissum excelso regimini a praefecto dynastiae Bludentinae contra notarium caesareum publ. D. Badlogg, qui a facultate nostra ante aliquot annos in not. publ. creatus est, ubi suo supplici libello varia circa inhabilitatem et defectus alios dicti notarii inseruit, sed facultas consultissima pro suis manutenendis iuribus et quod praefatus Paddlogg legitime praemisso rigoroso examine in publ. promotus fuerit, exe. regimini rescripsit. II, 322. Deeanus: Josephus Scybold 8. J., ss. can. prof. 116. 1729 Dec. 16. Circa id tempus fuit expedita legi- timatio Nicolai Frick Stokachensis. II, 327. Digitized by VjOOQ IC — 257 — 117.1730 Jan. 8. Ad supplicationem d. Battlogg in Montefon, qui ante aliquot annos a facultate erat creatus notarius pro illis terris, fuit a facultate expedita protestatio ad excelsum regimen, quod, cum non haberet cancellarium, volebat hune nota- rium legitime et servato ordine a facultate ex- aminatum denuo examinari. Cum tamen ipsum ex- celsum regimen neque potestatem creandi notarios sibi competentem, neque examinandi creatos a facultate nostra docere possit, per quam protesta- tionem facultas apud arcanum consilium impedivit hac vice, licet postea denuo lis fuerit excitata et in facto contrarium evenerit, ut dictus d. Battlogg fuerit suspensus Interim ab officio, quod non legi- time, sed unius consilio privatim gestum est. II, 327. 118.1730 Jan. 24. Hoc tempore fuit expedita legiti- matio a facultate pro Matthia Gamper Pertschensi ; taxam solvit d. advocatus Swarz in forma pauperis per 15 fl. II, 329. 119. 1730 Febr. 4. Expedita legitimatio pro Christo- phoro Weiberger pro 15 fl. Il, 329. 120. 1730 März 4. Convenit facultas in causa d. Batt- logg creati notarii a facultate ante tres annos ; cui excelsum regimen molestias facessit et vult iterum examinare ac interim eum suspendit ab officio notariatus, donec se examini sistat. Molestatio in- solita et absque iure. II, 329. Decanus : Joann. Ferd. Frölich de et in Frfflichs- parg, inst. imp. et process. iudie. prof. 121.1730 Mai 31. Legitimationem tarn pro filio suo naturali nomine Francisco Astner, quam etiam pro se ipsa obtinuit Margeritha Angerin ex Rattenberg, quae se carnalem cum lictore quodam habuit et ex eodem praenominatum filium concepit, pro qua facultati persolvebantur 4 aurei et d. notario propter expeditionem in membrana factum separatim 3 fl. II, 332. Digitized by VjOOQ IC — 258 — 122, 1730 Juli 21. Nomen Francisci Ignatii Schneburg, qui ex perillustribus parentibus d. Ant Dominico L. B. de Sehneeburg et Maria Anna L. B. de Pairs- berg iiatus et a facultate noetra 6. Oct 1725 legi- timatus fuit, ad petitionem periUustris familiae et ordinationem statuti Tyrol. mutatum, atque legiti- maio loco Sehneeburg cognomen Schenberger im- poeitum desuperque novum legitimationis instru- mentum expeditum est, pro quo tarnen facultas in honorem perill. d. L. B. a Voglmayr consil. regi- minalis tamquam oratoris novam taxam non petiit, bene vero persolvebatur d. aotario solitum Stipen- dium 3 fiL pro nova expeditione in membrana con- feeta. II, 336. 123, 1730 Oct. . . . Legitimationem natalium obtinuit Anna Walserin nata in Wens parochiae Zamb- sensis ex Romano Walser et Catharina Sterzuigerin parentibus solutis, pro qua legitimatione facultati fixere praestiti 10 fl. Expeditio autem prodiit sub nomine R. P. canonistae Seybold tamquam ex- decani eo, quod illo tempore ego decanus abessem. n, 344. 124. Hoc etiam mense legitimatus est Andreas Lengerer filius illegitimus Matthiae Lengerer vidui de Salven- moos et Christinae Böilin in parochia SoUensi, cuius legitimationis taxa eonstitit in 10 fl. II, 344. Decanus: Thomas Ilermanin de Belchenfeld, cod. et iur. pubL prof. 125. 1730 Dez. 15. Legitimatus est Thomas Gspänn gratis in honorem plurime reverendi d. ja Spaur canonici regularis in Wilten. II, 355. 126* 1731 März 9. Fuit expeditum diploma insignium pro W. Platatscher iudice pedaneo i. e. Dorfan- waldt in Algundt, pro quo soluti sunt 24 fl. aequa- liter inter dd. professores * distributi. Insuper d. notariuß pro expeditione in maiori pergameno facta petiit 6 fl., quos etiam obtinuit. II, 357. Digitized by VjOOQ IC — 259 — 127. 1731 April 23. Fuit legitimatus Georg Schwaiger zu Riedt der Pfarre Fügen im Zillerthall gebürtig, pro qua petiti sunt 15 fl. exeepto d< notarid, qui nedum soluti et propterea diploma nob extfaditutd. II, 358. Deeanus: Frane. Jog« de Zeno ad Dannhaiis^ dig. et inr. feud. prof. 128. 1731 Mai 21. Legitimata est et natalibus restituta Maria Fixin ex Stüelfelden oriunda, nata ex patre Martine et matre Elisabeth Pichleriu. Taxa erat 15 fl. 11, 364. 129. 1731 Juni 7. Legitimata est a nostra facultate Anna Maria Peltlin ex Joanne Casparo Peltl cami- fice Halensi et Ursula RüUin nata filia, cui ob ex- tremam illius egestatem a singuHs dd. professoribus citra tamen consequentiam taxa remissa fuit* II, 364. ISO* 1731 Juni 25. Legitimatus est Christianus Hueber ex Andrea Hueber filius naturalis baptizatus in Praitenpaeh dioeces. Frising. provinciae Tyrol. Pro taxa soluti sunt 15 fl. in portione virili aequaliter distributi, ita ut et d. notarius expeditione in mem- brana facta 3 fl. acceperit II, 366. 131, 1731 Aug. 13. Literae legitimationis expeditae sunt pro Joanne Hueber ex patre Joanne et matre Elisabetha Feigenbutzin naturali filio; pro taxa ex annutu facultatis consultissimae obtigerunt cuilibet eins membro 2 fl. 30 er., d. notario vero pro ex- peditione 2 fl. II, 374. 132. 1731 Sept. 12. Legitimatus est et natalibus iustis restitutus Mathias Perger, filius ex Joanne Perger et Elisabetha Moserin. Taxa fuit 12 fl. incluso d. notario, cum legitimationis literas solvens pauper fuerit rusticus. II, 374. 133« 1731 Sept. 22. Expeditae sunt patentes insignium literae vulgo Wappenbrueff pro ornatissimo et perdocto d. Georgio Lanziner Gastriruptens* Tyrol. ibidemque iudiciali procuratore et caesareo scriba 17* Digitized by VjOOQ IC — 260 — vinario; taxa erat computatis omnibus etiam in- cluso Dotario et pictore 30 fl., obtigere singulis facultatis professoribus 6 fl. II, 374. 134.1731 Okt. 3. Obtinnit quoque literas insignium honoratus dominus Franciscus Schmidhauser Ha- lens. Tyrol. et soluti sunt soli facultati taxae loco non computatis aliis expensis, cum implorans valde dives sit, 30 fl. aequaliter inter 4tuor dd. profes- sores facultatis iuridicae distributi. II, 375. Decanus : P. Josephus Seybold S, J., ss. can. prof. 135.1732 Febr. 17. Expedita insignia pro tribus fra- tribus Joanne, Joanne Paulo et Georgio Wild tinc- toribus, quorum quartus frater Lucas Wild civis huius et tinctor insignia et sigillum prius impetra- verat a quodam comite palatino Okelio, cuius di- plonia iacet in facultate; petiti sunt pro omnibus tribus fratribus diplomati nostro insertis 36 fl. 45 er., uotario et pictori soluti 6 fl. 45 er. et bi- dello 12 er. II, 381. 136.1732 März 1. Solvit excelsa camera 15 fl. pro legitimatione concessa a facultate cuidam nomine N. Gaisler; cuivis professorum obvenere 3 fl. et notario 3 fl. II, 381. Deeanus: Joan. Ferd. Thadd. Frfflich de et in FrSIiehspurg, Instit. Imp. et proe. iurid. prof. 137. 1732 Mai 24. Legitimationem natalium obtinuit Michael Feiller filius illegitime natus ex Simone Feiller Oenipont. et Anna Baldauffin ex Prutz, pro qua legitimatione ipsi equidem a facultate nostra taxa dictata, ea autem dein intuitu paupertatis et precum pro eo intervenientium a singulis facultatis nostrae membris particulariter est remissa. II, 388. 138. 1732 Juli 22. Ad requisitionem illustrissimae de- putationis, quae ex ambobus excelsis dicasteriis hujati ergesterio praeest, legitimis natalibus resti- tutus fuit Joannes Hungler, qui iuxta attestatuni ab officio caesareo Brigantine huc comunicatum a Digitized by VjOOQ IC — 261 — foemina quadam Lindaviensi, sed tarnen (uti postea innotuit) soluta, atque Hunglerin appeliata prope hospitium aliquod in Iqco (Bemble vocato) Austri- acae Brigantinae iuridictionis expositus et ibidem dein inventus Romano catholico more baptizatus erat, pro qua legitimatione eadem ill ™* de- putatio postea persolvi curavit 15 fl. in facultate distributos. II, 396. 139. 1732 Juli 23. Similiter in honorificum statum re- positus est Ant Steinperger, Weidachensis TyroL, filius ex Antonii (!) Steinperger et Christinae (!) Eberlin legitimo quidem matrimouio, sed tarnen ex patre apparitore natus, propter quod officium a parente suo gestum sibi maculam timebat in opinione vulgi et ita declarationem honestatis pete- bat; soluti autem sunt pro hac legitimatione 10 fl. sine sportula d. notarii, de qua peculiariter ipsi satis fiebat. IL 397. 140. 1732. Sept. 6. Legitimatus est Paulus Auer ex Frizens dynastiae Thaurensis filius illegitimus Tho- mae Auer et Helenae Kirchnerin ibidem, pro qua autem legitimatione ob summam supplicantis ino- piam persoluti tantum fuere 7 fl. etiam inclusa d. notarii sporta 2 fl. pro expeditione in papyro facta. II, 402. Dccanus: Thomas Ilermanin de Reichenfeldt, cod. et iur, publ. prof, 141. 1733 Jan. 2 et 6. Natalibus restituti sunt pri- mus Joannes Hibl v. Taufers, qui, cum pauper fuerit, solum 10 fl. excepto d. notario dedit. 2 dus Antonius Restenberger in domo ergastularia sive Spinhauss, pro quo excelsa camera persolvit 15 fl., d. notario 3 fl. Eodem Georg Weineisen auss Ach . . . II, 418. Decanus: Franc« Jos. de Zeno a Dannhaus, dig. et iur. feud. prof. 142. 1733 Mai 8. Legitimata et natalibus restituta est Barbara Elisabetha filia illegitima Andreae Schwarz- Digitized by VjOOQ IC — 262 — hueber de Ebbs TyroL et Magdalenae Reehenauerin de Oberaudorff. Pro taxa incluso d. notario pe- titi sunt 10 fl. intuitu magnae indigeiitiae istius legitimatae. IJ^ 423. 143.1783 Juni 11. Legitimatus est Blasius naturalis filius Jacob! Gmädl et Mariae Kauffmannin ex cu- ratia Reith filiali ecclesia in Brugg prope Hatten- bergam. Taxa erat incluso d. notario 15 fl. aequa- liter distributorum. II» 427. 144. 1733 Juni 13. AdmisSus est pro decenti sua peti- tione ad examen pro notäriatu cäesareo - publice d. Jos. Achfniller Pfalzensis Tyrol., in quo ita sub- stitit, ut a consult'"* facultate fuerit habitus pro sufflcienter qualificato et consequenter renunciata sunt ei bona nova de futura creatione in üotarium publicum praestitis praestandis. Pro taxa dedit 24 fl., ex quibus 5 fl. singulis dd. professoribus, 1 fl. d. pedello et 3 fl. dati sunt d. notario uni- vers. pro expeditione diplomatis. Intuitu eins in- digentiae plus non petitum, imo a singulis dd. patribus et professoribus eidem domino de accepta sportula in totum vel ex parte restitutio facta est. II, 428. 145. 1733 Juli 13. Praestitit iuramentum super propo' sitis articulis iuxta Constitutionen! imperialem Ma" ximiliani 1°^^ ornatissimus et spectatissimus d. Jos- Achmüller nuperrime examinatus pro obtinendo of' ficio notariatus caesareo-publici eoque praestito de- nuo dedaratus est et assumtus in notarium pu- blicum in praesentia totius consultissimae iuridicae facultatis. II, 430. 146.1733 Aug. 5. Circa hoc tempus legitimata est Barbara Kauffmannin naturalis filia Sebastian! Kauffmann et Mariae Hiltzensauerin, nata in Wald- see inferioris Oeni vallis. Taxa erat 15 fl. II, 438. 147. 1733 Aug. 18. Legitimata est et natalibus resti- tuta Anna Maria Grueberin nata in Partschins vallis Venustae. Taxa fuit 12 fl., ex quibus notario pro expeditione duo floreni obvenere, decem autem Digitized by VjOOQ IC — 263 — inter 4tuor facultatis menibra distributi aequa- liter. II, 450. 148.1733 April 29 - 1733 Aug. 24. Sub hoc deca- natu ex decreto consultissimae facultatis vi pote- statis comitivae data et coucessa sunt insigoia vulgo WappenbrüeflF tribus domtDis, seil. d. Reitter, kays. Hofportier, dein d. Schenacher hujati parochiali aedituo, et d. Franc. Prantner dynastiae Sonneu- bui'g scribae primario. Excepto et non computalo d. notario taxa facultati iuxta eius deeretum per- solvenda est, pro P 30 fl., — pro 2^^ 20 fl. — et pro 3^<^ 16 fl. 40 er. seu quatuor aurei in specie. His literis insignium adhue appendendum est sigil- lum facultatis malus, earuuique extraditio facienda. II, 450. 149.Pariter pro d. Jos. Aehmiller creato a consultis- sima facultate notario eaesareo-publico expedien- dura est eoncessum eidem diploma insignium, quod cum coueesso notariatus officio in eadem mem- brana expediri potest. Remisit ex suis motivis consultissima facultas taxam pro datis insignibus. n, 450. Decanus: P. Josephus Seybold 8. J«, ss. can. pro f. 16), 1734 März 6. Expedita insignia pro d. Joanne Bapt. Bonnemann mercatore et iudice magistratus civiei Oeniponti, quae iam petita erant 10. Jan.; taxa erat 6 aureorum, ut cuivis professorum, quorum sex erant, obveniret aureus praeter solutionem no- tarii, qui in 5 fl. sibi solvendos privatim cum ipso domino supplieante convenerat. II, 468. Decanus : Georg Lud. de Huschgay^ cod. et proc*. cam. prof. ord. 151.1734 Sept. 13. In stuba academica in persona praenobilis d. Joannis Wemeri ab Ammann buiatis areani dieasterii secretarii vigore mandati desuper habiti in notarium creatus est nobilis dominus Jo- annes Baptista Jost rev*"^ et eelsissimi S. R. J. Digitized by VjOOQ IC — ^64 — principis et episcopi Guriensis secretarius, qui ob gravissimas rationes tarn quoad examen, quam ue ipse compareat et actualiter praestet iuramentum, dispensatus est; proin rite producto desuper nian- dato mandantis nomiue et in illius animam prae- fatus dominus ab Amman in puncta a domino uni- versitatis notaiio praelecta praestitit iuramentum notariale; facultas autem pro sportulis et iuribus comitivae determinavit taxam ad 32 fl., de qui- bus dd. professoribus 25 fl., d. notario pro expe- ditione 5 fl., d, pedello 1 fl. 30 er., ianitori uni- versitatis 30 er, distribuentur. II, 501. 152. Circa hoc tempus legitimata et natalibus restituta est N. N.; taxa erat 12 fl. pro dd. professoribus sine expeditiouis sportulis. 11, 502. 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